Das Wichtigste in Kürze

  • Das Oberlandesgericht Rostock hat drei Klauseln aus den Reisebedingungen von AIDA Cruises für unwirksam erklärt – darunter die pauschale Entschädigung von 80 Prozent, wenn eine Person aus einer gebuchten Kabine die Reise absagt. Das Urteil vom 23. Juli 2026 (Aktenzeichen 2 UKl 2/25) hat der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband am 7. September öffentlich gemacht.
  • Beanstandet sind außerdem eine Klausel, die sämtliche Mehrkosten einer behördlich angeordneten Schiffs-Quarantäne auf die Reisenden abwälzte, und eine Klausel, nach der der Kapitän Gäste entschädigungslos von Bord verweisen durfte. Den Unterlassungsanspruch zur dritten Klausel hat AIDA Cruises nach Angaben des Verbands im Verfahren anerkannt.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auf der FAQ-Seite von AIDA Cruises war die 80-Prozent-Regel für Teilstornierungen am Abend des 7. September 2026 abrufbar.

Sagt eine von drei Personen aus einer gemeinsam gebuchten Kabine die Kreuzfahrt ab, steht AIDA Cruises eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent zu – so steht es auf der FAQ-Seite des Unternehmens – und der Reiseveranstalter darf die übrigen Reisenden zugleich in eine andere Kabine umbuchen. Diese Verbindung hat das deutsche Oberlandesgericht Rostock nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands für unwirksam erklärt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat das Urteil am 7. September 2026 veröffentlicht; entschieden hatte das Gericht bereits am 23. Juli unter dem Aktenzeichen 2 UKl 2/25.

Der Markt dahinter ist groß. Der Branchenverband CLIA weist in seinem State-of-the-Cruise-Industry-Bericht 2026 für Deutschland 2,8 Millionen Kreuzfahrtpassagiere im Jahr 2025 aus, ein Plus von zehn Prozent gegenüber 2024 und weltweit Rang zwei hinter den USA. AIDA Cruises firmiert laut Impressum als „AIDA Cruises – German Branch of Costa Crociere S.p.A.“ mit Sitz in Rostock, eingetragen beim Amtsgericht Rostock unter HRB 10559. Geklagt hat der Verband am Oberlandesgericht Rostock – am Gerichtsstand des Unternehmens.

Die 80-Prozent-Pauschale und die frei gewordene Kabine

Der wirtschaftliche Kern des Urteils liegt in einer Verbindung zweier Regelungen, die einzeln unauffällig wirken. Die Reisebedingungen sahen bei einer Teilstornierung eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises vor. Zugleich durfte das Unternehmen die verbliebenen Reisenden aus einer Drei- oder Vierbettkabine in eine andere Unterkunft umbuchen. Damit, so die Darstellung des Verbands, konnte die ursprüngliche Kabine anschließend neu vergeben werden.

Nach Darstellung des Verbands hielt das Gericht diese Pauschale für unzulässig, weil sie den zu erwartenden Schaden des Veranstalters oft übersteige. Der Maßstab dafür steht im deutschen Recht: § 309 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbietet pauschalierte Schadensersatzansprüche, die höher liegen als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden. Und § 651h Absatz 2 BGB nennt für Rücktrittspauschalen bei Pauschalreisen ausdrücklich drei Bemessungsgrößen: den Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisebeginn, die zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen – und den zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.

Genau dieser dritte Punkt ist der Angelpunkt: Wird die frei gewordene Kabine weiterverkauft, ist das ein Erwerb durch anderweitige Verwendung – eine Größe, die das Gesetz für die Bemessung der Pauschale ausdrücklich nennt. Der juristische Fachdienst Legal Tribune Online berichtet, das Gericht habe im kumulativen Zusammenwirken beider Regelungen eine unangemessene Benachteiligung nach den §§ 307 und 309 BGB gesehen.

Beanstandete Klausel Was sie regelte Ergebnis
Teilstornierung 80 Prozent des anteiligen Reisepreises, zugleich Umbuchung der übrigen Reisenden aus der Mehrbettkabine unwirksam
Quarantäne an Bord Abwälzung sämtlicher Mehrkosten einer behördlich angeordneten Schiffs-Quarantäne auf die Reisenden unwirksam
Verweisung von Bord Entschädigungslose Verweisung von Gästen durch den Kapitän anerkannt
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Meldung vom 7. September 2026 zum Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. Juli 2026, Aktenzeichen 2 UKl 2/25. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quarantäne: Warum das Gericht die Klausel für zu unbestimmt hielt

Die zweite beanstandete Regelung betrifft einen Fall, den Kreuzfahrten aus der Pandemiezeit kennen: Sie legte die Mehrkosten einer behördlich angeordneten Schiffs-Quarantäne auf die Reisenden um. Nach Angaben des Verbands hielt das Gericht die Klausel für zu unbestimmt: Aus ihr sei nicht zu erkennen, welche Kosten überhaupt anfallen können.

