Das Wichtigste in Kürze
- Die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ wurde am 21. September 2026 im deutschen Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 266). Sie tritt überwiegend am 22. September in Kraft.
- Die neue Regel zur Dienstbereitschaft gilt erst ab dem 1. Januar 2027: Apotheken ohne Notdienst werden dann ganztägig befreit – mit Ausnahme von täglich sechs Stunden zwischen 8 und 18 Uhr, Montag bis Freitag.
- Die Begründung des Entwurfs beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft auf rund 124,6 Millionen Euro und kalkuliert dabei mit 1.000 Apotheken, die zwölf Stunden pro Woche weniger öffnen. Für Privatpersonen weist sie 340.820 Euro zusätzlichen Aufwand aus.
Im deutschen Bundesgesetzblatt steht seit Montag eine Verordnung, die das Apothekenrecht in einer ganzen Reihe von Punkten ändert. Das Bundesgesetzblatt Teil I, Nummer 266, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2026, enthält die „Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen“ vom 16. September 2026. Unterzeichnet haben sie der deutsche Bundesminister für Gesundheit, Carsten Linnemann, und die deutsche Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche. Nach Artikel 4 tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 22. September 2026 – mit einer Ausnahme. Diese Ausnahme betrifft die Zeiten, zu denen eine Apotheke geöffnet haben muss.
Sechs Stunden am Tag – das ist ab 2027 die Untergrenze
Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung ersetzt den § 23 der Apothekenbetriebsordnung, der die Dienstbereitschaft regelt. Er tritt nach Artikel 4 Absatz 2 erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Grundsatz bleibt im Wortlaut bestehen: „Der Apothekenleiter hat die Apotheke in ständiger Dienstbereitschaft zu halten.“ Was danach folgt, schränkt diesen Grundsatz erheblich ein.
Die zuständige Behörde teilt die Apotheken weiterhin im Wechsel zu Notdiensten ein. Für alle übrigen gilt künftig: Sie werden „ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft“ befreit – „mit Ausnahme einer Dauer von täglich sechs Stunden zwischen 8:00 und 18:00 Uhr im Zeitraum von Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind“. Für Zweigapotheken sind es vier Stunden täglich im selben Zeitfenster; sie können zusätzlich zwischen 20 und 22 Uhr zu Notdiensten eingeteilt werden. Apotheken, die zu einem Teilnotdienst eingeteilt sind, kann die Behörde für bis zu 16 Stunden von Montag bis Samstag und für bis zu 18 Stunden an Sonn- und Feiertagen befreien.
Das ist eine Untergrenze, keine Obergrenze: Kein Betrieb ist gehindert, länger zu öffnen. Rechtlich verpflichtet ist eine Apotheke ohne Notdienst ab 2027 aber nur noch an fünf Werktagen zu je sechs Stunden – 30 Stunden in der Woche.
Hinzu kommen weitere Befreiungsmöglichkeiten. Nach dem neuen Absatz 3 kann die Behörde eine Apotheke für Mittwochnachmittage, den 24. und den 31. Dezember sowie für Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreien, wenn die Versorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke sichergestellt ist – durch eine, die „im Regelfall nicht mehr als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf“ und sich ausdrücklich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann. Während eines Notdienstes genügt es künftig, wenn sich die Apothekenleitung oder eine vertretungsberechtigte Person „in unmittelbarer Nachbarschaft“ zu den Betriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. An geschlossenen Apotheken muss gut sichtbar ein Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken hängen.
Der deutsche Bundesrat hat die Regel verschärft – der Entwurf ging deutlich weiter
Die sechs Stunden am Tag sind nicht die Fassung, die das Bundesgesundheitsministerium vorgelegt hatte. Der Verordnungsentwurf, Bundesratsdrucksache 317/26 vom 28. Mai 2026, sah eine Befreiung vor „mit Ausnahme einer Dauer von bis zu jeweils sechs Stunden während der ortsüblichen Geschäftszeiten an einem Tag oder mehreren Tagen im Zeitraum von Montag bis Freitag“. Für Zweigapotheken waren „insgesamt bis zu acht Stunden montags bis samstags“ vorgesehen.
Der deutsche Bundesrat stimmte der Verordnung in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 nach Maßgabe von Änderungen zu. In der Beschlussdrucksache 317/26(B) steht die heutige Fassung – und die Begründung, warum die Länderkammer den Entwurf an dieser Stelle nicht durchgehen ließ: „Da die beabsichtigte Regelung die Möglichkeit einer Ausnahme von der ganztägigen Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit einer Dauer von täglich bis zu sechs Stunden eröffnet, wäre auch eine vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft möglich. Dies steht im Widerspruch zur Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ApBetrO und ist daher auszuschließen, da vom Verordnungsgeber auch nicht beabsichtigt.“
Gestrichen hat der Bundesrat auch den Bezug auf die „ortsüblichen Geschäftszeiten“, weil nicht definiert sei, wie diese Ortsüblichkeit zu ermitteln ist „und was geschieht, wenn keine anderen Geschäfte vor Ort sind“. Zu den Zweigapotheken heißt es in derselben Begründung, eine Verpflichtung zu nur acht Stunden pro Woche sei „nicht angemessen“; eine solche Zweigapotheke könne „tagsüber geschlossen“ sein und „nur zwischen 20 und 22 Uhr Notdienst“ verrichten. Der Versorgung sei „deutlich mehr gedient“, wenn 20 Stunden Dienstbereitschaft in der Woche gälten.
