Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hebt die Eigenanteile um 50 Prozent an – bei der Belastungsgrenze von 2 Prozent bleibt es
Das Wichtigste in Kürze
- Die Zuzahlung je Arzneimittelpackung steigt in Deutschland ab 2027 von mindestens 5 und höchstens 10 Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
- Im Krankenhaus gilt der Tagessatz weiterhin für längstens 28 Tage im Jahr – bei 15 statt 10 Euro sind das rechnerisch bis zu 420 statt bis zu 280 Euro.
- Die Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen bleibt unverändert, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland soll 2027 nach der Prognose des Schätzerkreises nicht steigen. Teurer wird das Jahr für gesetzlich Versicherte trotzdem – an einer Stelle, die auf keinem Beitragsbescheid auftaucht: bei den Zuzahlungen in der Apotheke, im Krankenhaus und beim Zahnersatz. Grundlage ist das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, das der Deutsche Bundestag am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung mit 318 gegen 284 Stimmen bei 4 Enthaltungen beschlossen hat.
Der Bundesrat in Berlin ließ das Gesetz am selben Tag passieren: In seiner 1067. Sitzung stellte niemand den Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (Drucksache 411/26). Verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt I Nr. 228 vom 29. Juli 2026. Für Versicherte wirken sich die Änderungen aber erst zum Jahreswechsel aus. Dieser Beitrag rechnet durch, was das konkret bedeutet (Stand der Daten: 17. Oktober 2026).
Die Zuzahlung steigt um die Hälfte – Untergrenze wie Obergrenze
Bisher gilt nach § 61 SGB V: Zuzahlungen betragen „10 vom Hundert des Abgabepreises“, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die Kosten des Mittels selbst. Der Bundestag beziffert die Anhebung in seinem Bericht zur beschlossenen Fassung auf 50 Prozent, mit mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro; die automatische Kopplung an die Grundlohnrate, die der Entwurf noch vorsah, fiel im Verfahren weg. Im Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 16. April 2026, auf dem das Gesetz beruht, steht der dazugehörige Wortlaut: „mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro“, für stationäre Maßnahmen „je Kalendertag 15 Euro“ und für Heilmittel und häusliche Krankenpflege „10 vom Hundert der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung“.
| Leistung | bisher | ab 2027 | Differenz je Fall |
|---|---|---|---|
| Arzneimittel, Mindestzuzahlung je Packung | 5,00 € | 7,50 € | +2,50 € |
| Arzneimittel, Höchstzuzahlung je Packung | 10,00 € | 15,00 € | +5,00 € |
| Krankenhaus, je Kalendertag | 10,00 € | 15,00 € | +5,00 € |
| Heilmittel, Pauschale je Verordnung | 10,00 € | 15,00 € | +5,00 € |
| Hilfsmittel zum Verbrauch, Höchstbetrag je Monatsbedarf | 10,00 € | 15,00 € | +5,00 € |
Der Höchstbetrag für Hilfsmittel zum Verbrauch ist der einzige Betrag, für den sich der Änderungsbefehl in der beschlossenen Fassung wörtlich nachlesen lässt. In der Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses heißt es in Artikel 1 Nummer 12a: „In § 33 Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe ‚10 Euro‘ durch die Angabe ‚15 Euro‘ ersetzt.“
Im Krankenhaus summiert sich der Tagessatz auf bis zu 420 Euro
Der Krankenhausbetrag ist der einzige, der sich zu einer größeren Summe addiert. § 39 Absatz 4 SGB V begrenzt ihn auf „längstens 28 Tage“ je Kalenderjahr und knüpft die Höhe an § 61 Satz 2 – steigt der dortige Betrag, steigt der Tagessatz automatisch mit. Betroffen sind Versicherte, die „das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben“.
Modellrechnung: ein Jahr mit Krankheit
- Krankenhaus, 28 Tage: bisher 280 Euro, ab 2027 420 Euro – 140 Euro mehr.
- Dauermedikation, 16 Packungen im Jahr zur Höchstzuzahlung: bisher 160 Euro, ab 2027 240 Euro – 80 Euro mehr.
- Physiotherapie, sechs Verordnungen zu je 300 Euro Kosten: bisher 240 Euro, ab 2027 270 Euro – 30 Euro mehr.
Berechnung: NETZ-TRENDS. Modellfälle, keine Durchschnittswerte. Die Beträge gelten nur bis zur Belastungsgrenze.
Die Belastungsgrenze deckelt – aber sie greift nicht von allein
Nach oben begrenzt ist das Ganze durch § 62 SGB V: „Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten.“ Die Grenze liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, „für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert“. An dieser Vorschrift ändert das Gesetz nichts – das ist die wichtigste Entlastung in der Rechnung, und sie bleibt bestehen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens steigt mit der Zuzahlung nicht die Grenze: Wer heute die 2 Prozent nicht ausschöpft, zahlt ab 2027 einfach mehr. Bei 40.000 Euro Bruttoeinnahmen im Jahr sind 2 Prozent 800 Euro, bei 1 Prozent 400 Euro; gerechnet wird dabei über den Haushalt hinweg, mit Freibeträgen für Angehörige. Zweitens wirkt der Deckel erst, wenn er erreicht und nachgewiesen ist: Die Krankenkasse stellt nach dem Gesetz eine Bescheinigung aus, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Wer Belege nicht sammelt, merkt davon nichts.
