Grundversorger als Auffangnetz, Zählerstand am Lieferende, Abschlussrechnung binnen sechs Wochen: Die wichtigsten Fristen im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Stromanbieter grüüün hat nach Angaben der Verbraucherzentrale Berlin angekündigt, die Stromlieferung bis zum 31. Oktober 2026 einzustellen.
  • Die Verbraucherzentrale rät, dem Lieferstopp zu widersprechen, die Weiterbelieferung schriftlich mit einer Frist von einer Woche bestätigen zu lassen und zugleich rechtzeitig einen neuen Vertrag zu suchen.
  • Wer bis zum Lieferende nicht gewechselt hat, wird vom Grundversorger aufgefangen; die Abschlussrechnung muss grüüün spätestens sechs Wochen nach Vertragsende erstellen.

Haushalte in Deutschland, die ihren Strom von grüüün beziehen, sollten ihre Post und ihr Konto beim Anbieter jetzt genau prüfen: Der Anbieter hat angekündigt, die Stromlieferung bis zum 31. Oktober 2026 einzustellen. Das geht aus der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin vom 15. Oktober hervor, die Betroffenen rät, nicht abzuwarten, sondern zu handeln. Die Mitteilung von grüüün selbst lag der Redaktion nicht im Wortlaut vor; die Angaben zur Ankündigung stützen sich deshalb auf die Verbraucherzentrale.

Was bekannt ist und was offen bleibt

Nach der Darstellung der Verbraucherzentrale Berlin beruft sich grüüün auf mögliche Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Belegte Angaben zur Zahl der betroffenen Haushalte und zu den konkreten Regelungen, auf die sich grüüün beruft, liegen der Redaktion nicht vor. Eine Stellungnahme von grüüün zu den Hinweisen der Verbraucherzentrale lag zum Redaktionsschluss nicht vor.

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Klar ist nach der Mitteilung dagegen, was für Betroffene auf dem Spiel steht: Wer bis zum Ende der Belieferung keinen neuen Vertrag hat, wird nach der Mitteilung vom Grundversorger aufgefangen. Die Verbraucherzentrale warnt dabei vor möglichen Mehrkosten und empfiehlt, rechtzeitig einen neuen Stromvertrag zu suchen.

Warum die Verbraucherzentrale Zweifel anmeldet

Stromlieferverträge binden nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale Berlin beide Seiten. Eine ordentliche Kündigung sei nur nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit und unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich. Eine vorzeitige Beendigung setze einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar mache. Liegt dieser Grund im eigenen Verantwortungsbereich des Unternehmens, seien die Anforderungen besonders hoch.

Die Verbraucherzentrale verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2026 im Fall des Anbieters Stromio. Danach müssen Versorger wirtschaftliche Risiken grundsätzlich selbst tragen; auch stark gestiegene Beschaffungskosten reichten dort nicht für eine vorzeitige Beendigung der Verträge. Das Verfahren war eine Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Hessen gegen die Grünwelt Energie Stromversorgungsgesellschaft mbH, vormals Stromio, wie die Verbraucherzentrale auf ihrer Verfahrensseite (Stand 18. August 2026) angibt. Zu einem anderen Verfahren vor demselben Gericht, in dem es um Preiserhöhungen ging, hat NETZ-TRENDS zuvor berichtet.

Im Fall grüüün liegt der Hintergrund nach Darstellung der Verbraucherzentrale anders: Der Anbieter berufe sich auf mögliche Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, nicht auf höhere Einkaufspreise. Hasibe Dündar, Energierechtsberaterin der Verbraucherzentrale Berlin, habe erhebliche Zweifel, dass diese Gründe eine fristlose Beendigung laufender Verträge rechtfertigen können.

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Einordnung: Einschätzung, kein Urteil

Die Zweifel der Verbraucherzentrale sind eine rechtliche Einschätzung, keine gerichtliche Entscheidung über grüüün. Das Urteil im Fall Stromio betraf einen anderen Anbieter und andere Gründe. Ob es sich auf grüüün übertragen lässt, könnte im Streitfall nur ein Gericht klären. Die Verbraucherzentrale weist selbst darauf hin, dass ihre Meldung den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wiedergibt.

Was Betroffene jetzt tun können

Die Verbraucherzentrale Berlin empfiehlt zwei Spuren, die sich ergänzen: die eigenen Vertragsrechte wahren und zugleich die Versorgung absichern.

