Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anmeldung zur Sammelklage des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH endete nach Angaben der Verbraucherzentralen am 14. September 2026. Maßgeblich ist die Drei-Wochen-Frist des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes; die mündliche Verhandlung am Oberlandesgericht Hamm war am 24. August 2026.
  • Das Gericht hat für den 12. Oktober 2026, 10 Uhr, einen weiteren Termin angesetzt. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen I-2 VKl 1/23 und ist seit dem 26. Februar 2024 im deutschen Verbandsklageregister bekannt gemacht.
  • Strittig sind Preisänderungsklauseln, in denen zwei Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamts zusammen auf 60 Prozent oder mehr kommen. Wie viele Menschen sich angemeldet haben, veröffentlicht weder das Register noch der Verband.

Für einen Teil der Fernwärmekundschaft in Deutschland ist seit dem 15. September eine Tür zu. Wer sich der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH anschließen wollte, musste das nach Angaben der Verbraucherzentralen bis zum 14. September 2026 tun. Der Tag ist vorbei, das Verfahren läuft weiter – und am 12. Oktober steht am deutschen Oberlandesgericht Hamm der nächste Termin an.

Es geht um Geld, das Haushalte bereits bezahlt haben. Der Verband hält die Formeln, mit denen das Unternehmen den Arbeitspreis für Fernwärme fortgeschrieben hat, für rechtswidrig. Nach seiner Darstellung stiegen die Arbeitspreise in einzelnen Fällen um mehrere hundert Prozent, mit Nachzahlungen von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro. Bestätigt ist das nicht: Entschieden hat darüber bislang kein Gericht.

Warum ausgerechnet der 14. September das Ende der Anmeldung war

Die Frist steht in keinem Kalender, sie ergibt sich aus dem Verfahren. Nach § 46 Absatz 1 des deutschen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes können Verbraucher ihre Ansprüche „bis zum Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden. Solange keine mündliche Verhandlung geschlossen ist, läuft auch keine Frist.

Im Verfahren gegen E.ON Energy Solutions verhandelte das Oberlandesgericht Hamm am 24. August 2026 ab 13 Uhr in Raum B-007. Das ist im Verfahrensstand des Verbandsklageregisters beim deutschen Bundesamt für Justiz vermerkt. Drei Wochen später endet der 14. September – der Tag, den die Verbraucherzentralen auf ihren Verfahrensseiten als letzten Anmeldetag genannt haben.

Das Register selbst formuliert vorsichtiger: Es weist darauf hin, dass derzeit keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, Anmeldungen und Rücknahmen aber weiterhin entgegengenommen würden – und dass sich der Fristablauf verschieben kann, wenn ein Gericht die Verhandlung wieder eröffnet. Wer erst jetzt davon erfährt, findet damit zwei Auskünfte, die sich nicht decken. Welche der beiden Angaben im Einzelfall trägt, lässt sich von außen nicht entscheiden.

Datum Vorgang Stand
17.11.2023 Klage am Oberlandesgericht Hamm anhängig erledigt
02.02.2024 Rechtshängigkeit erledigt
26.02.2024 Bekanntmachung im Verbandsklageregister, Anmeldung möglich erledigt
04.04.2025 Bekanntmachung geänderter Anträge, frühere Fassung gestrichen erledigt
05.03.2026 Verhandlungstermin, kurzfristig aufgehoben aufgehoben
24.08.2026 Mündliche Verhandlung, Raum B-007 erledigt
14.09.2026 Ende der Anmeldung nach Angaben der Verbraucherzentralen abgelaufen
12.10.2026 Termin am Oberlandesgericht Hamm, 10 Uhr, Raum B 307 offen
Quellen: Verbandsklageregister des deutschen Bundesamts für Justiz, Verfahrensstand zur Abhilfe- und Musterfeststellungsklage gegen die E.ON Energy Solutions GmbH, Aktenzeichen I-2 VKl 1/23; Verfahrensseiten der deutschen Verbraucherzentralen. Abruf am 15. September 2026.

