Das Wichtigste in Kürze

  • Ab Sonntag, dem 27. September 2026, müssen Verkäufer in Deutschland und Österreich vor dem Kauf einer Ware mit einem EU-weit einheitlichen Label auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen. Im Laden muss dieses Label nach der EU-Durchführungsverordnung mindestens im Format DIN A4 ausgehängt werden, im Onlineshop muss es farbig sein.
  • Daneben tritt das GARAN-Zeichen. Es zeigt an, dass ein Hersteller für die gesamte Ware ohne Zusatzkosten eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren übernimmt. Die deutsche Verbraucherzentrale Hessen nennt es am Dienstag einen „recht guten Wegweiser“, zugleich aber „kein Freifahrtschein für die Produktqualität“.
  • Ein Bußgeld droht für einen einzelnen Verstoß nicht. Geldbußen bis 50.000 Euro oder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes sieht das deutsche Wettbewerbsrecht nur bei einem „weitverbreiteten Verstoß“ im Rahmen einer koordinierten EU-Durchsetzungsmaßnahme vor.

In fünf Tagen ändert sich, was Kundschaft im deutschsprachigen Raum vor dem Bezahlen zu sehen bekommt. Am Dienstag veröffentlichte die deutsche Verbraucherzentrale Hessen eine Mitteilung zu den neuen EU-Labeln zu Garantie und Gewährleistung. Der Anlass ist ein festes Datum: Am 27. September 2026, einem Sonntag, werden zwei amtliche Kennzeichnungen im Handel Pflicht – eine für das gesetzliche Recht bei Mängeln, eine für die freiwillige Garantie des Herstellers.

Beide Muster stehen seit dem 2. Oktober 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union. Was sie leisten sollen, ist schnell gesagt: Sie sollen eine Verwechslung beenden, die im Ladenalltag seit Jahrzehnten funktioniert – die zwischen Gewährleistung und Garantie.

Was ab Sonntag im Laden und im Onlineshop hängt

Die erste Kennzeichnung heißt im Amtsdeutsch „harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht“. Sie ist ein Aushang mit blauem Kopf, der Überschrift „Gesetzliche Gewährleistung“ und einem QR-Code, der auf den Gewährleistungsabschnitt des EU-Portals „Ihr Europa“ führt. Ihr Inhalt ist vollständig vorgegeben: Kein Element darf verändert werden, die Farbwerte sind bis zum Pantone-Ton festgelegt.

Der Text nennt die Mindestdauer von zwei Jahren für Waren, die in der Europäischen Union verkauft werden, und die Rechtsfolgen: kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung, in bestimmten Fällen Preisminderung oder vollständige Erstattung des Kaufpreises. Entscheidend ist ein Satz, der im Label fett gesetzt ist: Verkäufer haften – nicht der Hersteller.

Genau dort liegt nach Darstellung der Verbraucherzentrale Hessen das praktische Problem, das das Label lösen soll. „In der Praxis erleben wir es leider tagtäglich, dass Verbraucher immer wieder mit Aussagen konfrontiert werden wie: ‚Wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller, Sie haben noch Garantie.‘“, wird Peter Lassek, Leiter der Fachgruppe Recht bei der hessischen Verbraucherzentrale, in der Mitteilung zitiert. „Gerade hier kann das EU-Label einen echten Aufklärungseffekt haben.“

Die Vorgaben zur Darstellung stehen in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025. Für Verträge außerhalb des Fernabsatzes über eine Online-Oberfläche – also im Ladengeschäft – legt Anhang I fest: „Die Mindestgröße der harmonisierten Mitteilung beträgt A4“, größere Formate bis A1 sind zulässig, die Darstellung darf farbig oder schwarz-weiß sein. Wird der Vertrag dagegen über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, muss die Mitteilung farbig sein. Eine Übergangsfrist enthält die Verordnung nicht; nach ihrem Artikel 3 gilt sie ab dem 27. September 2026.

Gewährleistung und Garantie – der Unterschied

Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht gegenüber dem Verkäufer. Sie gilt automatisch, kostet nichts und lässt sich nicht wegbedingen; die EU-Mindestdauer beträgt zwei Jahre. Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers oder des Händlers. Sie kann großzügiger sein als das Gesetz, sie kann aber auch an Bedingungen geknüpft sein – und sie darf die gesetzlichen Rechte nicht einschränken. Wer bei einem Mangel an den Hersteller verwiesen wird, verliert seine Ansprüche gegen den Verkäufer also nicht.

