Das Wichtigste in Kürze

  • Die nepalesische Katastrophenschutzbehörde NDRRMA nennt mit Stand vom 29. August 2026, 18.30 Uhr Ortszeit, 675 Todesopfer und 2.418 Menschen, die vermisst werden oder nicht erreichbar sind. 589 davon sind nach ihren Angaben ausländische Staatsangehörige.
  • Das deutsche Auswärtige Amt hat für Nepal keine Reisewarnung ausgesprochen, rät aber dazu, das Katastrophengebiet im Distrikt Rasuwa zu meiden. Die Straße von Kathmandu nach Pokhara, Chitwan und Nagarkot ist nach seinen Angaben teilweise gesperrt.
  • In Deutschland und Österreich können Pauschalreisende bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Zielort ohne Entschädigung zurücktreten – eine amtliche Reisewarnung ist dafür nach Darstellung der deutschen Verbraucherzentrale keine Voraussetzung. In der Darstellung des Schweizer Bundesamts für Zivilluftfahrt zum dortigen Pauschalreisegesetz von 1993 kommt ein solcher Rücktrittsgrund nicht vor.

Vier Tage nach der Sturzflut im nepalesischen Distrikt Rasuwa hat die nepalesische Katastrophenschutzbehörde NDRRMA eine neue Bilanz vorgelegt, die die Nachrichtenagentur ANI am Samstagabend wiedergegeben hat: 675 Todesopfer, 2.418 vermisste oder nicht erreichbare Menschen, 219 Verletzte, die behandelt oder bereits entlassen wurden. Unter den Vermissten sind nach Angaben der Behörde 933 Beschäftigte von Wasserkraftprojekten, 589 ausländische Staatsangehörige, 127 nepalesische Begleitpersonen ausländischer Gäste sowie 104 Angehörige von Sicherheitsbehörden und Verwaltung. 7.514 Menschen wurden demnach gerettet, 18.708 Sicherheitskräfte sind im Einsatz.

Für Reisende in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die für die kommenden Wochen eine Nepal-Reise gebucht haben, stellt sich damit eine sehr praktische Frage: Muss ich fahren, und wenn nicht, wer zahlt? Die Antwort fällt in den drei Ländern unterschiedlich aus – und sie hängt weniger an der Katastrophe selbst als an der Frage, welche Region die gebuchte Reise berührt.

Was am 26. August im Distrikt Rasuwa geschah

Nach einer Mitteilung des Forschungszentrums ICIMOD vom 26. August 2026 begann der Wasserstand im Einzugsgebiet des Bhote Koshi an jenem Morgen gegen 9 Uhr Ortszeit rasch zu steigen. Am Pegel Galchchi am Trishuli kletterte er demnach innerhalb von rund 30 Minuten um etwa neun Meter, am Pegel Malekhu um etwa sieben Meter. ICIMOD nennt als mögliche Ursache einen Eis- und Felssturz, durch den große Mengen Geröll in die Lende Khola gelangt sein könnten; bestätigt ist das nicht.

Die Größenordnung lässt sich auch von außen abschätzen. Der US-amerikanische geologische Dienst USGS hat nach einem Bericht des Senders ABC News vom 28. August 2026 ein Rutschungsereignis der Magnitude 5,2 registriert und schätzt die Menge des abgegangenen Materials aus Eis, Fels und Geröll auf mehr als 100 Millionen Kubikmeter. Die Flutwelle wirkte demnach bis rund 100 Kilometer flussabwärts.

Die meisten Todesopfer gab es nicht dort, wo die Flut begann

Das ist der Punkt, der für gebuchte Reisen zählt. Ausgangspunkt war der Distrikt Rasuwa im Norden, an der Grenze zu Tibet. Die meisten Todesopfer meldet die NDRRMA jedoch aus Distrikten weiter flussabwärts – allen voran Chitwan, wo der Chitwan-Nationalpark liegt.

Distrikt Todesopfer
Chitwan 246
Nawalparasi Ost 165
Nawalparasi West 63
Gorkha 57
Nuwakot 51
Dhading 45
Tanahun 35
Rasuwa 13
Quelle: Nepalesische Katastrophenschutzbehörde NDRRMA, Stand 29. August 2026, 18.30 Uhr Ortszeit. Die Aufstellung nennt die am stärksten betroffenen Distrikte, nicht alle Todesopfer des Landes.

Eine Buchung für den Chitwan-Nationalpark, für Pokhara oder für die Verbindung dorthin ist damit sachlich anders zu beurteilen als eine Buchung für Kathmandu oder für den Osten des Landes. Genau diese Unterscheidung entscheidet später darüber, ob ein kostenloser Rücktritt in Betracht kommt.

