Eine NETZ-TRENDS-Analyse in zwei Teilen. Dies ist Teil 1 – zum Gesetzentwurf, seinen Befugnissen und der Kontrolle. Teil 2 – zum staatlichen Zugriff auf KI-Assistenten und private Computer im internationalen Vergleich – erscheint in den kommenden Tagen auf NETZ-TRENDS. Unser Aufmacherbild ist KI-generiert.

Das Wichtigste in Kürze

„Haben wir in Deutschland bald eine Geheimpolizei?“ – mit dieser Frage eröffnet ein als Meinung gekennzeichnetes Video auf dem TikTok-Kanal der Süddeutschen Zeitung (@sueddeutsche) und wundert sich: „Bis jetzt protestiert kaum jemand dagegen.“ Ein reichweitenstarker Privatkanal (@heimatecho) geht weiter und beginnt mit dem Satz „Die Stasi ist zurück“. Anlass beider Videos ist ein Gesetz, das kaum jemand gelesen hat und das seit Wochen massive Kritik auf sich zieht – von Bürgerrechtsorganisationen über IT-Sicherheitsfachleute bis zum früheren Bundesdatenschutzbeauftragten: Am Mittwoch, dem 12. August 2026, hat das deutsche Bundeskabinett den Entwurf aus dem Haus von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) für eine Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen – nach eigener Darstellung die „umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung“ der Rechtsgrundlagen von Bundesnachrichtendienst und Bundesamt für Verfassungsschutz in der Geschichte der Bundesrepublik.

Die Aufregung hat einen realen Kern, und er ist größer, als die Bundesregierung ihn darstellt: Ein Inlandsgeheimdienst, der heimlich Wohnungen betreten, auf fremde Daten einwirken und private Computer durchsuchen dürfte – ohne dass ein Gericht zustimmt, ohne dass Betroffene je benachrichtigt werden müssen –, wäre ein Bruch mit einer Grundentscheidung, die dieses Land aus der Erfahrung zweier deutscher Diktaturen getroffen hat. Zugleich kursieren zu dem Entwurf Zahlen und Behauptungen, die einer Prüfung nicht standhalten. Beides gehört auf den Tisch.

Dieser Beitrag macht zweierlei: Er trägt zusammen, was nach dem derzeitigen Belegstand tatsächlich im Entwurf steht – und er prüft die Behauptungen, die dazu in kursierenden Videos aufgestellt werden, einzeln nach. Beides ist nötig, weil der Gesetzestext selbst öffentlich kaum zugänglich ist.

Um wen es geht: zwei Dienste, zwei Vorgeschichten

Wer beurteilen will, was der Entwurf bedeutet, muss wissen, wem die neuen Befugnisse zufallen sollen. Es geht um die beiden großen Nachrichtendienste des Bundes – und beide haben eine dokumentierte Geschichte, die zur Bewertung dazugehört. Alles Folgende stammt aus amtlichen Quellen: aus Untersuchungsausschussberichten des Deutschen Bundestages, aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und aus den Selbstdarstellungen der Behörden.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) ist der Auslandsnachrichtendienst der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde nach eigener Darstellung am 1. April 1956 gegründet und ging aus der „Organisation Gehlen“ hervor, dem von früheren Wehrmachtsoffizieren aufgebauten Vorläuferdienst der Nachkriegszeit. Nach § 1 des BND-Gesetzes (BNDG) ist er eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts; seine Zentrale steht seit 2019 in Berlin. Nach Angaben auf der Leitungsseite des Dienstes arbeiten dort rund 6.500 Menschen; Präsident ist seit 2025 der Diplomat Martin Jäger, zuvor deutscher Botschafter in Kyjiw.

Zur Geschichte des Dienstes gehören amtlich festgestellte Grenzüberschreitungen. Der Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode (Bundestagsdrucksache 16/13400) bestätigte 2009 die Ergebnisse des sogenannten Schäfer-Berichts: Der BND hatte über Jahre Journalisten observiert, dabei sei „der Rahmen der Verhältnismäßigkeit insbesondere in den Jahren 1993 bis 1996 mehrfach überschritten worden“. Der NSA-Untersuchungsausschuss der 18. Wahlperiode arbeitete in seinem Abschlussbericht von 2017 die Zusammenarbeit des BND mit dem US-Dienst NSA auf, einschließlich der Suchbegriffe („Selektoren“), mit denen auch europäische Ziele erfasst wurden. Und das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 19. Mai 2020 die Ausland-Fernmeldeaufklärung des BND in ihrer damaligen Form für grundrechtswidrig – deutsche Staatsgewalt ist danach auch im Ausland an die Grundrechte gebunden.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist der Inlandsnachrichtendienst. Es wurde im November 1950 errichtet und untersteht dem Bundesinnenministerium; nach § 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) darf es „einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden“ – das ist der Gesetz gewordene Kern des Trennungsgebots zwischen Nachrichtendiensten und Polizei, das die Debatte um diesen Entwurf prägt. Das Amt arbeitet von Köln und Berlin aus; laut dem am 30. Juni 2026 vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2025 hatte es im Berichtsjahr 4.649 Bedienstete und einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt von rund 551 Millionen Euro. Präsident ist nach Angaben des Amtes seit dem 8. Oktober 2025 Sinan Selen, zuvor seit 2019 dessen Vizepräsident.

Auch hier gehört die dokumentierte Vorgeschichte zur Einordnung. Der NSU-Untersuchungsausschuss des Bundestages stellte in seinem Abschlussbericht von 2013 fest, dass ein Referatsleiter des Amtes am 11. November 2011 – dem Tag, an dem der Generalbundesanwalt die Ermittlungen zum NSU übernahm – und in den Tagen danach Akten über V-Leute aus dem Umfeld des „Thüringer Heimatschutzes“ vernichten ließ. Präsident Heinz Fromm bat daraufhin im Juli 2012 um seine Versetzung in den Ruhestand; vor dem Ausschuss sagte er, ihn habe nicht der Fehler bewogen, sondern „der Versuch, diesen Fehler zu vertuschen“. Mit Urteil vom 26. April 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht zudem zentrale Befugnisse des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes für verfassungswidrig – die Maßstabsentscheidung, auf die der jetzige Reformentwurf ausdrücklich reagiert.

Diese Episoden stehen hier nicht als Pauschalvorwurf gegen die heutigen Beschäftigten. Sie erklären, warum die zentrale Frage dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht lautet, ob man den Diensten vertraut – sondern welche Kontrolle unabhängig davon funktioniert. Genau daran wird der Entwurf im Folgenden gemessen.

Was im Entwurf steht

Das deutsche Bundeskabinett hat am 12. August 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen, den die Bundesregierung selbst als die „umfangreichste und grundlegendste Überarbeitung“ der gesetzlichen Grundlagen des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in der Geschichte der Bundesrepublik bezeichnet. Der Entwurf ändert das Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) und das BND-Gesetz (BNDG) und schafft ein eigenes Gesetz über den Unabhängigen Kontrollrat. Er umfasst nach übereinstimmenden Angaben der Verbände, die ihn im Beteiligungsverfahren gelesen haben, rund 700 Seiten.

Neu wären sogenannte aktive Maßnahmen. Die Mitteilung der Bundesregierung nennt als Beispiele für den BND das „Löschen von Opferdaten bei Aufklärung der Systeme von Hackergruppen“ und die „Manipulation von Warenlieferungen durch Verbringung fehlerhafter Bauteile“; bei spezifischer Gefährdungslage auch das gezielte Eindringen in IT-Systeme, um eine Fertigung zu sabotieren. Für das Bundesamt für Verfassungsschutz sollen bei drohenden „erheblichen Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung“ Einwirkungsbefugnisse geschaffen werden; die Regierung betont, sie erlaubten „(nur) das Einwirken auf Gegenstände“. Ausdrücklich vorgesehen sind gestufte Zugriffsregelungen auf IT-Systeme, von einem vernetzten Kühlschrank bis zu einem privat genutzten Mobiltelefon.

