Das deutsche Übertragungsnetzentgelt steigt 2027 vorläufig auf 3,54 Cent je kWh – wann Haushalte kündigen können und wann Widerspruch hilft
Das Wichtigste in Kürze
- Versorger in Deutschland müssen Haushalte über eine Preisänderung nach § 41 EnWG mindestens einen Monat vorher informieren; in der Grundversorgung nennt die Verbraucherzentrale sechs Wochen.
- Wer eine Preiserhöhung zum 1. Januar erhält, kann ohne Frist kündigen, muss die Kündigung aber bis zum 31. Dezember beim Versorger einreichen.
- Das Übertragungsnetzentgelt liegt 2027 vorläufig bei 3,54 statt 2,86 Cent je kWh; ob Versorger das weitergeben, ist offen.
In Deutschland müssen Strom- und Gasversorger Preiserhöhungen mindestens einen Monat vorher mitteilen. Wer so ein Schreiben bekommt, darf nach § 41 EnWG ohne Frist und ohne Zusatzkosten kündigen.
Anlass für diesen Überblick: Am 1. Oktober 2026 haben die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber vorläufige Netzentgelte für 2027 veröffentlicht. Ob Versorger die Entwicklung in ihren Preisen für Haushalte weitergeben, ist damit nicht gesagt. Wer die Regeln kennt, ist aber vorbereitet, falls zum Jahreswechsel ein Preisschreiben eintrifft.
Zur Einordnung: Den Gesetzestext (§ 41 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)) haben wir am 18. Oktober 2026 abgerufen, die Hinweise der Verbraucherzentrale tragen den Stand 19. November 2025. Der Text ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.
Netzentgelte 2027: 3,54 statt 2,86 Cent
Nach der Pressemitteilung von Amprion vom 1. Oktober 2026 liegt das durchschnittliche Übertragungsnetzentgelt im Höchst- und Hochspannungsnetz 2027 vorläufig bei 3,54 Cent je Kilowattstunde, nach 2,86 Cent im Jahr 2026. Ohne den geplanten Bundeszuschuss von 5,525 Milliarden Euro wären es 6,52 Cent. Der Zuschuss ist laut Amprion fast eine Milliarde Euro niedriger als 2026.
Das zugehörige Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober in erster Lesung beraten, wie wir in unserem Bericht zu den Netzentgelten 2027 dargestellt haben. Gibt es bis zum 7. Dezember 2026 keine Rechtssicherheit, rechnen die Übertragungsnetzbetreiber nach eigenen Angaben mit höheren endgültigen Entgelten.
Für Haushalte kommt es zudem auf das Verteilnetz vor Ort an. Die Entlastung dort hängt laut Amprion von den örtlichen Netzverhältnissen ab und kann regional unterschiedlich ausfallen. Wie stark der Netzzuschuss Haushalte bisher entlastet hat, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für 2026 untersucht: Im Schnitt seien es 56 Euro im Jahr statt der angekündigten rund 100 Euro, so die Auswertung von 25 Netzbetreibern für einen Haushalt mit 3.500 Kilowattstunden.
„Die Bundesregierung kommt ihren eigenen Zusagen nicht nach.“
Ramona Pop, Vorständin, Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), in der Pressemitteilung vom 10. April 2026
Eine Stellungnahme der Bundesregierung enthält die Pressemitteilung nicht. Wichtig für die Einordnung: Die Untersuchung betrifft den Netzzuschuss 2026, nicht die vorläufigen Entgelte 2027. Eine Preiserhöhung ergibt sich aus beidem nicht automatisch, denn Netzentgelte sind nur ein Teil des Strompreises.
Das muss im Preisschreiben stehen
Nach § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss die Mitteilung unmittelbar erfolgen und verständlich sein. Sie muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung nennen. Die Verbraucherzentrale ergänzt, dass auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden muss, unabhängig vom Grund der Erhöhung, und dass alte und neue Preisbestandteile gegenüberzustellen sind.
Pauschale Begründungen wie „operative Gründe“ genügen laut Verbraucherzentrale nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht. Ein bloßer Hinweis im Kundenportal reicht ebenfalls nicht, ebenso wenig eine allgemeine E-Mail, die auf eine „wichtige Mitteilung im Kundenpostfach“ verweist.