Hinzu kommt eine Unterscheidung, die die Klausel nicht traf. Wird ein ganzes Schiff unter Quarantäne gestellt, ist das nach der Berichterstattung von Legal Tribune Online ein Reisemangel im Sinne des deutschen Reisevertragsrechts – mit der Folge, dass der Veranstalter und nicht die Reisenden dafür einstehen. Eine individuell gegen eine einzelne Person angeordnete Quarantäne ist rechtlich etwas anderes. Eine Klausel, die beides gleich behandelt, verschiebt das Kostenrisiko pauschal auf die Kundschaft.

Bei der dritten Klausel gab es nichts mehr zu entscheiden

Der dritte Punkt betraf die Befugnis des Kapitäns, Gäste ohne Entschädigung von Bord zu verweisen. Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands ging die Regelung zu weit, weil sie weder eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit noch einen Ausgleich für den Fall einer unberechtigten Verweisung vorsah. Diesen Unterlassungsanspruch hat AIDA Cruises den Angaben zufolge bereits im laufenden Verfahren anerkannt – hier gab es also keinen Streit mehr zu entscheiden.

Nachgesehen: Was am Montagabend auf der Website stand

Auf der FAQ-Seite zur Stornierung von AIDA Cruises hieß es am Abend des 7. September 2026, bei einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers aus einer Kabine stehe AIDA Cruises eine pauschale Entschädigung in Höhe von 80 Prozent zu, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro. Die allgemeinen Reisebedingungen führt das Unternehmen dort mit Stand 1. August 2026.

Ein Verstoß gegen das Urteil ist das nicht: Die Entscheidung ist nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands nicht rechtskräftig. Für Reisende heißt es aber, dass die Regelung, um die gestritten wird, vor der Buchung weiter zu lesen ist.

Was ein Unterlassungsurteil bringt – und was nicht

Die naheliegende Frage lautet: Bekommt jemand Geld zurück, der eine solche Pauschale bezahlt hat? Die ernüchternde Antwort ist, dass ein Verbandsverfahren dieser Art darauf nicht zielt. Eine Unterlassungsklage richtet sich darauf, dass ein Unternehmen eine Klausel nicht weiter verwendet; über Erstattungen an einzelne Betroffene entscheidet sie nicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband selbst hat diese Grenze dokumentiert: In einem Verfahren um eine Auszahlungsgebühr auf Festival-Bezahlarmbändern entschied der deutsche Bundesgerichtshof am 11. September 2024 (Aktenzeichen I ZR 168/23), dass ein Anbieter unzulässige Entgelte nicht per se zurückzahlen muss. Wer sein Geld sehen will, muss den eigenen Anspruch geltend machen – oder es gibt ein zweites, dafür gebautes Verfahren. Genau das ist die seit 2023 mögliche Abhilfeklage, wie sie derzeit in der Sammelklage desselben Verbands gegen den Streamingdienst DAZN läuft. Ein solches Verfahren zu den AIDA-Klauseln war zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht auffindbar.

Für Reisende bleibt damit vor allem der Blick in die eigenen Unterlagen: Wer in den vergangenen Jahren eine Teilstornierung abgerechnet bekommen hat, findet in der Abrechnung den Prozentsatz und den Betrag. Ob sich daraus ein Rückforderungsanspruch ergibt, hängt vom Einzelfall ab und ist mit diesem Urteil nicht entschieden.

Was offen bleibt

Offen ist zunächst der Instanzenzug. Nach der Darstellung von Legal Tribune Online hat das Oberlandesgericht Rostock die Revision nicht zugelassen; möglich bleibe eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Der Verbraucherzentrale Bundesverband führt das Urteil als nicht rechtskräftig.

Offen ist außerdem die Sicht des Unternehmens. Im Pressebereich von AIDA Cruises war am Abend des 7. September 2026 keine Mitteilung zu dem Urteil oder zu den Reisebedingungen zu finden; die jüngsten dort gelisteten Meldungen stammten vom 3. September und betrafen Reiseangebote und Nachwuchskräfte. Eine öffentliche Stellungnahme des Veranstalters zu der Entscheidung war zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht auffindbar.

Und offen ist die Reichweite über Deutschland hinaus. Das Verfahren führte ein deutscher Verband vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht. Für Haushalte in Österreich und der Schweiz, die dieselben Reisen buchen, ist damit nicht entschieden, welche Bedingungen dort gelten – ein Muster, das im Reiserecht öfter auftritt, etwa bei der Frage, wann die EU-Fluggastrechteverordnung auf Rückflügen aus Drittstaaten überhaupt greift.

Haben Sie schon einmal eine Teilstornierung bei einer Kreuzfahrt abrechnen müssen – und wie wurde der Betrag dort begründet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

Kommentar schreiben