Nach Einigung mit Tesla soll das System das Tempolimit höchstens um 10 Prozent überschreiten; die EU-Genehmigung steht aus

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundesverkehrsministerium in Berlin nennt den bisherigen Namen „FSD – Full Self-Driving Supervised“ in einer Mitteilung vom 6. Oktober 2026 irreführend; Tesla hat nach Ministeriumsangaben „Tesla Assisted Driving“ angeboten.
  • Nach Gesprächen im September soll das System das erlaubte Tempo laut Ministerium um höchstens 10 Prozent überschreiten dürfen – bei 130 km/h wären das 143 km/h.
  • Eine Genehmigung auf EU-Ebene steht aus. Tesla führt Deutschland nicht unter den Märkten mit Monatsabo für „Tesla Assisted Driving“; die Verantwortung liegt laut Ministerium weiter bei der Person am Steuer.

Das Bundesverkehrsministerium in Berlin hält den bisherigen Namen von Teslas Fahrassistenz für irreführend. In einer Mitteilung vom 6. Oktober 2026 schreibt das Ministerium, das System, das bislang „FSD – Full Self-Driving Supervised“ hieß, übernehme nicht die gesamte Fahraufgabe; die Person am Steuer müsse jederzeit aufmerksam sein. Tesla habe angeboten, es „Tesla Assisted Driving“ zu nennen. Eine deutsche Tesla-Produktseite verwendet diesen Namen bereits: Auf der Seite zu Tesla Assisted Driving lässt sich ein Formular ausfüllen, um über Probefahrten in der Region informiert zu werden.

Für Tesla-Kundschaft in Deutschland ist die praktische Frage: Was ändert sich dadurch am Fahrzeug? Nach den vorliegenden Angaben: zunächst nichts. Der neue Name schaltet keine Funktion frei, denn nach Teslas eigener Hilfeseite hängt die Verfügbarkeit von einer behördlichen Zulassung im Zulassungsland des Fahrzeugs ab.

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Was das Ministerium am alten Namen beanstandet

Nach der Mitteilung unterstützt das System beim Beschleunigen, Bremsen und Lenken, übernimmt aber nicht die komplette Fahraufgabe. Daraus leitet das Ministerium ab, dass der Name „Full Self-Driving“ nicht passe. Die Person am Steuer bleibe nach Darstellung des Ministeriums zu 100 Prozent für die sichere Fahrzeugführung verantwortlich.

Das ist eine Bewertung des Ministeriums, kein Gerichtsurteil. Eine eigene Mitteilung von Tesla zur Umbenennung haben wir nicht gefunden; auch eine Stellungnahme des Unternehmens zu der Bewertung des Ministeriums liegt uns nicht vor.

Zehn Prozent über dem Limit: Was die Grenze bedeutet

Nach den Gesprächen im September haben sich Ministerium und Tesla laut Mitteilung darauf verständigt, dass das System das erlaubte Tempo um höchstens 10 Prozent überschreiten darf. Das Ministerium schreibt, eine leichte Überschreitung könne in manchen Situationen den Verkehrsfluss gleichmäßiger machen. Deutschland habe signalisiert, diesen Ansatz im europäischen Verfahren zu unterstützen.

Wie viel das in Zahlen ist, zeigt eine einfache Rechnung:

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Erlaubtes Tempo Grenze bei +10 Prozent Unterschied
Innerorts: 50 km/h 55 km/h +5 km/h
Landstraße: 100 km/h 110 km/h +10 km/h
Autobahn: 130 km/h 143 km/h +13 km/h
Berechnung: NETZ-TRENDS auf Basis der Angabe des Bundesverkehrsministeriums (höchstens 10 Prozent über dem erlaubten Tempo). Beispielwerte für Deutschland, auf ganze km/h gerundet; keine Angabe des Ministeriums.

Für Fahrende ändert die Grenze nichts an der Verantwortung: Sie bleibt laut Ministerium bei der Person am Steuer. Ob und in welcher Form die Verkehrsregeln dazu angepasst werden, geht aus der Mitteilung nicht hervor; sie beschreibt eine Obergrenze für das System im Genehmigungsverfahren.

Was Kundschaft in Deutschland heute bekommt

Tesla unterscheidet auf seiner Hilfeseite zu den Abonnements zwei getrennte Pakete, „Tesla Assisted Driving Basic“ und „Tesla Assisted Driving“. Die wichtigsten Angaben des Unternehmens:

  • Basic gibt es nur als Monatsabo, abgeschlossen über die Tesla-App. Tesla nennt Autoparken, Herbeirufen und Spurwechsel unter Aufsicht; Voraussetzung ist ein Fahrzeug mit Tesla-Assisted-Driving-Computer 3.0 oder höher. Welche Funktionen verfügbar sind, hängt laut Tesla von Fahrzeug und Standort ab.
  • Tesla Assisted Driving ist laut Tesla nur verfügbar, wenn das Fahrzeug in einem Land mit entsprechender behördlicher Zulassung registriert ist. Wer in ein Land mit Zulassung fährt, kann die Funktion damit nicht freischalten.
  • Märkte: Monatsabos für „Tesla Assisted Driving“ nennt Tesla für die USA, Kanada, Mexiko, Puerto Rico, Australien, Neuseeland sowie acht EU-Staaten: Niederlande, Litauen, Estland, Dänemark, Belgien, Slowenien, Tschechien und Kroatien. Deutschland steht nicht auf der Liste.
  • Preis: Auf den von uns abgerufenen Seiten nennt Tesla keinen Euro-Betrag.

Praxishinweis: Basic-Abo und mögliche Umstellung

Nach Teslas Angaben lässt sich das Basic-Abo jederzeit in der App kündigen. Die Monatszahlung wird nicht anteilig erstattet; der Zugang bleibt bis zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums bestehen. Erstattungen sind laut Tesla ausgeschlossen, außer wo gesetzliche Widerrufsrechte gelten.

Erhält „Tesla Assisted Driving“ in einem Land die Zulassung und das Fahrzeug das nötige Update, wird ein Basic-Abo laut Tesla ohne Aufpreis automatisch umgestellt. Tesla will vorher informieren; dann ist eine Kündigung möglich.

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Was offen bleibt

Die Genehmigung wird nach der Mitteilung des Ministeriums auf europäischer Ebene verhandelt. Deutschland arbeite dazu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt, der niederländischen Typgenehmigungsbehörde und Tesla zusammen. Fragen zu einzelnen Funktionen und zur Haftung wurden nach Angaben des Ministeriums eingehend geprüft. Bundesverkehrsminister Steffen Bilger kündigte an, sich dafür einzusetzen, dass das System zeitnah europaweit genehmigt wird; sein Ziel sei, dass „Tesla-Fahrer die Vorteile des Assisted Driving in der gesamten EU“ so schnell wie möglich nutzen können.

Für Kundschaft bleiben damit mehrere Fragen offen: Wann gilt eine Genehmigung in Deutschland? Welche Funktionen umfasst sie? Was kostet das Paket in Euro? Und wer haftet, wenn trotz Assistenz etwas passiert? Der neue Name beantwortet keine davon. Er zeigt nur, dass Tesla nach Darstellung des Ministeriums eine andere Bezeichnung angeboten hat.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Fahrassistenzsystemen gemacht, und wie wichtig ist Ihnen dabei der Name? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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