In Deutschland gelten für Preisbriefe sechs Wochen Vorlauf in der Grundversorgung, sonst ein Monat – dazu ein Sonderkündigungsrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • Verivox erwartet nach Stand vom 19. Oktober 2026 zum Jahreswechsel Gaspreiserhöhungen von 10 bis 20 Prozent je nach Tarif; für ein Einfamilienhaus nennt das Portal Mehrkosten von bis zu 500 Euro.
  • In der Grundversorgung muss eine Preisänderung in Deutschland mindestens sechs Wochen vorher bekanntgegeben werden – für den 1. Januar 2027 rechnerisch bis zum 20. November.
  • Wer einen Preisbrief bekommt, kann ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Erhöhung kündigen, ohne gesondertes Entgelt.

Das Vergleichsportal Verivox erwartet zum Jahreswechsel flächendeckend höhere Gaspreise: 10 bis 20 Prozent, für ein Einfamilienhaus bis zu 500 Euro im Jahr. Wer einen Preisbrief erhält, darf in Deutschland ohne Frist kündigen.

Die Zahlen sind eine Prognose, keine Preisliste: Welche Erhöhung der eigene Gasversorger plant, steht erst im Preisbrief. Der Beitrag ordnet ein, was Verivox erwartet, warum die Netzentgelte dabei kaum ins Gewicht fallen und welche Fristen und Rechte für Haushalte in Deutschland gelten.

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Die höheren Netzentgelte für Strom und Gas hat NETZ-TRENDS bereits gesondert aufgeschlüsselt. Hier geht es um den Energiepreis selbst und um das, was Betroffene jetzt tun können.

Was Verivox für den Jahreswechsel erwartet

Verivox rechnet damit, dass Gasversorger die gestiegenen Beschaffungskosten an ihre Kundschaft weitergeben. Je nach Tarif liegen die erwarteten Aufschläge laut dem Vergleichsportal zwischen 10 und 20 Prozent; für ein Einfamilienhaus nennt es Mehrkosten von bis zu 500 Euro im Jahr. Einen Verbrauch als Bezugsgröße für diese 500 Euro nennt die Mitteilung nicht.

Als Ursache führt Verivox die seit Beginn des Iran-Kriegs stark gestiegenen Großhandelspreise an. Das ist die Darstellung des Portals; unabhängig überprüft hat NETZ-TRENDS die Großhandelsentwicklung für diesen Beitrag nicht.

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„Wir erwarten zum Jahreswechsel flächendeckende Preiserhöhungen“

Thorsten Storck, Energieexperte beim Vergleichsportal Verivox

Wichtig für die Einordnung: Verivox ist ein Vergleichsportal, die Werte sind seine eigene Erwartung und keine amtliche Statistik. Eine Stellungnahme von Gasversorgern oder ihren Verbänden lag zum Redaktionsschluss nicht vor. Ob und wie stark der einzelne Versorger erhöht, ist erst mit dem Preisbrief belegt.

Netzentgelte: 3 Prozent, aber kaum der Treiber

Die Gasnetzentgelte steigen nach Angaben von Verivox bundesweit um etwa 3 Prozent, im Beispiel eines Haushalts mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch um rund 19 Euro brutto. Das Portal begründet das damit, dass seit dem Wegfall des russischen Pipeline-Gases 2022 weniger Gas durch die Netze fließt und die Kosten auf weniger Kilowattstunden verteilt werden.

Die regionalen Unterschiede sind größer als der Bundesschnitt. In Berlin und Hamburg liegen die Erhöhungen deutlich darüber, in Sachsen und Thüringen sinken die Entgelte leicht.

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Bundesland Veränderung 2027 Euro pro Jahr (brutto)
Berlin +8 % +38 €
Hamburg +7 % +35 €
Rheinland-Pfalz +4,4 % +27 €
Brandenburg +4,4 % +23 €
Sachsen −0,7 % −5 €
Thüringen −0,5 % −3 €
Quelle: Verivox, Stand 19. Oktober 2026. Der bundesweite Beispielwert von 19 Euro bezieht sich auf einen Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch.

Entscheidend ist die Gewichtung: Nach Verivox machen die Netzentgelte rund ein Fünftel des Gaspreises aus. Storck sagt laut Portal, die höheren Gasnetzgebühren hätten im Vergleich zu den stark gestiegenen Großhandelspreisen nur geringen Einfluss auf die Heizkostenentwicklung. Wer also Mehrkosten im dreistelligen Bereich fürchtet, sollte auf den Energiepreis im Preisbrief schauen, nicht auf die Netzentgelte.

Preisbrief: Diese Fristen gelten in Deutschland

Versorger dürfen Preise nicht von heute auf morgen anheben. In der Grundversorgung gelten Preisänderungen laut § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe, die mindestens sechs Wochen vor der Änderung erfolgen muss. Zugleich muss der Grundversorger die Haushalte brieflich informieren und die Änderung im Internet veröffentlichen.

Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung regelt § 41 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Unterrichtung: Bei Haushaltskunden muss sie einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen. Die Mitteilung muss unmittelbar, einfach und verständlich sein sowie Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung nennen.