Das GARAN-Zeichen ist kein Qualitätssiegel

Die zweite Kennzeichnung ist kleiner und trägt einen Kunstnamen. „GARAN“ steht nach Erwägungsgrund 15 der Durchführungsverordnung für das Wort „Garantie“ in mehreren Sprachen der Union. Das Zeichen besteht aus diesem Titel, einem Häkchen, einem Kalendersymbol mit der Dauer in Jahren, einem Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und einem QR-Code. Am unteren Rand steht der Ausdruck „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der EU.

Zu sehen bekommt die Kundschaft das Zeichen nur unter engen Voraussetzungen: Der Hersteller muss eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware gewähren, ohne zusätzliche Kosten und für eine Dauer von mehr als zwei Jahren. Außerhalb des Onlinehandels muss die Kennzeichnung mindestens 95 mal 100 Millimeter groß sein.

Was die Garantie im Einzelfall wert ist, steht damit allerdings nicht auf dem Karton. „Was diese Garantie im konkreten Fall leistet, steht jedoch erst in den Garantiebedingungen“, sagt Lassek laut der Mitteilung. Diese Bedingungen sollen über den QR-Code des Labels zugänglich sein. Sein Fazit: „Das Zeichen ist aus unserer Sicht ein recht guter Wegweiser, auf der anderen Seite aber auch kein Freifahrtschein für die Produktqualität.“

Welche Gesetze in Deutschland und Österreich dahinterstehen

Die Pflicht selbst ergibt sich nicht aus der Durchführungsverordnung, sondern aus nationalem Recht. In Deutschland steht sie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, verkündet am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28, fügt in Artikel 246 Absatz 1 EGBGB eine neue Nummer 5 ein. Sie verlangt den Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht „in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960“. Die neue Nummer 5a regelt dasselbe für das GARAN-Zeichen. Für den Fernabsatz und für Verträge außerhalb von Geschäftsräumen steht die gleichlautende Regelung in Artikel 246a Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 Nummern 11 und 11a. Nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes tritt dieser Teil am 27. September 2026 in Kraft.

Ausgenommen bleibt der schnelle Einkauf: Nach Artikel 246 Absatz 2 EGBGB gilt die Informationspflicht nicht für Verträge, „die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden“. Die Verbraucherzentrale Hessen nennt als Beispiel den Erwerb von Lebensmitteln im Laden.

Österreich hat denselben Stoff auf zwei Gesetze verteilt, beide am 28. Juli 2026 kundgemacht. Die Kennzeichnungspflicht steht im Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026: Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 12 des österreichischen Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes verlangt den Gewährleistungshinweis „in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“, die neue Ziffer 12a dasselbe für die Haltbarkeitsgarantie; für Geschäfte im Laden gilt der geänderte Paragraf 5a des Konsumentenschutzgesetzes. Beide Regelungen treten am 27. September 2026 in Kraft – anders als in Deutschland allerdings mit einer ausdrücklichen Stichtagsregel: Sie sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.

Der werberechtliche Teil steht in Österreich in einer zweiten Novelle, dem Bundesgesetz zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (BGBl. I Nr. 58/2026). Auch dessen Kernbestimmungen gelten ab dem 27. September 2026. Dort hat der österreichische Gesetzgeber eine Bremse eingebaut, die das deutsche Recht nicht kennt: Drei Jahre lang können zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Tatbestände nur für Waren geltend gemacht werden, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.

Land Rechtsgrundlage Kundmachung Label-Pflicht ab
Deutschland Artikel 246 und 246a EGBGB, geändert durch das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 28) 5. Februar 2026 27. September 2026
Österreich Paragraf 4 FAGG und Paragraf 5a KSchG, geändert durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026); nur für Verträge ab dem 27. September 2026 28. Juli 2026 27. September 2026
Schweiz kein EU-Mitglied, die Richtlinie (EU) 2024/825 gilt dort nicht
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 28 vom 5. Februar 2026 (Deutschland), Bundesgesetzblatt I Nr. 59/2026 vom 28. Juli 2026 (Österreich), Richtlinie (EU) 2024/825 und Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Stand: 22. September 2026.

Zwei Angaben, mit denen kaum jemand rechnet

Im selben Zuge bekommt der deutsche Handel zwei weitere Informationspflichten, die in der öffentlichen Debatte bislang kaum vorkommen. Die neue Nummer 5d in Artikel 246 Absatz 1 EGBGB verlangt für Waren mit digitalen Elementen, für digitale Inhalte und für digitale Dienstleistungen die Angabe der Mindestdauer, für die Softwareaktualisierungen bereitgestellt werden – als Zeitraum oder als Datum. Die Pflicht greift allerdings nur, „sofern der Hersteller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt“. Das österreichische Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz enthält in Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 12d eine wortgleiche Einschränkung.

