Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vorsitzende des deutschen Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, Markus Blumenthal-Beier, warnt in einer am Montag um 1.00 Uhr verbreiteten Vorabmeldung der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ vor Krankschreibungen durch „anonyme Anbieter“ und lehnt Apotheken als Primärversorger ab.
  • Der Rahmenvertrag, der die Videosprechstunde in deutschen Apotheken seit dem 1. Juli 2026 zur Kassenleistung macht, verlangt dafür die Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte und eine unterschriebene Vereinbarung. Die Apotheke erhält dafür bis zum 30. Juni 2027 eine Pauschale von 30,00 Euro.
  • Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses begrenzt die erstmalige Krankschreibung per Video auf drei Kalendertage, wenn die Praxis die versicherte Person nicht persönlich kennt. Der Krankenstand lag am 1. August 2026 bei 4,69 Prozent nach 6,01 Prozent ein Jahr zuvor.

Um 1.00 Uhr in der Nacht zum Montag hat die „Neue Osnabrücker Zeitung“ eine Vorabmeldung zu einem Interview mit dem Chef des deutschen Hausärzteverbandes verbreitet – wenige Wochen vor dem Referentenentwurf zum Primärversorgungssystem, den Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann für November angekündigt hat. Markus Blumenthal-Beier, Vorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, warnt darin vor Fernbehandlungen bei fremden Anbietern und vor Videokabinen in Apotheken. Die Videosprechstunde in der Apotheke, auf die sich seine Kritik bezieht, ist in Deutschland seit dem 1. Juli 2026 allerdings bereits reguläre Kassenleistung – geregelt in einem Vertrag, der an mehreren Stellen eine Identifizierung verlangt.

Der Verbandschef sieht in den Kabinen ein Geschäftsmodell

„Wenn anonyme Patienten von anonymen Anbietern krankgeschrieben würden, ist das Missbrauchspotenzial deutlich höher als in einer festen Arzt-Patienten-Beziehung“, wird Blumenthal-Beier in der Vorabmeldung der Zeitung zitiert. Er reagiert damit nach Darstellung des Blattes auf die politische Diskussion, Apotheken oder Pflegeberufe als Primärversorger zuzulassen. Apotheken seien für die Beratung bei leichten Erkrankungen geeignet, nicht aber der Ort für eine ärztliche Behandlung: „Eine wirkliche Primärversorgung kann nur dort erfolgen, wo es eine feste und langjährige Bindung gibt.“

Deutlicher wird er bei den Videokabinen: Dort übernehme in einer „völlig anonymen Situation“ niemand Verantwortung. „Das klingt einfach nach einem Business-Angebot“, sagte er der Zeitung. Und mit Blick auf die Debatte über den Krankenstand: „Wenn ich mich an jeder Milchkanne krankschreiben lassen kann, wird das sicher nicht zu weniger Krankschreibungen führen.“ Einen konkreten Anbieter nennt die Meldung nicht; die zitierten Aussagen richten sich sowohl gegen Kabinen in Apotheken als auch gegen Fernbehandlungsangebote Dritter. Nach der Aufstellung im Media Center des Verbandes führt neben Blumenthal-Beier auch Nicola Buhlinger-Göpfarth den Bundesverband. Ein Forderungspapier für ein verbindliches Primärversorgungssystem hat der Verband nach seiner Pressemitteilungsübersicht am 28. August 2026 vorgelegt.

Was seit dem 1. Juli in deutschen Apotheken tatsächlich erlaubt ist

Rechtsgrundlage ist § 129 Absatz 5h des deutschen Sozialgesetzbuchs V, eingeführt durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, das nach der Präambel der Vereinbarung am 26. März 2024 in Kraft trat. Danach haben Versicherte Anspruch auf Assistenz bei einer telemedizinischen Leistung in der Apotheke. Die Einzelheiten stehen in der Ersten Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, die der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband zum 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt haben. Über die strittige Vergütung hatte zuvor die Schiedsstelle entschieden, nach Angaben der Apothekerorganisation ABDA am 16. April 2026.

Die Leistung besteht aus zwei Bausteinen, die einzeln oder zusammen abgerechnet werden können: einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren und der technischen Begleitung der Videosprechstunde selbst. Die Apotheke behandelt dabei nicht. Die ärztliche Leistung bleibt die vertragsärztliche Videosprechstunde nach § 365 SGB V – die Apotheke stellt den Raum, die Technik und die Assistenz.

Der Anspruch ist zudem an Bedingungen geknüpft. Nach § 4 der Anlage 13 ist er insbesondere dann erfüllt, wenn die versicherte Person kein geeignetes digitales Endgerät besitzt, es in einem dringenden Fall nicht benutzen kann, praktische Hilfe benötigt oder eine einfache medizinische Routineaufgabe ansteht. Der Vertragstext beschreibt die Leistung damit als Zugang für Menschen, die eine Videosprechstunde allein nicht durchführen können – nicht als zusätzlichen Weg für alle.