In eigener Sache: Der Gesetzestext ist öffentlich kaum zugänglich

Alle folgenden Paragrafenangaben stammen aus Stellungnahmen, deren Verfasserinnen und Verfasser mit dem Volltext gearbeitet und seitengenau daraus zitiert haben. Der Referentenentwurf selbst liegt auf den Seiten des deutschen Bundesinnenministeriums, war bei sämtlichen Abrufen für diesen Beitrag jedoch nicht erreichbar; auch ein Archivabbild existiert nicht, und die Stellungnahme des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist von dessen Seite verschwunden. Eine Bundestagsdrucksache war am 22. August 2026 nicht auffindbar. Für einen Text von rund 700 Seiten, der über die Befugnisse zweier Geheimdienste entscheidet, ist das eine bemerkenswerte Ausgangslage – und der Grund, warum dieser Abschnitt konsequent zuordnet, wer was gelesen hat.

Erstmals eine Online-Durchsuchung für den Verfassungsschutz

Nach der Stellungnahme der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vom 14. Juli 2026 – wer hinter dieser und den weiteren hier zitierten Organisationen steht, ist weiter unten im Abschnitt über die Prüfer beschrieben – staffelt der Entwurf den Zugriff auf IT-Geräte in mehreren Stufen: Das Auslesen von Geräten steht in § 23, der Eingriff in Systeme in § 24, der „Eingriff in die Integrität privater informationstechnischer Systeme“ – die vollständige Online-Durchsuchung – in § 25, und § 26 regelt einen „abgegrenzten Eingriff“ mit abgesenkten Voraussetzungen. Eine solche Befugnis hat das Bundesamt für Verfassungsschutz bislang nicht; das geltende Bundesverfassungsschutzgesetz kennt sie nicht.

Entscheidend ist die Grenze zwischen den Stufen. Der Entwurf definiert nach dem Zitat der GFF ein System als privat, wenn „es als eigenes privat genutzt wird und aufgrund seiner technischen Funktionalität allein oder durch technische Vernetzung Daten derart vorhalten kann, dass Umfang und Vielfalt der Daten einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung der Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit ermöglichen“. Bei der schwächeren Stufe des § 26 hält die Organisation die Abgrenzung für technisch illusorisch: „Wird ein Mobiltelefon oder Computer mit einem Staatstrojaner gehackt, hat das BfV technisch Zugriff auf das gesamte Gerät und alle verfügbaren Daten.“

Anders als bei der strafprozessualen Online-Durchsuchung entscheidet über die Maßnahme kein Gericht. Vorgesehen ist eine Vorabkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat. Das ist die zweite Verschiebung: Die richterliche Anordnung, die § 100e der Strafprozessordnung (StPO) für Strafverfahren verlangt, hat im Nachrichtendienstrecht kein Gegenstück.

„Einwirkung auf Gegenstände“ – und was alles ein Gegenstand ist

Der für die Ausgangsfrage wichtigste Teil steht bei den Schutzmaßnahmen. Nach der GFF-Stellungnahme ermächtigt § 60 des Entwurfs das Bundesamt für Verfassungsschutz zur „Einwirkung auf Gegenstände, die für die Bedrohung gegenwärtig oder künftig eingesetzt werden“ sowie auf „Güter, die im Rahmen einer Bedrohung ausgeführt werden sollen“. Der Begriff „Gegenstand“ ist danach nicht auf körperliche Dinge beschränkt, sondern erfasst „sämtliche körperliche und nicht körperliche Gegenstände, also auch digitale Bestände wie Daten, Software und digitale Infrastruktur wie Plattformen“; die Aufzählung im Gesetz sei nicht abschließend.

Zwei Punkte daran hebt die Organisation besonders hervor. Erstens verlange der Wortlaut nicht, „dass die Gegenstände den gefahrverursachenden Personen gehören oder irgendwie zugeordnet sein müssen“ – die Einwirkung könne „gerade Infrastruktur völlig unbeteiligter Dritter betreffen“. Die Beschränkung auf Verantwortliche stehe nur in der Gesetzesbegründung. Zweitens sei der Wortlaut „fast uferlos weit“; die GFF fordert die ersatzlose Streichung dieser Vorschriften. Ausgeschlossen bleiben nach ihrer Darstellung Zwang und Gewalt gegen Personen.

Im Verfassungsblog formuliert die Juristin Anna Höning am 14. August 2026 die verfassungsrechtliche Zuspitzung: Die Bundesregierung wolle das Bundesamt für Verfassungsschutz „zu Maßnahmen ermächtigen, die selbst die Polizei nicht vornehmen darf, worauf Matthias Bäcker zu Recht hinweist. Kein deutsches Polizeigesetz sieht entsprechende Befugnisse vor.“ Genau hier liegt der Kern der Debatte, die im Netz unter dem Schlagwort Geheimpolizei geführt wird: nicht in neuen Zwangsbefugnissen gegen Menschen, sondern darin, dass ein Nachrichtendienst operativ eingreifen dürfte, ohne an die Schwellen des Polizeirechts gebunden zu sein.

Was hieße das konkret? Nimmt man den zitierten Wortlaut ernst, stellt sich eine sehr alltägliche Frage: Dürfte der Dienst einen bestellten Computer, ein Smartphone oder eine Spielekonsole auf dem Versandweg abfangen und manipulieren, bevor das Paket beim Empfänger ankommt? Der Wortlaut spricht nicht dagegen – erfasst sind gerade auch Gegenstände, die erst „künftig eingesetzt werden“, sie müssen den Verdächtigen nicht gehören, und die Aufzählung ist nicht abschließend; für den BND nennt die Bundesregierung die „Manipulation von Warenlieferungen“ sogar selbst als Anwendungsfall. Grenzen zieht der Entwurf nach den vorliegenden Analysen an drei Stellen: Zwang und Gewalt gegen Personen sind ausgeschlossen, die Einwirkung darf laut dem von der AG KRITIS zitierten Normtext „keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht“, und vorab muss der Unabhängige Kontrollrat zustimmen. Sprengstoff oder andere Vorrichtungen, die Menschen verletzen können, in ein Konsumgerät einzubauen, wäre damit nicht gedeckt – es wäre keine Einwirkung auf einen Gegenstand mehr, sondern eine Gefahr für Leib und Leben, beim BND zusätzlich durch § 51 Absatz 3 des Entwurfs verboten und völkerrechtlich als Sprengfalle geächtet. Nur: Ob diese Grenzen im endgültigen Wortlaut so klar gezogen sind, wie die Stellungnahmen es referieren, kann derzeit niemand öffentlich nachprüfen. Ein Gesetz, dessen Grenzen die Bürgerinnen und Bürger nicht nachlesen können, hat sein Bestimmtheitsproblem damit schon bewiesen.

Beim BND steht das Verändern und Löschen von Daten im Gesetzestext

Für den Bundesnachrichtendienst ist die Lage nach dem Gutachten des Rechtsanwalts und früheren Ministerialdirektors Peter Schantz ausdrücklicher geregelt. § 39 Absatz 4 Satz 1 des BND-Gesetz-Entwurfs erlaube „die Veränderung und Löschung von Daten, die Umleitung und Unterbindung von Datenverkehren und die Einschränkung oder Unterbindung des IT-Systems, von dem eine Gefahr ausgeht“ – zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders gewichtiges Rechtsgut. Nach § 36 Absatz 2 soll der Dienst bei einem Cyberangriff erbeutete Daten löschen dürfen, nach Schantz auch ohne vorherige Sicherungskopie.

Am weitesten reicht ein Punkt, den Schantz aus der Begründung zitiert: § 53 Absatz 7 Satz 2 erlaube, dass aktive Gegenmaßnahmen autonom von einem KI-System ausgelöst werden. In der Begründung heiße es dazu, „denknotwendigerweise“ sei auch die Entscheidung, ob ein Angriff vorliege und welche Maßnahme am geeignetsten sei, „dem autonomen System vorbehalten“. Das ist eine Bewertung durch ein Gutachten im Auftrag einer Interessenvertretung – aber es ist ein wörtliches Zitat aus dem Entwurf, und niemand hat ihm bislang widersprochen.

