Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangt mehr Tariftransparenz; die Vergleichswerte stammen aus Juli 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der vzbv fordert eine Reform der Strom- und Gasgrundversorgung in Deutschland.
  • Sein Juli-Marktcheck zeigte bei 3.500 Kilowattstunden Strom im Mittel 272 Euro Preisabstand zum günstigsten untersuchten Sondervertrag.
  • Grundversorgungsverträge lassen sich laut Bundesnetzagentur grundsätzlich mit zwei Wochen Frist kündigen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert mehr Schutz vor hohen Energiepreisen in der Grundversorgung. Anbieter sollen ihrer Kundschaft jährlich aktiv den günstigsten Tarif nennen. Haushalte können schon heute prüfen, ob ein Sondervertrag günstiger ist.

Den Reformvorstoß veröffentlichte der Verband am 20. Oktober 2026. Die Forderung ist eine Verbandsposition und keine bereits beschlossene neue Pflicht für Versorger. Für einen eigenen Tarifvergleich sind die aktuellen Angebote am Wohnort entscheidend.

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272 Euro Abstand beim Strom, 547 Euro beim Gas

Der Marktcheck des vzbv vergleicht die Grundversorgung in den 14 bevölkerungsreichsten deutschen Städten mit den günstigsten Angeboten auf Check24 und Verivox. Gerechnet wurde mit jährlich 3.500 Kilowattstunden Strom beziehungsweise 20.000 Kilowattstunden Gas. Die Auswertung trägt das Datum 13. Oktober, ihre Preise beziehen sich auf Juli 2026.

Beim Strom lagen die günstigsten untersuchten Sonderverträge im Mittel 272 Euro pro Jahr unter der Grundversorgung, beim Gas waren es 547 Euro. Der Abstand schwankte erheblich: beim Strom zwischen 146 und 407 Euro, beim Gas zwischen 366 und 766 Euro jährlich. Diese historischen Vergleichswerte sind keine garantierte Ersparnis für einen Wechsel im Oktober.

Der Wechselvorteil beim Strom fiel laut Untersuchung kleiner aus als im Vorjahr, vor allem weil die Preise der Grundversorgung gesunken waren. Aus den Daten lässt sich deshalb weder ableiten, dass jeder Grundversorgungstarif steigt, noch dass jeder Sondervertrag günstiger ist.

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Die Wissenslücke wurde bereits 2025 erhoben

Zur Begründung verweist der Verband auch auf eine forsa-Telefonbefragung von 1.002 Personen, die in ihrem Haushalt über Energiefragen mitentscheiden. Sie fand vom 20. bis 24. Oktober 2025 statt. Es handelt sich also nicht um eine Befragung aus diesem Herbst.

49 Prozent antworteten damals, sie kennten die Besonderheiten der Grundversorgung gegenüber einem Sondervertrag nicht. Weitere 29 Prozent kannten sie nach eigener Aussage, konnten sie aber nicht erklären. 21 Prozent trauten sich eine Erklärung zu. Die statistische Fehlertoleranz beträgt laut Methodenbeschreibung höchstens drei Prozentpunkte.

Ein Sondervertrag muss dabei keinen Abschied vom örtlichen Versorger bedeuten: Auch derselbe Anbieter kann einen Tarif außerhalb der Grundversorgung anbieten. Der Tarifname und die Vertragsunterlagen sind deshalb aussagekräftiger als der Name des Unternehmens allein.

Zwei Wochen Kündigungsfrist in der Grundversorgung

Nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur können Haushalte ihre Grundversorgung jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündigen, etwa per E-Mail oder Brief. Kündigung und Lieferantenwechsel sind für Haushalte kostenfrei. Im Normalfall übernimmt der neue Lieferant die Formalitäten, wenn er dafür bevollmächtigt wird.

  • Auf der letzten Rechnung Vertragsart, Jahresverbrauch, Grundpreis und Arbeitspreis nachsehen.
  • Für denselben Verbrauch die gesamten Jahreskosten und die Vertragsbedingungen aktueller Angebote vergleichen.
  • Kündigungsbestätigung und Beginn der neuen Belieferung festhalten; zum Wechseltermin den Zählerstand dokumentieren.

Die Bundesnetzagentur erläutert den Ablauf auch in ihrem Verbraucherheft zum Lieferantenwechsel. Geht es um ein Preiserhöhungsschreiben, hilft zusätzlich der NETZ-TRENDS-Beitrag zu Mitteilung und Sonderkündigung bei Strom und Gas.

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Häufige Fragen

Spare ich beim Wechsel sicher 272 Euro?

Nein. Der Betrag ist ein Mittelwert des vzbv-Marktchecks mit Preisen aus Juli 2026 und einem festgelegten Stromverbrauch. Für den eigenen Haushalt zählt der heutige Gesamtpreis am Wohnort.

Ist die Reform schon beschlossen?

Die hier beschriebenen Transparenzpflichten sind Forderungen des vzbv. Die Pressemitteilung belegt keinen entsprechenden neuen Gesetzesbeschluss.

Haben Sie Ihre Vertragsart auf der letzten Energierechnung gefunden? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Rechtsstand: 23. Oktober 2026. Die wiedergegebenen Preisvergleiche haben den ausdrücklich genannten älteren Datenstand.

Transparenz: KI-Unterstützung

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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