Der Bund kürzt den Netzentgelt-Zuschuss 2027 auf 5,525 Milliarden Euro – Gas wird regional bis zu 145 Euro teurer
Das Wichtigste in Kürze
- Grundversorger, die ihre Preise zum 1. Januar 2027 ändern, müssen das nach § 5 StromGVV und § 5 GasGVV bis Freitag, 20. November 2026, ankündigen – sonst gilt der neue Preis erst ab 1. Februar 2027.
- Grund ist unter anderem ein sinkender Bundeszuschuss zu den Übertragungsnetzkosten: Laut einer Mitteilung von TransnetBW fällt er 2027 von 6,5 auf 5,525 Milliarden Euro; das bundeseinheitliche Entgelt auf Höchstspannungsebene steigt dadurch von 2,86 auf 3,54 Cent pro Kilowattstunde.
- Wie stark das bei einzelnen Versorgern ankommt, ist regional sehr unterschiedlich: Für Finanztip ermittelte der Energiedienstleister Ene’t in Wesel ein Plus von rund 145 Euro bei den Gas-Netzentgelten eines Musterhaushalts, in Mühlhausen dagegen ein Minus von rund 78 Euro.
Wer Strom oder Gas in der Grundversorgung bezieht, sollte in den kommenden Tagen die Post genau prüfen. Für Preisänderungen zum Jahreswechsel gilt eine gesetzliche Ankündigungsfrist bis zum 20. November 2026.
Hintergrund ist eine Verschiebung bei den Übertragungsnetzentgelten für 2027, die bundesweit wirkt, deren konkrete Auswirkung aber von Netzgebiet zu Netzgebiet verschieden ausfällt. Wer die Frist im Blick hat, kann rechtzeitig vergleichen, widersprechen oder wechseln – bevor der neue Preis zum 1. Januar greift.
Für Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung gilt nach § 41 Absatz 5 EnWG eine kürzere Ankündigungsfrist von einem Monat; dort reicht eine Mitteilung bis Anfang Dezember. Wer zur Miete wohnt und die Heizkosten über die Hausverwaltung abrechnet, sollte daneben eine andere Jahresfrist im Blick haben: Bis Ende 2026 müssen nicht fernablesbare Messgeräte grundsätzlich nachgerüstet oder ersetzt sein, damit monatliche Verbrauchsinformationen möglich sind.
Warum der 20. November eine harte Frist ist
Ändert ein Grundversorger die Allgemeinen Preise für Strom oder Gas, muss er das nach § 5 Absatz 2 der StromGVV beziehungsweise der GasGVV öffentlich bekanntgeben, auf der eigenen Internetseite veröffentlichen und die Kundschaft anschreiben. Zwischen Bekanntgabe und Inkrafttreten müssen sechs Wochen liegen. Für eine Änderung zum 1. Januar 2027 bedeutet das: Der Versorger muss spätestens am Freitag, 20. November 2026, informiert haben.
Verpasst ein Versorger diese Frist, tritt der neue Preis nicht zum 1. Januar in Kraft, sondern frühestens einen Monat später. Für eine Erhöhung ab 1. Februar 2027 müsste die Ankündigung dann bis zum 21. Dezember 2026 erfolgen. Das Schreiben muss laut § 2 StromGVV den Umfang und Anlass der Änderung nennen, die neuen Preisbestandteile aufschlüsseln und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Fehlt einer dieser Punkte, kann die Erhöhung nach Einschätzung von Verbraucherzentralen unwirksam sein.
Weniger Bundeszuschuss, höheres Netzentgelt
Ein wesentlicher Treiber für 2027 ist der Zuschuss, mit dem der Bund seit 2024 die Übertragungsnetzkosten dämpft. Er wird aus dem Klima- und Transformationsfonds finanziert. Nach einem Gesetzentwurf vom 2. September 2026, den das Bundeskabinett beschlossen hat, soll er von 2027 bis 2029 bei jährlich 5,525 Milliarden Euro liegen – nach 6,5 Milliarden Euro im Jahr 2026, ein Minus von knapp 1 Milliarde Euro beziehungsweise rund 15 Prozent.
Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT Germany und TransnetBW haben daraus am 1. Oktober 2026 ein vorläufiges, bundeseinheitliches Preisblatt für 2027 veröffentlicht. Mit dem kleineren Zuschuss liegt das Entgelt auf Höchst- und Umspannungsebene demnach bei 3,54 Cent pro Kilowattstunde, nach 2,86 Cent im Jahr 2026 – ein Anstieg von 0,68 Cent. Ohne jeden Zuschuss hätten die Netzbetreiber nach eigenen Angaben 6,52 Cent pro Kilowattstunde ansetzen müssen.
TransnetBW weist in der Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Netzbetreiber den Zuschuss vollständig an die Kundschaft weitergeben müssen und als regulierte Unternehmen keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen. Die Zahlen stehen zudem unter Vorbehalt: Wird das Zuschussgesetz nicht bis zum 7. Dezember 2026 verabschiedet, dürften sich die endgültigen Entgelte für 2027 nach Angaben der Netzbetreiber weiter erhöhen. Über den Bundeshaushalt 2027, der die Mittel bereitstellen muss, entscheidet der Bundestag erst in den kommenden Wochen. Schon für 2026 hatte derselbe Zuschuss, damals noch mit 6,5 Milliarden Euro, die Netzentgelte bei einwohnerstarken Verteilnetzbetreibern im Schnitt um knapp 2 Cent pro Kilowattstunde gesenkt.
Regional sehr unterschiedlich: Wo es teurer wird
Das bundeseinheitliche Entgelt der vier Übertragungsnetzbetreiber ist nur eine von mehreren Ebenen. Den größeren Teil der Netzkosten auf der Stromrechnung bestimmen die regionalen Verteilnetzbetreiber – und deren Entgelte für 2027 fallen sehr unterschiedlich aus, je nachdem, wie viel ein Netzgebiet zuletzt in Leitungen und Anschlüsse investiert hat.
Eine Auswertung des Energiedienstleisters Ene’t im Auftrag des Verbraucherportals Finanztip, veröffentlicht am 16. Oktober 2026, zeigt die Spannweite an vier Beispielnetzen: Bei einem Musterhaushalt steigen die Gas-Netzentgelte in Wesel in Nordrhein-Westfalen um rund 145 Euro im Jahr, beim Strom in Wörth beziehungsweise Altheim in Bayern um rund 94 Euro. In Mühlhausen in Thüringen sinken die Gas-Netzentgelte dagegen um rund 78 Euro, in Parchim in Mecklenburg-Vorpommern die Strom-Netzentgelte um rund 69 Euro. Im bundesweiten Schnitt bleibt das Strom-Netzentgelt laut der Auswertung nahezu unverändert, das Gas-Netzentgelt steigt im Mittel um rund 12 Euro im Jahr.
Welches Entgelt für einen einzelnen Haushalt gilt, hängt vom jeweiligen Netzgebiet ab und lässt sich nicht aus dem bundesweiten Durchschnitt ablesen. Wer wissen will, wie sich die eigene Rechnung entwickelt, findet die konkreten Werte meist in der Jahresabrechnung oder beim örtlichen Netzbetreiber.
Was ein Musterhaushalt konkret merkt
Modellrechnung: Was ein Zuschuss von einer Milliarde Euro bewirkt
- Bundeszuschuss 2026: 6,5 Milliarden Euro
- Bundeszuschuss 2027 (Gesetzentwurf): 5,525 Milliarden Euro
- Differenz: rund 0,975 Milliarden Euro weniger Entlastung
- Entgelt Höchstspannungsebene mit Zuschuss: 2,86 Cent/kWh (2026) → 3,54 Cent/kWh (2027)
Rechenweg laut TransnetBW: Ohne jeden Zuschuss lägen die Netzkosten bei 6,52 Cent/kWh. Der verbleibende, kleinere Zuschuss drückt den Wert auf 3,54 Cent/kWh – 2026 reichte ein größerer Zuschuss noch für 2,86 Cent/kWh. Wie stark das bei der eigenen Stromrechnung ankommt, hängt zusätzlich vom regionalen Verteilnetzentgelt ab (siehe oben) und ist damit von Haushalt zu Haushalt verschieden.
Die Zahlen zeigen vor allem eines: Eine pauschale Aussage wie „Strom wird 2027 teurer“ oder „günstiger“ lässt sich aus dem Bundeszuschuss allein nicht ableiten. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Übertragungsnetzentgelt, regionalem Verteilnetzentgelt und dem Tarif des jeweiligen Versorgers.