„Fehlerhafte Bauteile“: Ist der Mossad das Vorbild – und dürfte der BND töten?

Ein Beispiel aus der Mitteilung der Bundesregierung hat es besonders in sich: Der BND soll künftig zur „Manipulation von Warenlieferungen durch Verbringung fehlerhafter Bauteile“ befugt sein. Wer diesen Satz liest, denkt unweigerlich an den 17. und 18. September 2024, als im Libanon massenhaft Pager und tags darauf Funkgeräte der Hisbollah explodierten. Nach Angaben der libanesischen Regierung starben allein am ersten Tag neun Menschen, rund 2.750 wurden verletzt – der libanesische Gesundheitsminister Firass Abiad sprach laut tagesschau.de von Verletzungen „im Gesicht, an der Hand, am Bauch oder sogar an den Augen“. Human Rights Watch zählte nach dem ersten Tag mindestens zwölf Tote, darunter zwei Kinder; die Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen nannten in ihrer Erklärung vom 19. September 2024 rund 3.250 Verletzte, darunter etwa 500 mit schweren Augenverletzungen. Vor dem UN-Sicherheitsrat bezifferte der libanesische Außenminister die Bilanz beider Wellen laut tagesschau.de auf 37 Tote und fast 3.000 Verletzte. Das volle Ausmaß der Verstümmelungen dokumentieren amtliche Protokolle, Hilfsorganisationen und die medizinische Fachliteratur. UN-Menschenrechtskommissar Volker Türk sprach laut dem offiziellen Sitzungsprotokoll des UN-Sicherheitsrats vom 20. September 2024 von mehr als 3.400 Verletzten allein im Libanon, „viele mit bleibenden Behinderungen“. Der libanesische Gesundheitsminister sagte der BBC, viele Opfer hätten „das Augenlicht oder den Gebrauch ihrer Hände verloren“. Amnesty International zitiert den Chefarzt einer Beiruter Klinik – „alle hatten Verletzungen an den Händen, viele Amputationen, und Augenschäden, die nicht mehr zu retten waren“ – und einen Augenchirurgen mit dem Satz: „Bei manchen Patienten mussten wir beide Augen entfernen. In 25 Jahren Praxis habe ich nie so viele Augen entfernt wie gestern.“ Die nüchternste Sprache spricht die Fachliteratur: Eine Fallserie des Universitätsklinikums der American University of Beirut im British Journal of Ophthalmology dokumentiert allein an diesem einen Haus 79 operierte Patienten mit 111 schwer verletzten Augen, 49 davon mussten entfernt werden; eine handchirurgische Serie zählt bei 45 Patienten 123 amputierte Finger und Hände; eine pädiatrische Auswertung beschreibt fünf verletzte Kinder zwischen fünf und elf Jahren, vier davon mit Teilamputationen der Hand. Israel räumte die Verantwortung später ein: Ein Sprecher von Premierminister Benjamin Netanjahu bestätigte laut AFP-Bericht vom 10. November 2024, Netanjahu habe den Pager-Einsatz gebilligt. Das ZDF hat die Operation, die dem israelischen Auslandsgeheimdienst Mossad zugeschrieben wird, in der dreiteiligen frontal-Dokumentation „Operation Apollo – Die Pager-Attacke des Mossad aufgearbeitet, abrufbar in der ZDF-Mediathek.

Die UN-Menschenrechtsexperten bewerteten die Attacke als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht: Es verbiete Sprengfallen in „scheinbar harmlosen tragbaren Gegenständen“, und solche Angriffe könnten „Kriegsverbrechen darstellen“ – niemand habe im Moment der Explosion wissen können, wer das Gerät gerade trug und wer daneben stand. Genau diese völkerrechtliche Bewertung gehört in die deutsche Debatte, denn sie beantwortet die Frage, die sich nach der Lektüre der Regierungsmitteilung aufdrängt: Wäre so etwas nach dem deutschen Entwurf erlaubt?

Die Antwort, soweit sie sich aus den vorliegenden Analysen geben lässt, lautet: eine gezielte Tötung oder Verstümmelung nein – mit zwei beunruhigenden Ausnahmen. Nach dem Gutachten von Peter Schantz verbietet § 51 Absatz 3 des BND-Gesetz-Entwurfs Maßnahmen, die sich gezielt gegen Leib und Leben einer Person richten; eine Pager-Attacke nach dem Muster des Mossad wäre danach unzulässig. Aber erstens erfasst dieses Verbot nach Schantz‘ Lesart der Entwurfsbegründung nicht die Tötung oder Verletzung von Menschen als in Kauf genommene Nebenfolge einer Sabotage – Kollateralschäden also, wie sie im Libanon Kinder und Unbeteiligte trafen. Zweitens entfällt das Verbot nach seiner Analyse im Verteidigungsfall vollständig; die Entwurfsbegründung erwähne dort ausdrücklich „kinetische Mittel“.

Was sind „kinetische Mittel“?

Der Begriff stammt aus der Militärsprache und bezeichnet physisch wirkende Gewalt – durch Wucht, Aufprall, Projektile oder Sprengmittel – im Unterschied zu rein digitalen oder elektronischen Maßnahmen wie Cyberangriffen. Das Handelsblatt zitierte am 7. Juli 2026 unter der Überschrift „Bekommt der Bundesnachrichtendienst eine Lizenz zum Töten?“ aus dem Entwurf: Der BND solle zu Maßnahmen befugt sein, „die geeignet sind, die gegnerischen Angriffsfähigkeiten zu schwächen“ – „nötigenfalls auch mit kinetischen Mitteln“. In der Praxis von Diensten wie der CIA oder dem Mossad stehe dieser Begriff typischerweise für gezielte Tötungen, so das Blatt; was die Bundesregierung konkret darunter verstehe, lasse das Innenministerium offen. Genau diese Unbestimmtheit ist der Punkt: Ein Wort, das im Militärjargon Schusswaffen, Sprengmittel und bewaffnete Drohnen umfasst, steht in einem deutschen Gesetzentwurf – ohne öffentlich nachlesbare Definition seiner Grenzen.

Was das im Entwurf selbst bedeutet, hat Peter Schantz in seinem Gutachten präzise seziert – und seine Analyse verdient es, wörtlich zitiert zu werden, weil an ihr die ganze Debatte hängt. Gezielte Tötungen seien „außerhalb des Verteidigungsfalles“ ausgeschlossen, „aber nicht die Tötung oder Verletzung von Personen als Kollateralschaden“. Und weiter: In der Begründung zu § 129 des BND-Gesetz-Entwurfs würden „explizit ‚kinetische Mittel‘ erwähnt; es erscheint durchaus denkbar, dass diese auch außerhalb des Zustimmungs-, Spannungs- oder Verteidigungsfalles eingesetzt werden, sofern die Ziele keine Personen sind“. Als Beispiel nennt das Gutachten den „Einsatz von Sprengstoff“ – und warnt, damit komme es „nicht nur zu einer ‚Verpolizeilichung‘, sondern auch zu einer ‚Militarisierung'“ der Nachrichtendienste, mit „Eskalations- und Verstrickungspotential“ in bewaffnete Konflikte.

Eine verbreitete Beruhigung hält der Prüfung dabei nicht stand: dass all das ja „nur im Ausland“ gelte. Nach Schantz‘ Analyse kann der BND diese Maßnahmen „– wenn auch subsidiär – im Inland anwenden“, nämlich dann, wenn nur er über die nötigen Fähigkeiten verfügt oder eine Weitergabe an Polizei­behörden „aus Gründen der Geheimhaltung nicht möglich ist“; letzterer Fall, schreibt er trocken, „dürfte die Regel sein“. Er nennt das eine „nachrichtendienstliche Nacheile“.

