Urteil vom 12. Oktober 2026: Pauschale Unwirksamkeit abgelehnt, vzbv kündigt Revision an, Rückforderung erst nach Rechtskraft

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen stellte am 12. Oktober 2026 fest, dass E.ON Energy Solutions in drei Versorgungsgebieten – Erkrath-Hochdahl, Hamburg-Lohbrügge-Nord und Schwalbach-Limes – Arbeitspreise nicht nach den angegriffenen Klauseln erhöhen darf (Aktenzeichen 2 VKl 1/23).
  • Den Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), die Klauseln pauschal für unwirksam zu erklären, wies das Gericht ab; für die übrigen Gebiete der Klage gibt es bislang keine Feststellung.
  • Geld fließt noch nicht: Wer sich bis zum 14. September 2026 in das Klageregister eingetragen hat, kann sich nach Rechtskraft auf das Urteil berufen. Der vzbv hat Revision angekündigt.

Nach welcher Formel darf ein Fernwärmeversorger die Preise im laufenden Vertrag anheben? Darüber hat in Deutschland das Oberlandesgericht Hamm am 12. Oktober 2026 in einem Musterverfahren des vzbv gegen die E.ON Energy Solutions GmbH entschieden. Nach der Pressemitteilung des Gerichts darf E.ON in drei Versorgungsgebieten die Arbeitspreise nicht auf Grundlage der angegriffenen Klauseln erhöhen. Ronny Jahn, Leiter des Teams Sammelklagen beim vzbv, sagte laut Mitteilung des Verbands: „Das Urteil ist ein wichtiger Etappensieg.“ Ein Urteil zugunsten aller betroffenen Gebiete ist es allerdings nicht.

Was das Gericht entschieden hat

Der vzbv hatte vor allem beantragt, Preisänderungsklauseln generell für unwirksam zu erklären, wenn die Gaspreisindizes G und GI mindestens 60 Prozent der Preisberechnung ausmachen. Hilfsweise sollte das Gericht die Unwirksamkeit für einzelne Versorgungsgebiete feststellen. Beides ging nur zum Teil durch.

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Streitpunkt Entscheidung laut Gericht
Pauschale Unwirksamkeit bei Gaspreisindizes von mindestens 60 Prozent Antrag abgewiesen: Es fehle die nötige Breitenwirkung und der Bezug zu einem konkreten Versorgungsgebiet
Hilfsweise: Feststellung für Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes E.ON ist nicht berechtigt, die Arbeitspreise nach den Klauseln zu erhöhen
Verjährung Der Verjährungsbeginn hängt nicht davon ab, ob die Betroffenen die Unwirksamkeit einer Klausel kannten
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2026, Aktenzeichen 2 VKl 1/23. Die Tabelle gibt die Mitteilung des Gerichts wieder; die schriftlichen Urteilsgründe lagen NETZ-TRENDS nicht vor, das Gericht kündigt sie auf nrwe.de an.

Warum die Klauseln in diesen Gebieten nicht trugen

Nach der Mitteilung des Gerichts stützt sich die Entscheidung auf drei Überlegungen, von denen die dritte nur Hamburg-Lohbrügge-Nord betrifft:

  • Gleichlauf der Kostenentwicklung: Nach Darstellung des Gerichts hob E.ON die Preise für die Kundschaft prozentual an, während die eigenen Bezugskosten nur um einen festen Betrag stiegen. Kundenpreise konnten dadurch schneller wachsen als die tatsächlichen Kosten. Die Einwände von E.ON dagegen ließ das Gericht nicht gelten.
  • Gewichtung von Kosten- und Marktelement: Nach § 24 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) sollen beide Elemente grundsätzlich gleich gewichtet werden. E.ON nannte laut Gericht keinen plausiblen Grund für eine andere Gewichtung in diesen Gebieten.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot (nur Hamburg-Lohbrügge-Nord): E.ON akzeptierte nach Darstellung des Gerichts eine an Gaspreise gekoppelte Abrechnung des Lieferanten und gab sie weiter, obwohl dieser die Wärme überwiegend aus Holzhackschnitzeln erzeugte, die im Allgemeinen günstiger seien.

