Das Wichtigste in Kürze
- Die deutsche Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation Deutsche Umwelthilfe (DUH) teilte am 29. September 2026 um 6 Uhr mit, sie habe eine Werbeaussage des Technologiekonzerns Huawei zum faltbaren Modell DEL-LX9 (Handelsbezeichnung Mate X7) gestoppt: Der Akku sei entgegen der Aussage nicht ohne Weiteres selbst zu wechseln.
- Nach Darstellung der DUH hat sich Huawei strafbewehrt verpflichtet, die Aussage künftig zu unterlassen. DUH-Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz nennt in der Mitteilung 129 Schritte und mehrere Spezialwerkzeuge für den Akkutausch.
- Ab dem 18. Februar 2027 gilt Artikel 11 der EU-Batterieverordnung: Gerätebatterien müssen dann EU-weit mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmbar und austauschbar sein. Bis dahin richtet sich die Zulässigkeit solcher Werbeaussagen vor allem nach dem Wettbewerbsrecht.
Der Satz, um den es geht, ist kurz: Der Akku lasse sich selbst austauschen. Die Deutsche Umwelthilfe hält ihn beim faltbaren Huawei-Smartphone Mate X7 für irreführend – und hat nach eigenen Angaben erreicht, dass der Technologiekonzern ihn künftig nicht mehr verwendet. Die deutsche Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation, die zuletzt etwa mit einer Auswertung zum Autobestand in 105 deutschen Städten auffiel, hat den Vorgang am Dienstagmorgen öffentlich gemacht.
In der Mitteilung der DUH vom 29. September 2026 heißt es, die Organisation habe „eine irreführende Werbeaussage des Technologiekonzerns Huawei gestoppt, wonach der Akku des faltbaren Modells DEL-LX9 (Handelsbezeichnung Huawei Mate X7) durch Verbraucherinnen und Verbraucher austauschbar sei“. Tatsächlich sei das „nur mit Spezialwerkzeugen und erheblicher Fachkenntnis möglich“. Huawei habe sich nach Aufforderung der DUH strafbewehrt dazu verpflichtet, die Aussage künftig zu unterlassen.
129 Schritte, mehrere Spezialwerkzeuge – die Rechnung der DUH
Die zentrale Zahl stammt aus einem Zitat von Barbara Metz, der Bundesgeschäftsführerin der DUH. Sie sagt in der Mitteilung: „Für den Akkutausch sind insgesamt 129 Schritte und mehrere Spezialwerkzeuge notwendig.“ Und weiter: „Um an die Batterie heranzukommen, müssen mehrere Kameras, Platinen, der Bildschirm und der Lautsprecher ausgebaut werden.“
Wie die DUH auf 129 Schritte kommt, welche Anleitung oder welcher Zerlegeversuch dahintersteht und wer die Zählung vorgenommen hat, geht aus der Mitteilung nicht hervor. Die Zahl ist damit die Darstellung der Organisation, nicht ein von unabhängiger Seite bestätigter Messwert. Sie benennt aber den Kern des Vorgangs: Zwischen „austauschbar“ im Sinne des Alltagsverständnisses und „austauschbar“ im Sinne eines Werkstattvorgangs liegt genau der Unterschied, um den es hier geht.
Metz ordnet den Fall in eine Bauform ein: „Faltbare Smartphones halten wir für problematisch, da durch komplexere Designs das Reparieren der Geräte immer schwieriger wird.“ Das Mate X7 nennt sie „ein Extrembeispiel dafür“.
Um welches Gerät es geht
Das Mate X7 ist Huaweis aktuelles Falt-Smartphone im Buchformat. Nach den Angaben der Gerätedatenbank GSMArena wurde es am 25. November 2025 vorgestellt, wiegt 236 Gramm, misst aufgeklappt 4,5 Millimeter in der Dicke und hat ein 8 Zoll großes Innen- sowie ein 6,49 Zoll großes Außendisplay. Die Akkukapazität gibt die Datenbank mit 5.600 Milliamperestunden an, bei der Variante mit 12 Gigabyte Arbeitsspeicher mit 5.525. Als Modellnummern führt sie DEL-AL10 und DEL-LX9 – letztere ist die Bezeichnung, die in der DUH-Mitteilung steht.
