Das Wichtigste in Kürze
- Nach Angaben des Vereins für Konsumenteninformation hat der Oberste Gerichtshof in Wien entschieden, dass Buchungsplattformen Name und Anschrift privater Unterkunftgeber von sich aus nennen müssen – „zumindest unverzüglich nach Abschluss der Buchung“. Bekannt gegeben wurde die Entscheidung am 18. August 2026.
- Auskunft erst auf ausdrückliche Nachfrage genügt danach nicht. Die datenschutzrechtlichen Einwände der Plattform ließ das Gericht nach Darstellung des klagenden Vereins für Konsumenteninformation nicht gelten.
- Die deutsche Rechtslage verlangt bislang weniger: Art. 246d § 1 EGBGB schreibt Betreibern von Online-Marktplätzen vor offenzulegen, ob ein Anbieter Unternehmer ist – nicht, wer er ist.
Die Wohnung ist gebucht, die Anzahlung überwiesen, und dann stimmt etwas nicht: Die Unterkunft sieht anders aus als im Inserat, die Heizung läuft nicht, der Schlüssel liegt nicht dort, wo er liegen sollte. Wer in diesem Moment Geld zurückverlangen oder Schadenersatz durchsetzen will, braucht zuerst eine Auskunft, die banal klingt und in der Praxis oft fehlt: den Namen und die Anschrift der Person, mit der man eigentlich einen Vertrag geschlossen hat.
Mit genau dieser Lücke hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH), Österreichs höchstes Gericht in Zivilsachen, befasst. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gab die Entscheidung am Dienstagvormittag bekannt: Danach müssen Vermittlungsplattformen wie Booking Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber „zumindest unverzüglich nach Abschluss der Buchung“ bekannt geben. Eine Auskunft, die es nur auf ausdrückliches Verlangen gibt, reicht nicht aus.
Ein Verbandsverfahren, entschieden im Mai, veröffentlicht im August
Geklagt hatte der VKI im Auftrag des österreichischen Sozialministeriums, also im Verbandsverfahren und nicht für einen einzelnen Streitfall. Der VKI führt die Entscheidung in seiner Verbraucherrechtsdatenbank unter der Geschäftszahl 4 Ob 28/26k mit dem Entscheidungsdatum 20. Mai 2026. Zwischen der Entscheidung und ihrer Bekanntgabe lagen damit knapp drei Monate.
Der Streitpunkt war eng umrissen. Es ging nicht um gewerbliche Beherbergungsbetriebe, sondern um private Unterkünfte – die Wohnung, das Zimmer, das Ferienhaus, hinter dem eine Privatperson steht. Nach der Darstellung des VKI teilte die Plattform Name und Anschrift dieser Personen weder bei der Buchung noch danach von sich aus mit; verfügbar waren die Daten nur, wenn Gäste ausdrücklich danach fragten.
Die Begründung: Lauterkeitsrecht statt Vertragsrecht
Interessant ist weniger das Ergebnis als der Weg dorthin. Nach der Aufbereitung des VKI stützte der OGH die Pflicht nicht auf das Reise- oder Vertragsrecht, sondern auf das Lauterkeitsrecht: Name und Anschrift des Vertragspartners seien eine wesentliche Information im Sinne des § 2 Abs 4 des österreichischen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wer sie vorenthält, handelt danach irreführend im Sinne dieser Vorschrift.
Der zweite Schritt der Begründung ist der eigentlich weitreichende. Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ sei weit auszulegen und erfasse auch die Rechtsausübung nach Vertragsschluss – also die Frage, ob jemand einen Mangel rügt, den Preis mindert oder klagt. Damit verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem Transparenz geschuldet ist: Sie endet nicht mit dem Klick auf „jetzt buchen“. Eine Auskunft nur auf Nachfrage widerspreche, so die Wiedergabe des VKI, den berechtigten Interessen der Kundschaft an einer unkomplizierten und wirksamen Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Das Unternehmen hatte dem nach VKI-Darstellung drei Argumente entgegengehalten: Es bestehe ohnehin eine Kontaktmöglichkeit zur Unterkunft, eine Auskunft auf Nachfrage genüge, und der Datenschutz spreche gegen eine automatische Offenlegung. Den letzten Punkt hielt das Gericht demnach für unbegründet, weil die Verarbeitung der Erfüllung lauterkeitsrechtlicher Informationspflichten diene und damit den Grundsätzen der Zweckbindung und der Datenminimierung aus Art. 5 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht widerspreche.
