Das Wichtigste in Kürze

  • Österreichs Krisenmechanismus soll den Arbeitspreis für Strom bei 10 Cent je Kilowattstunde netto einfrieren – aber erst, wenn der durchschnittliche Arbeitspreis 16,5 Cent übersteigt und der Großhandelspreis drei Monate in Folge über 165 Euro je Megawattstunde liegt.
  • Finanziert werden soll er aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom. Genau diese Abgabe prüft der österreichische Verfassungsgerichtshof: Nach Darstellung der Steuerabteilung von EY Österreich leitete er am 1. Juli 2026 ein Gesetzesprüfungsverfahren für das Jahr 2024 ein.
  • Der FPÖ-Energiesprecher Paul Hammerl sprach deshalb am Samstag um 13.54 Uhr von einer „fraglichen Finanzierungsbasis“ des Modells. Eine öffentliche Stellungnahme des österreichischen Finanzministeriums zu den Folgen für den Mechanismus war bis Samstagabend nicht auffindbar.

Für die nächste Energiekrise hat die österreichische Bundesregierung Haushalten eine konkrete Zusage gemacht: Steigt der Strompreis stark, wird er bei 10 Cent je Kilowattstunde eingefroren, verrechnet direkt über die Stromrechnung. Bezahlen sollen das nach Darstellung der Regierung nicht die Steuerzahlenden, sondern die Stromproduzenten – über den Energiekrisenbeitrag-Strom. Seit dem 25. September 2026 ist breiter bekannt, dass ausgerechnet diese Abgabe beim Verfassungsgerichtshof in Wien liegt. Am Samstagnachmittag hat die FPÖ beides ausdrücklich miteinander verknüpft.

Was die österreichische Bundesregierung im September vorgestellt hat

Die Grundsatzentscheidung ist älter als die Debatte. Am 27. Mai 2026 beschloss die österreichische Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Industriestrompaket und einen Energiepreis-Krisenmechanismus; im Doppelbudget sind dafür 750 Millionen Euro vorgesehen. Schon in dieser Mitteilung steht die Kernzahl: Übersteigt der Strompreis für Endkundinnen und Endkunden 16,5 Cent je Kilowattstunde, greift eine automatische Deckelung auf 10 Cent. Der bestehende Sozialtarif von 6 Cent bleibt davon unberührt. Staatssekretärin Michaela Schmidt wird dort mit dem Satz zitiert: „Die Zeit von Übergewinnen auf Kosten der Bevölkerung ist vorbei.“

Die konkrete Ausgestaltung folgte am 16. September 2026 nach dem Ministerrat. Wie der ORF am selben Tag berichtete, muss der Mechanismus zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllen, bevor er auslöst: Der Großhandelspreis für Monatsfutures muss im Sechsmonatsdurchschnitt drei Monate hintereinander über 165 Euro je Megawattstunde liegen, und der durchschnittliche Arbeitspreis der Stromversorger muss über 16,5 Cent je Kilowattstunde netto steigen. Die österreichische Regulierungsbehörde E-Control soll das monatlich prüfen. Verrechnet werden soll der Deckel dann laut dieser Darstellung direkt auf der Stromrechnung und ohne Antrag.

Gruppe Entlastung im Krisenfall Wert Mengengrenze
Haushalte gedeckelter Arbeitspreis 10,0 ct/kWh bis 2.900 kWh im Jahr
Haushalte im Sozialtarif bestehender Sozialtarif, unverändert 6,0 ct/kWh bis 2.900 kWh im Jahr
Auslösung, Bedingung 1 durchschnittlicher Arbeitspreis über … 16,5 ct/kWh monatliche Prüfung durch E-Control
Auslösung, Bedingung 2 Großhandelspreis Monatsfutures über … 165 €/MWh Sechsmonatsschnitt, drei Monate in Folge
Quelle: Mitteilung des Bundeskanzleramts in Wien vom 27. Mai 2026 sowie Eckpunkte vom 16. September 2026 in der Wiedergabe des ORF. Die Cent-Werte verstehen sich netto, ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben. Beide Auslösebedingungen müssen nach dieser Darstellung gleichzeitig erfüllt sein.