Die Verbraucherzentrale nennt typische Verschleierungen, auf die Haushalte achten sollten:
- Schreiben, die wie Werbung aussehen.
- Eine Erhöhung als Randnotiz in einem langen Schreiben.
- Ein im Fließtext versteckter höherer Grundpreis, während eine Senkung des Arbeitspreises hervorgehoben wird.
- Eine Erhöhung, die nur auf der Jahresrechnung auftaucht.
Ausnahmen gibt es bei staatlich bedingten Änderungen: Die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen erfordert nach § 41 Absatz 6 EnWG keine Unterrichtung und begründet auch kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Fristen: ein Monat oder sechs Wochen
Für Sonderverträge, also Verträge außerhalb der Grundversorgung, gilt nach dem Gesetz bei Haushalten mindestens ein Monat Vorlauf. In der Grundversorgung nennt die Verbraucherzentrale öffentliche Bekanntgabe und einen Brief sechs Wochen vorher. Rechnerisch liegt dieser Stichtag für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 am 20. November, bei einem Monat Vorlauf grob am 1. Dezember; die exakte Fristberechnung hängt vom Zugang ab.
| Merkmal | Grundversorgung | Sondervertrag |
|---|---|---|
| Ankündigung vor Wirksamwerden | Sechs Wochen: öffentliche Bekanntgabe (Amtsblatt, Zeitung, Internet) und Brief | Mindestens ein Monat, meist per Brief; E-Mail, wenn vertraglich vereinbart |
| Hinweis im Kundenportal | Reicht nicht | Reicht nicht |
| Kündigung | Ohne Frist, zum Wirksamwerden der Erhöhung | Ohne Frist, zum Wirksamwerden der Erhöhung |
| Mitteilung fehlt | Ohne öffentliche Bekanntgabe „definitiv unwirksam“; fehlender Brief kann Schadenersatz begründen | In der Regel unwirksam (BGH, 10.10.2024); kein nachträgliches Sonderkündigungsrecht |
Die Frist läuft also rückwärts vom Stichtag der Erhöhung. Kommt das Schreiben später als vorgesehen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern kann die Erhöhung unwirksam machen, wie der nächste Abschnitt zeigt.
Kündigen: Eingang bis zum 31. Dezember
Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die Kündigung bis zu dem Zeitpunkt eingehen muss, zu dem die Erhöhung wirksam wird. Steigt der Preis am 1. Januar, ist der 31. Dezember der letzte Tag. Außerdem rät sie, selbst zu kündigen und den neuen Versorger nicht damit zu beauftragen, weil dabei ein Bonus verloren gehen kann, was die Geschäftsbedingungen regeln.
Checkliste: Das Preisschreiben prüfen
- Tag des Zugangs notieren und den Stichtag der Erhöhung herausschreiben.
- Prüfen, ob Anlass, Umfang und Voraussetzungen genannt sind und alte sowie neue Preisbestandteile nebeneinanderstehen.
- Prüfen, ob auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wird.
- Bei Kündigung: selbst kündigen und die Bonusbedingungen in den Geschäftsbedingungen nachlesen.
- Tarife vergleichen, auch Neukundentarife beim bisherigen Versorger.
Der letzte Punkt stammt ebenfalls von der Verbraucherzentrale: Wer verhandeln möchte, kann dabei auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Welche Tarife derzeit günstiger sind, hängt vom Wohnort ab und lässt sich nur mit einem tagesaktuellen Vergleich beantworten; Preise nennen wir hier bewusst nicht.
Modellrechnung: Was 1 bis 3 Cent kosten
Wie viel eine Erhöhung ausmacht, lässt sich schnell überschlagen. Die folgende Rechnung ist ein Rechenbeispiel mit angenommenen Aufschlägen und keine Prognose für 2027.
Modellrechnung: Mehrkosten pro Jahr
- Strom, 3.500 kWh, +1 Cent je kWh: 35 Euro
- Strom, 3.500 kWh, +2 Cent je kWh: 70 Euro
- Strom, 3.500 kWh, +3 Cent je kWh: 105 Euro
- Gas, 15.000 kWh (angenommen), +0,5 Cent je kWh: 75 Euro
- Gas, 15.000 kWh (angenommen), +1 Cent je kWh: 150 Euro
Rechenweg: Jahresverbrauch in kWh mal Aufschlag in Euro je kWh, Aufschlag als Bruttowert angenommen.