Was ist eine Preisänderungsklausel?

Eine Preisänderungsklausel legt im Vertrag fest, nach welcher Formel sich der Preis während der Laufzeit ändern darf. Bei Fernwärme sieht die Verordnung AVBFernwärmeV dafür ein Kostenelement und ein Marktelement vor. Hält die Formel einer gerichtlichen Prüfung nicht stand, ist die darauf gestützte Preiserhöhung angreifbar – so argumentiert der vzbv.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Der Ausgang bringt Haushalten in den drei Gebieten noch kein Geld. Die Lage nach den Angaben von vzbv und Verbraucherzentrale NRW:

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  • Nicht rechtskräftig: Beide Seiten können Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen. Der vzbv kündigte das an, um die Feststellung auch für die übrigen Gebiete zu erreichen. Rechtskräftig wird das Urteil nach seiner Darstellung erst mit der BGH-Entscheidung.
  • Anmeldung vorbei: Das Klageregister schloss am 14. September 2026, neue Anmeldungen sind nicht mehr möglich. Bereits Angemeldete behalten ihre Anmeldung; ihre Ansprüche sind nach Angaben des vzbv gehemmt, solange das Verfahren läuft.
  • Keine direkte Auszahlung: Das Musterurteil zahlt nichts aus. Nach Rechtskraft können sich Angemeldete in den bestätigten Gebieten darauf berufen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Konkrete Summen nennen weder das Gericht noch der vzbv; nach den Fragen und Antworten der Verbraucherzentrale NRW erwartet der vzbv zwar, dass E.ON zahlt, garantieren kann er es nicht.

Praxishinweis

Die Verbraucherzentrale NRW rät in ihren Fragen und Antworten zur Klage, Preiserhöhungen vorsorglich zu widersprechen, Rechnungen unter Vorbehalt zu zahlen und eine Rückzahlung nach Rechtskraft schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu fordern. Ob das im Einzelfall passt, klärt eine Beratung.

Was offen bleibt

Einordnung

Eine Stellungnahme von E.ON enthalten weder die Mitteilung des Gerichts noch die des vzbv; ob E.ON Revision einlegt, ist nach den Veröffentlichungen offen. Teilnehmerzahlen und Beträge sind nicht veröffentlicht. Auch die Zahl der betroffenen Versorgungsgebiete nennen die vzbv-Veröffentlichungen unterschiedlich, weshalb sie hier nicht angegeben wird; einig sind sie sich bei den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht im Volltext vor. Offen ist deshalb, wie weit die Begründung auf andere Verträge und Gebiete übertragbar ist: Der vzbv hält die Klauseln auch dort für unwirksam, das Gericht hat dazu bisher nichts festgestellt.

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Politisch verlangt der vzbv unter anderem eine bundeseinheitliche Preisaufsicht für Fernwärme, eine Preisobergrenze, die sich an den Vollkosten einer effizient laufenden Wärmepumpe orientiert, und eine verpflichtende bundesweite Preistransparenzplattform. Die Bundesregierung hatte nach Angaben des vzbv am 26. August 2026 Eckpunkte für ein Wärmenetzpaket veröffentlicht, die der Verband für nicht ausreichend hält.

Vor demselben Gericht erging am 5. Oktober 2026 ein Urteil in einem anderen vzbv-Verfahren, gegen den Energieversorger ExtraEnergie; unseren Bericht dazu finden Sie hier. Im E.ON-Verfahren ist als Nächstes offen, ob und wann Revision eingelegt wird. Beide Seiten können das nach der Zustellung des schriftlichen Urteils innerhalb eines Monats tun, wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt.

Beziehen Sie Fernwärme und haben eine Preiserhöhung erhalten – wie wurde sie Ihnen begründet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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