Der Deckel liegt deutlich über dem heutigen Preisniveau

Die zweite Zahl ist für Haushalte wichtiger als die erste. Nach Regierungsangaben, die der ORF wiedergibt, liegt der Arbeitspreis in Österreich derzeit bei rund 14 Cent je Kilowattstunde netto. Die Auslöseschwelle von 16,5 Cent liegt also über dem aktuellen Niveau – der Mechanismus ist ausdrücklich für den Krisenfall gebaut und nicht für die heutige Rechnung. Wer im Herbst 2026 eine hohe Stromrechnung bekommt, wird von ihm nicht entlastet – zumal der Regelbetrieb ohnehin erst für Anfang 2027 vorgesehen ist.

Das ist keine Kritik an der Konstruktion, sondern ihre erklärte Logik. Es verschiebt aber den Maßstab, an dem sich das Instrument messen lassen muss: Der Nutzen entsteht erst in einer Lage, die heute nicht vorliegt – und genau für diese Lage muss die Finanzierung tragen. Zum Vergleich: In Deutschland meldete ein Vergleichsportal zuletzt 30,11 Cent je Kilowattstunde für neue Verträge. Diese Zahl ist mit den österreichischen 16,5 Cent nicht direkt vergleichbar, weil sie Netzentgelte, Steuern und Abgaben enthält, die im österreichischen Arbeitspreis nicht stecken.

Die Finanzierungsquelle liegt seit 1. Juli beim Verfassungsgerichtshof

Der Energiekrisenbeitrag-Strom ist eine Sonderabgabe auf Erlöse aus der Stromerzeugung. Sie geht auf eine EU-Notfallverordnung aus der Energiekrise zurück und schöpft Erlöse oberhalb einer festgelegten Obergrenze ab. Für die Zeiträume ab dem Jahr 2024 steht sie nun selbst auf dem Prüfstand.

Nach Darstellung der Steuerabteilung von EY Österreich hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2026 zur Zahl E 405/2025 ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Geprüft werden danach unter anderem die Einordnung als ausschließliche Bundesabgabe, die Bemessungsgrundlage der Überschusserlösabschöpfung und der Kreis der Beitragsschuldner. Der inhaltliche Kern der Bedenken: Nach dem Auslaufen des unionsrechtlichen Notfallrahmens und der Entspannung der Strommärkte ab 2024 stellt sich die Frage, ob für die Abgabe noch eine ausreichende sachliche Rechtfertigung besteht und ob ihre Ausgestaltung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Öffentlich breiter wahrgenommen wurde das Verfahren erst am 25. September 2026, als der ORF es in der „ZIB 1“ aufgriff.

Was der Verfassungsgerichtshof 2024 bereits entschieden hat

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Abgabe schon einmal befasst – mit anderem Ergebnis und für einen anderen Zeitraum. Am 11. Dezember 2024 wies er einen Antrag der burgenländischen Landesregierung sowie Beschwerden von Stromerzeugern ab (E 1757/2024 und G 85/2024). Verfassungsrechtliche Bedenken sah er damals nicht. Der geprüfte Zeitraum war allerdings Dezember 2022 bis Juni 2023 – also die Geltungsdauer der EU-Notfallverordnung. Genau dieser unionsrechtliche Rahmen fehlt für 2024.

Wie viel Geld an der Abgabe hängt, ist öffentlich nicht sauber beziffert

Welche Summe im Verfahren tatsächlich auf dem Spiel steht, lässt sich aus amtlichen Quellen derzeit nicht belegen. Das österreichische Finanzministerium weist in seiner monatlichen Berichterstattung zu den Energiekrisenmaßnahmen die Auszahlungen aus – per 31. Juli 2026 insgesamt 16,7 Milliarden Euro –, nicht aber die Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag-Strom. Das österreichische Onlinemedium ZackZack berichtete am 25. September 2026, die Abgabe habe dem Budget mehr als 200 Millionen Euro gebracht; bei einer Aufhebung drohten Rückzahlungen in ähnlicher Größenordnung, eine Entscheidung werde im Dezember 2026 erwartet. Eine offizielle Bestätigung dieser Zahlen durch das Finanzministerium in Wien war bis Samstagabend nicht auffindbar.