Der Stromverbrauch von 3.500 Kilowattstunden entspricht dem Modellhaushalt, den auch der vzbv in seiner Untersuchung verwendet. Der Gasverbrauch ist eine reine Annahme der Redaktion; der tatsächliche Verbrauch steht auf der letzten Jahresrechnung. Heizkosten im Vergleich der Energieträger haben wir im Bericht zum Heizspiegel dargestellt: Heizkosten 2026.
Wenn das Schreiben fehlt: Widerspruch
Fehlt die Mitteilung oder ist sie fehlerhaft, unterscheidet die Verbraucherzentrale zwischen den Vertragsarten. Bei Sonderverträgen ist die Erhöhung in der Regel unwirksam, der Versorger darf dann nur die alten Preise verlangen und muss den rechtzeitigen Zugang beweisen. Ein nachträgliches Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
Ihr Rat für Sonderverträge: widersprechen und den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt zahlen. Unwirksame Rechnungsanteile können laut Verbraucherzentrale einbehalten oder innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückgefordert werden. In der Grundversorgung rät sie, schriftlich zu widersprechen, das Schreiben an die Verbraucherzentrale zu schicken und die Bundesnetzagentur zu informieren. Ein Musterbrief liegt auf der Seite der Verbraucherzentrale bereit.
Vor dem Kürzen oder Einbehalten von Zahlungen empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich rechtlich beraten zu lassen, zum Beispiel bei einer Verbraucherzentrale.
Was offen bleibt
Offen ist erstens, ob Versorger die höheren Übertragungsnetzentgelte überhaupt an Haushalte weitergeben. Das hängt unter anderem von den Verteilnetzentgelten vor Ort und von den übrigen Preisbestandteilen wie Beschaffung und Vertrieb ab. Offen ist zweitens, ob der Bundeszuschuss wie geplant beschlossen wird; davon machen die Übertragungsnetzbetreiber die Höhe der endgültigen Entgelte abhängig.
Drittens stammt die Verbraucherzentrale-Seite vom November 2025. Rechtsprechung und Gesetz können sich seither geändert haben; die Seite sollte vor einem Widerspruch noch einmal geöffnet werden. Belegbar bis zum Jahresende sind vor allem Termine: Der 7. Dezember für die Rechtssicherheit beim Netzzuschuss und der 31. Dezember als letzter Tag für eine Kündigung zum 1. Januar.
Häufige Fragen
Wie lange vorher muss ein Versorger eine Preiserhöhung ankündigen?
Nach § 41 EnWG mindestens einen Monat vorher bei Haushalten. In der Grundversorgung nennt die Verbraucherzentrale sechs Wochen mit öffentlicher Bekanntgabe und Brief.
Bis wann muss ich bei einer Erhöhung zum 1. Januar kündigen?
Die Kündigung muss laut Verbraucherzentrale bis zum Wirksamwerden der Erhöhung eingehen, also bis zum 31. Dezember.
Reicht ein Hinweis im Kundenportal?
Nein. Laut Verbraucherzentrale genügt weder ein Portalhinweis noch eine allgemeine E-Mail mit Verweis auf das Kundenpostfach.
Gilt das Kündigungsrecht auch bei höherer Umsatzsteuer?
Nein. Die unveränderte Weitergabe umsatzsteuerlicher Mehr- oder Minderbelastungen erfordert nach § 41 Absatz 6 EnWG keine Unterrichtung und begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht.
Haben Sie zum Jahreswechsel schon ein Preisschreiben Ihres Strom- oder Gasversorgers erhalten, und war die Mitteilung vollständig? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen
- § 41 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), Gesetzestext, abgerufen am 18. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale: Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt?, Stand der Seite 19. November 2025
- Amprion: Pressemitteilung zu den vorläufigen Übertragungsnetzentgelten 2027, 1. Oktober 2026 (Pressemitteilung)
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Untersuchung: Versprochene Entlastung bei Strompreisen bleibt aus, 10. April 2026 (Pressemitteilung)
- NETZ-TRENDS: Netzentgelte 2027: 3,54 Cent je kWh, Zuschuss 5,525 Mrd. €
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