Die neue Nummer 9 verlangt „gegebenenfalls den auf der Grundlage von auf Unionsebene festgelegten harmonisierten Anforderungen ermittelten Reparierbarkeitswert der Waren“. Greift diese Nummer nicht, tritt nach Nummer 10 eine Ersatzangabe an ihre Stelle: Informationen über Verfügbarkeit, geschätzte Kosten und Bestellverfahren für Ersatzteile, über Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen – auch hier nur, sofern der Hersteller sie dem Händler bereitstellt. Für welche Produktgruppen ein harmonisierter Reparierbarkeitswert bereits existiert, sagt das Gesetz nicht.

Was passiert, wenn das Label fehlt

Hier wird die Sache dünner, als es die Ankündigungen vermuten lassen. Einen eigenen Bußgeldtatbestand für den einzelnen fehlenden Aushang enthalten die geänderten deutschen Vorschriften nicht. Der einschlägige Paragraf 19 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb trägt die Überschrift „Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension“. Er erlaubt Geldbußen bis 50.000 Euro, gegenüber Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes – aber nach seinem Absatz 3 nur „im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394“.

Für den Normalfall bleibt damit der wettbewerbsrechtliche Weg. Nach Paragraf 5b Absatz 4 UWG gelten Informationen, die dem Verbraucher aufgrund von Vorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen, als wesentlich im Sinne des Paragrafen 5a Absatz 1. Wer sie vorenthält, handelt nach dieser Vorschrift unlauter – verfolgt wird das über Abmahnungen und Unterlassungsklagen, nicht durch eine Aufsichtsbehörde. Ob Verbände und Mitbewerber diesen Weg ab Sonntag tatsächlich beschreiten, ist offen; die Mitteilung der hessischen Verbraucherzentrale äußert sich dazu nicht.

Was offen bleibt

Die Durchführungsverordnung schreibt vor, wie das Label aussieht, und das deutsche EGBGB schreibt vor, dass es verwendet werden muss. Wer im Laden kontrolliert, ob der Aushang tatsächlich hängt, regeln beide nicht. Für die harmonisierte Mitteilung ist zudem keine Übergangsfrist vorgesehen – wer am 27. September nichts aushängt, ist am selben Tag angreifbar. Für Peter Lassek von der hessischen Verbraucherzentrale sind die neuen Label „ein Schritt in die richtige Richtung“; den Rest formuliert er als Hoffnung: Man hoffe, dass das Label „in der Praxis“ dazu beitragen werde, Verkäufer „wieder stärker an ihre Verantwortung für die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu erinnern“.

Der zweite Teil desselben Pakets betrifft die Werbung

Beide Kennzeichnungen gehen auf dieselbe Rechtsgrundlage zurück: die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihr Artikel 4 nennt zwei Daten: Bis zum 27. März 2026 mussten die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften erlassen und veröffentlichen, angewendet werden sie ab dem 27. September 2026. Deutschland hat seine beiden Umsetzungsgesetze im Februar 2026 verkündet, Österreich seine beiden am 28. Juli 2026 – also nach dem Stichtag, den Artikel 4 der Richtlinie für die Veröffentlichung vorgibt.

Der zweite Teil des Pakets betrifft nicht die Kennzeichnung, sondern die Werbung. Am selben 27. September treten in Deutschland die neuen Verbotstatbestände im Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, verkündet als Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 19. Februar 2026. Wie NETZ-TRENDS berichtete, ist darunter das Verbot der Werbung mit Klimaneutralität auf Kompensationsbasis. Neu ist dort auch ein Tatbestand, der in dieselbe Richtung zielt wie die Label: Die „Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots“ wird unzulässig. Eine als Extraleistung beworbene Zwei-Jahres-Gewährleistung dürfte damit ab Sonntag unter diesen Tatbestand fallen.

Wie es weitergeht

Für die Kennzeichnung der Haltbarkeitsgarantie behält sich die EU-Kommission nach Erwägungsgrund 15 der Durchführungsverordnung ausdrücklich vor, sie „erforderlichenfalls“ zu überprüfen und anzupassen – abhängig davon, wie sie aufgenommen und von den Verbrauchern verstanden wird. Ein Termin dafür steht nicht in der Verordnung.

Praktisch bedeutsam wird zunächst etwas anderes: Ob das Label hält, was es verspricht, entscheidet sich an der Ladentheke und im Bestellprozess. Dass die Verwechslung von Gewährleistung und Garantie teuer werden kann, zeigen Fälle, über die NETZ-TRENDS bereits berichtet hat – etwa der monatelang hingehaltene Garantiefall bei einem E-Bike aus chinesischer Produktion.

Haben Sie im Laden oder im Onlineshop schon eines der neuen Label gesehen – und hilft Ihnen der Hinweis weiter? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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