Wie Netz-Trends.de erfahren hat, sei Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine "augenscheinlich mögliche falsche eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters.... der Firma itG..." Dieser Mitarbeiter habe, schreibt die Anwaltskanzlei weiter, im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, wonach das Programm GLADII 1.1.3 fehlerfrei funktioniere und die IP-Adressen fehlerfrei ermittelt habe, für welche man eine Adressherausgabe der Telekommunikationsunternehmen bei Gericht anfordere. Doch, schreibt die Anwaltskanzlei mit Blick auf Redtube oder Youporn weiter, bestünden an dieser Darstellung "starke Zweifel".
Auch Netz-Trends liegen Belege vor, die diese Zweifel unterstützten. Beispielsweise schreibt uns ein Leser am 14. Dezember 2013: "Man beachte bitte das Datum der Mail (10.12.13) und den Zeitpunkt der angeblichen 'Urheberrechtsverletzung' (18.12.2013)!?! Die beigefügte Datei enthielt einen Trojaner, mit dem wahrscheinlich weitere Daten ausgespäht werden sollten. Danke an meine Antiviren-Software."
Die Anwaltskanzlei verweist Netz-Trends auf den rechtlichen Hintergrund in Bezug auf eine mögliche falsche Eidesstattliche Versicherung, welche zur Weitergabe der zehntausenden Adressdateien an die Abmahnkanzleien geführt haben könnte. Dennoch fragt man sich im Nachhinein: Welch Geistes Kind sitzt eigentlich in Köln auf einem Richterstuhl und ordnet die Herausgabe von zehntausenden Adressen durch Telekommunikationsunternehmen an - Adressen von Personen, die im Internet lediglich ein Streamingportal aufgesucht haben - ähnlich jenen, wie Youtube oder Flickr.
Jedenfalls heißt es, wonach das Kölner Gericht die Auskünftsbeschlüsse gegen die Telekom sogar im Eilverfahren erlassen habe, so dass in diesen Fällen es nicht möglich sei, Zeugen (Beweismittel) zu laden. Im Rahmen dieser einstweiligen Verfügungsverfahren sei es nicht notwendig, etwas zu beweisen, sondern die ausreichende Glaubhaftmachung sei bereits ausreichen. Zu den Mitteln der Glaubhaftmachung gehöre die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, da sich der Erklärende durch diese in den strafrechtlich relevanten Bereich begebe, wenn und soweit die Erklärung falsch ist.
Die Abgabe einer falschen Versichsicherung an Eides Statt kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden (siehe § 156 StGB). So besagt der § 156: "Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Wer abgemahnt wurde, bitte einscannen oder mit dem Handy abfotografieren und schicken an redaktion@netz-trends.de verbunden mit einer kurzen Bestätigung, dass wir die Daten anonym für weitere Artikel nutzen dürfen. Wir garantieren absolute Vertraulichkeit. Zudem bitten wir Netz-Trends.de auf Facebook als Seite weiter zu empfehlen (eingerahmter Button rechts oben). Danke! Schreibt bitte gerne auch über Eure Erfahrungen in unserer Kommentarfunktion.
Von: "Anwalt Urmann" <cuhlenkamp@web.de>
Betreff: Redtube Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip
Datum: 10. Dezember 2013 10:34:55 MEZ
An: "Ch. E." <xxxx@aol.com>
Sehr geehrte/r Christian xyz,
Grund unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Dream Trip. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher speichern:
Datum/Uhrzeit: 18.12.2013 22:16:20
IP-Adresse: 62.217.22.123 xyz
Produktname: Dream Trip
Benutzerkennung: 768496198139
Anbieter: Redtube
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 - Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene illegale Kopie sofort von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 13.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle von Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 85,15 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 4373,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 242,02 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 32,58 Euro
Schadensersatz: 85,15 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 Euro
Die gespeicherten Daten sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der beigefügten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Urmann und Collegen