Verteilnetzbetreiber mussten die Stromtarife 2027 bereits bis 31. August bei der ElCom einreichen – die persönliche Mitteilung an die Kundschaft folgt spätestens bis 30. November 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Schweizer Verteilnetzbetreiber müssen ihre Strom-Netznutzungstarife für 2027 nach Art. 4e Abs. 2 StromVV bis spätestens 31. August 2026 publizieren und der ElCom melden; die direkte, persönliche Mitteilung an die Endkundschaft muss laut ElCom-Weisung 4/2024 bis spätestens 30. November 2026 erfolgen – wer bis dahin noch keinen Brief erhalten hat, bekommt ihn in den kommenden drei Wochen.
- Ein Grund für die Tarifentwicklung 2027 ist der sinkende kalkulatorische Zinssatz (WACC) für Stromnetze: Das UVEK senkte ihn nach Rücksprache mit der ElCom für 2027 auf 3,28 Prozent, nach 3,43 Prozent im Jahr 2026.
- Für Gas gibt es in der Schweiz anders als in Deutschland bislang keine vergleichbare, gesamtschweizerisch einheitliche gesetzliche Ankündigungsfrist – die Gasversorgung ist überwiegend kommunal und kantonal geregelt.
Wer Strom zum Grundtarif eines Schweizer Verteilnetzbetreibers bezieht, sollte den Briefkasten in den kommenden Wochen im Blick behalten. Die Tarife 2027 mussten bereits Ende August veröffentlicht werden, die persönliche Mitteilung an Haushalte folgt spätestens Ende November.
Anders als in Deutschland gibt es in der Schweiz kein einzelnes Gesetz, das Strom- und Gaspreisänderungen gemeinsam regelt. Für Strom bildet die Stromversorgungsverordnung (StromVV) zusammen mit Weisungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) einen festen Fristenkalender; für Gas fehlt ein vergleichbares Bundesrecht bislang weitgehend.
Zwei Fristen: 31. August und 30. November
Verteilnetzbetreiber müssen ihre Netznutzungs- und Energietarife für das Folgejahr nach Art. 4e Abs. 2 StromVV jeweils bis zum 31. August an die ElCom melden und auf der eigenen Website veröffentlichen. Diese Frist ist bereits am 31. August 2026 abgelaufen; seither sind die Tarife für 2027 grundsätzlich öffentlich einsehbar. Für die persönliche Information der Kundschaft gilt nach der ElCom-Weisung 4/2024 eine zweite, spätere Frist: Die direkte Mitteilung an Endverbraucherinnen und -verbraucher muss spätestens am 30. November erfolgen. Wird sie erst nach dem 31. August verschickt, muss der vollständige Tarif bereits vorher online abrufbar gewesen sein.
Das Zusammenspiel aus früher Publikationspflicht und späterer persönlicher Mitteilung unterscheidet sich vom deutschen Modell, in dem eine einzelne Sechs-Wochen-Frist vor dem Wirksamwerden der neuen Preise gilt. In der Schweiz haben Kundinnen und Kunden durch die frühe Online-Publikation im Prinzip länger Zeit, sich zu informieren, erhalten die persönliche Mitteilung aber oft erst kurz vor Jahresende.
Tieferer Kapitalkostensatz dämpft die Netzkosten 2027
Ein Treiber für die Tarife 2027 ist der sogenannte WACC (Weighted Average Cost of Capital), mit dem die Netzbetreiber ihr betriebsnotwendiges Kapital verzinsen dürfen. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) legt ihn jährlich fest, nach Rücksprache mit der ElCom und auf Basis der seit 1. März 2025 geänderten Berechnungsmethode in der StromVV. Für das Tarifjahr 2027 sinkt der WACC auf 3,28 Prozent, nach 3,43 Prozent im Jahr 2026 und 3,98 Prozent im Jahr 2025 – ein tendenziell dämpfender Effekt auf die Netzkosten, auch wenn die tatsächliche Tarifentwicklung je nach Netzgebiet von den Investitionen und Kosten des einzelnen Betreibers abhängt.
