Vom alten Stockfoto im Archiv bis zum KI-Bild realer Personen: wo Webseiten haften und wie ein korrekter Bildnachweis aussieht

Das Wichtigste in Kürze

  • Fotos sind nach deutschem Recht 50 Jahre ab Erscheinen geschützt, auch einfache Schnappschüsse (§ 72 Urheberrechtsgesetz).
  • Fehlt der Urhebername, kann zusätzlich zur Lizenzgebühr ein Zuschlag fällig werden: Der Bundesgerichtshof billigte 2018 je 100 Euro für Nutzung und fehlende Nennung.
  • Seit dem 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung.

Ein Foto ist schnell eingebunden, die Rechnung dafür kommt oft Jahre später. Rechteinhaber und spezialisierte Dienstleister suchen gezielt nach unlizenzierten Nutzungen ihrer Bilder. Wer auf seiner Webseite, im Blog oder im Online-Shop fremde Fotos zeigt, sollte deshalb wissen, wo die typischen Fallen liegen. Die Infografik oben fasst acht davon zusammen, dieser Beitrag erklärt sie im Detail und zeigt, wie ein sauberer Bildnachweis aussieht.

Maßgeblich ist hier das deutsche Recht: das Urheberrechtsgesetz (UrhG), das Kunsturhebergesetz (KUG) für Personenbilder und seit diesem Jahr ergänzend die europäische KI-Verordnung.

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Fast jedes Foto ist geschützt – auch der Schnappschuss

Ein verbreiteter Irrtum lautet, nur künstlerische Aufnahmen seien geschützt. Das deutsche Urheberrecht schützt nach § 72 UrhG ausdrücklich auch einfache Lichtbilder. Das Recht liegt beim Fotografen und erlischt erst 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bildes. Ein Treffer aus der Google- oder Bing-Bildersuche ist damit keine freie Vorlage, sondern in aller Regel das geschützte Werk eines anderen.

Dasselbe gilt für Bilder, die vor zehn oder fünfzehn Jahren in einen Artikel gewandert sind. Solange sie online stehen, wird das Foto weiter öffentlich zugänglich gemacht. Altbestände im Archiv sind deshalb kein erledigtes Thema, sondern ein häufiger Anlass für Forderungen.

Stockfotos: Die Lizenz muss sich belegen lassen

Bildagenturen verkaufen Nutzungsrechte, keine Bilder. Wer ein Stockfoto verwendet, braucht im Streitfall den Nachweis, dass er dafür bezahlt hat und die Nutzung von der Lizenz gedeckt ist. Fehlt dieser Beleg, etwa weil die Rechnung aus dem Jahr 2012 nicht mehr auffindbar ist, wird es schwierig.

Dienstleister wie die Copytrack GmbH spüren unlizenzierte Nutzungen im Auftrag von Fotografen und Agenturen auf. Nach einer Darstellung des Händlerbunds folgt dabei oft zunächst keine Abmahnung, sondern das Angebot einer Nachlizenzierung. Die geforderten Beträge orientierten sich häufig an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) und seien nach Einschätzung des Händlerbunds oft überhöht.

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Was ist die MFM-Tabelle?

Die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing gibt jährlich Honorarempfehlungen für Bildnutzungen heraus. Rechteinhaber berechnen Schadensersatz gern danach. Der Bundesgerichtshof hielt es 2018 allerdings für fraglich, ob diese Sätze branchenüblich sind, weil sie einseitig von der Anbieterseite stammen. Für Fotos, die nicht von Profis stammen, musste das Gericht sie nicht anwenden.

Fehlender Urhebername kostet extra

Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und kann bestimmen, wie er genannt wird. Wer ein Foto ohne Namensnennung zeigt, verletzt dieses Recht zusätzlich zur eigentlichen Nutzung.

Wie das in Euro aussehen kann, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2018 (Az. I ZR 187/17). Ausgangspunkt für den Schadensersatz ist danach der objektive Wert der Nutzung, nicht das, was der Verletzer selbst zahlen wollte. Im entschiedenen Fall blieben 100 Euro Lizenzgebühr für ein einfaches Foto stehen, dazu weitere 100 Euro als Zuschlag für die fehlende Urhebernennung. Hinzu kamen Abmahnkosten von 571,44 Euro auf Basis eines Gegenstandswerts von 6.000 Euro.

Creative Commons: kostenlos heißt nicht bedingungslos

Bilder unter einer Creative-Commons-Lizenz (CC) dürfen kostenlos genutzt werden – aber nur unter den Bedingungen der jeweiligen Lizenz. Bei den meisten Varianten gehören dazu der Name des Urhebers, die genaue Lizenz samt Version und ein Hinweis auf den Lizenztext. Ein bloßes „Foto: cc“ erfüllt das nicht. Lizenzen mit dem Kürzel NC (nicht kommerziell) decken zudem keine Nutzung auf werbefinanzierten oder gewerblichen Seiten.

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Was das konkret heißt, zeigt ein Beispiel von Wikimedia Commons, der größten Sammlung frei lizenzierter Bilder:

Analoge Spiegelreflexkamera vom Typ Zenit Avtomat auf hellem Hintergrund
Eine sowjetische Spiegelreflexkamera vom Typ Zenit Avtomat, hier als Beispiel für einen korrekten Creative-Commons-Bildnachweis. Foto: Dmitry Makeev / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0; Bearbeitung: verkleinert durch die Redaktion.

