Urteil vom 5. Oktober noch nicht rechtskräftig: Mehr als 4.200 Angemeldete, Revision offen – was Betroffene jetzt prüfen können
Das Wichtigste in Kürze
- Das Oberlandesgericht Hamm hat am 5. Oktober 2026 der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen ExtraEnergie im Wesentlichen stattgegeben. Mehrere Strom- und Gaspreiserhöhungen aus dem Jahr 2022 waren demnach unzulässig.
- Mehr als 4.200 Menschen haben sich im Klageregister angemeldet. Nur sie können sich nach Rechtskraft auf das Urteil berufen; die Anmeldefrist endete am 13. Juli 2026.
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Ob ExtraEnergie Revision beim Bundesgerichtshof einlegt, ist offen – eine Revision würde die Erstattung laut vzbv voraussichtlich verzögern.
Das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen hat Preiserhöhungen des Energieanbieters ExtraEnergie aus dem Jahr 2022 weitgehend für unzulässig erklärt. Das teilte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in seiner Pressemitteilung vom 6. Oktober 2026 mit. Der Verband hatte die Sammelklage nach eigenen Angaben im Dezember 2023 eingereicht; das Aktenzeichen lautet 2 VKl 2/23. Für Haushalte, die 2022 Strom oder Gas von ExtraEnergie oder von den Marken Extragrün, HitEnergie und Prioenergie bezogen, stellt sich nun eine praktische Frage: Wer kann daraus Geld zurückfordern – und wann?
Was das Gericht nach Angaben des vzbv entschieden hat
Nach Darstellung des vzbv hat das Gericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und mehrere der angegriffenen Preiserhöhungen für unzulässig erklärt. ExtraEnergie hatte im Jahr 2022 die Preise für Strom und Gas angehoben, laut vzbv teils um mehr als 100 Prozent und auch in Verträgen, in denen eine Preisgarantie vereinbart war. Als Begründung nannte der Anbieter nach Angaben des vzbv gestiegene Beschaffungskosten. Das genügt aus Sicht des Verbands nicht.
vzbv-Vorständin Ramona Pop sagte laut der Mitteilung, kein Unternehmen dürfe sich an Krisen bereichern. Sie forderte eine zügige Erstattung. Der Wortlaut der Gerichtsentscheidung liegt der Redaktion nicht vor; die Angaben in diesem Beitrag stützen sich auf die Mitteilungen des vzbv und der Verbraucherzentrale.
Wie stark die Preise stiegen – eine Modellrechnung
Als Beispiele nennt die Verbraucherzentrale Preissprünge von 7,78 auf 24,31 Cent je Kilowattstunde bei Gas und von 31,07 auf 68,39 Cent bei Strom, jeweils brutto. Was das bei einem Jahresverbrauch bedeutet, zeigt die folgende Rechnung der Redaktion mit frei gewählten Beispielverbräuchen.
| Energieträger (Beispielverbrauch) | Preis vorher | Preis nachher | Aufschlag je kWh | Mehrkosten pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Gas (20.000 kWh) | 7,78 ct | 24,31 ct | 16,53 ct | 3.306 € |
| Strom (3.500 kWh) | 31,07 ct | 68,39 ct | 37,32 ct | 1.306 € |
Die Beträge sind kein Anspruch. Wie viel Betroffene zurückfordern können, hängt von Vertrag, Zeitraum, Verbrauch und davon ab, welche Erhöhung im Verfahren angegriffen wurde. Nach Angaben des vzbv haben viele der Angemeldeten mehr als 1.000 Euro zu viel gezahlt. Zu Beträgen und Zeitplänen für Erstattungen macht die Mitteilung keine Angaben.
Wer sich auf das Urteil berufen kann
Das Klageregister führt das Bundesamt für Justiz in Deutschland. Wer sich dort rechtzeitig angemeldet hat, ist an der Sammelklage beteiligt; nach Angaben des vzbv verhindert die Anmeldung, dass Ansprüche verjähren. Mehr als 4.200 Menschen haben das getan. Nach Rechtskraft können sie sich laut vzbv auf die Feststellungen des Gerichts berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Ihre Ansprüche seien durch die Dauer des Verfahrens nicht verjährt, teilte die Verbraucherzentrale mit.
Wer sich nicht angemeldet hat, kann sich nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht auf das Urteil berufen. Die Anmeldefrist endete am 13. Juli 2026, die Seite zum Verfahren nennt sie als abgelaufen. Ob daneben Einzelansprüche bestehen, ergibt sich aus den Mitteilungen nicht; das hängt vom jeweiligen Vertrag und von Fristen ab und sollte individuell geklärt werden, etwa in einer Verbraucherzentrale.
Gemessen an der Schätzung, die der vzbv bei Klageerhebung abgab, ist die Zahl der Angemeldeten niedrig: Der Verband war 2023 von mehr als 100.000 betroffenen Menschen ausgegangen. Ob und wie viele davon ihre Ansprüche auf anderem Weg verfolgen, dazu liegen der Redaktion keine Angaben vor.
Warum das Urteil noch nicht das Ende ist
Das Urteil ist nach Angaben des vzbv noch nicht rechtskräftig. ExtraEnergie kann Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einlegen; ob das geschieht, war zum Zeitpunkt der Mitteilung offen. Auch der vzbv prüft laut Verbraucherzentrale, ob er gegen Teile vorgeht, denen das Gericht nicht gefolgt ist. Eine Revision würde die endgültige Klärung nach Einschätzung des vzbv voraussichtlich hinauszögern. Eine Stellungnahme von ExtraEnergie zum Urteil lag der Redaktion bis Redaktionsschluss nicht vor; in den Mitteilungen von vzbv und Verbraucherzentrale ist keine enthalten.
Einordnung: Was offen bleibt
- Die schriftliche Begründung des Urteils und damit die genaue Reichweite pro Preiserhöhung.
- Ob ExtraEnergie oder der vzbv Revision einlegen und wie lange das Verfahren dann dauert.
- Wie hoch die Rückzahlung für einzelne Haushalte ausfällt und wie sie abgewickelt wird.
Praxis: Was Betroffene jetzt prüfen können
- Nachsehen, ob eine Anmeldung zum Klageregister vorliegt – nur dann gilt das Urteil für den eigenen Fall.
- Vertragsunterlagen, Mitteilungen zu Preiserhöhungen, Jahresabrechnungen und Zahlungsnachweise aus 2022 und später aufbewahren.
- Den News-Alert des vzbv zum Verfahren (sammelklagen.de/extraenergie) nutzen, um Revision und Rechtskraft nicht zu verpassen.
- Bei Unklarheiten zu Forderungen oder Einzelansprüchen eine Verbraucherzentrale um Beratung bitten.
Wer ohnehin die Energiekosten für den Winter kalkuliert, findet Zahlen zur aktuellen Lage in unserem Beitrag zu den Heizkosten 2026 im Heizspiegel und zu den vorläufigen Gasnetzentgelten für 2027.
Hatten Sie 2022 einen Strom- oder Gasvertrag bei ExtraEnergie oder einer der genannten Marken – und haben Sie sich zur Sammelklage angemeldet? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Pressemitteilung „Sammelklage gegen Extraenergie erfolgreich“, 6. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale: „Sammelklage gegen ExtraEnergie erfolgreich: OLG Hamm kippt Preiserhöhungen“, 7. Oktober 2026 (Preisbeispiele, Hinweise zu Rechtskraft und Revision)
- Verbraucherzentrale: Seite zum Verfahren „Sammelklage gegen ExtraEnergie GmbH“
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Pressemitteilung zur Klageerhebung, 5. Dezember 2023
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.