Der Streitpunkt: Preisformeln, in denen zwei Gasindizes zusammen 60 Prozent und mehr wiegen

Fernwärmepreise werden in laufenden Verträgen in der Regel nicht neu verhandelt, sondern über Preisänderungsklauseln fortgeschrieben. In der aktuell bekannt gemachten Fassung der Klageziele will der Verband feststellen lassen, dass das Unternehmen den Arbeitspreis nicht einseitig erhöhen durfte, wenn in der Klausel die Erdgas-Indizes des Statistischen Bundesamts – „Erdgas Börsennotierungen“ und „Erdgas, bei Abgabe an Handel und Gewerbe“ – zusammen zu 60 Prozent oder mehr in die Preisentwicklung einfließen.

Hilfsweise nennt die Bekanntmachung drei Versorgungsgebiete samt der dort verwendeten Formel. Das Register erläutert die Kürzel nicht. Rechnet man die beiden mit G und GI bezeichneten Faktoren zusammen, liegen alle drei Gebiete bei oder über dem beanstandeten Wert.

Versorgungsgebiet Formel laut Verbandsklageregister G + GI
Hamburg-Lohbrügge APG = APG0 × (0,500 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,300 Z/Z0) 0,700
Erkrath-Hochdahl APG = APG0 × (0,400 G/G0 + 0,200 GI/GI0 + 0,400 Z/Z0) 0,600
Schwalbach-Limes APG = APG0 × (0,400 G/G0 + 0,350 GI/GI0 + 0,250 Z/Z0) 0,750
Quelle: Verbandsklageregister des deutschen Bundesamts für Justiz, Hilfsanträge in der mit Bekanntmachung vom 4. April 2025 geänderten Fassung, Abruf am 15. September 2026. Die Spalte „G + GI“ ist die Summe der beiden ersten Faktoren der jeweiligen Formel; welche Größe hinter den Kürzeln steht, führt das Register nicht aus.

Warum die Klage 2025 umgestellt wurde – und was die Verjährung damit zu tun hat

Das Verfahren heißt im Register „Abhilfeklage und Musterfeststellungsklage“. Diese Doppelbezeichnung hat einen Grund, der für Betroffene wichtiger ist, als er klingt. Der Verband teilte am 23. April 2025 mit, er stelle die Verfahren gegen E.ON Energy Solutions und gegen die HanseWerk Natur GmbH von der Abhilfeklage auf die Musterfeststellungsklage um.

Die Begründung: Nach Darstellung des Verbands hemmt die Abhilfeklage die Verjährung erst ab dem 13. Oktober 2023, dem Tag, an dem das neue Klagerecht in Kraft trat. Ansprüche aus den besonders teuren Jahren 2021 und 2022 hätten deshalb verjähren können, bevor überhaupt ein Urteil vorliegt. Die Musterfeststellungsklage, das ältere der beiden Instrumente, hemmt die Verjährung angemeldeter Ansprüche weiter zurück.

Wer sich bereits angemeldet hatte, blieb nach Angaben des Verbands automatisch dabei. Der Zug der Umstellung erklärt zugleich, warum im Register eine ältere Antragsfassung durchgestrichen und mit Bekanntmachung vom 4. April 2025 ersetzt wurde.

Was die Anmeldung bewirkt – und was ihr Fehlen bedeutet

  • Verjährung: Nach § 204a des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Verjährung von Verbraucheransprüchen unter anderem durch die Erhebung einer Musterfeststellungsklage gehemmt, sofern der Anspruch angemeldet ist.
  • Teilnahme: Ohne Eintrag im Verbandsklageregister nimmt niemand an dem Verfahren teil. Ein Urteil zugunsten des Verbands wirkt dann nicht für den eigenen Anspruch.
  • Keine Vorprüfung: Die Angaben einer wirksamen Anmeldung werden nach § 46 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes ohne inhaltliche Prüfung eingetragen. Ob der Anspruch besteht, klärt sich erst im Verfahren.