Zur Einordnung gehört ebenso deutlich die Gegenrichtung: Wer aus alledem macht, die Bundesregierung verschaffe sich eine Inlands-Geheimpolizei mit Freibrief, beliebig Bürgerinnen und Bürger zu töten, verdreht den Entwurf. Gezielte Tötungen bleiben nach allen vorliegenden Analysen außerhalb des Verteidigungsfalls verboten, die Befugnis richtet sich gegen „fremde Mächte“, und das allgemeine Notwehrrecht, das für jeden Menschen gilt, ändert sich nicht. Die berechtigte, scharfe Frage ist eine andere – und sie reicht aus: Warum steht ein Begriff aus der Sprache bewaffneter Konflikte in einem deutschen Nachrichtendienstgesetz, dessen Wortlaut die Öffentlichkeit nicht lesen kann, dessen Ausnahmen im Verteidigungsfall das Tötungsverbot kippen würden und dessen Kollateralschadens-Lücke ausgerechnet das Szenario offenlässt, das die Welt im Libanon gesehen hat?

Wie andere Staaten Gewalt durch ihre Geheimdienste regeln – von der britischen „James-Bond-Klausel“ über das ausdrückliche Attentatsverbot der USA bis zum russischen Anti-Terror-Gesetz, unter dem der Fall Litwinenko lief –, vergleicht ausführlich Teil 2 dieser NETZ-TRENDS-Analyse, der in den kommenden Tagen erscheint: KI-Assistenten, Staatszugriff und der große Ländervergleich.

Und drittens bliebe Deutschland unabhängig vom eigenen Gesetz an das Völkerrecht gebunden, das Sprengfallen in Alltagsgegenständen gerade verbietet. Dass ein deutscher Gesetzentwurf diese Fragen überhaupt aufwirft – und sein Wortlaut öffentlich nicht nachlesbar ist –, gehört zu den gewichtigsten Einwänden gegen das Vorhaben.

Dürften unliebsame Politiker ins Visier geraten – bis hin zur Tötung?

In der Netzdebatte wird die Sorge sehr konkret formuliert: Könnte ein Dienst eines Tages missliebige Oppositionspolitiker – genannt werden etwa Abgeordnete der AfD – unter dem Etikett der Gefahrenabwehr ins Visier nehmen, im Extremfall bis zur Tötung im In- oder Ausland? Die Antwort auf Grundlage aller vorliegenden Analysen ist ein dreifaches, eindeutiges Nein. Erstens erlauben die Einwirkungsbefugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz nach übereinstimmender Darstellung ausschließlich das Einwirken auf Gegenstände; Zwang und Gewalt gegen Personen schließt der Entwurf aus. Zweitens richten sich die erweiterten Maßnahmen des BND nach dem Gutachten von Peter Schantz ausschließlich gegen eine „fremde Macht“ – eine deutsche Partei, eine Abgeordnete, ein Bürger ist keine fremde Macht –, und gezielte Maßnahmen gegen Leib und Leben sind außerhalb des Verteidigungsfalls ausgeschlossen. Drittens würde keine Norm dieses Entwurfs einen solchen Akt rechtfertigen: Die Tötung eines Menschen bliebe Mord nach § 211 des Strafgesetzbuches, die Verfolgung Unschuldiger ein Verbrechen nach § 344 – für jeden Beteiligten, vom ausführenden Beamten bis zum Anordnenden.

Warum die Frage trotzdem nicht absurd ist, zeigt die Geschichte – die deutsche wie die internationale. Das Ministerium für Staatssicherheit setzte seine Zersetzungsmethoden gezielt gegen Oppositionelle ein; der BND selbst observierte, wie der Bundestag amtlich feststellte, über Jahre unliebsame Journalisten; und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah es 2021 als erwiesen an, dass der russische FSB mit dem Kremlkritiker Alexander Litwinenko einen politischen Gegner im Ausland tötete – gestützt auf ein Gesetz, das Anti-Terror-Einsätze im Ausland erlaubt und dessen Anwendung niemand unabhängig kontrolliert. Die Lehre daraus ist nicht, deutschen Behörden Mordpläne zu unterstellen – dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkt. Die Lehre ist eine strukturelle: Ob eine Befugnis missbraucht wird, entscheidet auf Dauer nicht der gute Wille der jeweils Regierenden, sondern die Frage, ob Missbrauch entdeckt würde. Ein Gesetz, dessen Wortlaut die Öffentlichkeit nicht lesen kann, kontrolliert von einem Gremium, dessen Beratungen geheim sind und das keine Berichte veröffentlicht, besteht diesen Test nicht – ganz gleich, wer gerade regiert und wen es treffen könnte.

Sicherheitslücken: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll dem Geheimdienst zuarbeiten

Ein Punkt betrifft alle, die einen Computer benutzen. Nach Schantz verpflichtet § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des BND-Gesetz-Entwurfs das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – die zivile Cybersicherheitsbehörde des Bundes, an die sich auch Unternehmen und Behörden bei Angriffen wenden –, Informationen an den BND weiterzugeben, und zwar laut Begründung „proaktiv“. Gemeint seien Zero-Day-Schwachstellen, die den Herstellern noch unbekannt sind; der Dienst wolle die Zeit bis zu ihrer Schließung nutzen, „um die Schwachstellen in Wert bringen zu können“. Ein Schwachstellenmanagement – also eine Regel, wann eine Lücke gemeldet und geschlossen statt genutzt wird – enthalte der Entwurf nicht, obwohl das Bundesverfassungsgericht eine Abwägungsregelung verlange. Die AG KRITIS nennt das in ihrer Stellungnahme einen „Plan, die Cybersicherheit von Deutschland zu einem Trümmerhaufen umzuwandeln“.

Das ist der Punkt, an dem die Reform auf das Thema dieses Beitrags zurückschlägt: Eine Behörde, die Sicherheitslücken offenhält, hält sie für alle offen – auch für die Schadsoftware, die einen KI-Agenten auf einem Privatrechner übernimmt.

Kontrolle: Ein Gremium verschwindet, eine Behörde übernimmt

Die vielleicht folgenreichste Änderung betrifft die Frage, wer die Dienste überhaupt kontrolliert. Um sie zu verstehen, muss man zwei Institutionen kennen, die in der Berichterstattung meist nur als Kürzel auftauchen.

Die G-10-Kommission – benannt nach Artikel 10 des Grundgesetzes, der das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt, und dem darauf beruhenden Artikel 10-Gesetz – existiert seit 1968. Sie besteht nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern, die das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestages für die Dauer einer Wahlperiode bestellt; mindestens drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie tritt mindestens einmal im Monat zusammen, und ohne ihre vorherige Zustimmung darf keine Überwachung der Telekommunikation nach diesem Gesetz vollzogen werden. Derzeit führt nach der Mitgliederliste des Deutschen Bundestages der frühere Unionsfraktionsgeschäftsführer Michael Grosse-Brömer den Vorsitz; weitere Mitglieder sind Christian Flisek, Bertold Huber, Kirsten Lühmann und Petra Nicolaisen. Dieses Gremium soll nach dem Entwurf abgeschafft werden.

An seine Stelle tritt der Unabhängige Kontrollrat (UKRat) – keine Erfindung dieses Entwurfs, sondern eine bestehende Behörde, deren Zuständigkeit massiv ausgeweitet würde. Der Kontrollrat nahm am 1. Januar 2022 seinen Dienst auf, als Konsequenz aus dem Karlsruher BND-Urteil von 2020, und ist eine oberste Bundesbehörde mit Sitz in Berlin und Pullach. Sein gerichtsähnliches Kontrollorgan besteht nach § 43 des BND-Gesetzes aus sechs Mitgliedern, die zuvor Richterinnen oder Richter am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungsgericht waren. Vorgeschlagen werden sie von den Präsidenten dieser beiden Gerichte, gewählt vom Parlamentarischen Kontrollgremium, ernannt vom Bundespräsidenten – für zwölf Jahre, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Präsident ist seit der Gründung der frühere Bundesrichter Josef Hoch.