Auf den deutschen Markt kam das Gerät später. Das Fachportal Notebookcheck berichtete am 22. Januar 2026, das Modell mit 16 Gigabyte Arbeitsspeicher und 512 Gigabyte Speicher sei ab sofort direkt bei Huawei Deutschland bestellbar und koste hierzulande 2.099 Euro. Beides sind Angaben Dritter; Huaweis eigene deutsche Produktseite war für diesen Beitrag nicht auswertbar, sie lieferte nur eine Übersichtsseite ohne technische Daten.
Für die Einordnung zählt vor allem die Preisklasse. Es geht nicht um ein Einstiegsgerät. Ob sich der Akku eines solchen Geräts nach einigen Jahren mit vertretbarem Aufwand tauschen lässt oder nur in einer Fachwerkstatt, ist damit auch eine Kostenfrage.
Was eine strafbewehrte Unterlassungserklärung leistet – und was nicht
Der von der DUH beschriebene Weg ist im deutschen Wettbewerbsrecht der übliche: Eine dazu befugte Einrichtung fordert ein Unternehmen auf, eine beanstandete Aussage zu unterlassen. Unterschreibt das Unternehmen eine strafbewehrte Erklärung, verspricht es vertraglich, die Aussage nicht zu wiederholen, und sagt für den Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe zu. Der Vorgang endet damit ohne Gerichtsverfahren.
Daraus folgt aber gerade kein gerichtliches Urteil und keine behördliche Feststellung, dass ein Rechtsverstoß vorlag. Eine solche Erklärung wird in der Praxis regelmäßig abgegeben, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Wie Huawei den Vorgang selbst bewertet, ist offen: In der Mitteilung der DUH wird das Unternehmen nicht zitiert, eine eigene öffentliche Äußerung Huaweis dazu war für die Redaktion nicht auffindbar, und eine Anfrage an das Unternehmen war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht möglich.
Drei EU-Regelwerke, drei Termine
Hinter dem Einzelfall steht ein Rechtsrahmen, der sich gerade in mehreren Stufen aufbaut. Für Smartphones und Tablets greifen in der Europäischen Union – und damit unmittelbar in Deutschland und Österreich, nicht aber in der Schweiz – drei Regelwerke mit unterschiedlichen Startterminen.
| EU-Regelwerk | Gilt seit / ab | Was es für Smartphones vorgibt |
|---|---|---|
| Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 | 20. Juni 2025 | Anforderungen unter anderem an die Leistung des Akkus, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Reparierbarkeit des Geräts |
| Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 (EU-Energielabel) | 20. Juni 2025 | Pflichtlabel am Verkaufsort mit Angaben zu Energieeffizienz, Akkuhaltbarkeit, Robustheit und Reparierbarkeit |
| Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Artikel 11 | 18. Februar 2027 | Gerätebatterien müssen durch die Nutzerseite mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmbar und austauschbar sein |
Ab 18. Februar 2027 wird aus der Werbeaussage eine Pflicht
Der für diesen Fall entscheidende Termin steht in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zu Artikel 11 der EU-Batterieverordnung. Dort heißt es: „Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt ab dem 18. Februar 2027.“
Die Vorschrift verlangt nach der Darstellung der Kommission, dass Gerätebatterien ohne Beschädigung von Batterie oder Gerät entnommen und ersetzt werden können – und zwar mit handelsüblichen Werkzeugen oder mit Werkzeugen, die dem Produkt kostenfrei beiliegen. Ersatzbatterien müssen demnach mindestens fünf Jahre nach dem letzten verkauften Gerät zu angemessenen und nicht diskriminierenden Preisen erhältlich sein. Untersagt ist außerdem, den Batteriewechsel über Software zu blockieren, etwa durch eine Kopplung zwischen Gerät und Originalbatterie.