Die Regeln gelten nur in Deutschland. Fernwärmeanschlüsse in Österreich und in der Schweiz erfasst weder das deutsche Verbandsklageregister noch die deutsche Fernwärmeverordnung.

Wie viele sich angemeldet haben, sagt niemand

Eine Zahl, die man an diesem Morgen erwarten würde, fehlt: Weder der Verfahrensstand im Verbandsklageregister noch die Verfahrensseiten der Verbraucherzentralen weisen aus, wie viele Menschen sich der Klage gegen E.ON Energy Solutions angeschlossen haben. Eine Gesamtzahl nennt der Verband in diesem Fall nicht.

Dass es auch anders geht, zeigt ein Parallelverfahren am selben Gericht: Für die Sammelklage gegen Vodafone nannte der Verband zuletzt mehr als 116.000 Angemeldete – nachzulesen in unserem Bericht über das EuGH-Urteil vom 10. September 2026 zur Vodafone-Änderungsklausel. Ohne vergleichbare Angabe lässt sich beim Fernwärmeverfahren nicht einschätzen, wie viel Geld überhaupt im Raum steht.

Wie schnell aus einem Verhandlungstag ein Stichtag wird, zeigt ein weiteres Verfahren: In der Sammelklage gegen den Streamingdienst DAZN am Oberlandesgericht Hamm endet die Anmeldung am 25. September 2026 – ebenfalls drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung.

Fernwärme betrifft 15 Prozent aller Wohnungen in Deutschland

Der Streit ist kein Randthema. Nach den Ergebnissen des Zensus 2022 des Statistischen Bundesamts werden 15 Prozent aller Wohnungen in Deutschland mit Fernwärme beheizt; Gas kommt auf 56 Prozent, Öl auf 19 Prozent. Bei insgesamt 43,11 Millionen Wohnungen zum Stichtag 15. Mai 2022 entspricht der Fernwärmeanteil rechnerisch rund 6,5 Millionen Wohnungen.

Balkendiagramm zur Beheizungsstruktur der Wohnungen in Deutschland nach dem Zensus 2022: Gas 56 Prozent, Öl 19 Prozent, Fernwärme 15 Prozent, Holz und Pellets 4 Prozent, Solar- und Geothermie sowie Umweltwärme 3 Prozent.
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis der Ergebnisse des Zensus 2022 des Statistischen Bundesamts, Stichtag 15. Mai 2022. Ausgewiesen sind die fünf genannten Energieträger; sie ergeben zusammen 97 Prozent.

Anders als beim Strom- oder Gasvertrag lässt sich der Anbieter dabei nicht wechseln. Der Präsident des deutschen Bundeskartellamts, Andreas Mundt, hat in einer Mitteilung seiner Behörde vom 20. März 2025 darauf hingewiesen: Fernwärmeversorger hätten in ihrem Netz eine Monopolstellung, ein Anbieterwechsel sei in der Regel nicht möglich.

Das Bundeskartellamt prüft parallel – nennt die Unternehmen aber nicht

Unabhängig von der Sammelklage untersucht das deutsche Bundeskartellamt seit Ende 2023 Preiserhöhungen bei Fernwärme. Nach seiner Mitteilung vom 20. März 2025 richten sich die Verfahren gegen sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger und betreffen neun Wärmenetze. Bei vier dieser neun Netze hat sich der Verdacht nach Angaben der Behörde erhärtet: Die Preisanpassungsklauseln hätten das Marktelement zu gering gewichtet, in drei der vier Netze sei zudem das Kostenelement unzutreffend abgebildet und kostensenkende Faktoren seien weggelassen worden.

Welche Unternehmen betroffen sind, teilt das Bundeskartellamt nicht mit. Ein Zusammenhang mit dem Verfahren in Hamm lässt sich daraus deshalb nicht ableiten. Neu ist der Vorgang nicht: Bereits im Februar 2017 schloss die Behörde sieben Fernwärmeverfahren ab, bei denen nach ihren Angaben Entlastungen von zusammen rund 55 Millionen Euro zustande kamen.