Wie unabhängig ist eine Instanz, die diesen Namen im Gesetzestitel trägt? Auf dem Papier sind die Sicherungen real: Berufsrichter, eine lange Amtszeit ohne die Möglichkeit der Wiederwahl – wer nicht auf Verlängerung hoffen muss, muss niemandem gefallen –, Ernennung durch das Staatsoberhaupt statt durch die kontrollierte Exekutive, und die Mitglieder sind „nur dem Gesetz unterworfen“. Das ist mehr Unabhängigkeit, als der Name-Skeptiker vermutet. Aber sie hat eine strukturelle Grenze, und die ist entscheidend: Unabhängigkeit, deren Ausübung vollständig im Geheimen stattfindet, lässt sich von niemandem überprüfen. Ob der Kontrollrat streng prüft oder durchwinkt, ob er Maßnahmen stoppt oder abnickt – es gibt keine veröffentlichte Entscheidung, keinen öffentlichen Tätigkeitsbericht, keine Statistik, an der sich das ablesen ließe. Eine Kontrolle, deren Ergebnisse die Öffentlichkeit nie sieht, ist ein Versprechen, kein Nachweis. Und der Entwurf würde diesem Versprechen die gesamte Kontrolllast zweier Dienste mit zusammen über 11.000 Beschäftigten aufbürden.

Einordnungskasten: Wie transparent ist der Kontrollrat selbst?

Die Beratungen des Unabhängigen Kontrollrats sind nach § 54 des BND-Gesetzes geheim; seine Mitglieder unterliegen dauerhafter Verschwiegenheit. Öffentlich berichtet er nur „in abstrakter Weise“ über Beanstandungen. Auf der Website der Behörde war bis zum 22. August 2026 kein einziger Tätigkeitsbericht abrufbar, veröffentlichte Entscheidungen existieren nicht. Nach dem Eintritt der Kontrollbeauftragten Johanna Schmidt-Räntsch in den Ruhestand Ende Februar 2026 war dort auch eine Nachbesetzung ihres Sitzes nicht dokumentiert. Gewählt wird der Kontrollrat vom Parlamentarischen Kontrollgremium – einem Gremium aus derzeit neun Abgeordnetensitzen, von denen laut Bundestagsliste drei unbesetzt sind, und das selbst geheim tagt. Für Betroffene heißt das: keine Benachrichtigung wie im Strafverfahren, kein Verteidiger, keine Akteneinsicht, keine nachlesbare Entscheidungspraxis. Das ist keine Behauptung über die Arbeit der Kontrolleure, deren Qualität von außen niemand beurteilen kann – es ist die gesetzlich so angelegte Konstruktion.

Der Entwurf macht diese Behörde nach der Analyse des Professors für Sicherheitsrecht an der Hochschule des Bundes, Markus Löffelmann, im Verfassungsblog vom 20. August 2026 zur zentralen Kontrollinstanz für beide Dienste: Sie übernimmt die Aufgaben der G-10-Kommission und kontrolliert erstmals auch das Bundesamt für Verfassungsschutz vorab. Löffelmann hält die Kontrollarchitektur für „schlüssig“ und verfassungsrechtlich vertretbar – das Problem liege im Befugniszuwachs. Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Ulrich Kelber, kommt in einem Gastbeitrag bei netzpolitik.org vom 22. Juli 2026 zum entgegengesetzten Urteil: Eine Aufsicht, die ihre Prüffelder vorher offenlegen müsse, verliere „die wichtige Möglichkeit, notfalls auch kurzfristig kontrollieren zu können“ – bei ihm erwecke das „schon fast den Eindruck gezielter Sabotage der unabhängigen Aufsicht“. Sein Fazit: „Eine freiheitliche Demokratie kann sich diese unausgewogene und gefährliche Mischung nicht leisten.“

Drei Punkte benennen mehrere Stellungnahmen übereinstimmend. Erstens erlaube § 31 des geplanten Kontrollratsgesetzes den Diensten erstmals, vorabkontrollpflichtige Maßnahmen bei „Gefahr im Verzug“ sofort zu vollziehen und die Kontrolle nachzuholen – die Vorabkontrolle, das eigentliche Gegengewicht zum fehlenden Richter, würde damit in Eilfällen zur Nachkontrolle. Dieser Begriff verdient einen zweiten Blick, denn er ist so weich, wie er klingt: Ob Eile vorliegt, beurteilt im entscheidenden Moment die Behörde selbst, die handeln will – kontrolliert wird erst, wenn der Eingriff bereits geschehen ist und sich nicht mehr rückgängig machen lässt. Aus dem Polizeirecht ist bekannt, wohin solche Ausnahmen tendieren: Sie werden zur bequemen Abkürzung, wenn niemand ihre Nutzung zählt und veröffentlicht. Genau das wäre hier der Fall – die Beratungen des Kontrollrats sind geheim, eine öffentliche Statistik über Eilfälle sieht der Entwurf nach den vorliegenden Analysen nicht vor. Eine Eilfallklausel ohne öffentliche Rechenschaft ist eine Einladung, aus der Ausnahme die Regel zu machen; ob sie angenommen wird, könnte niemand von außen feststellen. Zweitens erlaube eine Erprobungsklausel, gesetzlich nicht geregelte nachrichtendienstliche Mittel bis zu vier Jahre zu testen; Löffelmann nennt das „eine Selbstermächtigung der Exekutive unter Umgehung des Parlaments“. Drittens schrumpft die Zuständigkeit der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) – der bislang zweiten unabhängigen Kontrollinstanz – nach übereinstimmender Darstellung auf Verwaltung, Aus- und Fortbildung. Ob ein einziges, geheim tagendes und personell nicht aufgestocktes Gremium diese gebündelte Verantwortung tragen kann, ist die offene Kernfrage des Gesetzgebungsverfahrens.

Vorgesehene Befugnis Fundstelle laut Stellungnahmen Was sie erlauben würde
Online-Durchsuchung durch den Verfassungsschutz § 25 BVerfSchG-E vollständiger heimlicher Zugriff auf private IT-Systeme, erstmals für einen Inlandsnachrichtendienst
Abgegrenzter Eingriff § 26 BVerfSchG-E Zugriff auf einzelne Datenarten mit abgesenkten Voraussetzungen, Quellen-TKÜ als Unterfall
Einwirkung auf Gegenstände § 60 BVerfSchG-E Einwirken auch auf Daten, Software und Plattformen, nach dem Wortlaut auch bei unbeteiligten Dritten
Erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen des BND §§ 49 ff., § 39 Abs. 4 BNDG-E Verändern und Löschen von Daten, Umleiten von Datenverkehr, Abschalten von IT-Systemen
Biometrischer Abgleich mit Internetdaten § 8 BVerfSchG-E Gesichtssuche, laut GFF auch über ausländische Anbieter wie PimEyes oder Clearview
Mitbenutzung fremder Videoüberwachung § 15 BVerfSchG-E Pflicht privater und öffentlicher Betreiber, Bilder in Echtzeit auszuleiten
Automatisierte Datenanalyse und KI § 37 BVerfSchG-E, § 52 BNDG-E Auswertung aller gespeicherten personenbezogenen Daten, laut GFF auch aus Wohnraumüberwachung
Weitergabe von Sicherheitslücken § 10 Abs. 2 BNDG-E proaktive Übermittlung von Zero-Day-Schwachstellen durch das BSI an den BND
Quelle: Stellungnahmen der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der AG KRITIS vom 14. Juli 2026, Gutachten von Peter Schantz vom 14. Juli 2026, Beiträge im Verfassungsblog vom 14. und 20. August 2026. Der amtliche Wortlaut des Entwurfs war für diesen Beitrag nicht abrufbar; Paragrafennummern können zwischen Referenten- und Regierungsentwurf abweichen.

Könnte daraus das Unterschieben von Beweisen werden?

