Laut Anbieter endet das Privatkundengeschäft am 31. Oktober 2026 – ohne neuen Vertrag folge ab 1. November die Grundversorgung
Das Wichtigste in Kürze
- Der Stromanbieter grüüün will die Belieferung von Haushalten in Deutschland am 31. Oktober 2026 beenden.
- Die Bundesnetzagentur hat am 20. Oktober ein Aufsichtsverfahren eingeleitet und prüft Anzeige der Beendigung und Kundeninformation.
- Wer bis dahin keinen neuen Vertrag hat, fällt laut grüüün ab 1. November in die Grundversorgung – nach Angaben des Anbieters meist 10 bis 20 Prozent teurer als ein regulärer Tarif.
Der Stromanbieter grüüün will die Belieferung von Haushalten in Deutschland zum 31. Oktober 2026 beenden. Die Bundesnetzagentur prüft seit dem 20. Oktober, ob das Unternehmen das rechtzeitig angezeigt hat.
Betroffen sind Haushalte mit einem Vertrag bei der Marke grüüün, hinter der die Münch Energie GmbH & Co. (Compagnie) KG steht. Wie viele Verträge es sind, nennt die Mitteilung der Bundesnetzagentur nicht. Stand 24. Oktober 2026 bleiben bis zum angekündigten Lieferende noch sieben Tage.
Was grüüün seiner Kundschaft mitteilt
Nach Angaben der Bundesnetzagentur informierte das Unternehmen seine Kundschaft Anfang Oktober darüber, dass es sein bundesweites Verbraucherangebot am 31. Oktober 2026 einstellt. Zusätzlich stehe ein Hinweis auf der Website des Unternehmens.
Auf der Website von grüüün, zuletzt am 22. Oktober geändert, nennt der Anbieter politische Entscheidungen als Grund: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2027 und das Netzpaket 2027 behinderten die Erzeugung von Grünstrom, eingeplante Mengen würden deshalb nie erzeugt. Das ist die Begründung des Anbieters. Zum Ablauf macht die Seite diese Angaben:
- Lieferung: Strom wird bis maximal Ende Oktober 2026 geliefert.
- Schlussrechnung: Sie wird im November erstellt. Guthaben und zu viel gezahlte Abschläge sollen mit ihr erstattet werden.
- Offene Rechnungen: Sie müssen weiterhin bezahlt werden und verfallen nicht durch das Lieferende.
- Zählerstand: Am Tag des Anbieterwechsels kommt eine E-Mail mit einem persönlichen Link zur Zählerstandsmeldung.
- Wechsel: Er sei sofort möglich und sollte nach Angabe des Anbieters nicht aufgeschoben werden.
Die Seite empfiehlt ein Angebot des Anbieters Naturwerke oder einen Wechsel zu einem Anbieter nach Wahl. Welcher Tarif für einen Haushalt passt, hängt vom eigenen Verbrauch und vom Wohnort ab.
Was die Bundesnetzagentur prüft
Die Behörde hat nach ihrer Mitteilung vom 20. Oktober ein Aufsichtsverfahren gegen die Münch Energie GmbH & Co. (Compagnie) KG eingeleitet. Sie prüft zwei Dinge: ob das Unternehmen die geplante Beendigung seiner Tätigkeit rechtzeitig angezeigt hat, und ob die Informationen an die Kundschaft den strengeren Informations- und Transparenzanforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) genügen.
Nach Angaben der Behörde lag ihr bis dahin keine Anzeige über die Beendigung vor. Eine solche Anzeige muss der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate vor dem geplanten Ende zugehen.
„Wir prüfen, ob das Unternehmen die Tätigkeit beenden möchte, ohne dies rechtzeitig angezeigt zu haben.“
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur
Ein Ergebnis nennt die Mitteilung nicht. Die Behörde kann rechtswidriges Verhalten untersagen und prüft nach eigenen Angaben, ob es Anzeichen für systematische Probleme gibt. Außerdem müssen Lieferanten nach der Mitteilung die vertraglichen Regeln zur Beendigung von Kundenverträgen einhalten.
Der Rahmen steht in § 5 EnWG: Wer Haushalte beliefert, muss die Beendigung der Tätigkeit der Bundesnetzagentur spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin anzeigen. Die Tätigkeit darf erst nach Ablauf des angezeigten Termins enden, Ausnahme ist ein gestellter Insolvenzantrag. Gleichzeitig mit der Anzeige sind die betroffenen Haushalte in Textform zu informieren. Ob grüüün diese Pflichten verletzt hat, ist Gegenstand der Prüfung und nicht entschieden. Eine Stellungnahme des Unternehmens zum Aufsichtsverfahren liegt nicht vor.
Was ab dem 1. November gilt
Die Belieferung durch grüüün endet nach Angaben des Anbieters spätestens am 31. Oktober. Wer bis dahin keinen neuen Liefervertrag hat, fällt laut grüüün ab dem 1. November in die Grundversorgung, die meist 10 bis 20 Prozent teurer sei als ein regulärer Tarif. Das ist eine Angabe des Anbieters und keine Marktstatistik.
Rechtlich kommt zunächst die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG in Betracht: Wer Strom aus dem Netz bezieht, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt als vom Grundversorger beliefert. Grundversorger ist nach § 36 EnWG das Unternehmen, das im jeweiligen Netzgebiet die meisten Haushalte beliefert. Die Ersatzversorgung endet, sobald ein Liefervertrag besteht, spätestens aber drei Monate nach ihrem Beginn.
