Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 12. Oktober 2026 (Az. 2 VKl 1/23); rechtskräftig ist das Urteil nicht – der vzbv geht zum BGH
Das Wichtigste in Kürze
- Das deutsche Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Oktober 2026 entschieden, dass die E.ON Energy Solutions GmbH in drei Versorgungsgebieten die Arbeitspreise nach den angegriffenen Preisänderungsklauseln nicht erhöhen durfte.
- Den weitergehenden Antrag, die Klauseln für alle 23 Gebiete der Klage für unwirksam zu erklären, wies das Gericht ab: Eine solche Feststellung sei nur gebietsbezogen möglich.
- Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband kündigte Revision beim Bundesgerichtshof an; das Klageregister ist seit dem 14. September 2026 geschlossen.
Knapp drei Jahre nach Einreichung der Klage – nach Angaben der Verbraucherzentrale ging sie am 17. November 2023 ein – hat das deutsche Oberlandesgericht Hamm in der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die E.ON Energy Solutions GmbH entschieden – und beiden Seiten etwas gegeben. In drei Versorgungsgebieten sei das Unternehmen nicht berechtigt gewesen, die Arbeitspreise für Fernwärme auf Grundlage der beanstandeten Preisänderungsklauseln zu erhöhen, teilte das Gericht am Montag in seiner Pressemitteilung zum Urteil mit. Der Hauptantrag des Verbands scheiterte dagegen.
Für die Haushalte, die sich zur Klage angemeldet haben, ist das Urteil deshalb kein Scheck, sondern ein Zwischenstand. Geld fließt vorerst nicht.
Drei Gebiete – und in zweien floss die Wärme längst nicht mehr
Das Urteil erfasst drei Versorgungsgebiete: Erkrath-Hochdahl in Nordrhein-Westfalen, Hamburg-Lohbrügge-Nord in Hamburg und Schwalbach-Limes in Hessen. Ein Detail aus der Mitteilung des Gerichts fällt dabei auf: In allen drei Gebieten hat E.ON die Belieferung bereits beendet – in Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes zum 31. Dezember 2022, in Hamburg-Lohbrügge-Nord zum 31. Dezember 2025. Das Urteil betrifft damit abgeschlossene Abrechnungszeiträume, nicht die Rechnung, die im kommenden Frühjahr ins Haus flattert.
| Versorgungsgebiet | Land | Belieferung bis | Beanstandung laut Gericht |
|---|---|---|---|
| Erkrath-Hochdahl | Nordrhein-Westfalen | 31.12.2022 | fehlende Kostenübereinstimmung, unangemessene Gewichtung |
| Hamburg-Lohbrügge-Nord | Hamburg | 31.12.2025 | zusätzlich Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot |
| Schwalbach-Limes | Hessen | 31.12.2022 | fehlende Kostenübereinstimmung, unangemessene Gewichtung |
Was das Gericht an den Preisformeln beanstandet
Strittig waren Formeln, mit denen E.ON den Arbeitspreis der Fernwärme fortschreibt. Darin stehen zwei Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamts, im Verfahren als G und GI bezeichnet, einem Marktelement Z gegenüber. Nach Darstellung des Gerichts verstoßen die Klauseln in allen drei Gebieten gegen die vom Bundesgerichtshof verlangte Übereinstimmung der Kostenelemente: E.ON habe die Preise prozentual angehoben, während die eigenen Bezugskosten nur um einen festen Betrag gestiegen seien. Prozentuale Aufschläge auf einen absoluten Kostenanstieg wachsen mit dem Preisniveau – und damit stärker als die Kosten, die sie abbilden sollen.
Hinzu kommt nach den Angaben des Senats eine unangemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement, wie sie § 24 Absatz 4 der AVBFernwärmeV verlangt; eine plausible Begründung für die unterschiedliche Gewichtung habe das Unternehmen nicht geliefert. Allein für Hamburg-Lohbrügge-Nord stellte das Gericht zusätzlich einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot fest: E.ON habe dort eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung eines Lieferanten akzeptiert, der die Wärme überwiegend aus Holzhackschnitzeln erzeugte – einem in der Regel günstigeren Brennstoff – und das an die Kundschaft weitergegeben.
Warum der große Antrag scheiterte
Der vzbv wollte mehr. Sein Hauptantrag zielte darauf, alle Klauseln für unwirksam erklären zu lassen, in denen die beiden Gasindizes zusammen auf 60 Prozent oder mehr kommen. Das lehnte der Senat ab: Eine solche allgemeine Feststellung sei nicht zulässig, weil ihr die nötige Allgemeinwirkung fehle. Ob eine Klausel wirksam ist, lasse sich nur für ein konkretes Versorgungsgebiet beurteilen.
Praktisch bedeutet das: Für die übrigen 20 Gebiete der Klage – nach Angaben des vzbv liegen zehn in Nordrhein-Westfalen, sieben in Hamburg, vier in Schleswig-Holstein und zwei in Hessen – ist nichts entschieden. „Das Urteil ist ein wichtiger Etappensieg“, erklärte Ronny Jahn, Leiter des Teams Sammelklagen beim vzbv, in der Mitteilung des Verbands. Viele Menschen in anderen Gebieten hätten aus Sicht des Verbands nach vergleichbaren Klauseln zu viel gezahlt; für sie werde Revision beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt.
