Seit 1. November 2026 müssen bei Online-Fernverkäufen in die EU Produktkennungen in der Zollanmeldung stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU verlangt seit dem 1. November 2026 Produktkennungen in Zollanmeldungen für E-Commerce-Importe an Käufer in der EU.
  • Gemeint sind eine Kennung des Händlers oder der Plattform, eine Hersteller- und Modellkennung sowie – soweit vorhanden – ein international standardisierter Produktcode.
  • Die Daten soll der Zollanmelder übermitteln, etwa ein IOSS-Verantwortlicher oder ein Zollvertreter; es handelt sich nicht um eine neue Eingabe im Shop durch jeden Käufer.
  • Die Kennungen helfen bei Rückverfolgbarkeit und Risikoprüfung. Sie sind weder ein Sicherheitszertifikat noch eine eigene Gebühr.

Wer online Ware bestellt, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt wird, muss seit dem 1. November 2026 mit neuen Produktdaten in der Zollanmeldung rechnen. Die Pflicht betrifft die Identifizierung der Ware: Händler- und Herstellerkennungen sollen den Behörden helfen, Produkte genauer zurückzuverfolgen und riskante Angebote besser zu prüfen.

Die Europäische Kommission beschreibt die Regel als verpflichtende Angabe von Produktkennungen für Waren, die im Fernverkauf an Käufer in der EU verkauft werden. Zuständig für die Meldung ist der Zollanmelder, zum Beispiel ein IOSS-Verantwortlicher oder ein Zollvertreter. Die Mitteilung weist privaten Käufern keine eigenständige Pflicht zu, Produktcodes beim Zoll einzureichen.

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Was seit 1. November gilt

Die Kommission erklärte am 3. November 2026, dass Produktkennungen seit dem 1. November verpflichtend in den Zollanmeldungen für E-Commerce-Importe an EU-Käufer stehen müssen. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober konnten Unternehmen diese Angaben freiwillig übermitteln. Die neue Regel betrifft die Daten, die eine Zollanmeldung zu einer Ware enthält; sie ist keine zusätzliche Bestellmaske im Online-Shop.

Das ist von einer Preis- oder Zollabgabe zu unterscheiden: Die Produktkennungen beschreiben, welches konkrete Angebot oder Modell eingeführt wird. Sie sind selbst keine Gebühr. Die konkrete Zollabwicklung und mögliche Abgaben richten sich nach den jeweils geltenden Regeln und dem einzelnen Geschäft.

Diese drei Kennungen sind gemeint

Die Europäische Kommission unterscheidet drei Angaben, die unterschiedliche Teile der Lieferkette abbilden:

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  • Händlerkennung (M-PID): Sie verweist auf das konkrete Produktangebot in einem Shop, auf einer Plattform oder auf einer Händlerseite. Der Händler, Marktplatz oder die Plattform vergibt sie.
  • Hersteller- und Modellkennung (NS-PID): Sie verbindet die Ware mit Hersteller und Modell. Das kann eine Modell-, Teile- oder Artikelnummer des Herstellers sein; ein einheitliches internationales Format ist dafür nicht vorgeschrieben.
  • Standardisierte Herstellerkennung (S-PID): Sie bezeichnet das Produkt mit einem internationalen Standard, häufig über einen Barcode wie EAN, UPC oder ISBN. Hat ein Produkt keine solche Kennung, muss der Zollanmelder dafür einen vorgesehenen Ausnahmecode in der Anmeldung angeben.

Die Angaben ergänzen die bisherige Warenbeschreibung und die zolltarifliche Einordnung. Sie sind also kein einzelner neuer Barcode, der für alle drei Zwecke genügt. Laut Kommission liegen die Kennungen in vielen Fällen bereits in Produktangeboten, Rechnungen oder auf Verpackungen vor. Plattformen und Hersteller sollen sie entlang der Lieferkette weitergeben; der Anmelder trägt sie in die Zollanmeldung ein.