  1. Widersprechen: dem angekündigten Belieferungsstopp widersprechen und auf Vertragserfüllung bestehen.
  2. Frist setzen: grüüün mit einer Frist von einer Woche auffordern, die weitere Belieferung zu bestätigen.
  3. Neuen Vertrag suchen: rechtzeitig einen neuen Stromvertrag abschließen, um Mehrkosten beim Grundversorger zu vermeiden.
  4. Schadensersatz prüfen: die Preise des bisherigen und des neuen Versorgers vergleichen; als möglicher Schaden gelten die Mehrkosten vom Lieferstopp bis zum frühesten regulären Vertragsende.
  5. Zählerstand sichern: zum Ende der Belieferung ablesen oder fotografieren und dem Netzbetreiber sowie grüüün mitteilen.
  6. Unterlagen aufheben: Verträge, Mitteilungen und Schriftverkehr sorgfältig aufbewahren.

Rechenbeispiel mit angenommenen Zahlen

Ein Haushalt verbraucht 3.000 Kilowattstunden im Jahr und zahlt beim neuen Versorger 6 Cent je Kilowattstunde mehr als bisher. Das ergibt 180 Euro Mehrkosten pro Jahr. Läuft der alte Vertrag noch ein Jahr, wäre das nach dem Maßstab der Verbraucherzentrale der mögliche Schaden. Die Zahlen sind frei gewählt und stammen nicht von grüüün; sie zeigen nur die Rechenlogik.

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Zur Frist von einer Woche ein Beispiel: Wer sein Schreiben am 16. Oktober abschickt und die Frist auf eine Woche setzt, erwartet die Antwort bis zum 23. Oktober und bleibt damit vor dem angekündigten Lieferende handlungsfähig. Ob die Weiterbelieferung tatsächlich bestätigt wird, ist offen.

Die Termine im Überblick

Termin Was gilt oder ansteht
15. Oktober 2026 Die Verbraucherzentrale Berlin veröffentlicht ihre Hinweise zum angekündigten Lieferstopp.
Sofort Dem Lieferstopp schriftlich widersprechen und eine Frist von einer Woche setzen, um die Weiterbelieferung zu bestätigen.
31. Oktober 2026 Angekündigtes Ende der Belieferung. Wer bis dahin nicht gewechselt hat, wird vom Grundversorger aufgefangen.
Am Lieferende Zählerstand ablesen oder fotografieren und dem Netzbetreiber sowie grüüün mitteilen.
Bis 12. Dezember 2026 Spätestens sechs Wochen nach Vertragsende muss grüüün die Abschlussrechnung erstellen (rechnerisch ab dem 31. Oktober).
Quelle: Verbraucherzentrale Berlin, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2026; das Datum 12. Dezember 2026 hat die Redaktion aus der Sechs-Wochen-Frist berechnet. Stand: 16. Oktober 2026.

Was nach dem 31. Oktober gilt

Wenn ein Lieferant die Belieferung einstellt, übernimmt nach den Angaben der Bundesnetzagentur der örtliche Grund- beziehungsweise Ersatzversorger die Versorgung. Er ist dazu gesetzlich verpflichtet (§ 38 des Energiewirtschaftsgesetzes) und muss über die Ersatzversorgung sowie über Preise und Bedingungen informieren. Die Ersatzversorgung ist laut Bundesnetzagentur meist teurer als andere Tarife. Dafür können Haushalte in der Ersatzversorgung jederzeit und ohne Kündigungsfrist den Anbieter wechseln.

Die Bundesnetzagentur bündelt diese Hinweise auf einer Seite mit dem Titel „Insolvenz des Energielieferanten“. Von einer Insolvenz von grüüün ist in der Mitteilung der Verbraucherzentrale Berlin keine Rede; hier gilt der Teil der Seite, der beschreibt, was passiert, wenn ein Lieferant die Belieferung einstellt.

Am Ende steht die Abschlussrechnung: Nach den Hinweisen der Verbraucherzentrale muss grüüün sie spätestens sechs Wochen nach Vertragsende erstellen. Die Bundesnetzagentur rät allgemein, Abschläge, Zählerstände und Tarife auf der Schlussrechnung zu prüfen. Dafür lohnt sich das Foto vom Zählerstand.

Unabhängig vom Anbieterwechsel verändern sich zum Jahreswechsel auch die Netzentgelte; zu den vorläufigen Werten für 2027 hat NETZ-TRENDS zuvor berichtet.

Ihre Meinung

Haben Sie von grüüün eine Mitteilung zum Lieferende erhalten, und wie gehen Sie damit um? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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