Verjährung: der zweite Dämpfer
Weniger beachtet, für die Geldfrage aber womöglich wichtiger ist ein dritter Punkt. Der Verband hatte auch feststellen lassen wollen, wie die Verjährung von Rückforderungen zu berechnen ist. Auch diesen Antrag wies das Gericht ab – mit der Begründung, der Beginn der Verjährung hänge nicht davon ab, ob die Kundschaft die Unwirksamkeit einer Klausel kannte.
Für die Haushalte, die sich zur Sammelklage angemeldet haben, ändert das zunächst wenig: Deren Ansprüche sind nach Angaben des vzbv gehemmt, solange das Verfahren läuft. Wer sich nicht angemeldet hat, ist von dieser Hemmung nach den Angaben des Verbands nicht erfasst – und bei weit zurückliegenden Abrechnungen stellt sich die Verjährungsfrage dann sehr schnell.
Was angemeldete Haushalte jetzt tun müssen
- Nichts. Die Anmeldung bleibt nach Angaben des vzbv bestehen, auch während der Revision.
- Keine Nachmeldung möglich. Das Klageregister beim deutschen Bundesamt für Justiz ist seit dem 14. September 2026 geschlossen.
- Nur Direktverträge zählen. Erfasst sind ausschließlich Haushalte mit einem eigenen Fernwärmevertrag mit E.ON. Ob dieser Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle.
- Unterlagen behalten. Jahresabrechnungen und Preisanpassungsschreiben werden erst dann gebraucht, wenn nach einer rechtskräftigen Entscheidung konkrete Beträge zurückgefordert werden.
Was offen bleibt
Die zentrale Frage dieses Verfahrens – wie viel Geld fließt am Ende an wen zurück – beantwortet das Urteil nicht. Eine Musterfeststellungsklage stellt fest, sie verurteilt nicht zur Zahlung. Angemeldete Haushalte können sich nach Angaben des vzbv erst nach Rechtskraft auf die Feststellung berufen und zu viel gezahlte Beträge dann zurückfordern. Wie hoch diese Beträge in den drei Gebieten ausfallen, hat das Gericht nicht beziffert; der vzbv nennt in seiner Mitteilung ebenfalls keine Summe.
Offen ist auch, wie E.ON das Urteil bewertet. Im Pressebereich des Unternehmens fand sich am Montagabend keine Mitteilung zu der Entscheidung; ob das Unternehmen seinerseits Revision einlegt, ist damit nicht bekannt. Beide Seiten können den Fall nach Karlsruhe bringen.
Warum der Streit über diesen Fall hinausreicht
Fernwärme wird in Deutschland leitungsgebunden geliefert: Wer an ein Netz angeschlossen ist, bezieht die Wärme vom Betreiber dieses Netzes; einen Anbieterwechsel wie bei Strom und Gas gibt es nicht. Die Preisänderungsklausel im Vertrag ist deshalb nicht eine Bedingung unter vielen, sondern der einzige Mechanismus, der den Preis über Jahre bestimmt. Genau an dieser Stelle setzt das Verfahren an – und genau deshalb dürfte die Revision über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben: Der Bundesgerichtshof müsste dann klären, ob sich die Wirksamkeit solcher Formeln tatsächlich nur Gebiet für Gebiet beurteilen lässt.
Dass Preisanpassungen von Energieanbietern vor Gericht landen, ist dabei kein Einzelfall. Erst am Montagmorgen hatte NETZ-TRENDS über ein weiteres Verfahren am selben Gericht berichtet – die Sammelklage gegen ExtraEnergie. Den Verfahrensstand vor der mündlichen Verhandlung im Fernwärme-Fall hatten wir im September dokumentiert.
Wie es weitergeht
Mit der angekündigten Revision des vzbv wandert das Verfahren an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Einen Termin gibt es noch nicht. Bis dahin bleibt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vorläufig, die Anmeldungen bleiben bestehen, und die Frage, ob die Formeln auch in den übrigen 20 Gebieten unwirksam sind, bleibt unbeantwortet. Die vollständigen Entscheidungsgründe will das Gericht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlichen.
Beziehen Sie Fernwärme – und haben Sie die Preisanpassungen Ihres Versorgers schon einmal nachgerechnet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Oberlandesgericht Hamm: Pressemitteilung zum Urteil vom 12. Oktober 2026, Az. 2 VKl 1/23
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Mitteilung „Sammelklage-Urteil: Preiserhöhungen von E.ON-Fernwärme rechtswidrig“ vom 12. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale: Verfahrensseite zur Sammelklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH
- Bundesministerium der Justiz: § 24 AVBFernwärmeV
- E.ON SE: Pressebereich, abgerufen am 12. Oktober 2026 (keine Mitteilung zum Urteil)
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