Anonym ist die Sitzung nach dem Vertragstext nicht

Gleich mehrere Vorschriften der Vereinbarung stehen dem Bild einer anonymen Sitzung entgegen. Erstens muss die versicherte Person das Bestehen des Versicherungsverhältnisses „durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte“ oder eines anderen gültigen Anspruchsnachweises in der Apotheke belegen. Zweitens ist eine Vereinbarung in Textform nötig, die die versicherte Person unterschreibt und die Apotheke vier Jahre aufbewahrt; bis spätestens 1. Januar 2027 ist dafür auch die Schriftform zulässig. Drittens muss die Apotheke Räume vorhalten, in denen die Sitzung unter Wahrung der Vertraulichkeit möglich ist.

Bemerkenswert ist eine weitere Passage: Das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren ist im Vertrag genau für den Fall vorgesehen, dass jemand „eine Videosprechstunde bei einer ihr unbekannten ärztlichen Person in Anspruch nehmen“ will. Für den Fall der unbekannten ärztlichen Person sieht der Vertrag also ein eigenes Verfahren vor. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Vereinbarung laut Vertragstext nicht beanstandet, der Gemeinsame Bundesausschuss wurde im Wege einer Stellungnahme beteiligt.

Einordnung: zwei verschiedene Sachverhalte

Die Kritik des Verbandschefs trifft die Apothekenleistung und den freien Markt für Fernbehandlung nicht gleichermaßen. Für die Sitzung in der Apotheke gelten Gesundheitskarte, Unterschrift und ein vorgeschaltetes Ersteinschätzungsverfahren. Anbieter, die außerhalb dieses Rahmenvertrags Fernbehandlungen vermitteln, unterliegen diesen Vertragspflichten nicht – für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gilt allerdings auch dort die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

30 Euro jetzt, 21,50 Euro ab Juli 2029

Bezahlt wird die Assistenz von den gesetzlichen Krankenkassen. § 10 der Anlage 13 legt eine Pauschale fest, die über vier Stufen sinkt – und die unabhängig davon anfällt, ob nur die Ersteinschätzung, nur die Videosprechstunde oder beides in der Apotheke stattgefunden hat.

Zeitraum Pauschale je Fall
1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 30,00 €
1. Juli 2027 bis 30. Juni 2028 25,50 €
1. Juli 2028 bis 30. Juni 2029 23,00 €
ab 1. Juli 2029 21,50 €
Quelle: Erste Änderungsvereinbarung vom 1. Juli 2026 zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V, Anlage 13 § 10. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Vergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Die Beträge gelten ausschließlich in Deutschland, weil die Leistung im deutschen Sozialgesetzbuch verankert ist. Sie reihen sich in eine Folge neuer Aufgaben für Apotheken ein: Erst im September hat NETZ-TRENDS über die Verordnung zur Dienstbereitschaft berichtet, die ab 2027 gilt.

Die Krankschreibung per Video ist längst begrenzt

Ein zentraler Punkt der Verbandskritik betrifft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hier gilt in Deutschland die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 7. Dezember 2023, in Kraft seit dem 21. Februar 2024. Sie kennt drei Wege zur Feststellung: die unmittelbar persönliche Untersuchung, die Videosprechstunde und – nachrangig – die telefonische Anamnese. Ein reiner Online-Fragebogen ist darin nicht vorgesehen.

Was § 4 Absatz 5 der AU-Richtlinie vorschreibt

  • Erstfeststellung per Video bei Versicherten, die der Praxis aus früherer Behandlung nicht persönlich bekannt sind: höchstens drei Kalendertage.
  • Bei persönlich bekannten Versicherten: bis zu sieben Kalendertage.
  • Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit soll per Video nur festgestellt werden, wenn zuvor eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat.
  • Einen Anspruch auf eine Feststellung per Videosprechstunde gibt es nicht; die Praxis muss die Authentifizierung der versicherten Person sicherstellen.
  • Die telefonische Feststellung ist auf fünf Kalendertage begrenzt und für nicht persönlich bekannte Versicherte ausgeschlossen.

Nach dem Wortlaut der Richtlinie ist eine längere Krankschreibung durch eine Praxis, die die versicherte Person nicht kennt, damit bereits ausgeschlossen: Per Video sind es höchstens drei Kalendertage, und die Praxis trägt die Verantwortung für die Authentifizierung. Wie konsequent das kontrolliert wird, ist eine andere Frage – dazu liegen öffentlich keine Daten vor. Die Debatte selbst ist nicht neu: Über Krankschreibungen ohne persönlichen Kontakt und die Kritik der Ärzteschaft daran berichtete NETZ-TRENDS schon 2019.

