Die neue EU-Abgabe wird je Zollposition berechnet. Ob Käufer sie zusätzlich zahlen, hängt davon ab, wer die Kosten übernimmt oder in seine Preise einrechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. November 2026 erhebt die EU eine Bearbeitungsgebühr von zwei Euro je Zollposition für Waren, die aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden.
  • Die Gebühr ist nicht automatisch ein Aufschlag von zwei Euro je Paket, Produkt oder Bestellung. Maßgeblich ist die Zollanmeldung.
  • Schuldner ist grundsätzlich der Anmelder, etwa eine Plattform, ein Verkäufer, ein Beförderer oder ein Zollvertreter. Nur in bestimmten Fällen kann auch der Käufer selbst Anmelder sein.
  • Für Sendungen bis 150 Euro kann zusätzlich der befristete Zoll von drei Euro je Zollposition anfallen. Das ist eine getrennte Abgabe.

Wer Kleinteile aus einem Nicht-EU-Land bestellt, kann seit dem 1. November mit einer neuen EU-Abgabe im Hintergrund rechnen: Für jede Zollposition werden zwei Euro Bearbeitungsgebühr fällig. Für Verbraucher ist aber entscheidend, dass diese Regel nicht automatisch bedeutet, dass jedes Paket oder jede Bestellung an der Kasse exakt zwei Euro teurer wird. Die Abgabe wird im Zollverfahren erhoben; wer sie trägt und ob ein Anbieter sie in seinen Verkaufspreis einrechnet, hängt von der konkreten Abwicklung ab.

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Was sich seit 1. November geändert hat

Die EU erhebt eine sogenannte Union handling fee (UHF), eine Bearbeitungsgebühr für die zollrechtliche Abwicklung von Einfuhren. Nach Angaben des Rates der Europäischen Union gilt sie seit dem 1. November 2026 in allen Mitgliedstaaten. Die Höhe beträgt zwei Euro je Zollposition. Die Europäische Kommission beschreibt die Gebühr in ihrem Überblick zur Zollreform und in einem erläuternden Leitfaden vom 5. Oktober 2026.

Die Gebühr soll Kosten für Datenprüfung, Risikobewertung und Zollkontrollen abdecken. Sie ist keine Mehrwertsteuer und auch kein klassischer Zollsatz, der als Prozentsatz des Warenwerts berechnet wird. Die EU-Rechtsgrundlage findet sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2152 zur Höhe der Gebühr sowie in der Verordnung (EU) 2026/2108 zur Zollreform.

Warum die Zollposition zählt

Die zwei Euro werden nicht schlicht pro Klick im Online-Shop oder pro Karton berechnet. Maßgeblich ist das in der EU-Verordnung definierte „Item“, hier vereinfacht als Zollposition bezeichnet. Es umfasst ein oder mehrere Waren einer Sendung, die bestimmte Angaben teilen – darunter zolltarifliche Einreihung und Ursprung. Unterschiedliche Waren können daher verschiedene Items bilden; mehrere gleiche Waren können gemeinsam unter einem Item erscheinen. Die konkrete Einordnung erfolgt im Zollverfahren und lässt sich aus der Produktanzahl allein nicht sicher ableiten.

Ein vereinfachtes Beispiel: Werden zwei unterschiedlich einzureihende Waren als zwei Positionen angemeldet, beträgt die Bearbeitungsgebühr zusammen vier Euro. Das Beispiel beschreibt die Berechnung der neuen Gebühr beim Zollanmelder. Es sagt nicht voraus, welchen Endpreis ein Shop verlangt oder ob er seine Kosten separat ausweist.

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Wer die Gebühr bezahlt

Nach Artikel 20 der EU-Verordnung zahlt grundsätzlich der Schuldner der Einfuhrzollschuld auch die Bearbeitungsgebühr. Bei Online-Fernverkäufen ist dies der Importeur; in der Übergangsphase kann die Zollschuld nach den einschlägigen Regeln etwa beim IOSS-Verantwortlichen oder seinem indirekten Zollvertreter liegen. Die Verordnung stellt ausdrücklich klar, dass Verbraucher nicht Schuldner der Union handling fee sein sollen. Das spricht gegen eine pauschale unmittelbare Zwei-Euro-Nachforderung beim Käufer. Anbieter können ihre eigenen Kosten allerdings in Produkt- oder Versandpreise einrechnen; das ist eine Preisentscheidung des Anbieters und keine automatisch gleich hohe Einzelgebühr, die jeder Käufer direkt an den Paketdienst entrichten muss.