Für diese Zeit darf der Grundversorger eigene Preise veröffentlichen und zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist anpassen. Die Beschaffungskosten dürfen nach dem Gesetz nicht höher angesetzt werden als bei kurzfristigem Einkauf über Börsenprodukte. Welche Preise der örtliche Grundversorger verlangt, steht auf dessen Website.
Modellrechnung: Was 10 bis 20 Prozent Aufschlag bedeuten können
- Annahme: 3.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch zu 30 Cent je Kilowattstunde. Der Preis ist ein angenommener Vergleichswert, keine Marktangabe.
- Jahreskosten ohne Aufschlag: 900 Euro.
- Bei 10 Prozent Aufschlag: 90 Euro im Jahr, 7,50 Euro im Monat.
- Bei 20 Prozent Aufschlag: 180 Euro im Jahr, 15 Euro im Monat.
- Drei Monate Ersatzversorgung: 22,50 bis 45 Euro mehr.
Rechenweg: 3.000 × 0,30 € = 900 €; 900 € × 10 bis 20 Prozent = 90 bis 180 € je Jahr; geteilt durch 12 = 7,50 bis 15 € je Monat; mal 3 Monate = 22,50 bis 45 €. Modellrechnung, keine Prognose.
Die Zahlen zeigen eine Größenordnung, keinen konkreten Tarif. Der tatsächliche Unterschied hängt vom bisherigen Preis und vom Grundversorger am Wohnort ab. Wie weit Tarife auseinanderliegen können, zeigt ein NETZ-TRENDS-Beitrag zur Grundversorgung.
Was Haushalte jetzt prüfen sollten
Aus den Angaben des Anbieters und der Gesetzeslage ergeben sich Schritte, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll sind. Sie sind ein redaktioneller Hinweis und keine Rechtsberatung.
Checkliste bis zum 31. Oktober
- Vertragsunterlagen, Zählernummer und letzten Abschlag bereithalten.
- Einen neuen Liefervertrag abschließen und den Lieferbeginn möglichst nahtlos an das Ende der grüüün-Lieferung legen.
- Den Zählerstand am Stichtag ablesen und fotografieren, dann den Link aus der E-Mail von grüüün nutzen.
- Offene Rechnungen nicht ignorieren: Nach Angabe des Anbieters bleiben sie bestehen.
- Im November die Schlussrechnung prüfen und das angekündigte Guthaben kontrollieren.
- Falls bis Monatsende kein Vertrag zustande kommt: Preise des örtlichen Grundversorgers ansehen.
grüüün empfiehlt, beim Anbieterwechsel die Kündigung mit anzuklicken, damit die Marktprozesse schneller laufen. Die Bestätigung sollte aufbewahrt werden. Zum Thema Zahlungsrückstände und Sperre hat NETZ-TRENDS zuletzt über die Fristen und Kosten bei Strom- und Gassperren berichtet.
Was noch offen ist
Offen ist zunächst der Ausgang des Aufsichtsverfahrens. Aus der Mitteilung der Bundesnetzagentur geht nicht hervor, ob es das angekündigte Lieferende verschiebt oder verändert. Haushalte sollten sich deshalb nicht darauf verlassen, dass sich der Termin ändert.
Ebenfalls offen sind die Zahl der betroffenen Haushalte und die Frage, was mit Boni und Preisgarantien geschieht: Die Website des Anbieters erwähnt Boni nicht, und die Preisgarantie hängt am jeweiligen Vertrag. Wer dazu Fragen hat, findet auf der Website des Anbieters einen Kontakt für Rückfragen.
Häufige Fragen
Wann endet die Belieferung durch grüüün?
Nach Angaben des Anbieters wird Strom bis maximal Ende Oktober 2026 geliefert. Das Lieferende ist der 31. Oktober.
Was passiert, wenn ich keinen neuen Vertrag abschließe?
Laut grüüün folgt ab 1. November die Grundversorgung. Gesetzlich kommt zunächst die Ersatzversorgung durch den Grundversorger in Betracht, die höchstens drei Monate dauert.
Bekomme ich mein Guthaben zurück?
Der Anbieter schreibt, dass Guthaben und zu viel gezahlte Abschläge mit der Schlussrechnung im November erstattet werden. Offene Rechnungen bleiben bestehen.
Kann die Bundesnetzagentur das Lieferende verhindern?
Die Mitteilung nennt kein Ergebnis. Die Behörde kann rechtswidriges Verhalten untersagen. Ob und wie sich das auf das Lieferende auswirkt, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Betrifft Sie das Lieferende von grüüün, oder haben Sie bereits gewechselt? Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Wechsel gemacht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur leitet Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten ein“, 20. Oktober 2026.
- grüüün (Münch Energie GmbH & Co. (Compagnie) KG): Mitteilung zur Einstellung des Privatkundengeschäfts, Stand der Seite 22. Oktober 2026.
- Energiewirtschaftsgesetz § 5: Anzeige der Energiebelieferung.
- Energiewirtschaftsgesetz § 36: Grundversorgungspflicht.
- Energiewirtschaftsgesetz § 38: Ersatzversorgung.
Recherche- und Abrufstand: 24. Oktober 2026. Die Angaben zu Gründen, Ablauf und Preisen der Grundversorgung stammen vom Anbieter; die Modellrechnung beruht auf angenommenen Werten.
Transparenz: KI-Unterstützung
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.