Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) regelt seit 24. Dezember 2025 Preisänderungen neu: vier Wochen Widerspruchsfrist, Sonderkündigung und eine Sechs-Monats-Sperre für neue Erhöhungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 24. Dezember 2025 gilt in Österreich das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG). Nach § 21 können Haushaltskundinnen und -kunden einer Entgeltänderung innerhalb von vier Wochen ab Zustellung widersprechen; widersprechen sie, endet der Vertrag spätestens drei Monate nach dem nächstfolgenden Monatsletzten.
  • Eine Entgelterhöhung darf frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn oder nach der letzten Änderung wirksam werden – anders als in Deutschland gibt es keine fixe Kalenderfrist wie den 20. November, sondern eine laufende Sechs-Monats-Sperre je Vertrag.
  • Das deutsche Modell mit einer sechswöchigen Ankündigungsfrist vor dem 1. Januar (Beispiel Deutschland) existiert in dieser Form in Österreich nicht – hierzulande zählt stattdessen die vierwöchige Widerspruchsfrist nach Zustellung der Mitteilung.

Wer in Österreich eine Mitteilung über eine Strom- oder Gaspreisänderung erhält, hat seit Ende 2025 ein neues, eigenständiges Widerspruchsrecht. Das ElWG hat das bisherige Preisänderungsregime nach dem alten ElWOG 2010 abgelöst.

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In Deutschland schreibt das Gesetz eine feste Ankündigungsfrist von sechs Wochen vor einem bestimmten Stichtag vor (siehe Kasten). Österreich geht einen anderen Weg: Das neue ElWG knüpft die Frist nicht an einen Kalendertag, sondern an die Zustellung der einzelnen Mitteilung und ergänzt sie um eine Mindestabstandsregel zwischen zwei Erhöhungen.

Beispiel Deutschland: feste Frist zum 20. November

In Deutschland müssen Grundversorger Preisänderungen zum 1. Januar 2027 nach § 5 StromGVV und GasGVV bis spätestens 20. November 2026 ankündigen – sechs Wochen vor dem Stichtag. Verpasst ein Versorger diese Frist, verschiebt sich das Wirksamwerden automatisch um einen Monat. Das deutsche System kennt also eine für alle Versorger gleiche Kalenderfrist, gekoppelt an den Jahreswechsel.

Die österreichische Regel: vier Wochen Widerspruch, sechs Monate Sperre

Österreich hat sein Preisänderungsregime mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) neu geordnet, das in weiten Teilen seit 24. Dezember 2025 in Kraft ist und das bisherige ElWOG 2010 ablöst. Statt eines fixen Kalendertags gilt nach § 21 Absatz 2 und 4 eine vierwöchige Widerspruchsfrist ab Zustellung der Mitteilung über die Entgeltänderung; widersprechen Kundinnen und Kunden, endet der Liefervertrag spätestens drei Monate nach dem darauffolgenden Monatsletzten. Das gesetzliche Preisänderungsrecht gilt dabei nur bei unbefristeten Lieferverträgen.

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Zusätzlich schreibt § 21 Absatz 3 vor, dass die Mitteilung Anlass, Voraussetzungen, Umfang und den Zeitpunkt des erstmaligen Wirksamwerdens der Änderung nennen muss – fehlt eine dieser Angaben, ist die Entgeltänderung unwirksam. Nach Absatz 5 darf eine Entgelterhöhung zudem frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn oder nach der letzten Entgeltänderung in Kraft treten; eine Entgeltsenkung muss umgekehrt spätestens sechs Monate nach Wegfall ihres Anlasses erfolgen.

Sonderkündigung und was sie bewirkt

Das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Absatz 2 und 4 ElWG gibt Haushaltskundinnen und -kunden ein eigenständiges Instrument gegen eine Preiserhöhung: Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung erfolgen, der Vertrag endet dann spätestens drei Monate nach dem nächstfolgenden Monatsletzten. Vor einer Kündigung empfiehlt es sich, zunächst einen neuen Liefervertrag abzuschließen, um nicht in die teurere Ersatzversorgung zu fallen.

Checkliste bei einer Preisänderungs-Mitteilung

  • Zustelldatum der Mitteilung notieren – ab diesem Tag läuft die Vier-Wochen-Widerspruchsfrist.
  • Prüfen, ob Anlass, Umfang und Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung genannt sind; fehlt eine Pflichtangabe, kann die Erhöhung unwirksam sein.
  • Bei Widerspruch: neuen Liefervertrag vor der Kündigung abschließen.
  • Prüfen, ob seit der letzten Entgeltänderung bereits sechs Monate vergangen sind – sonst ist die neue Erhöhung nach § 21 Abs. 5 ElWG unzulässig.

Was Haushalte jetzt tun können

Wer unsicher ist, ob eine Mitteilung den Vorgaben des ElWG entspricht, kann sich an die E-Control oder den Verein für Konsumenteninformation wenden.

Häufige Fragen

Gibt es in Österreich eine feste Kalenderfrist wie in Deutschland?

Nein. Das ElWG knüpft die Frist an die Zustellung der einzelnen Mitteilung: Kundinnen und Kunden haben ab Zustellung vier Wochen Zeit für einen Widerspruch, nicht an einen fixen Jahresstichtag gebunden.

Seit wann gilt das neue ElWG?

Das ElWG ist in weiten Teilen seit 24. Dezember 2025 in Kraft und ersetzt das bisherige ElWOG 2010. Einzelne Bestimmungen, etwa zum Sozialtarif und zu dynamischen Preisen, treten erst am 1. April 2026 in Kraft.

Wie oft darf mein Versorger die Preise erhöhen?

Nach § 21 Abs. 5 ElWG frühestens alle sechs Monate je Liefervertrag, gerechnet ab Lieferbeginn oder der letzten Entgeltänderung.

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Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert.

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