Für eine Erhöhung zum 1. Januar 2027 ergibt das rechnerisch: In der Grundversorgung muss die Bekanntgabe spätestens am 20. November erfolgen, bei Sonderverträgen spätestens am 1. Dezember. Das sind NETZ-TRENDS-Berechnungen aus den gesetzlichen Fristen; maßgeblich bleibt der konkrete Vertrag und der Zugang der Mitteilung.

Sonderkündigungsrecht: So läuft der Wechsel

Bei einer Preiserhöhung gibt es ein eigenes Kündigungsrecht. Nach § 41 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) können Haushalte den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen; ein gesondertes Entgelt darf dafür nicht verlangt werden. Für die Grundversorgung steht das gleiche Recht in § 5 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV): Kündigung ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

In der Grundversorgung kommt eine Besonderheit hinzu. Die Änderung wird gegenüber einem Haushalt nicht wirksam, wenn dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist, dass er einen Versorgerwechsel durch Vertragsschluss eingeleitet hat. Unabhängig vom Preisbrief lässt sich ein Grundversorgungsvertrag nach § 20 GasGVV mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, ohne dass der Grundversorger dafür ein Entgelt verlangen darf.

Wichtig ist die Reihenfolge: Wer kündigt, ohne einen neuen Liefervertrag zu haben, riskiert die Ersatzversorgung. Sie greift nach § 38 EnWG, wenn Gas bezogen wird, ohne dass der Bezug einem Liefervertrag zugeordnet werden kann; der Grundversorger darf dafür eigene Preise veröffentlichen, die für Haushalte höher ausfallen können. Sie endet spätestens drei Monate nach ihrem Beginn. Sinnvoll ist deshalb, zuerst einen Anschlussvertrag abzuschließen und danach zu kündigen.

Was 10 bis 20 Prozent im Haushalt bedeuten

Modellrechnung: Aufschlag auf angenommene Jahreskosten

  • Annahme: Jahreskosten für Gas von 2.500 Euro (Rundwert, kein Marktpreis und kein Verivox-Wert).
  • Bei 10 Prozent Aufschlag: 250 Euro mehr pro Jahr.
  • Bei 20 Prozent Aufschlag: 500 Euro mehr pro Jahr.
  • Rechenweg: 2.500 Euro × 0,10 bzw. × 0,20. Bei halben Jahreskosten halbieren sich die Beträge.

Die Modellrechnung zeigt nur das Prinzip: Die Mehrkosten hängen von den eigenen Jahreskosten ab. Die Verivox-Angabe von bis zu 500 Euro für ein Einfamilienhaus liegt im Rahmen eines 20-Prozent-Aufschlags auf Jahreskosten dieser Größenordnung. Die tatsächliche Belastung lässt sich nur mit der eigenen Jahresabrechnung und dem Preisbrief bestimmen.

Checkliste vor dem Jahreswechsel

Das lässt sich jetzt prüfen

  • Jahresabrechnung heraussuchen: Verbrauch in Kilowattstunden und aktuellen Arbeitspreis notieren.
  • Vertragsart klären: Grundversorgung oder Sondervertrag? Davon hängen Frist und Kündigung ab.
  • Eine genannte Preisgarantie samt Enddatum im Vertrag nachlesen.
  • Preisbrief auf Anlass, Umfang und den Hinweis auf das Kündigungsrecht prüfen.
  • Vor einer Kündigung einen Anschlussvertrag abschließen, um die Ersatzversorgung zu vermeiden.

Wer vergleichen möchte, sollte Angebote mit gleichem Verbrauch und gleicher Vertragslaufzeit nebeneinanderlegen. Eine Empfehlung für einen einzelnen Anbieter spricht NETZ-TRENDS nicht aus. Wie sich die Versorgungslage insgesamt entwickelt, zeigt unser Beitrag zu den deutschen Gasspeichern; was bei einer drohenden Sperre gilt, steht im Beitrag zur Strom- und Gassperre.

Häufige Fragen

Wie viel teurer soll Gas 2027 werden?

Verivox erwartet zum Jahreswechsel Aufschläge von 10 bis 20 Prozent je nach Tarif. Für ein Einfamilienhaus nennt das Portal Mehrkosten von bis zu 500 Euro im Jahr. Es handelt sich um eine Prognose.

Wann muss der Versorger die Erhöhung ankündigen?

In der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vor der Änderung, bei Sonderverträgen für Haushaltskunden einen Monat vorher. Für den 1. Januar 2027 ergibt das rechnerisch den 20. November beziehungsweise den 1. Dezember.

Darf bei einer Preiserhöhung gekündigt werden?

Ja. Haushalte können ohne Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Preisänderung kündigen, ohne dass dafür ein gesondertes Entgelt anfällt.

Was passiert ohne neuen Liefervertrag?

Dann kann die Ersatzversorgung greifen, deren Preise für Haushalte höher ausfallen können. Sie endet spätestens nach drei Monaten oder mit einem neuen Liefervertrag.

Wie beurteilen Sie die erwarteten Preisaufschläge, und haben Sie schon Post von Ihrem Gasversorger bekommen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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