Die Sorge, die in der Debatte am häufigsten formuliert wird, lautet: Wenn ein Dienst fremde Daten verändern darf, kann er auch belastende Dateien hinterlegen. Diese Frage lässt sich für den Entwurf beantworten – in drei Schritten und mit unterschiedlicher Sicherheit.

Erstens: Dass ein deutscher Nachrichtendienst fremde Daten verändern oder löschen darf, wäre nach diesem Entwurf kein Tabu mehr, sondern Gesetzestext. Für den BND benennt das Gutachten von Schantz die Vorschrift wörtlich, für das Bundesamt für Verfassungsschutz ist der Gegenstandsbegriff nach Darstellung der GFF so weit, dass Daten und Software erfasst sind.

Zweitens: Eine Befugnis, Daten auf einem fremden Gerät zu platzieren, ist in keiner der ausgewerteten Stellungnahmen belegt. Die Aufzählung für den BND – verändern, löschen, umleiten, unterbinden – nennt das Hinzufügen nicht. Ob der weiter gefasste § 60 des Verfassungsschutzgesetz-Entwurfs es hergäbe, lässt sich ohne den amtlichen Wortlaut nicht beantworten. Wer das Gegenteil behauptet, hat den Text entweder gelesen und sollte ihn zitieren – oder er behauptet mehr, als er weiß.

Zur im Netz kursierenden schärfsten Zuspitzung – der Staat dürfe Unschuldigen künftig belastendes Material bis hin zu Missbrauchsdarstellungen unterschieben, um sie zu vernichten – ist damit auch die Antwort klar: Dafür gibt der Entwurf nach allen vorliegenden Analysen nichts her. Keine der ausgewerteten Stellungnahmen benennt eine Befugnis zum Platzieren von Dateien, und selbst wenn eine Einwirkungsnorm technisch missbraucht würde, bliebe genau das ein Verbrechen: Die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 des Strafgesetzbuches, die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 274 – und der Umgang mit Missbrauchsdarstellungen ist nach § 184b des Strafgesetzbuches strafbar, ohne jede Ausnahme für Nachrichtendienste. Dass diese Befürchtung dennoch kursiert, ist kein Grund, sie zu wiederholen – aber ein Grund, die Lehre daraus zu ziehen: Gegen den Missbrauch geheimer Befugnisse schützt nicht das Vertrauen in Behörden, sondern nur eine Kontrolle, die Missbrauch entdecken würde. An ihr entscheidet sich alles.

Drittens: Auch eine solche Befugnis würde am Strafrecht nicht vorbeikommen. Belastende Dateien auf dem Rechner einer unschuldigen Person zu platzieren, um sie in ein Verfahren zu bringen, erfüllt § 274 und § 303a StGB und für Amtsträger den Verbrechenstatbestand des § 344 StGB. Und es bliebe der Kernbereich privater Lebensgestaltung, den das Bundesverfassungsgericht seit 2008 gegen jede Form heimlicher Infiltration schützt. Ein Gesetz, das Datenmanipulation zur Gefahrenabwehr erlaubt, ist etwas anderes als eine Lizenz zur Beweisfälschung – der Unterschied ist der Zweck, und den prüft im Ernstfall ein Gericht.

Wer den Entwurf geprüft hat – und wer diese Prüfer sind

Die Kritik an diesem Entwurf ist massiv, und sie kommt nicht von den Rändern, sondern aus der Mitte des Rechtsstaats: von Juristinnen und Juristen, die Verfassungsprozesse gewinnen, von IT-Sicherheitsfachleuten, die kritische Infrastrukturen schützen, vom früheren obersten Datenschützer des Bundes und aus der Rechtswissenschaft. Weil der Gesetzestext selbst kaum zugänglich ist, hängt die öffentliche Bewertung an denen, die ihn im Beteiligungsverfahren gelesen haben. Transparenz verlangt, sie beim Namen zu nennen – samt dem, was über sie bekannt ist.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. (GFF) ist ein beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragener Verein (Registernummer VR 34505 B), der nach eigener Darstellung „mit juristischen Mitteln für die Grund- und Menschenrechte“ eintritt und die Verfassungsbeschwerden koordiniert hat, die zu den Karlsruher Urteilen über das bayerische und das hessische Verfassungsschutzrecht führten – also zu genau den Entscheidungen, auf die der Entwurf reagiert. Ihre Stellungnahme vom 14. Juli 2026 stammt von der Volljuristin und Verfahrenskoordinatorin Franziska Görlitz; ihr Gesamturteil lautet, der Entwurf sei „in weiten Teilen verfassungswidrig“ und führe zu einer „Verpolizeilichung“ der Dienste. Ergänzend legte der Rechtsanwalt und frühere Ministerialdirektor Peter Schantz im Auftrag der GFF am selben Tag ein Gutachten zum BND-Teil vor – er kritisiert darin auch die Stellungnahmefrist von zehn Tagen für einen 707-Seiten-Entwurf. Die GFF ist Interessenvertreterin in eigener Sache: Sie führt selbst Verfahren gegen Überwachungsgesetze. Das mindert nicht die Prüfbarkeit ihrer Zitate, gehört aber zur Einordnung.

Die AG KRITIS (Arbeitsgruppe Kritische Infrastrukturen) ist kein Verein, sondern ein informeller Zusammenschluss von IT-Sicherheitsfachleuten, der sich nach eigenen Angaben im Frühjahr 2018 gegründet hat und nach dem eigenen Impressum im Lobbyregister des Deutschen Bundestages als unabhängige Arbeitsgruppe geführt wird (Registernummer R000138). Zur eigenen Größe macht die Gruppe unterschiedliche Angaben – die Website nennt rund 23, die Stellungnahme vom 14. Juli 2026 rund 42 Fachleute –, sie beschreibt sich als „vollständig unabhängig von Staat oder Wirtschaft“, ohne Sponsoren. Als Sprecher benennt sie Manuel Atug, Johannes Rundfeldt und Thomas Blinn. Ihre Kritik zielt auf die IT-Sicherheit: Die geplante Pflicht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Sicherheitslücken an den BND weiterzugeben, sei ein „Plan, die Cybersicherheit von Deutschland zu einem Trümmerhaufen umzuwandeln“ – so Atug in der Stellungnahme. Repräsentativ für die IT-Sicherheitsbranche ist eine Gruppe dieser Größe nicht, und sie beansprucht das auch nicht; ihr Gewicht bezieht sie aus der Fachkompetenz ihrer Mitglieder, die beruflich in Sektoren wie Energie, Gesundheit und Telekommunikation arbeiten.

Aus der staatlichen Aufsicht selbst kamen zwei Stimmen. Die amtierende Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit reichte im Juli 2026 eine Stellungnahme ein, die auf der Behördenseite verlinkt war – bei sämtlichen Abrufen für diesen Beitrag war das Dokument jedoch nicht mehr erreichbar. Ihr Amtsvorgänger Ulrich Kelber, Diplom-Informatiker und Honorarprofessor, bewertete den Entwurf am 22. Juli 2026 im zitierten Gastbeitrag als „maßlos, unkontrolliert und intransparent“. In der Rechtswissenschaft meldeten sich im Verfassungsblog Anna Höning, die zur Rechtskontrolle der Nachrichtendienste promoviert hat, und der bereits genannte Markus Löffelmann zu Wort; Höning stützt sich dabei auch auf den Staatsrechtler Matthias Bäcker. Journalistisch hat netzpolitik.org – dort namentlich Anna Biselli, Daniel Leisegang und Markus Reuter – die bislang ausführlichste Auswertung vorgelegt.

Ebenso aufschlussreich ist, wer fehlt: Stellungnahmen des Chaos Computer Clubs, des Deutschen Anwaltvereins, von Reporter ohne Grenzen oder der Branchenverbände Bitkom und eco zu diesem Entwurf waren bis zum 22. August 2026 nicht auffindbar. Das kann an der von Schantz kritisierten Frist von zehn Tagen liegen, die mitten in die Sommerpause fiel – belegen lässt sich nur der Befund selbst: Ein Vorhaben dieser Tragweite ist bislang von auffallend wenigen Stellen außerhalb des unmittelbaren Bürgerrechtsspektrums geprüft worden.