Einzelne Netzbetreiber kommunizieren das bereits direkt: Der Zürcher Energieversorger ewz etwa kündigte an, die Stromtarife 2027 stabil zu halten. Wie stark der sinkende WACC bei einzelnen Haushalten ankommt, lässt sich aus der landesweiten Zahl allein nicht ableiten – massgeblich ist der individuelle Tarifausweis des jeweiligen Netzbetreibers.
Modellrechnung: Was der sinkende WACC bedeutet
- WACC 2025: 3,98 Prozent
- WACC 2026: 3,43 Prozent
- WACC 2027: 3,28 Prozent
Rechenweg laut UVEK/ElCom: Ein tieferer WACC senkt die zulässige kalkulatorische Verzinsung des Netzvermögens und wirkt damit tendenziell dämpfend auf die Netzkosten. Wie viele Franken das bei einer einzelnen Stromrechnung ausmacht, hängt zusätzlich von den Investitionen und Betriebskosten des jeweiligen Netzgebiets ab und lässt sich nicht pauschal hochrechnen.
Warum es für Gas keine vergleichbare Frist gibt
Für Gaskundinnen und -kunden in der Schweiz gibt es keine dem StromVV-Fristenkalender entsprechende Regelung: Die Gasversorgung ist traditionell Sache der Gemeinden und Kantone, ein eigenes Bundesgesetz nach dem Vorbild des Energiewirtschaftsgesetzes fehlt bislang. Entsprechende Tarif- und Ankündigungsfristen ergeben sich daher aus den jeweiligen kommunalen Reglementen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen des lokalen Gasversorgers, nicht aus einer landesweit einheitlichen Vorschrift.
Was Haushalte jetzt tun können
Checkliste vor dem Jahreswechsel
- Beim eigenen Netzbetreiber nachsehen, ob die Tarife 2027 bereits online veröffentlicht sind – die Publikationspflicht gilt seit 31. August 2026.
- Bis 30. November auf die persönliche Mitteilung achten und bei Preiserhöhungen die ausgewiesenen Bestandteile prüfen.
- Bei Gasverträgen die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. das kommunale Reglement konsultieren, da keine einheitliche Bundesfrist gilt.
Wer Zweifel an einer Tarifänderung hat, kann sich an die ElCom oder die Stiftung für Konsumentenschutz wenden.
Häufige Fragen
Bis wann muss mein Stromnetzbetreiber mich über die Tarife 2027 informieren?
Veröffentlicht werden mussten die Tarife bis 31. August 2026. Die persönliche Mitteilung an die Kundschaft muss laut ElCom-Weisung 4/2024 spätestens bis 30. November 2026 erfolgen.
Warum sinkt der WACC für Stromnetze 2027?
Das UVEK passt den kalkulatorischen Zinssatz jährlich an die Kapitalmarktlage an. Für 2027 ergibt sich nach der seit 2025 geänderten Berechnungsmethode ein Wert von 3,28 Prozent, nach 3,43 Prozent 2026.
Gilt eine vergleichbare Frist auch für Gaskundinnen und -kunden?
Nein. Für Gas fehlt in der Schweiz eine bundesweit einheitliche gesetzliche Ankündigungsfrist; massgeblich sind die kommunalen Reglemente oder die AGB des örtlichen Gasversorgers.
Quellen und Stand
- Stromversorgungsverordnung (StromVV), SR 734.71, insb. Art. 4e
- ElCom-Weisung 4/2024: Kommunikation von Tarifänderungen
- Bundesrat/UVEK: Medienmitteilung zu den Kapitalkostensätzen 2027, 2. März 2026
- ewz: «Stromtarife bleiben 2027 stabil»
Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für die Schweiz recherchiert.
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