Die monatliche Verbrauchsinfo gilt bei fernablesbaren Geräten in Österreich seit 2022 – die Nachrüstfrist folgt laut EEffG erst 2027.

Das Wichtigste in Kürze

  • In Österreich regelt nicht die deutsche Heizkostenverordnung, sondern das eigenständige Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) die laufende Abrechnung und die Monatsinfo.
  • Bei bereits fernablesbaren Zählern oder Heizkostenverteilern müssen Vermieter und Verwalter den Verbrauch schon seit 1. Jänner 2022 mindestens monatlich mitteilen (§ 17 Abs. 5 HeizKG).
  • Die Nachrüstung älterer, nicht fernablesbarer Geräte regelt laut übereinstimmenden Sekundärquellen ein anderes Gesetz, das Energieeffizienzgesetz (EEffG): Stichtag ist dort der 1. Jänner 2027 (§ 55 Abs. 2 EEffG) – ein Jahr später als die deutsche Frist zum 31. Dezember 2026 – und nur, soweit das wirtschaftlich vertretbar ist (§ 54 Abs. 7 EEffG).
  • Der Monatsbericht ist keine vollständige Heizkostenabrechnung.

Wer in Österreich zur Miete wohnt, kann seinen Heizverbrauch bei fernablesbaren Geräten schon seit 2022 Monat für Monat nachvollziehen. Für die Nachrüstung älterer Geräte gilt in Österreich aber eine andere Frist und ein anderes Gesetz als in Deutschland.

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Welche Gesetze gelten in Österreich?

In Deutschland regelt eine einzige Verordnung – die Heizkostenverordnung – sowohl die Fernablesepflicht als auch die laufende Information der Mieterinnen und Mieter. Österreich hat dieselbe EU-Vorgabe, die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2018/2002 in ihrer Neufassung, auf zwei getrennte Gesetze aufgeteilt: Die laufende Abrechnung und die Monatsinfo regelt das Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG), seit 5. Juni 2021 in der aktuell einschlägigen Fassung in Kraft. Die Pflicht, ältere Geräte auf Fernablesbarkeit nachzurüsten, findet sich dagegen im Energieeffizienzgesetz (EEffG), zuletzt novelliert mit BGBl. I Nr. 59/2023.

Wer sich allein über deutsche Quellen zur Heizkostenverordnung informiert, bekommt damit nur die halbe österreichische Rechtslage zu sehen – und noch dazu die falsche Jahreszahl für die Nachrüstfrist.

Was muss die Monatsinformation zeigen?

Sind in einem Gebäude bereits fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Abgeber – also Vermieter oder Hausverwaltung – den Nutzerinnen und Nutzern nach § 17 Abs. 4 und 5 HeizKG während der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen bereitstellen. Ursprünglich genügte auf Verlangen eine vierteljährliche Information, sonst zweimal jährlich. Seit 1. Jänner 2022 gilt die strengere Regel aus Absatz 5: Die Information ist mindestens monatlich bereitzustellen, auch online abrufbar, und darf so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messsysteme zulassen.

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Nutzerinnen und Nutzer haben außerdem nach § 18 HeizKG einen kostenfreien Zugang zu ihren eigenen Verbrauchsdaten, auch auf elektronischem Weg. Der laufende Vergleich mit dem Vormonat soll auffällige Verbrauchssprünge früher sichtbar machen als erst die Jahresabrechnung.

Ab wann müssen ältere Geräte nachgerüstet sein?

In Deutschland setzt die Heizkostenverordnung den 31. Dezember 2026 als Stichtag, bis zu dem nicht fernablesbare Geräte grundsätzlich nachgerüstet oder ersetzt sein müssen. Im HeizKG selbst – weder in § 17 noch in § 6 – findet sich eine ebenso konkret bezifferte Frist nicht; das Gesetz kennt dort nur ein an Wirtschaftlichkeitsbedingungen geknüpftes Antragsrecht auf nachträgliche Ausstattung (§ 6 HeizKG).

Die eigentliche Nachrüstfrist für Österreich steht nach übereinstimmenden Angaben zweier voneinander unabhängiger Quellen in einem anderen Gesetz: Nach § 55 Abs. 2 EEffG müssen installierte, nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler bis zum 1. Jänner 2027 auf Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden – ein Jahr später als die deutsche Frist. Die Pflicht gilt zudem nur, soweit das nach § 54 Abs. 7 EEffG wirtschaftlich vertretbar ist: Der erwartete finanzielle Nutzen aus der Einsparung muss die Kosten der Umrüstung übersteigen. Zuständig für die technischen Vorgaben zur Fernablesung ist laut Gesetz die Regulierungsbehörde E-Control.