Der Faktencheck: Was in kursierenden Videos behauptet wird

Die Reform wird derzeit vor allem in kurzen Videos verhandelt. Für diesen Beitrag haben wir die beiden eingangs zitierten TikTok-Videos vollständig transkribiert und Satz für Satz geprüft. Das SZ-Video beschreibt den Kern des Entwurfs so: Geheimagenten sollten künftig das Recht bekommen, sich heimlich in Wohnungen zu schleichen, in Schränken zu stöbern und „heimlich Datenträger zu zerstören oder zu manipulieren“ – und warnt: Wer ins Visier des Verfassungsschutzes gerate, dem könne es passieren, dass die eigene Wohnung durchsucht werde, ohne dass man je erfahre, wer das war. Das zweite Video folgert: „Egal was dabei rauskommt, es wird sicherlich nicht gut werden für unsere Bevölkerung.“ Das Ergebnis der Prüfung fällt gemischt aus – der Kern trifft zu, mehrere Zahlen und Zuspitzungen halten ihr nicht stand.

Hier die beiden Videos im Original – zuerst der als Meinung gekennzeichnete Beitrag der Süddeutschen Zeitung vom 11. August 2026, dem Tag vor dem Kabinettsbeschluss:

@sueddeutsche

Nachrichtendienste sollen mehr Rechte bekommen – das steht in einem Gesetzesentwurf, der an diesem Mittwoch (12.08.) beschlossen werden soll.   Die Dienste dürfen dann mehr speichern, überwachen und auch hacken. Grund für die Änderung ist die deutlich erhöhte Bedrohungslage, so die Regierung.   SZ-Redakteur Ronen Steinke sieht den Gesetzesentwurf aber sehr kritisch: Bis jetzt wird in Deutschland sehr klar getrennt, was die Geheimdienste dürfen und was nur die Polizei darf – unter strengen Regeln. Das neue Gesetz weicht diese Trennung auf.   Den Kommentar von unserem Kollegen haben wir euch verlinkt (SZ Plus).   Redaktion: Ronen Steinke, Laura Terberl Produktion: Max Fluder

♬ Originalton – Süddeutsche Zeitung

Und das Video des Kanals Heimatecho vom 22. Juli 2026, das bis zum 22. August 2026 mehr als 61.000 Likes sammelte. Zur Einordnung: Der Kanal mit gut 104.000 Followern bezeichnet sich in seiner eigenen Profilbeschreibung als reine Satire („Dieser Kanal besteht selbstverständlich nur aus Satire“) – rezipiert werden seine Inhalte, wie die Kommentarspalten zeigen, gleichwohl als politische Information:

@heimatecho

Ich hoffe für euch war das nichts neues, es sollte uns aber allen zu denken geben… #stasi #überwachung #brd #verfassungsschutz #bnd

♬ Inspiration Of Time – TopMusicCreative

Behauptung Belegstand Einordnung
Agenten dürften künftig heimlich Wohnungen betreten und dort Datenträger zerstören oder manipulieren trifft zu netzpolitik.org schreibt am 12. August 2026, der Verfassungsschutz dürfe künftig „heimlich in Wohnungen einbrechen, heimlich Gegenstände zerstören und manipulieren sowie heimlich Zurückhacken“
Der Dienst dürfe erstmals „gegen Menschen einschreiten“, nur festnehmen nicht teilweise Die Einwirkung richtet sich nach Darstellung der GFF auf Gegenstände; Zwang und Gewalt gegen Personen schließt der Entwurf aus. Betroffen sind Menschen mittelbar – über ihre Geräte und Wohnungen
Es gebe keinen Richtervorbehalt und keine Akteneinsicht wie bei der Polizei trifft zu An die Stelle des Gerichts tritt die Vorabkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat; bei Gefahr im Verzug darf sie nachgeholt werden
Der BND dürfe im Verteidigungsfall gezielt töten, das Verbot falle weg belegt, aber nur über ein Gutachten Peter Schantz kommt zu dem Ergebnis, gezielte Tötungen seien nur außerhalb des Verteidigungsfalls ausgeschlossen und Kollateralschäden nicht erfasst. Der amtliche Wortlaut ist nicht öffentlich abrufbar
Der Entwurf sei 600 Seiten lang ungenau netzpolitik.org spricht von „fast 700 Seiten“, die Stellungnahme von Peter Schantz von 707 Seiten
360 Millionen Euro jährlich mehr für die Dienste auf Bundesebene nicht belegt In den ausgewerteten Stellungnahmen, Fachbeiträgen und der Mitteilung der Bundesregierung findet sich diese Zahl nicht. Sie sollte nicht ohne Quelle weiterverbreitet werden
Zugleich werde das Informationsfreiheitsgesetz eingeschränkt nicht belegt Belegt ist lediglich, dass die Nachrichtendienste vom deutschen Informationsfreiheitsgesetz ohnehin ausgenommen sind. Eine Einschränkung des Gesetzes selbst ist Teil dieses Vorhabens nicht
„Die Stasi ist zurück“ – es handle sich um dieselben Zersetzungsmethoden Wertung Die Zersetzungsrichtlinie des Ministeriums für Staatssicherheit zielte auf die Zerstörung von Biografien einzelner Menschen. Der Entwurf schließt Maßnahmen gegen Personen aus und unterliegt gerichtlicher und parlamentarischer Kontrolle. Der historische Bezugspunkt der Debatte ist ein anderer: das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten
Eigene Prüfung NETZ-TRENDS anhand der im Text verlinkten Stellungnahmen, Fachbeiträge und amtlichen Mitteilungen, Stand 22. August 2026. Die Videos wurden vollständig transkribiert; geprüft wurden alle darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen.

Warum die berechtigte Kritik so schwer wiegt, lässt sich ohne Zuspitzung sagen. Das Trennungsgebot zwischen Nachrichtendiensten und Polizei ist keine Verwaltungsvorschrift, sondern eine Lehre aus der deutschen Geschichte: Die Alliierten erlegten es der Bundesrepublik auf, damit – so formuliert es der netzpolitik.org-Redakteur Daniel Leisegang in seinem Kommentar vom 12. August 2026 – nie wieder „eine geheim operierende, politische Staatspolizei auf deutschem Boden“ entsteht; den Entwurf bewertet er als Schaffung einer „mächtigen Parallelpolizei“. Und für die Betroffenen ist der Unterschied zum Polizeirecht kein juristisches Detail: Wessen Wohnung die Polizei durchsucht, der erfährt es, kann einen Anwalt einschalten, Akteneinsicht verlangen und die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen. Wessen Wohnung oder Computer ein Nachrichtendienst nach diesem Entwurf heimlich durchsuchte, dem stünde nichts davon offen – keine Benachrichtigungspflicht wie im Strafverfahren, kein Verteidiger, keine einsehbare Akte, keine veröffentlichte Entscheidungspraxis der Kontrolleure. Ein Rechtsstaat lebt aber davon, dass sich staatliche Eingriffe überprüfen lassen; Befugnisse, deren Ausübung Betroffene nie erfahren, entziehen sich dieser Überprüfung konstruktionsbedingt. Genau das meint die Gesellschaft für Freiheitsrechte, wenn sie den Entwurf „in weiten Teilen verfassungswidrig“ nennt – und genau daran wird das parlamentarische Verfahren zu messen sein.