Was diese Darstellung leistet – und was nicht
Die Begründung ist hier in der Fassung wiedergegeben, die der VKI veröffentlicht hat. Der VKI war Kläger in diesem Verfahren, seine Aufbereitung ist damit die Darstellung einer Partei. Der Volltext der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundes war zum Redaktionsschluss am frühen Mittwochmorgen nicht abrufbar. Wörtliche Zitate aus dem Urteil selbst stehen deshalb nicht in diesem Text.
„Wer einen Vertrag abschließt, muss wissen, mit wem“, wird die VKI-Juristin Barbara Bauer in der Aussendung zitiert. Nur wer den Vertragspartner kenne, könne seine Rechte im Anlassfall auch wirksam durchsetzen.
Von der Plattform war öffentlich keine Stellungnahme auffindbar
Wie das Unternehmen die Entscheidung umsetzt, ist offen. Eine öffentliche Stellungnahme von Booking zu dem Verfahren war bei der Recherche für diesen Beitrag nicht auffindbar; auch der Bericht des ORF-Verbrauchermagazins zur Aussendung enthält keine. Was die Plattform im Verfahren vorgebracht hat, ist deshalb ausschließlich über die Darstellung der Gegenseite dokumentiert. Wie und ab wann die Angaben künftig übermittelt werden, ist bislang nicht öffentlich dokumentiert.
Praktisch bedeutsam ist dabei die Reichweite der Entscheidung: Sie stammt von einem österreichischen Gericht. Deutsche und Schweizer Gerichte sind an sie nicht gebunden.
Was in Deutschland gilt – und was dort ausdrücklich nicht verlangt wird
Für Reisende in Deutschland lohnt der Blick ins eigene Recht, weil er einen verbreiteten Irrtum korrigiert. Seit dem 28. Mai 2022 gilt Art. 246d § 1 EGBGB, der Betreibern von Online-Marktplätzen eine Reihe von Informationspflichten auferlegt: über die Hauptparameter des Rankings, über einbezogene Anbieter bei Vergleichen – und darüber, ob es sich bei dem Anbieter um einen Unternehmer handelt. Ist er das nicht, muss die Plattform darauf hinweisen, dass die Verbraucherschutzvorschriften auf diesen Vertrag nicht anzuwenden sind.
Name und Anschrift des Anbieters verlangt diese Vorschrift gerade nicht. Das deutsche Recht schreibt also vor, dass Gäste erfahren, in welcher Kategorie ihr Gegenüber steht – nicht, wie es heißt. Ob deutsche Gerichte aus dem deutschen Lauterkeitsrecht dieselbe Pflicht ableiten würden wie der OGH aus dem österreichischen, ist mit der Wiener Entscheidung nicht beantwortet.
In der Schweiz stellt sich die Frage noch einmal anders: Weder EU-Richtlinien noch EU-Verordnungen gelten dort unmittelbar.
Die EU regelt die Daten – aber für Behörden, nicht für Gäste
Parallel dazu läuft ein zweites Regelwerk, das oft mit dieser Frage verwechselt wird. Die EU-Verordnung 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten bei der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften ist nach Angaben des österreichischen Wirtschaftsministeriums am 19. Mai 2024 in Kraft getreten und seit dem 20. Mai 2026 anzuwenden. Sie sieht Registrierungsnummern für Unterkünfte vor, die im Inserat anzugeben sind, und verpflichtet Plattformen, monatlich Buchungsdaten zu übermitteln.
Der entscheidende Unterschied steckt im Empfänger: Diese Daten gehen an die zuständigen Behörden, nicht an die Gäste. Die Verordnung schafft Transparenz gegenüber dem Staat – etwa für Meldewesen, Abgaben und die Kontrolle örtlicher Vermietungsregeln. Für die Frage, wer im Streitfall der Vertragspartner ist, hilft sie einem Gast nicht weiter. Hinzu kommt eine Besonderheit, die das Ministerium auf derselben Seite ausweist: Die Umsetzung folge einem Opt-in-Prinzip, Österreich habe davon vorerst keinen Gebrauch gemacht, weshalb dort derzeit weder eine Registrierungspflicht noch die Angabe einer Registrierungsnummer bestehe.