Wer die Daten übermittelt

Die Meldepflicht sitzt beim Zollverfahren. Die Kommission nennt als Beispiele für den Zollanmelder den IOSS-Verantwortlichen oder einen Zollvertreter. Welche Stelle eine konkrete Anmeldung erstellt, hängt von der jeweiligen Einfuhr- und Verkaufsabwicklung ab. Die EU-Mitteilung beschreibt keine zusätzliche Tätigkeit, bei der gewöhnliche Käufer selbst Produktkennungen recherchieren und dem Zoll melden müssen.

Für Verbraucher bedeutet das vor allem: Die Regel ist nicht mit einer neuen Produktkennzeichnung oder einer zusätzlichen Eingabe beim Kauf gleichzusetzen. Sie schafft Daten, mit denen Behörden ein Produktangebot und ein Hersteller-Modell besser zuordnen können. Wenn ein Shop- oder Plattformbetreiber Käufer um Daten bittet, wäre das eine zusätzliche Anforderung des Anbieters; sie ist in der Mitteilung der Kommission nicht als allgemeine Verbraucherpflicht genannt.

Warum die EU die Angaben verlangt

Die Produktkennungen sollen die Rückverfolgbarkeit und die Risikoauswahl im Zoll verbessern. Wird ein Produkt als nicht regelkonform oder gefährlich erkannt, können Behörden nach Darstellung der Kommission ähnliche Produkte auch dann leichter zuordnen, wenn sie von anderen Verkäufern oder über andere Plattformen angeboten werden. Das soll Kontrollen skalierbarer machen und regelkonform handelnde Unternehmen schützen.

Den Hintergrund bildet die stark wachsende Zahl kleiner Online-Sendungen. Die Kommission berichtet, dass 2025 rund sechs Milliarden Waren zur Überlassung in den freien Verkehr kamen – dreimal so viele wie 2022, maßgeblich durch E-Commerce aus Drittstaaten getrieben. Im selben Jahr entfielen laut Kommission durchschnittlich 65 Zollkontrollen auf eine Million eingeführte Waren. Diese EU-weiten Größenordnungen erklären den Bedarf an besser nutzbaren Produktdaten; sie sagen nicht voraus, ob eine einzelne Bestellung kontrolliert wird.

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Die Kennungen ersetzen keine Sicherheitsprüfung und bedeuten nicht, dass jede Sendung tatsächlich kontrolliert wird. Die Kommission kündigt für Juli 2028 weitere, umfassendere Produktdatenanforderungen an, sobald der EU-Datenhub für E-Commerce eingerichtet ist. Das ist ein nächster angekündigter Schritt, keine bereits geltende Pflicht im November 2026.

Häufige Fragen

Muss ich als Privatkunde einen Produktcode beim Zoll anmelden?

Die Kommission ordnet die Übermittlung dem Zollanmelder zu, etwa einem IOSS-Verantwortlichen oder einem Zollvertreter. Ihre Mitteilung führt keine allgemeine Eingabepflicht für private Käufer auf.

Welche drei Produktkennungen sind gemeint?

Eine Kennung des Händlerangebots, eine nicht standardisierte Hersteller- und Modellkennung sowie eine standardisierte Herstellerkennung wie EAN, UPC oder ISBN. Fehlt ein standardisierter Code, ist dafür ein vorgesehener Ausnahmecode anzugeben.

Heißt die neue Angabe, dass die Ware sicher ist?

Nein. Die Angaben sollen die Identifizierung und Auswahl von Waren für Kontrollen verbessern. Sie sind selbst kein Sicherheitszertifikat und ersetzen keine Prüfung.

Seit wann gilt die Pflicht?

Verpflichtend ist die Übermittlung seit dem 1. November 2026. Eine freiwillige Übermittlung war laut Kommission ab dem 1. Juli 2026 möglich.

Ihre Meinung ist gefragt: Halten Sie nachvollziehbare Produktkennungen bei Bestellungen aus Drittstaaten für hilfreich – und welche Informationen sollten Plattformen dazu im Shop anzeigen?

Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

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EU-Paketgebühr: 2 Euro je Position seit 1. November – ein anderes Thema der Einfuhrabwicklung, das von der neuen Produktdatenpflicht zu unterscheiden ist.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026. Die Angaben beziehen sich auf die EU-Regelung für E-Commerce-Einfuhren; die Zollabwicklung einer einzelnen Bestellung hängt vom jeweiligen Verfahren ab.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.

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