Das deutsche Auswärtige Amt warnt nicht vor Nepal, sondern vor einer Region

In den Reise- und Sicherheitshinweisen des deutschen Auswärtigen Amtes für Nepal steht mit Stand vom 30. August 2026 keine generelle Reisewarnung. Der Text hält fest: „Am Morgen des 26. August 2026 ist es um die Orte Timure und Syabrubesi im Rasuwa-Distrikt (Langtang) zu einer massiven Sturzflut gekommen, die zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hat.“ Reisende werden aufgefordert, das Katastrophengebiet im Distrikt Rasuwa zu meiden und sich in die Krisenvorsorgeliste einzutragen. Mit weiteren Sturzfluten und Erdrutschen müsse „auch aufgrund anhaltender Niederschläge im Oberlauf des Flusses“ gerechnet werden.

Praktisch bedeutsam ist ein weiterer Satz: Die nepalesischen Behörden hätten die Straße von Kathmandu nach Pokhara, Chitwan und Nagarkot „aus Sicherheitsgründen teilweise für den Straßenverkehr gesperrt“. Damit ist nicht nur ein Trekkinggebiet betroffen, sondern die Straßenverbindung zwischen der Hauptstadt und den Regionen Pokhara und Chitwan.

Für Österreich gibt der Mobilitätsclub ÖAMTC in seiner Länder-Info zu Nepal die Sicherheitsstufe des Außenministeriums in Wien mit Stufe 2 an, für das Terai-Gebiet im Süden mit Stufe 3 („hohes Sicherheitsrisiko“). Ein gesonderter Hinweis auf die Sturzflut vom August 2026 findet sich dort nicht.

Für den kostenlosen Rücktritt braucht es keine Reisewarnung

Häufig wird angenommen, ohne eine amtliche Reisewarnung sei nichts zu machen. Das deutsche Recht knüpft daran nicht an. Nach § 651h Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung dorthin erheblich beeinträchtigen. Der Begriff der Reisewarnung kommt im Gesetzestext nicht vor.

Die deutsche Verbraucherzentrale schreibt dazu mit Stand vom 3. August 2026: „Formelle Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht.“ Die Verbraucherzentrale Niedersachsen zählt in einem Beitrag mit Stand vom 1. April 2026 Naturkatastrophen ausdrücklich zu den anerkannten Fällen: „Bejaht werden außergewöhnliche Umstände zum Beispiel bei Kriegen, inneren Unruhen, terroristischen Anschlägen, Epidemien und Naturkatastrophen.“ Umgekehrt gilt aber auch: Eine Reisewarnung ist kein Automatismus, und ohne erhebliche Beeinträchtigung der konkreten Reise trägt die Regel nicht.

Worauf es im Einzelfall ankommt

  • Ort: Liegt das gebuchte Ziel im betroffenen Gebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe?
  • Beförderung: Ist die Anreise dorthin erheblich beeinträchtigt – etwa durch die teilweise gesperrte Straße von Kathmandu nach Pokhara und Chitwan?
  • Zeitpunkt: Bezieht sich die Beeinträchtigung auf den Reisezeitraum? Eine Buchung für Dezember steht anders da als eine für die kommenden zwei Wochen.

Österreich formuliert dieselbe Regel – in der Schweiz entscheidet die Praxis des Veranstalters

Österreich hat die europäische Pauschalreiserichtlinie im Pauschalreisegesetz umgesetzt. Nach § 10 Absatz 2 des österreichischen Pauschalreisegesetzes entfällt die Entschädigung, wenn „am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten“, die die Reise oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen; Reisende erhalten dann die „volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen“, aber keinen zusätzlichen Schadenersatz.

Die Schweiz ist nicht an die EU-Richtlinie gebunden. Das dortige Bundesgesetz über Pauschalreisen stammt aus dem Jahr 1993 und beruht nach Darstellung des Bundesamts für Zivilluftfahrt auf der älteren EU-Richtlinie 90/314. Als Fall, in dem Reisende „ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten“ können, nennt das Bundesamt dort die Änderung eines wichtigen Vertragsbestandteils durch den Veranstalter. Ein ausdrücklicher, gesetzlich verbriefter Anspruch auf entschädigungsfreien Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort findet sich in dieser Darstellung nicht.

In der Praxis der Branche wird die Lücke teilweise durch Kulanz geschlossen. Der Ombudsman der Schweizer Reisebranche, Walter Kunz, sagte dem Branchendienst travelnews.ch im Dezember 2025: „Eine rechtliche Verpflichtung sind EDA-Reisehinweise grundsätzlich nicht.“ Nach denselben Angaben sagten Veranstalter dort zu, bei einem Abraten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kostenfrei zu annullieren oder umzubuchen. Diese Aussagen stammen aus dem Jahr 2025 und beziehen sich nicht auf die Lage in Nepal. Es sind Zusagen von Unternehmen, kein Anspruch aus dem Gesetz – der Unterschied wird erst sichtbar, wenn ein Anbieter sie nicht macht.

