Zusätzlich zum Pauschalzoll von 3 Euro seit 1. Juli: Was Bestellungen in Deutschland künftig kosten können
Das Wichtigste in Kürze
- Die EU-Kommission hat den Betrag der Union Handling Fee am 21. September 2026 auf 2 Euro je Artikel festgelegt; sie soll auf Fernverkäufe aus Drittländern gelten, unabhängig vom Warenwert.
- Als Starttermin nennt die Kommission den 1. November 2026, der Zoll in Deutschland spricht „nach jetzigem Stand“ vom selben Datum und weist darauf hin, dass die Entwürfe noch nicht abschließend beschlossen sind.
- Seit 1. Juli gilt bereits ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie für Sendungen bis 150 Euro. Nach einer Rechnung der Redaktion wären das bei einer Warenkategorie 5 Euro je Sendung, bei einem 10-Euro-Einkauf 50 Prozent des Warenwerts.
Für Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern fällt in Deutschland und der übrigen EU seit dem 1. Juli 2026 bei kleinen Sendungen ein Pauschalzoll von 3 Euro an. Ab dem 1. November soll eine zweite Abgabe hinzukommen: die Union Handling Fee, eine Abfertigungspauschale der EU. Ihre Höhe steht nun in einem Rechtsakt der EU-Kommission: 2 Euro je Artikel. Ob und wann sie tatsächlich erhoben wird, ist nach den vorliegenden Dokumenten aber nicht in allen Punkten geklärt.
Die Vorgeschichte haben wir in zwei früheren Beiträgen beschrieben: zum Beschluss der Zollreform im EU-Parlament Mitte September und zur damaligen Debatte um die Höhe der Gebühr. Hier geht es um den neuen Stand und darum, was er für Bestellungen bedeutet.
Was die EU-Kommission festgelegt hat
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/2108 des Europäischen Parlaments und des Rates, die in Artikel 20 Absatz 2 eine Handling Fee vorsieht, aber keinen Betrag nennt. Den hat die Kommission in einer delegierten Verordnung mit dem Aktenzeichen C(2026) 6694 bestimmt. Nach dem beim Rat der EU eingegangenen Dokument wurde sie am 21. September 2026 angenommen und noch am selben Tag dem Rat übermittelt. Artikel 1 setzt den Betrag auf 2 Euro je Artikel fest.
Die Gebühr betrifft Waren, die im Fernverkauf an Kundschaft im Zollgebiet der EU verkauft werden, einschließlich bestimmter Gebiete, in denen die EU-Richtlinien zu Mehrwert- und Verbrauchsteuern nicht gelten. Der Zoll in Deutschland schreibt auf seiner Seite zum Wegfall der Zollfreigrenze, die Gebühr gelte unabhängig vom Warenwert, und sie falle je Position der Zollanmeldung an und werde nicht erstattet.
Zum Starttermin gibt es drei Aussagen, die sich nicht decken. Die EU-Kommission schreibt auf ihrer Seite zur Zollreform in einem Hinweis vom 7. Oktober, die EU werde die Gebühr von 2 Euro ab dem 1. November 2026 erheben. Der Zoll in Deutschland nennt denselben Termin „nach jetzigem Stand“ und bezeichnet die veröffentlichten Entwürfe als „noch nicht abschließend beschlossen“. Und im Text des Rechtsakts selbst ist das Datum, ab dem er gilt, in der Fassung beim Rat noch nicht eingetragen.
Was seit 1. Juli bereits gilt
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es in der EU keine Zollfreigrenze von 150 Euro mehr. Nach der Pressemitteilung des Zolls vom 29. Juni fällt für Waren in Sendungen bis 150 Euro, die als Fernverkäufe aus Drittländern an Privatpersonen in der EU gehen, ein Pauschalzoll von 3 Euro an, und zwar je Warenkategorie in einer Sendung. Der Zoll nennt als Beispiel vier Paar Socken: 3 Euro. Kommen ein Plüschtier und ein Ladekabel hinzu, sind es 9 Euro. Die EU-Kommission beschreibt die Regel als befristet bis zum 1. Juli 2028.
Für Sendungen über 150 Euro gilt nach Angaben des Zolls weiterhin der tarifliche Zollsatz, dessen Höhe von der Warenart abhängt. Dazu kommt, wie schon vorher, die Einfuhrumsatzsteuer: Laut Zoll-Seite zu Internetbestellungen beträgt sie 19 Prozent, für bestimmte Waren 7 Prozent. Nutzt ein Verkäufer das Verfahren Import One Stop Shop (IOSS), ist sie meist schon im Kaufpreis enthalten. Paketdienste dürfen für die Zollabwicklung zusätzlich eine Servicepauschale verlangen.