Der Stasi-Vergleich: Was er trifft – und was nicht

Das zweite Video beruft sich ausdrücklich auf die Richtlinie 1/76 des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) – jene interne Dienstvorschrift, die die „Zersetzung“ regelte: das planmäßige, verdeckte Zerstören von Ruf, Beziehungen und Lebensläufen missliebiger Personen. Der Vergleich ist historisch schief, und er ist zugleich die ernsteste Frage der ganzen Debatte. Schief ist er, weil das MfS Werkzeug einer Diktatur war – ohne unabhängige Gerichte, ohne freie Presse, mit Maßnahmen, die gezielt Menschen brechen sollten. Der jetzige Entwurf schließt Zwang und Gewalt gegen Personen nach allen vorliegenden Stellungnahmen aus, er wird von einem frei gewählten Parlament beraten, ist vor dem Bundesverfassungsgericht angreifbar, und über ihn wird – dieser Text ist der Beleg – offen gestritten. Wer den Unterschied einebnet, verharmlost die Diktatur.

Ernst zu nehmen ist der Vergleich an einer anderen Stelle: bei der technischen Reichweite. Die Staatssicherheit hinterließ nach Angaben des Stasi-Unterlagen-Archivs im Bundesarchiv rund 112,5 Kilometer Akten – das Ergebnis von vier Jahrzehnten Bespitzelung eines ganzen Landes mit einem riesigen Apparat aus hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeitern. Ein einziger heimlicher Zugriff auf ein Smartphone liefert heute einen Einblick, für den dieser Apparat Jahre gebraucht hätte: Das Bundesverfassungsgericht selbst beschreibt seit 2008, dass ein informationstechnisches System Einblick „in wesentliche Teile der Lebensgestaltung“ und ein „aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit“ gewährt. Anders gesagt: Die Werkzeuge, die der Entwurf einem Inlandsgeheimdienst in die Hand gäbe, sind pro Zugriff mächtiger als alles, was das MfS je besaß – nur die rechtlichen Schranken drum herum unterscheiden den Rechtsstaat von der Diktatur. Genau deshalb ist die Qualität dieser Schranken keine juristische Feinheit, sondern die eigentliche Bürgerrechtsfrage: Ein Verbot des Missbrauchs genügt nicht, wenn niemand außerhalb des Apparats überprüfen kann, ob es eingehalten wird.

Müssen wir also Angst haben? Angst ist der falsche Maßstab – Wachsamkeit der richtige. Noch ist der Text ein Entwurf, das Parlament kann jede der hier beschriebenen Befugnisse streichen, entschärfen oder an echte Kontrolle binden. Aber die Richtung ist eindeutig, die Frist knapp, der Wortlaut für die Öffentlichkeit kaum zugänglich – und die Erfahrung aus zwei deutschen Diktaturen lehrt, dass man Sicherheitsapparate an dem misst, was sie dürfen, nicht an dem, was sie versprechen.

Der Befund ist unbequem für beide Seiten der Debatte. Wer die Reform verteidigt, muss erklären, warum ein Nachrichtendienst heimlich in Wohnungen darf, ohne dass ein Gericht das anordnet. Wer sie bekämpft, sollte auf Zahlen verzichten, die sich nicht belegen lassen – der Entwurf gibt genug her, was belegbar ist.

Zum Vergleich: Was Ermittler heute dürfen – und wie oft sie es tun

Wie weit der Entwurf reicht, zeigt sich erst im Vergleich mit dem geltenden Recht. Für Strafverfahren existiert die Befugnis zum heimlichen Eindringen längst, sie ist aber eng geführt. § 100b der Strafprozessordnung (StPO) verlangt den Verdacht einer Katalogtat, die „auch im Einzelfall besonders schwer“ wiegt, und die Anordnung trifft nach § 100e Abs. 2 StPO nicht irgendein Gericht, sondern die Staatsschutzkammer des Landgerichts, befristet auf einen Monat; ab sechs Monaten Gesamtdauer entscheidet das Oberlandesgericht.

Wie selten das vorkommt, zeigen die Statistiken des deutschen Bundesamts für Justiz. Für das Berichtsjahr 2024 weist die Übersicht zur Online-Durchsuchung 16 Verfahren aus, in denen die Maßnahme angeordnet wurde; durchgeführt wurde sie in 15 Fällen. Die Übersicht zur Telekommunikationsüberwachung nennt für die Quellen-TKÜ 97 richterlich angeordnete und 64 tatsächlich durchgeführte Maßnahmen. Zum Vergleich: Die klassische Telefonüberwachung nach § 100a Abs. 1 StPO kam im selben Jahr in 5.538 Verfahren vor.

Balkendiagramm: 2023 wurden in Deutschland 62 Quellen-TKÜ und 6 Online-Durchsuchungen durchgeführt, 2024 waren es 64 und 15
Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis der Übersichten des Bundesamts für Justiz zur Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung 2023 und 2024.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat diese Befugnisse im vergangenen Jahr überprüft und in Teilen einkassiert. Mit Beschluss vom 24. Juni 2025 erklärte der Erste Senat die Quellen-TKÜ für nichtig, soweit sie auf Katalogtaten mit drei Jahren Höchststrafe oder weniger verweist, und stellte fest, dass § 100b StPO wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bis zu einer Neuregelung aber fortgilt. Die eigene Pressemitteilung formuliert, die Vorschriften hielten „weitgehend Stand“. Eine Neuregelung des § 100b StPO ist bis heute nicht ergangen.

Das Unterschieben von Dateien ist auch innerhalb erlaubter Maßnahmen verboten

Für die Ausgangsfrage ist eine unscheinbare Vorschrift die wichtigste des gesamten deutschen Rechts: § 100a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung (StPO) erlaubt an einem infiltrierten System „nur Veränderungen, die für die Datenerhebung unerlässlich“ sind, Nummer 3 verlangt ihre automatisierte Rückgängigmachung nach Beendigung der Maßnahme. § 49 Abs. 2 des deutschen Bundeskriminalamtgesetzes formuliert für die präventive Online-Durchsuchung dieselbe Grenze. Das Einbringen fremder Inhalte dient keiner Datenerhebung. Es ist von keiner dieser Befugnisse gedeckt.

Es wäre außerdem strafbar. Das Verändern beweiserheblicher Daten in Nachteilszufügungsabsicht steht in § 274 StGB unter Strafe, die rechtswidrige Datenveränderung in § 303a StGB. Wer als Amtsträger absichtlich oder wissentlich eine unschuldige Person verfolgt oder darauf hinwirkt, begeht nach § 344 StGB ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Rechtlich ist das beschriebene Szenario in Deutschland also nicht eine Grauzone, sondern der Straftatbestand selbst.

Diese Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht seit langem. Im Urteil vom 27. Februar 2008 hat es das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt und die damalige nordrhein-westfälische Regelung zur Online-Durchsuchung für nichtig erklärt. Geschützt ist danach nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, sondern ausdrücklich auch ihre Integrität.

Wie es weitergeht

Das parlamentarische Verfahren steht erst am Anfang. Eine Bundestagsdrucksache war am 22. August 2026 nicht auffindbar, und die Sachverständigenanhörung ist nach Darstellung im Verfassungsblog noch nicht terminiert. Der reguläre Weg führt zunächst über den Bundesrat, erst danach in den Bundestag. Zeitdruck entsteht nach Berichten von netzpolitik.org aus einer Frist des Bundesverfassungsgerichts bis Ende 2026, die auf dessen Urteil zum G-10-Gesetz vom 8. Oktober 2024 zurückgeht.

Parallel wartet eine zweite Baustelle: Die vom selben Gericht im Juni 2025 angemahnte Neuregelung des § 100b der Strafprozessordnung – der Vorschrift, die dem Bundesamt für Verfassungsschutz gerade zum Vorbild genommen wird – ist bis heute nicht erfolgt.

Für Leserinnen und Leser, die das Thema aus der technischen Richtung interessiert, führt ein zweiter Beitrag die Frage weiter, wie weit Staaten überhaupt auf private Rechner kommen: KI-Assistenten mit Schreibrecht auf dem eigenen PC – was Staaten von Anbietern verlangen können. Dort geht es um die Rechtslage in elf Ländern, um den einzigen forensisch belegten Fall untergeschobener Dateien und um die Frage, was Betroffene selbst tun können.

Halten Sie die neuen Befugnisse für nötig – oder geht Ihnen die Reform zu weit? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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