Beim Zahnersatz soll der Festzuschuss von 60 auf 50 Prozent sinken
Heute übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung beim Zahnersatz einen Festzuschuss von 60 Prozent der festgesetzten Beträge. Mit lückenlos geführtem Bonusheft steigt er nach § 55 SGB V auf 70 Prozent, nach zehn Jahren auf 75 Prozent. Der Referentenentwurf senkt jede dieser Stufen um zehn Punkte – auf 50, 60 und 65 Prozent – und enthält eine Übergangsregelung: „Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“ Wer einen Heil- und Kostenplan noch 2026 genehmigen lässt, bliebe danach im alten Recht.
Belastbar nachlesen lässt sich diese Kürzung bislang nur im Entwurf. Der Bericht des Bundestags zur beschlossenen Fassung führt den Zahnersatz nicht auf, und der veröffentlichte Auszug der Beschlussempfehlung enthält keinen Änderungsbefehl zu § 55 SGB V. Der Verbraucherzentrale Bundesverband nennt die Kürzung der Zahnersatz-Zuschüsse am 15. Oktober 2026 ausdrücklich als eine der Änderungen ab 2027. Wer vor einer größeren Behandlung steht, sollte den Zuschuss deshalb vor der Terminplanung bei der eigenen Kasse abfragen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband nennt den stabilen Beitragssatz „Augenwischerei“
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat die Rechnung am 15. Oktober 2026 öffentlich gemacht. Vorständin Ramona Pop sagt dort: „Der stabile Beitragssatz ist Augenwischerei.“ Die Belastung sei weder solidarisch noch gerecht; chronisch Kranke träfe sie besonders. Die Kosten für versicherungsfremde Leistungen gehörten nach ihren Worten „vollständig in den Bundeshaushalt“.
Der Punkt lässt sich nachvollziehen: Für 2027 erwartet der Schätzerkreis einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, über den wir in unserem Beitrag zur Schätzerkreis-Prognose berichtet haben. Dieser Satz steht auf dem Beitragsbescheid. Die Zuzahlungen stehen dort nicht – sie fallen einzeln an, in der Apotheke, an der Rezeption, beim Zahnarzt. Sichtbar werden sie erst in der Summe eines Jahres, und nur bei denen, die krank sind.
Was offen bleibt
Drei Punkte sind mit den vorliegenden Dokumenten nicht abschließend zu klären. Erstens nennt der Bericht des Bundestags kein taggenaues Datum für die Anhebung der Zuzahlungen; die Übergangsregelung beim Zahnersatz knüpft an den 1. Januar 2027 an. Zweitens liegt für den Zahnersatz der Änderungsbefehl der beschlossenen Fassung nicht öffentlich vor. Drittens trifft das Gesetz die Familienversicherung erst ab 2028: Ehegatten und Lebenspartner ohne Kind unter zwölf Jahren im Haushalt, ohne behindertes Kind, ohne pflegebedürftige Angehörige und vor der Regelaltersgrenze sollen dann 2,5 Prozent ihrer beitragspflichtigen Einnahmen zahlen. Für Kinder ändert sich nichts.
Parallel steigen 2027 die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze außerordentlich an – das betrifft Beschäftigte mit höheren Einkommen, nicht die Zuzahlungen. Was sich daneben steuerlich ändert, haben wir im Überblick zur Steuerreform 2027 zusammengestellt.
Was sich jetzt prüfen lässt
- Belege sammeln: Quittungen über Zuzahlungen sind der Nachweis für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ohne sie gibt es keine Befreiung.
- Chroniker-Status klären: Wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, kann bei 1 statt 2 Prozent liegen. Die Einstufung nimmt die Krankenkasse vor.
- Zahnersatz zeitlich einordnen: Der Entwurf lässt vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Festzuschüsse im alten Recht. Welcher Satz im konkreten Fall gilt, beantwortet die eigene Kasse verbindlich.
- Größere Packungen besprechen: Weil die Zuzahlung je Packung anfällt und bei 15 Euro gedeckelt ist, kann die Packungsgröße den Jahresbetrag verändern. Darüber entscheidet die ärztliche Verordnung.
Wie viel zahlen Sie im Jahr an Zuzahlungen – und haben Sie die Belastungsgrenze schon einmal geltend gemacht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform, Beschluss vom 10. Juli 2026, Drucksachen 21/6130 und 21/7016
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit, Drucksache 21/7016 (PDF)
- Bundesrat: Beratungsvorgang zur Drucksache 411/26, 1067. Sitzung vom 10. Juli 2026, verkündet im BGBl. I Nr. 228 vom 29. Juli 2026
- Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 16. April 2026 (PDF)
- Bundesrepublik Deutschland: § 61 SGB V, Zuzahlungen, § 62 SGB V, Belastungsgrenze, § 39 SGB V, Krankenhausbehandlung und § 55 SGB V, Festzuschüsse für Zahnersatz, Gesetze im Internet, Abruf 17. Oktober 2026
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Gesundheitsversorgung: Für Verbraucher wird es teurer, Pressemitteilung vom 15. Oktober 2026
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