Was Grundversorgungskunden jetzt tun können
Unabhängig davon, wie die eigene Rechnung am Ende ausfällt, lohnt sich ein Blick auf den eigenen Vertrag vor dem Jahreswechsel. Die Grundversorgung ist jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar, und beim Eingang eines Preiserhöhungsschreibens besteht zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht ohne Frist zum Zeitpunkt, an dem die neuen Preise wirksam werden.
Checkliste vor dem Jahreswechsel
- Prüfen, ob der eigene Vertrag in der Grundversorgung läuft oder ein Sondervertrag mit eigener Preisgarantie gilt – Garantien decken meist nur den Energiepreis, nicht automatisch höhere Netzentgelte.
- Ein Preiserhöhungsschreiben auf Anlass, Umfang und den Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht prüfen; fehlt eine Pflichtangabe, lohnt eine Nachfrage bei einer Verbraucherzentrale.
- Vor einer Kündigung zuerst einen neuen Liefervertrag abschließen, um nicht ungewollt in die teurere Ersatzversorgung zu fallen.
- Kündigungsfristen beachten: Die Kündigung muss spätestens zum Wirksamwerden der neuen Preise beim Versorger vorliegen.
Wer sich unsicher ist, ob ein Preiserhöhungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann sich an die örtliche Verbraucherzentrale wenden. Sie prüft Schreiben regelmäßig auf formale Fehler, die eine Erhöhung unwirksam machen können.
CO2-Preis 2027 bleibt dagegen im Korridor
Nicht jede Kostenschraube dreht sich 2027 weiter: Der Deutsche Bundestag beschloss am 15. Oktober 2026 mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen das Dritte Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Es hält den CO2-Preis für Kraft- und Heizstoffe 2027 im selben Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne wie 2026, finanziert über ein höheres Zertifikatsangebot. Ohne das Gesetz wäre der Preis an den EU-Emissionshandel der Industrie gekoppelt worden, der zuletzt deutlich höher lag. Der Bundesrat hat zu dem Gesetzentwurf bereits am 28. September 2026 eine Stellungnahme abgegeben; eine gesonderte Zustimmungspflicht zum endgültigen Gesetz nennt die Bundestags-Dokumentation nicht.
Für Gas- und Heizölpreise bedeutet das: Der staatliche Preisbestandteil bleibt 2027 stabil. Die eingangs beschriebenen Netzentgelte sind davon unabhängig und wirken zusätzlich.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn mein Versorger die Frist zum 20. November verpasst?
Dann darf die neue, höhere Preisregelung nicht zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, sondern frühestens einen Monat nach der tatsächlichen Ankündigung. Der Versorger müsste also später eine neue, spätere Frist einhalten.
Betrifft die Frist auch Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung?
Für Sonderverträge gilt nach § 41 Absatz 5 EnWG ein kürzerer Vorlauf von einem Monat vor dem Wirksamwerden der neuen Preise, nicht die sechs Wochen der Grundversorgung.
Wird Strom 2027 überall teurer?
Nein. Das bundeseinheitliche Übertragungsnetzentgelt steigt, doch die regionalen Verteilnetzentgelte entwickeln sich laut der Ene’t-Auswertung für Finanztip gegenläufig: In einigen Netzgebieten sinken die Entgelte, in anderen steigen sie deutlich.
Kann ich der Preiserhöhung einfach widersprechen?
Ein Widerspruch allein verhindert die Erhöhung nicht. Wirksam ist in der Regel nur eine fristgerechte Sonderkündigung – oder der Nachweis, dass das Ankündigungsschreiben eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangabe nicht enthält.
Haben Sie bereits ein Preiserhöhungsschreiben Ihres Versorgers für 2027 erhalten, und wie fällt die Änderung bei Ihnen aus? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Strom (StromGVV), § 5; abgerufen am 8. November 2026.
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas (GasGVV), § 5; abgerufen am 8. November 2026.
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 41; abgerufen am 8. November 2026.
- TransnetBW: Pressemitteilung „Vorläufige Netzentgelte für 2027″, 1. Oktober 2026.
- Finanztip: Pressemitteilung „Energiepreise 2027: Gas wird regional um 145 Euro teurer“ (Datengrundlage: Ene’t), 16. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Dokumentation zur Abstimmung über das Dritte BEHG-Änderungsgesetz, 15. Oktober 2026.
- Verbraucherzentrale: Hinweise zu Preiserhöhungen bei Strom und Gas.
Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
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