Den amtlichen Gesetzestext von § 55 EEffG konnte diese Redaktion in der Recherche nicht direkt aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufen; die Angabe stützt sich auf die mit Paragraf und Datum übereinstimmende Wiedergabe bei einem österreichischen Messdienstleister und bei einem auf Gesetzestexte spezialisierten Online-Nachschlagewerk. Für eine verbindliche Prüfung im Einzelfall empfiehlt sich der Blick ins RIS oder eine Beratung bei Arbeiterkammer oder VKI.

Warum ist der Monatsbericht keine Abrechnung?

Der gesetzliche Mindestinhalt der monatlichen Verbrauchsinformation nach § 17 HeizKG besteht aus Verbrauchswerten und Vergleichen – nicht aus einem abschließenden Eurobetrag für eine einzelne Wohnung. Die jährliche Heiz- und Betriebskostenabrechnung erfasst dagegen alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Versorgungskosten und muss laut § 17 Abs. 1 HeizKG spätestens sechs Monate nach Ablauf der Periode schriftlich vorliegen.

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Aus einer Monatskurve allein lässt sich deshalb keine zuverlässige Nachzahlung ableiten. Die endgültige Kostenverteilung richtet sich nach den im HeizKG festgelegten Verteilungsschlüsseln, die je nach Anlage zwischen einem verbrauchsabhängigen und einem flächen- oder nutzungsbezogenen Anteil unterscheiden.

Was können Mieter jetzt tun?

Wer noch keine monatliche Information erhält, kann zunächst prüfen, ob im Haus bereits fernablesbare Geräte installiert sind und ob das HeizKG auf die eigene Anlage anwendbar ist. Eine sachliche, schriftliche Nachfrage bei Vermieter oder Hausverwaltung klärt, welcher Gerätetyp vorhanden ist und ob eine Umrüstung bis 2027 bereits geplant ist.

Checkliste für Mieterinnen und Mieter in Österreich

  • Prüfen, ob im Gebäude bereits fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert sind.
  • Hausverwaltung oder Vermieter schriftlich nach dem genauen Gerätetyp fragen.
  • Fehlt die monatliche Information trotz fernablesbarer Geräte, auf § 17 Abs. 5 HeizKG verweisen.
  • Bei einer konkreten Jahresabrechnung oder bei Unsicherheit Beratung bei der Arbeiterkammer oder dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) einholen, bevor eigenständig gekürzt oder widersprochen wird.

Beide Beratungsstellen prüfen Heizkostenabrechnungen in Österreich regelmäßig im Einzelfall; pauschale Online-Tipps ersetzen diese individuelle Prüfung nicht, weil Anwendungsbereich und genaue Pflichtverletzung über einen etwaigen Anspruch entscheiden.

Häufige Fragen

Ist die monatliche Heizkosteninformation in Österreich neu?

Nein. Bei bereits installierten fernablesbaren Geräten ist die monatliche Information in Österreich seit 1. Jänner 2022 vorgeschrieben (§ 17 Abs. 5 HeizKG) – unabhängig von der deutschen Rechtslage.

Gilt in Österreich dieselbe Nachrüstfrist wie in Deutschland (31. Dezember 2026)?

Nein, nach den in der Recherche verfügbaren Quellen nicht. Die deutsche Frist steht in der Heizkostenverordnung, die österreichische Frist nach übereinstimmenden Sekundärquellen im Energieeffizienzgesetz – und lautet 1. Jänner 2027, ein Jahr später, mit einem zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt.

Was muss im österreichischen Monatsbericht mindestens stehen?

Nach § 17 HeizKG mindestens der tatsächliche Verbrauch und ein Vergleich mit dem Vormonat; die Information darf online erfolgen und so oft aktualisiert werden, wie es die Messsysteme zulassen.

Ist der Monatsbericht schon die Heizkostenabrechnung?

Nein. Die Jahresabrechnung nach § 17 Abs. 1 HeizKG berücksichtigt die vollständige Kostenverteilung einer Abrechnungsperiode; der Monatsbericht zeigt nur den laufenden Verbrauch und Vergleichswerte.

Erhalten Sie in Österreich bereits eine monatliche Heizkosteninformation – und hilft Ihnen der Vergleich, den eigenen Verbrauch besser einzuordnen? Teilen Sie Ihre Erfahrungen und Fragen in den Kommentaren.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 8. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich recherchiert.

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