In knapp fünf Monaten wird damit zur gesetzlichen Anforderung, was heute noch eine Werbeaussage ist. Das erklärt, warum der Streit um einen einzelnen Satz mehr ist als eine Formulierungsfrage: Wer ein Gerät bewirbt, dessen Akku sich selbst wechseln lasse, verspricht schon jetzt das, was ab Februar 2027 ohnehin verlangt wird.
Was seit Juni 2025 bereits am Regal stehen muss
Für Smartphones und Tablets gilt in der EU seit dem 20. Juni 2025 ein eigenes Energielabel. Das Fraunhofer-Institut für Zuverlässigkeit und Mikrointegration (IZM) beschreibt das Label als erste EU-weit standardisierte Messung der Reparierbarkeit. Bewertet werden demnach neben der Energieeffizienz auch die Akkuhaltbarkeit – mindestens 800 Ladezyklen bei 80 Prozent Restkapazität –, die Widerstandsfähigkeit gegen Stürze und gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit sowie eine Reparierbarkeitsbewertung. Ersatzteile müssen nach dieser Darstellung mindestens sieben Jahre verfügbar sein.
Rechtsgrundlage sind die Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 und die zugehörige delegierte Verordnung zum Energielabel. Das Bayerische Landesamt für Umwelt weist für die Ökodesign-Verordnung den 20. Juni 2025 als Geltungsbeginn aus und nennt als geregelte Punkte unter anderem die Leistung des Akkus, die Verfügbarkeit von Ersatzteilen und die Reparierbarkeit des Geräts; der Handel muss das Label sichtbar in der Nähe des Produkts zeigen, online wie im Laden. Für Kaufverträge kommt seit dem 27. September 2026 das EU-Gewährleistungslabel hinzu.
Aus Sicht der DUH kontrollieren die Länder zu wenig
Genau an dieser Stelle setzt die zweite Hälfte der Kritik an. Metz sagt in der Mitteilung: „Die geltenden Ökodesign- und Kennzeichnungspflichten für Smartphones und Tablets müssen durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert und Verstöße sanktioniert werden. Solange die Vollzugbehörden nicht ausreichend tätig bleiben, werden wir weiterhin stichprobenhaft Ökodesignversprechen überprüfen.“
Das ist eine Aussage über den Zustand des Vollzugs in Deutschland – und zugleich die Begründung dafür, warum eine private Organisation diese Prüfung überhaupt vornimmt. Belege für eine unzureichende Kontrolle nennt die Mitteilung nicht; sie bleibt insoweit die Position der DUH. Eine Stellungnahme der angesprochenen Behörden enthält der Text ebenfalls nicht.
Was die Mitteilung offenlässt
Die DUH nennt weder das Datum ihrer Aufforderung noch das der Unterlassungserklärung, weder die Rechtsgrundlage, auf die sie sich gestützt hat, noch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe. Auch wo die beanstandete Aussage stand – auf der Produktseite, auf der Verpackung, im Datenblatt oder in einer Anzeige – geht aus dem Text nicht hervor. Ohne diese Angaben lässt sich von außen nicht nachvollziehen, ob die Aussage inzwischen überall entfernt wurde. Am 27. September 2026, zwei Tage vor der Mitteilung, sind in Deutschland zudem neue EU-Regeln gegen irreführende Umweltaussagen wirksam geworden, über die NETZ-TRENDS berichtet hat. Ob die DUH ihre Aufforderung darauf gestützt hat, teilt sie nicht mit.
Was sich beim Kauf tatsächlich prüfen lässt
Praxishinweis
- Energielabel suchen: Seit dem 20. Juni 2025 muss das EU-Label bei Smartphones und Tablets im Laden und im Online-Angebot sichtbar sein. Es enthält die Reparierbarkeitsbewertung – eine nachprüfbarere Angabe als eine Formulierung in einer Produktbeschreibung.
