Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte, weil DAZN den Widerruf eines versehentlich gebuchten Jahresabos abgelehnt habe
Das Wichtigste in Kürze
- Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg teilte am 15. Oktober 2026 mit, dass DAZN im Klageverfahren vor dem Landgericht Konstanz eine Unterlassungserklärung abgegeben hat. Anlass war der abgelehnte Widerruf eines versehentlich gebuchten Jahresabos.
- Nach Darstellung der Verbraucherzentrale ist ein Streaming-Abo eine digitale Dienstleistung: Das Widerrufsrecht könne nicht schon beim Abschluss erlöschen, und bei einem wirksamen Widerruf dürfe der Anbieter nur Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
- Ein Urteil liegt nach der Mitteilung nicht vor; Aktenzeichen, Abo-Preis und Wortlaut der Erklärung nennt sie nicht. Die Widerrufsfrist beträgt in Deutschland grundsätzlich 14 Tage ab Vertragsschluss.
Wer ein Streaming-Abo versehentlich in der falschen Laufzeit bucht, steht vor der Frage, ob sich der Vertrag widerrufen lässt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat nach eigenen Angaben gegenüber dem Sport-Streamingdienst DAZN durchgesetzt, dass das Unternehmen nach der Ablehnung eines solchen Widerrufs im Klageverfahren vor dem Landgericht Konstanz eine Unterlassungserklärung abgab. Das geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 15. Oktober 2026 hervor.
Jahresabo statt Monatsabo: Was die Verbraucherzentrale schildert
Nach Darstellung der Verbraucherzentrale schloss ein Verbraucher über die deutschsprachige Website von DAZN versehentlich ein Jahresabo statt eines Monatsabos ab. Er bemerkte den Irrtum kurz nach der Buchung und widerrief den Vertrag. Nach dieser Darstellung lehnte DAZN den Widerruf ab: Der Verbraucher habe beim Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht verzichtet, um das Angebot sofort nutzen zu können. Die Ablehnung erhielt er nach Angaben der Verbraucherzentrale nur auf Englisch.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte DAZN zunächst ab und erhob anschließend Klage beim Landgericht Konstanz. Im Verlauf des Verfahrens gab das Unternehmen nach Angaben der Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung ab. Zusätzlich beanstandete die Verbraucherzentrale, dass DAZN die Vertragssprache einseitig geändert habe. Eine Stellungnahme von DAZN zu dem Vorgang liegt der Redaktion nicht vor.
| Streitpunkt | Position der Verbraucherzentrale | Ausgang laut Verbraucherzentrale |
|---|---|---|
| Widerruf des Jahresabos | Ein Streaming-Abo ist eine digitale Dienstleistung; ein Verzicht auf das Widerrufsrecht vor Leistungsbeginn ist nicht zulässig. | DAZN gab im Verlauf des Klageverfahrens eine Unterlassungserklärung ab. |
| Ablehnung nur auf Englisch, Vertragssprache | Wesentliche Vertragsinformationen müssen in der Vertragssprache mitgeteilt werden; ein Anbieter darf sie nicht einseitig ändern. | Auch dagegen setzte sich die Verbraucherzentrale nach eigenen Angaben erfolgreich zur Wehr. |
Streaming gilt der Verbraucherzentrale als Dienstleistung, nicht als Datei
Die Verbraucherzentrale stützt ihre Position auf die Einordnung des Vertrags. Ein Streaming-Abo sei eine digitale Dienstleistung und keine digitale Ware, die Leistung also erst mit dem Ablauf der Vertragslaufzeit vollständig erbracht. Daraus folge: Das Widerrufsrecht könne nicht schon beim Abschluss erlöschen, ein Verzicht vor Leistungsbeginn sei nicht zulässig. Bei einem wirksamen Widerruf dürfe der Anbieter nur Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangen; einen Widerruf insgesamt auszuschließen, sei unzulässig.
Die Verbraucherzentrale unterscheidet dabei zwischen digitalen Inhalten wie Software, Apps, E-Books sowie Musik- und Videodateien und digitalen Dienstleistungen, die fortlaufend genutzt werden, etwa Cloud-Speicher, Streaming oder soziale Netzwerke.
Im deutschen Gesetz ist das Erlöschen des Widerrufsrechts in § 356 BGB geregelt, der Wertersatz in § 357a BGB. Nach dem Gesetzestext erlischt das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen mit Zahlungspflicht erst, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Voraussetzung ist zudem, dass der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Anbieter schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und bestätigt hat, dass das Recht dann mit vollständiger Erfüllung erlischt.
Was die Mitteilung offenlässt
Ein Urteil des Landgerichts Konstanz liegt nach der Mitteilung nicht vor; DAZN gab die Unterlassungserklärung im laufenden Verfahren ab. Der Wortlaut der Erklärung, ein Aktenzeichen, das Datum der Erklärung, der Preis des Abos und die Zeit zwischen Buchung und Widerruf werden nicht genannt. Ob die Erklärung über den geschilderten Fall hinaus Folgen für andere Streamingdienste hat, geht aus der Mitteilung ebenfalls nicht hervor.
Mit DAZN befasst sich in Deutschland auch ein anderes Verfahren: Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem Oberlandesgericht Hamm gegen Preiserhöhungen des Dienstes, wie wir in unserem Beitrag zur Sammelklage berichtet haben.
Was Abonnierende bei einem versehentlich gebuchten Abo prüfen können
Der geschilderte Fall ist ein Einzelfall, zeigt aber, an welchen Stellen Streit entsteht: bei der Frage, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht wirksam vereinbart wurde, und bei der Sprache, in der ein Anbieter antwortet. Eine Rechtsberatung ersetzt die folgende Übersicht nicht.
Praxishinweis: Abo versehentlich gebucht
- Frist: In Deutschland beträgt die Widerrufsfrist nach § 355 BGB 14 Tage ab Vertragsschluss. Der Widerruf muss keinen Grund nennen, die rechtzeitige Absendung genügt.
- Widerrufsbutton: Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen bei online geschlossenen Verträgen mit Widerrufsrecht nach Angaben der Verbraucherzentrale eine klar beschriftete Funktion anbieten. Der Widerruf läuft laut Verbraucherzentrale in zwei Schritten; danach muss das Unternehmen den Eingang elektronisch mit Datum und Uhrzeit bestätigen. Diese Bestätigung sollte man aufbewahren.
- Bei Ablehnung: Die Begründung des Anbieters festhalten und bei einer Verbraucherzentrale prüfen lassen, ob ein Verzicht auf das Widerrufsrecht wirksam vereinbart wurde. Das hängt von den konkreten Buchungsschritten ab.
Haben Sie schon einmal ein Streaming-Abo widerrufen oder einen Widerruf abgelehnt bekommen? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Pressemitteilung „Streamingabo-Anbieter darf Widerruf nicht zurückweisen“, 15. Oktober 2026
- Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet: § 355 BGB, § 356 BGB, § 357a BGB
- Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026: Online-Verträge einfacher widerrufen (Seite vom 27. März 2026)
- NETZ-TRENDS: Sammelklage gegen DAZN am Oberlandesgericht Hamm
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.