Was das bei kleinen Bestellungen bedeutet
Beide Beträge sind Festbeträge. Sie hängen nicht vom Preis der Ware ab, und gerade das macht sie bei günstigen Bestellungen spürbar. Die folgende Tabelle ist eine eigene Berechnung unter klar benannten Annahmen: eine Sendung bis 150 Euro, eine Warenkategorie, beide Beträge werden vom Händler unverändert an die Kundschaft weitergegeben.
| Warenwert | Pauschalzoll | Handling Fee (geplant) | Abgaben gesamt | Anteil am Warenwert |
|---|---|---|---|---|
| 10 € | 3 € | 2 € | 5 € | 50 % |
| 30 € | 3 € | 2 € | 5 € | 16,7 % |
| 100 € | 3 € | 2 € | 5 € | 5 % |
Bei drei Warenkategorien in einer Sendung, etwa Kleidung, Handyhülle und Ladekabel, wären es nach derselben Rechnung 9 Euro Pauschalzoll und 6 Euro Handling Fee, zusammen 15 Euro. Der Zoll beschreibt die Handling Fee als Abgabe je Position der Zollanmeldung, den Pauschalzoll als Abgabe „pro Warenkategorie“. Ob beide Zählweisen in der Praxis zusammenfallen, lässt sich aus den gesichteten Dokumenten nicht abschließend sagen.
Einordnung: Was offen bleibt
- Start: Die Kommission nennt den 1. November, der Zoll „nach jetzigem Stand“ ebenfalls, hält die Entwürfe aber für „noch nicht abschließend beschlossen“. Das Anwendungsdatum fehlt im Rechtsakt in der Fassung beim Rat.
- Wer zahlt: Aus dem Text des Rechtsakts geht nicht hervor, wer die Gebühr im Einzelfall trägt. Beim Pauschalzoll richtet sich die Abgabe nach Angaben der Verbraucherzentrale an Händler; ob sie ihn weitergeben, entscheiden diese selbst.
- Zolllager: Für Waren, die über Zolllager für den Fernverkauf abgewickelt werden, soll laut dem Rechtsakt ab 1. Juli 2028 eine gesonderte Gebühr gelten. Ihre Höhe legt er nicht fest.
- Gesamtbelastung: In den gesichteten Dokumenten finden sich keine Angaben dazu, was Privatpersonen in Deutschland insgesamt zusätzlich zahlen.
Eine Stellungnahme von Händlern oder Paketdiensten haben wir für diesen Beitrag nicht eingeholt. Der Beitrag stützt sich ausschließlich auf die verlinkten Dokumente von Zoll und EU-Institutionen.
Was Betroffene prüfen können
Praxishinweis
- Versender und Preis prüfen: Die Verbraucherzentrale rät, vor der Bestellung zu prüfen, von wo versendet wird. Bei Händlern im IOSS-Verfahren ist die Einfuhrumsatzsteuer nach Angaben des Zolls meist schon im Preis enthalten; ob auch Pauschalzoll oder Handling Fee im ausgewiesenen Preis stecken, lässt sich vor dem Kauf im Shop klären.
- Zustellung beachten: Laut Zoll zahlen Empfangende die Abgaben meist bei der Zustellung an den Paketdienst; Lagert eine Sendung beim Zollamt, fallen ab dem 10. Lagertag mindestens 5 Euro an.
- Rücksendung: Nach Angaben der Verbraucherzentrale lässt sich für zurückgeschickte, verzollte Ware beim Zoll die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen. Die Handling Fee soll dem Zoll zufolge dagegen nicht erstattet werden.
- Vergleichen: Wer bei Kleinbeträgen bestellt, sollte Festbeträge gegen den Warenwert rechnen und gegebenenfalls ein Angebot aus der EU gegenüberstellen.
Bestellen Sie regelmäßig bei Shops außerhalb der EU, und würde eine zusätzliche Gebühr von zwei Euro je Artikel daran etwas ändern? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Zoll (Deutschland): Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze, Fachseite
- Zoll (Deutschland): Pressemitteilung vom 29. Juni 2026 zum Wegfall der Zollfreigrenze ab 1. Juli
- Zoll (Deutschland): Internetbestellungen aus Nicht-EU-Staaten, Zoll und Steuern
- Rat der EU: Delegierte Verordnung der Kommission C(2026) 6694 zur Höhe der Union Handling Fee (Dokument ST 13480/26)
- Europäische Kommission: EU-Zollreform, Hinweise vom 8. Juni und 7. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale: Zoll und E-Commerce – Einfuhrabgaben für Käufe aus Nicht-EU-Ländern
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.