Land Rechtsgrundlage Rücktritt ohne Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Deutschland § 651h Abs. 3 BGB im Gesetz ausdrücklich vorgesehen
Österreich § 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz im Gesetz ausdrücklich vorgesehen
Schweiz Bundesgesetz über Pauschalreisen von 1993 in der Darstellung des BAZL nicht genannt
Quellen: Gesetzestexte über dejure.org und das österreichische Rechtsinformationssystem RIS sowie die Darstellung des Schweizer Bundesamts für Zivilluftfahrt, abgerufen am 30. August 2026. In allen drei Ländern entscheidet der Einzelfall.

Wer individuell gebucht hat, steht schlechter

Die Regel gilt für Pauschalreisen, also für die Kombination mehrerer Leistungen aus einer Hand. Wer Flug, Unterkunft und Trekkingveranstalter getrennt gebucht hat, fällt nicht darunter. Die deutsche Verbraucherzentrale formuliert das deutlich: „Solange eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, sind Sie auf die Kulanz des Anbieters angewiesen.“ Bezahlt werden muss dagegen nicht, was gar nicht erbracht werden kann – etwa eine Unterkunft in einem gesperrten Gebiet.

Auf eine Reiserücktrittsversicherung sollte sich dabei niemand ungeprüft verlassen. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen weist darauf hin, dass solche Policen bei Waldbränden, Terror, Pandemien und Kriegen in der Regel nicht zahlen. Ob das für eine Flutkatastrophe anders ist, hängt von den Bedingungen des jeweiligen Vertrags ab – ein Blick in die Police ist an dieser Stelle die einzige belastbare Auskunft.

Um wie viele Reisende es geht

Nepal ist für den deutschsprachigen Raum kein Nischenziel. Nach den Monatszahlen des Nepal Tourism Board kamen allein im Oktober 2025 insgesamt 128.443 internationale Gäste ins Land, darunter 6.366 aus Deutschland, 1.574 aus der Schweiz und 874 aus Österreich – zusammen 8.814 Personen und knapp sieben Prozent aller Ankünfte dieses Monats. Von Januar bis Oktober 2025 zählte das Land nach denselben Angaben 943.716 internationale Gäste; der Oktober lag damit nach eigener Berechnung rund 36 Prozent über dem Monatsdurchschnitt dieses Zeitraums.

Säulendiagramm: Im Oktober 2025 kamen 6.366 Gäste aus Deutschland, 1.574 aus der Schweiz und 874 aus Österreich nach Nepal.
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis von Daten des Nepal Tourism Board, Tourism Insights Oktober 2025.

Wie viele Menschen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz von der Katastrophe unmittelbar betroffen sind, ist offen. Eine Liste des Nepal Tourism Board mit Stand vom 27. August, die die Zeitung The Daily Star ausgewertet hat, führte 476 vermisste Gäste aus 28 Staaten auf, angeführt von China mit 298 und Indien mit 142. Deutschland, Österreich und die Schweiz kamen darin nicht vor. Diese Liste war zum Zeitpunkt der Auswertung jedoch bereits mehrere Tage alt und deckt sich nicht mit der neueren Zahl von 589 vermissten ausländischen Staatsangehörigen, die die Katastrophenschutzbehörde am Samstag nannte.

Was Betroffene jetzt konkret tun können

  • Buchungsart klären. Nur bei einer Pauschalreise greifen § 651h Abs. 3 BGB in Deutschland und § 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz in Österreich. Bei Einzelbuchungen entscheiden die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
  • Reiseroute mit der Lage abgleichen. Maßgeblich ist, ob das gebuchte Ziel oder die Anreise dorthin betroffen ist – nicht, ob es irgendwo im Land eine Katastrophe gab.
  • Den Stand der amtlichen Hinweise dokumentieren. Das deutsche Auswärtige Amt, das Außenministerium in Wien und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten aktualisieren ihre Länderseiten laufend. Ein Ausdruck mit Datum ist im Streitfall ein Beleg.
  • In der Schweiz zuerst beim Veranstalter nachfragen. Weil das Gesetz dort keinen ausdrücklichen Anspruch nennt, entscheidet die Praxis des Anbieters. Eine Zusage schriftlich bestätigen lassen.
  • Nicht vorschnell stornieren. Eine Stornierung ohne Berufung auf außergewöhnliche Umstände löst die vertraglichen Stornokosten aus.

NETZ-TRENDS hat zuletzt mehrfach beschrieben, wie unterschiedlich der Verbraucherschutz im deutschsprachigen Raum ausfällt, obwohl dasselbe Ereignis zugrunde liegt – etwa bei den Versicherungsfolgen des Hagelschlags im Kanton Zürich oder bei der von der britischen Wettbewerbsbehörde durchgesetzten Entschädigung für stornierte Heizöl-Bestellungen. Auch im Reiseverkehr entscheidet oft weniger der Vorfall als das Kleingedruckte – zuletzt sichtbar beim Tarifumbau von Eurowings für den Winterflugplan.

Haben Sie eine Reise nach Nepal gebucht, und wie hat Ihr Veranstalter auf die Lage reagiert? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

Diskussion

1 Kommentar

Kommentar schreiben