In der amtlichen Statistik liegt der Krankenstand unter dem Vorjahr

Bleibt der Verweis auf den Krankenstand. „Die Behandlungsfälle werden explodieren, wenn wir jetzt noch zusätzliche Angebote der Fernbehandlung schaffen“, sagte Blumenthal-Beier der Zeitung. Ob zumindest die Krankschreibungen zunehmen, lässt sich an der GKV-Statistik KM1 des deutschen Bundesgesundheitsministeriums prüfen, Stand 1. September 2026. Sie weist für jeden Monatsersten aus, welcher Anteil der krankengeldberechtigten Mitglieder arbeitsunfähig gemeldet ist. Die Zahl der ärztlichen Behandlungsfälle, auf die sich das Zitat bezieht, erfasst diese Statistik nicht.

Am 1. August 2026 waren es 4,69 Prozent – nach 6,01 Prozent am 1. August 2025. Im Mittel der acht Stichtage von Januar bis August liegt der Wert 2026 bei 5,37 Prozent gegenüber 5,52 Prozent im Vorjahreszeitraum, eine eigene Berechnung von NETZ-TRENDS auf Basis beider Veröffentlichungen. Einzelne Stichtage schwanken erheblich, etwa nach Feiertagen oder Infektionswellen. Für die beiden Stichtage nach dem Start der Apothekenleistung weist die Statistik 6,26 Prozent (1. Juli) und 4,69 Prozent (1. August) aus – eine Zunahme lässt sich daraus nicht ablesen, ein belastbarer Trend allerdings ebenso wenig.

Balkendiagramm: Krankenstand in der gesetzlichen Krankenversicherung an den Monatsersten Januar bis August 2026 im Vergleich zu 2025, Werte zwischen 4,16 und 6,66 Prozent
Krankenstand der arbeitsunfähigen, krankengeldberechtigten Mitglieder an den Stichtagen 1. Januar bis 1. August, jeweils 2025 und 2026. Grafik: NETZ-TRENDS. Datenquelle: Bundesgesundheitsministerium, GKV-Statistik KM1, Stand 1. September 2026 beziehungsweise 5. Januar 2026.

Wie oft die Leistung genutzt wird, ist öffentlich nicht bekannt

Die entscheidende Zahl fehlt in dieser Debatte auf beiden Seiten: Wie viele Ersteinschätzungen und Videosprechstunden in deutschen Apotheken seit dem 1. Juli tatsächlich stattgefunden haben, ist nicht veröffentlicht. Der Vertrag selbst regelt, wann sich das ändert: Nach § 14 der Anlage 13 übermittelt der Deutsche Apothekerverband dem GKV-Spitzenverband jährlich zum 31. Dezember einen Bericht über die Zahl der durchgeführten Maßnahmen, aufgeteilt nach Regionen – erstmals im Jahr 2026. Bis dahin bleibt offen, ob es um ein Massenphänomen oder um einige hundert Fälle geht.

In der Vorabmeldung kommt nur eine Seite zu Wort. Eine öffentliche Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes, des Deutschen Apothekerverbandes oder des deutschen Bundesgesundheitsministeriums zu den Aussagen war am frühen Montagmorgen nicht auffindbar; der Hausärzteverband hatte sie bis dahin auch nicht als eigene Pressemitteilung veröffentlicht.

Was als Nächstes ansteht

Die Auseinandersetzung läuft auf ein konkretes Gesetz zu. Nach einem Bericht der „Ärzte Zeitung“ kündigte Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann am 24. September 2026 in der Regierungsbefragung des Bundestages an, der Entwurf für das Primärversorgungssystem werde im November vorliegen. Das „Deutsche Ärzteblatt“ berichtete am 10. September 2026 unter Berufung auf die Abgeordneten Emmi Zeulner und Christos Pantazis, der Referentenentwurf solle bis Ende November kommen und das System ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend gelten.

Parallel dazu steht die Krankschreibung selbst auf der Tagesordnung. Im Programm für Aufschwung und Beschäftigung, das der Koalitionsausschuss am 2. Juli 2026 beschlossen hat, steht unter Punkt 11 wörtlich, die telefonische Krankschreibung werde abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 des Strafgesetzbuchs stärker bestraft; zugleich soll eine verpflichtende Vorlage der Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag kommen. Damit trifft die Kritik an der Fernbehandlung auf ein Vorhaben, das die telefonische Krankschreibung ohnehin streichen will. Linnemann hatte sich zuletzt auch in anderen Fragen positioniert, etwa zur Informationspflicht der Krankenkassen zum Zusatzbeitrag.

Halten Sie die Videosprechstunde in der Apotheke für einen sinnvollen Zugang zur ärztlichen Versorgung – oder teilen Sie die Sorge vor einer Behandlung ohne feste Bindung? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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