Ein Anbieter kann seine Kosten in Produktpreise, Versandkosten oder eine gesondert ausgewiesene Abgabe einrechnen. Das ist eine mögliche Preisgestaltung, aber kein Beleg dafür, dass jeder Käufer genau zwei Euro zusätzlich schuldet. Vor dem Kauf lohnt sich deshalb ein Blick auf den Gesamtpreis, die Angaben zu Einfuhr und Versand sowie die Bedingungen des jeweiligen Shops. Bei einer unerwarteten Nachforderung sollte die zugrunde liegende Zollanmeldung oder Abgabenaufstellung nachvollziehbar sein.

Zwei Euro Gebühr und drei Euro Zoll sind getrennt

Zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr kann für bestimmte Kleinsendungen ein befristeter Zoll von drei Euro je Zollposition anfallen. Der Rat der EU und die Kommission unterscheiden diese Zollabgabe ausdrücklich von der neuen Zwei-Euro-Gebühr. Der Drei-Euro-Zoll betrifft Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro und gilt nach den EU-Informationen befristet ab dem 1. Juli 2026. Die Bearbeitungsgebühr ist dagegen eine eigene Abgabe und nicht auf denselben Zeitraum beschränkt.

Ein rein rechnerisches Beispiel: Bei zwei einschlägigen Zollpositionen einer Sendung bis 150 Euro könnten im Zollverfahren vier Euro Bearbeitungsgebühr und – sofern die Voraussetzungen des befristeten Zolls erfüllt sind – sechs Euro Zoll zusammenkommen. Das ergibt zehn Euro beim zuständigen Anmelder, sofern die Sendung die Voraussetzungen beider Maßnahmen erfüllt. Ob sich Kosten mittelbar auf den Endpreis auswirken, hängt von der Preisgestaltung des Anbieters ab; Verbraucher sollen nach der neuen Verordnung nicht selbst Schuldner der Bearbeitungsgebühr sein. Die Einfuhrumsatzsteuer ist davon nochmals getrennt zu betrachten.

Was Käufer jetzt beachten sollten

  • Vergleiche den Endpreis einschließlich Versand und ausgewiesener Einfuhrkosten, nicht nur den Artikelpreis.
  • Prüfe, ob der Shop Einfuhrabgaben bereits beim Bezahlen erhebt oder ob eine Abwicklung durch Paketdienst beziehungsweise Zoll vorgesehen ist.
  • Verwechsle die neue Zwei-Euro-Bearbeitungsgebühr nicht mit dem befristeten Drei-Euro-Zoll oder der Einfuhrumsatzsteuer.
  • Beurteile Nachforderungen anhand der konkreten Zollunterlagen. Die Zahl der Artikel in einer Bestellung reicht nicht, um die Zahl der Zollpositionen sicher zu bestimmen.

Für den Markt bedeutet die Regel zusätzliche Abwicklungskosten bei Einfuhren aus Drittstaaten. Wie stark sie sich in den Preisen einzelner Anbieter niederschlagen, kann sich unterscheiden. Eine pauschale Aussage, dass alle Bestellungen aus dem Ausland ab dem Stichtag um zwei Euro teurer werden, wäre daher nicht zutreffend.

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Häufige Fragen

Fallen die zwei Euro für jedes Paket an?

Nicht zwingend als genau zwei Euro pro Paket. Die Gebühr beträgt zwei Euro je Zollposition in der Anmeldung. Eine Sendung kann mehrere Positionen umfassen; die tatsächliche Einordnung hängt von den angemeldeten Waren ab.

Muss jeder Käufer die Gebühr direkt an den Paketdienst zahlen?

Nein. Grundsätzlich ist der Anmelder zahlungspflichtig. Bei Fernverkäufen liegt die Zahlungspflicht nach der Verordnung beim Importeur beziehungsweise nach den Übergangsregeln beim dafür zuständigen Akteur, nicht beim Verbraucher. Ein Anbieter kann Kosten in seine Preise einrechnen; dies ist von einer direkten gesetzlichen Gebührenpflicht des Käufers zu unterscheiden.

Gilt die Gebühr nur für Waren unter 150 Euro?

Die EU-Bearbeitungsgebühr wird im Kommissionsleitfaden nicht auf Sendungen bis 150 Euro beschränkt. Die Schwelle ist für den zusätzlich eingeführten befristeten Drei-Euro-Zoll relevant.

Wie werden Einfuhrkosten bei deinen Bestellungen aus Nicht-EU-Staaten ausgewiesen – klar im Gesamtpreis oder erst bei der Zustellung? Teile deine Erfahrung sachlich in den Kommentaren.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.

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