So liest man diesen Bildnachweis

  • Dmitry Makeev ist der Urheber. Sein Name muss genannt werden.
  • Wikimedia Commons ist die Fundstelle. Der Link führt auf die konkrete Dateiseite, dort stehen Urheber und Lizenz.
  • CC BY-SA 4.0 ist die Lizenz: CC steht für Creative Commons, BY heißt „Namensnennung“, SA („Share Alike“) heißt „Weitergabe unter gleichen Bedingungen“ – wer das Bild bearbeitet, muss die Bearbeitung unter derselben Lizenz freigeben. 4.0 ist die Versionsnummer. Der Link führt zum Lizenztext.
  • Bearbeitung nennt, was die Redaktion verändert hat, etwa einen Zuschnitt.

Steht im Kürzel zusätzlich NC („non-commercial“), ist eine Nutzung auf werbefinanzierten Seiten nicht erlaubt. ND („no derivatives“) verbietet Bearbeitungen. Nur CC0 verzichtet auf alle Bedingungen.

Die Rechtsprechung zur Schadenshöhe ist uneinheitlich. Das Oberlandesgericht Köln setzte den objektiven Wert solcher frei lizenzierten Fotos in mehreren Entscheidungen mit null Euro an, hielt Schadensersatz in einem Urteil vom 13. April 2018 (Az. 6 U 131/17) aber nicht für grundsätzlich ausgeschlossen. So fasst es die Kanzlei Plutte zusammen. Unabhängig vom Schadensersatz bleiben Unterlassung und Abmahnkosten ein Risiko.

So sieht ein vollständiger Bildnachweis aus

Für die meisten Fälle reicht ein festes Schema in der Bildunterschrift:

Bildquelle Beispiel für den Nachweis
Stockfoto Foto: iStock.com/Name des Fotografen
Creative Commons Foto: Name / Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0 (beides verlinkt)
Pressebild Foto: Unternehmen / Pressebild
Werk einer US-Bundesbehörde Foto: Behörde, in den USA gemeinfrei (17 U.S.C. § 105)
Bearbeitetes Bild zusätzlich: „Bearbeitung: Beschnitt auf 16:9 durch die Redaktion“
Eigene Zusammenstellung NETZ-TRENDS auf Basis von § 13 UrhG und den Lizenzbedingungen von Creative Commons. Agenturen können abweichende Formate vorschreiben.

Wichtig: Ein korrekter Nachweis ersetzt keine fehlende Lizenz. Er schützt nur vor dem zusätzlichen Vorwurf der fehlenden Urhebernennung.

Screenshots nur als Beleg, nicht als Dekoration

Auch ein Screenshot einer fremden Webseite, eines Videos oder eines Zeitungsartikels ist eine Vervielfältigung geschützter Inhalte. Gedeckt ist er über das Zitatrecht nach § 51 UrhG nur dann, wenn er einem Zitatzweck dient – also etwa als Beleg für eine Aussage im Text, mit der sich der Beitrag auseinandersetzt. Als bloßer Bildschmuck über einem Artikel reicht das in der Regel nicht. Beiträge aus sozialen Netzwerken lassen sich oft rechtssicherer einbetten statt abfotografieren.

Personenbilder brauchen eine Einwilligung

Neben dem Urheberrecht des Fotografen gibt es das Recht am eigenen Bild. Nach dem Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden. § 23 KUG nennt Ausnahmen, etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder für Versammlungen. Auch diese Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

KI-Bilder: Neue Kennzeichnungspflicht und alte Persönlichkeitsrechte

Generierte Bilder wirken auf den ersten Blick wie ein Ausweg aus dem Lizenzproblem. Ein aktueller Fall zeigt, dass Fotografen dagegen vorgehen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies laut einer Zusammenfassung der Kanzlei Beyer am 2. April 2026 (Az. I-20 W 2/26) den Antrag einer Fotografin zurück. Das KI-Bild habe nur das nicht schutzfähige Motiv übernommen, nicht die geschützten Gestaltungselemente ihres Fotos. Das ist eine Einzelfallentscheidung im Eilverfahren und kein Freibrief.

Heikler sind generierte Bilder, die reale Menschen in erfundenen Situationen zeigen. Sie können das Persönlichkeitsrecht der Dargestellten verletzen – unabhängig vom Urheberrecht. Hinzu kommt seit dem 2. August 2026 Artikel 50 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Wer mit KI einen Deepfake erzeugt, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Praxishinweis: Was tun bei einer Abmahnung?

  • Frist notieren, aber nicht vorschnell zahlen oder die beigefügte Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben.
  • Prüfen, ob eine Lizenz vorliegt, und Belege sichern.
  • Bild zeitnah entfernen und anwaltlichen Rat einholen.
  • Privatpersonen ohne gewerbliche Nutzung: Die Anwaltskosten sind nach § 97a Abs. 3 UrhG in der Regel auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro gedeckelt.

Archiv prüfen statt abwarten

Für Betreiber gewachsener Webseiten ist der wichtigste Schritt eine Bestandsaufnahme: Welche Bilder stammen aus Agenturen, und liegen die Lizenzen noch vor? Wo fehlt der Urhebername, wo steht nur eine unvollständige CC-Angabe? Welche Screenshots dienen tatsächlich als Beleg? Und gibt es KI-Bilder, die reale Personen zeigen? Wer diese Fragen einmal systematisch beantwortet, kann gezielt nachbessern, ohne Artikel offline zu nehmen.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Abmahnungen oder Nachlizenzierungsforderungen wegen Fotos gemacht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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