Wie der Gesetzgeber in Deutschland reagieren will, hat NETZ-TRENDS im August beschrieben: Das vom Bundeskabinett beschlossene Eckpunktepapier zum Wärmenetzpaket sieht eine Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde, eine Preistransparenzplattform und eine Schlichtungsstelle vor. Ein Gesetz ist daraus bislang nicht geworden.

Die Preise sinken gerade – gestritten wird über die Jahre davor

Aktuell entspannt sich die Lage leicht. Nach der Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom 10. September 2026 lag Fernwärme im August 2026 um 1,0 Prozent unter dem Vorjahresniveau, die Haushaltsenergie insgesamt um 0,7 Prozent. Das ändert nichts am Gegenstand des Verfahrens: Der Verband greift Erhöhungen an, die aus den Jahren davor stammen – und damit Beträge, die längst abgerechnet sind.

Welche Folgen hohe Energierechnungen haben, zeigen die jüngsten amtlichen Zahlen zu Zahlungsrückständen bei Versorgungsbetrieben in Deutschland: 3,8 Millionen Menschen lebten 2025 in Haushalten, die ihre Rechnungen nicht fristgerecht zahlen konnten.

Was das Unternehmen sagt – und was offen bleibt

Eine eigene Darstellung von E.ON zu dem Verfahren ließ sich am frühen Morgen des 15. September 2026 nicht finden: Im Pressebereich des Unternehmens war dazu keine Mitteilung abrufbar, und auch die Verfahrensseiten der Verbraucherzentralen geben keine Stellungnahme wieder. Die Vorwürfe stammen damit ausschließlich von der Klägerseite; gerichtlich geklärt ist keiner davon.

Offen ist auch, wie weit ein Urteil überhaupt reichen würde. Nach Darstellung des Verbands in seiner Mitteilung vom 25. August 2026 hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, dass es die Preisänderungsklauseln für unwirksam hält – möglicherweise aber beschränkt auf die drei genannten Versorgungsgebiete statt allgemein. In diesem Fall will der Verband nach eigenen Angaben Revision zum deutschen Bundesgerichtshof einlegen.

Was am 12. Oktober passiert – und was nicht

Am 12. Oktober 2026 steht in Hamm ein Termin um 10 Uhr in Raum B 307 an; die Verbraucherzentralen kündigen für diesen Tag das Urteil an. Drei Punkte sind dabei auseinanderzuhalten:

  • Es fließt zunächst kein Geld. Eine Musterfeststellungsklage klärt Rechtsfragen für die angemeldeten Ansprüche. Die Auszahlung folgt daraus nicht automatisch.
  • Das Urteil ist nicht das Ende. Beide Seiten können Rechtsmittel einlegen; das Verfahren endet nach Darstellung der Verbraucherzentralen entweder mit einem endgültigen Urteil oder mit einem Vergleich.
  • Die Reichweite ist offen. Ob die Feststellung alle betroffenen Klauseln erfasst oder nur einzelne Versorgungsgebiete, entscheidet das Gericht.

Wer die Frist verpasst hat, steht damit nicht zwangsläufig ohne Verfahren da. Die zweite Fernwärme-Sammelklage desselben Verbands gegen die HanseWerk Natur GmbH läuft am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht; das Klageregister ist dort nach Angaben der Verbraucherzentralen seit dem 20. Dezember 2023 geöffnet, ein Fristende steht bislang nicht fest. Verhandelt wurde dort zuletzt am 18. Juni 2026; das Gericht kündigte ein Sachverständigengutachten an. Betroffen ist davon allerdings nur, wer bei diesem Anbieter Fernwärme bezieht.

Haben Sie in den vergangenen Jahren eine Fernwärmeabrechnung mit einer deutlichen Nachzahlung bekommen – und wie wurde die Erhöhung darin begründet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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