- Auf das Werkzeug achten: Einen gesetzlich festgelegten Maßstab dafür, wann ein Smartphone-Akku als austauschbar gilt, gibt es erst ab dem 18. Februar 2027 – dann lautet er: handelsübliches Werkzeug. Wer heute kauft, kann beim Anbieter nachfragen, was ein Akkutausch kostet und wie lange Ersatzteile vorgehalten werden.
- Zuständigkeit: Die DUH verweist für Deutschland auf die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Die genannten EU-Verordnungen gelten unmittelbar auch in Österreich; in der Schweiz gelten sie nicht unmittelbar, wohl aber mittelbar über Geräte, die für den EU-Markt gebaut werden.
Was offenbleibt
Drei Punkte lassen sich weiterverfolgen. Erstens: ob die beanstandete Aussage aus Huaweis deutschsprachigen Produktangaben verschwindet – das ist von außen überprüfbar. Zweitens: ob sich Huawei zu dem Vorgang äußert; bislang liegt dazu nichts vor. Drittens: wie Hersteller faltbarer Geräte den 18. Februar 2027 erreichen wollen. Artikel 11 der EU-Batterieverordnung kennt nach der Darstellung der Kommission Ausnahmen etwa für Geräte, die überwiegend in nasser Umgebung arbeiten, und für bestimmte medizinische Geräte; ein Falt-Smartphone fällt danach nicht unter diese Ausnahmen.
Der Fall ist damit weniger eine Geschichte über ein einzelnes Gerät als über eine Frist. Bis Februar 2027 entscheidet das Wettbewerbsrecht darüber, was ein Hersteller über die Austauschbarkeit eines Akkus sagen darf. Danach entscheidet das Produktrecht darüber, wie der Akku eingebaut sein muss. Für Bauformen, die sich schwer öffnen lassen, ist dieser Unterschied am größten.
Wie wichtig ist Ihnen beim Kauf eines Smartphones, dass sich der Akku wechseln lässt – und haben Sie das bei einem Gerät schon einmal versucht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutsche Umwelthilfe e. V.: Pressemitteilung „Deutsche Umwelthilfe stoppt Verbrauchertäuschung bei Huawei-Smartphone: Akku durch Verbraucherinnen und Verbraucher nicht austauschbar“, Berlin, 29. September 2026, 6:00 Uhr – Quelle für den Vorgang, die Modellbezeichnung DEL-LX9, die strafbewehrte Verpflichtung und sämtliche Zitate von Barbara Metz; ebenfalls veröffentlicht im Pressebereich der DUH
- Europäische Kommission: Bekanntmachung zu Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542, ABl. C 2025/214 – Geltungsbeginn 18. Februar 2027, Anforderungen an Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit, Fünfjahresfrist für Ersatzbatterien, Verbot softwareseitiger Sperren, Ausnahmetatbestände
- Europäische Union: Verordnung (EU) 2023/1670 (Ökodesign für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets), deutsche Fassung auf EUR-Lex
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Infozentrum UmweltWirtschaft: Übersicht zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 – Geltungsbeginn 20. Juni 2025, geregelte Punkte, Pflicht zur sichtbaren Anbringung des Labels
- Fraunhofer IZM: „The EU Energy Label for Mobile Devices“ – Inhalte des Labels, 800 Ladezyklen bei 80 Prozent Restkapazität, Ersatzteilverfügbarkeit von mindestens sieben Jahren
- GSMArena: Datenblatt Huawei Mate X7 – als Gerätedatenbank gekennzeichnet; herangezogen für Vorstellungsdatum, Modellnummern DEL-AL10 und DEL-LX9, Displaymaße, Gewicht und Akkukapazität
- Notebookcheck: Meldung vom 22. Januar 2026 zum Deutschlandstart des Huawei Mate X7 – als Medienbericht gekennzeichnet; herangezogen für den deutschen Preis von 2.099 Euro und den Bestellstart
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.