Für den Krisenmechanismus ist die Summe ohnehin nur die halbe Frage. Die andere lautet, ob die Abgabe im Krisenfall überhaupt noch existiert – und ob sie dann jenen Ertrag bringt, aus dem der Deckel bezahlt werden soll. Die Mitteilung des Bundeskanzleramts vom Mai nennt für den Mechanismus 750 Millionen Euro im Doppelbudget; ob dieser Betrag unabhängig vom Aufkommen der Abgabe zur Verfügung steht, geht aus den bislang veröffentlichten Unterlagen nicht hervor.

Die FPÖ verknüpft beides – am Samstagnachmittag

Die FPÖ hat den Zusammenhang am Samstag öffentlich hergestellt. In einer Aussendung des Freiheitlichen Parlamentsklubs vom 26. September 2026, 13.54 Uhr, erklärte Energiesprecher Paul Hammerl: „Damit steht Hattmannsdorfers Modell schon vor dem Gesetzesbeschluss auf einer fraglichen Finanzierungsbasis.“ Und weiter: „Wieder wird groß präsentiert, bevor die entscheidenden Fragen geklärt sind.“

Die Aussendung ist die Darstellung einer Oppositionspartei, keine unabhängige Bewertung der Rechtslage. Ihr sachlicher Kern lässt sich aber unabhängig nachvollziehen: Der Mechanismus soll aus einer Abgabe bezahlt werden, deren Verfassungskonformität für Zeiträume ab 2024 derzeit vor dem Verfassungsgerichtshof geprüft wird. Die energiepolitische Schlussfolgerung, die Hammerl daran knüpft – „Deshalb müssen die CO2-Kosten bei der Stromproduktion sofort weg.“ –, ist eine politische Forderung und steht auf einem anderen Blatt.

Was offen bleibt

  • Ob der Krisenmechanismus eine zweite Finanzierungsquelle hat, falls der Energiekrisenbeitrag-Strom ganz oder teilweise fällt – die bislang veröffentlichten Regierungsunterlagen beantworten das nicht.
  • Ob eine Aufhebung nur die Zeiträume ab 2024 erfassen würde oder auch künftige Beitragsjahre, aus denen der Deckel bezahlt werden soll.
  • Wann der Gesetzentwurf zum Krisenmechanismus tatsächlich in Begutachtung geht. Ein veröffentlichter Entwurf war am Samstagabend nicht auffindbar.

Was als Nächstes ansteht

Nach den Angaben vom 16. September sollen die Gesetzentwürfe in Begutachtung gehen und noch im Jahr 2026 beschlossen werden; der reguläre Betrieb des Mechanismus ist für Anfang 2027 vorgesehen. Beim Verfassungsgerichtshof läuft das Gesetzesprüfungsverfahren zur Zahl E 405/2025; der Gerichtshof veröffentlicht Entscheidungen nach seinen Sessionen, eine amtliche Terminankündigung zu diesem Verfahren lag am Samstagabend nicht vor. Parallel dazu ist in Österreich bereits eine zweite Entlastung aus krisenbedingten Mehreinnahmen angekündigt: Die neue Spritpreisbremse startet am 1. Oktober 2026 und wird nach Darstellung des SPÖ-Parlamentsklubs ebenfalls aus krisenbedingten Mehreinnahmen und einem Vorgriff auf Übergewinne finanziert.

Wie beurteilen Sie einen Preisdeckel, der erst weit oberhalb des heutigen Strompreises greift – sinnvolle Vorsorge oder Versprechen auf Vorrat? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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