| Regelung | Was offenzulegen ist | Wer die Angaben erhält | Seit bzw. ab |
|---|---|---|---|
| Österreich: OGH-Entscheidung 4 Ob 28/26k | Identität und Kontaktdaten privater Unterkunftgeber | die buchende Kundschaft | Entscheidung 20.05.2026 |
| Deutschland: Art. 246d § 1 EGBGB | ob der Anbieter Unternehmer ist; falls nein, Hinweis auf fehlenden Verbraucherschutz | Verbraucher auf dem Marktplatz | 28.05.2022 |
| EU: Verordnung 2024/1028 zur Kurzzeitvermietung | Registrierungsnummern und monatliche Buchungsdaten | die zuständigen Behörden | anwendbar ab 20.05.2026 |
Warum der Name mehr wert ist als ein Chatfenster
Gegen die Pflicht wird regelmäßig eingewandt, es gebe doch längst eine Kontaktmöglichkeit über die Plattform – eine Nachrichtenfunktion, ein Formular, eine Servicenummer. Der Einwand geht an der Sache vorbei, und zwar aus einem sehr praktischen Grund: Ein Kommunikationskanal ist kein Zustellungsempfänger.
Wer eine Frist setzen, den Rücktritt erklären, eine Mahnung schicken oder eine Klage einbringen will, braucht eine natürliche oder juristische Person und eine ladungsfähige Anschrift. Ohne diese Angaben lässt sich ein Anspruch zwar formulieren, aber nicht adressieren. Hinzu kommt, dass eine plattformeigene Nachrichtenfunktion dort an Grenzen stößt, wo der Streit die Plattform selbst betrifft oder ein Zugang nicht mehr besteht.
Praxishinweis: Was sich aus der Entscheidung für Buchungen in Österreich ergibt
- Bleibt die Auskunft nach der Buchung aus, ist die ausdrückliche Anforderung von Name und Anschrift des Unterkunftgebers weiterhin der erste Schritt – nach der Entscheidung soll sie gerade nicht mehr nötig sein, ist aber der schnellste Weg zum Ergebnis.
- Bestätigungsmail, Buchungsnummer und Zahlungsbeleg aufbewahren: Sie belegen, wann der Vertrag zustande kam – und damit den Zeitpunkt, ab dem die Auskunft geschuldet ist.
- Bei privaten Unterkünften gilt der Hinweis aus dem deutschen Recht sinngemäß auch für die eigene Erwartungshaltung: Ist die Gegenseite kein Unternehmer, greifen zentrale Verbraucherschutzvorschriften nicht.
Was offen bleibt
Drei Punkte sind mit der Entscheidung nicht geklärt. Erstens ist nicht öffentlich dokumentiert, in welcher Form und über welchen Kanal die Angaben künftig übermittelt werden – ob in der Buchungsbestätigung, in der Buchungsübersicht oder in einer gesonderten Nachricht. Zweitens ist offen, ob die Plattform ihre Praxis nur für den österreichischen Markt oder einheitlich anpasst; angekündigt ist dazu bislang nichts. Drittens bleibt die Frage, wie andere Vermittlungsportale reagieren, für die dieselbe Rechtslage gilt, die aber nicht Partei dieses Verfahrens waren.
Für Reisende im deutschsprachigen Raum ist die Entscheidung damit vor allem eines: ein belastbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Frage nach dem Vertragspartner keine Zumutung ist, sondern eine Information, auf die es einen Anspruch geben kann. In Österreich ist er nach dieser Entscheidung höchstgerichtlich bestätigt. In Deutschland und der Schweiz ist er es nicht.
Haben Sie schon einmal versucht, nach einer Buchung herauszufinden, wer eigentlich Ihr Vertragspartner ist – und wie ist es ausgegangen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Verein für Konsumenteninformation (VKI): Presseaussendung „VKI-Erfolg: OGH stärkt Konsument:innenrechte bei Booking-Buchungen“ vom 18. August 2026, 08:25 Uhr
- Verein für Konsumenteninformation (VKI): Aufbereitung der Entscheidung 4 Ob 28/26k vom 20. Mai 2026 in der Verbraucherrechtsdatenbank
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Deutschland): Art. 246d § 1 EGBGB – Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
- Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (Österreich): EU-Verordnung zur Kurzzeitvermietung (STR-VO) 2024/1028
- ORF: Bericht über die VKI-Aussendung vom 18. August 2026, 9:00 Uhr – herangezogen zur Prüfung, ob eine Stellungnahme des Unternehmens vorliegt
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