Die Rechnung der Verordnung: 1.000 Apotheken, zwölf Stunden weniger pro Woche
Wie stark sich die Öffnungszeiten verändern sollen, steht nicht in einer Verbandsprognose, sondern im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand der Verordnungsbegründung. Dort rechnet das Ministerium mit Personalkosten von 65,30 Euro je Stunde in den Randzeiten – ein Mittelwert aus einer Fachkraft für 52,55 Euro und einer halben pharmazeutisch-kaufmännischen Kraft für 12,75 Euro. Und dann heißt es wörtlich: „Wenn 1 000 Apotheken ihre Öffnungszeiten um zwölf Stunden wöchentlich reduzieren würden, könnten jährlich rund -40,8 Millionen Euro Personalkosten eingespart werden.“
Diese Zahl ist eine Annahme für eine Kostenschätzung, keine Prognose der tatsächlichen Marktentwicklung. Sie zeigt aber, mit welcher Größenordnung der Verordnungsgeber selbst kalkuliert hat. Die Begründung räumt im nächsten Absatz ein, dass den Einsparungen „bei Nichtöffnung der Apotheke ausgefallene Einnahmen“ gegenüberstehen, die „sehr apothekenindividuell“ ausfielen und deshalb nicht quantifiziert werden könnten.
| Posten laut Bundesratsdrucksache 317/26 | Wirkung je Jahr |
|---|---|
| Erfüllungsaufwand der Wirtschaft insgesamt | −124,60 Mio. € |
| davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten | −43,62 Mio. € |
| davon kürzere Öffnungszeiten (Annahme: 1.000 Apotheken, 12 Std./Woche) | −40,75 Mio. € |
| davon Dokumentation importierter Arzneimittel auf Station | −40,8 Mio. € |
| davon erweiterte gegenseitige Vertretung der Apothekenleitung | −33,9 Mio. € |
| Erfüllungsaufwand für Privatpersonen (neuer Zuschlag nach § 7a AMPreisV) | +340.820 € |
| Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Lieferengpasszuschlag) | niedriger einstelliger Mio.-Betrag |
Neu auf der eigenen Rechnung: ein Zuschlag von 5 Euro nach § 7a
Der einzige Posten, den die Begründung ausdrücklich den Privathaushalten zuordnet, steht in Artikel 2 Nummer 6. Der neue § 7a der Arzneimittelpreisverordnung lautet: „Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Worum es dabei geht, beschreibt die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats in derselben Drucksache: Apotheken könnten künftig „Medikamente für chronisch kranke Personen im Ausnahmefall auch ohne ärztliches Rezept ausgeben, dafür aber einen Betrag von bis zu 5 Euro verlangen“. Dem stünden, so der Normenkontrollrat weiter, Entlastungen durch entfallende Arztbesuche gegenüber. Die Verordnungsbegründung führt den Mehraufwand der Apotheken auf die Prüfung der Ausschlusskriterien nach § 48a Absatz 2 des deutschen Arzneimittelgesetzes zurück.
Die Rechnung dahinter ist offengelegt und beruht auf einer Annahme: vier solcher Abgaben je Apotheke und Jahr, hochgerechnet auf 17.041 Apotheken, ergibt 68.164 Abgaben; bei jeweils 5 Euro sind das 340.820 Euro im Jahr. Wie hoch der Betrag tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, wie oft der Weg genutzt wird – und, für die Fälle nach § 48b, von einer Rechtsverordnung, die noch aussteht. Zu ihr ist laut Begründung „zum aktuellen Zeitpunkt kein Erfüllungsaufwand abschätzbar“.
Wer zahlt was – die drei neuen Beträge auseinandergehalten
- 5 Euro nach § 7a der Arzneimittelpreisverordnung: zahlt die Kundschaft selbst. Die Begründung verbucht den Betrag beim Erfüllungsaufwand für Privatpersonen.
- 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer je Austausch eines nicht verfügbaren Arzneimittels nach § 3 Absatz 1a: trägt die gesetzliche Krankenversicherung – die Begründung führt dafür Mehrausgaben „in Höhe eines niedrigen einstelligen Millionenbetrags“ auf.
- 3 Prozent plus Fixum: das Apothekenhonorar je verschreibungspflichtiger Packung, künftig aufgeteilt in einen relativen Anteil von 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises und einen festen Betrag. Bezahlt wird es je nach Versichertenstatus von der Kasse oder privat.
Das Honorar wird ab 2028 jährlich verhandelt – mit einer Untergrenze
Der zweite große Block der Verordnung betrifft die Vergütung. Artikel 2 fügt in die Arzneimittelpreisverordnung einen neuen § 3a ein. Danach vereinbaren der GKV-Spitzenverband und die maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker, im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung, „bis zum 1. Januar 2028 und danach bis zum 1. Januar eines jeden Jahres“ einen einheitlichen Vorschlag zur Anpassung des relativen Anteils und des Fixums. Der relative Anteil darf dabei 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises nicht unterschreiten.
Die Verhandlungspartner müssen nach dem Wortlaut insbesondere die Veränderung des vom deutschen Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes, die Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung und den Grundsatz der Beitragssatzstabilität berücksichtigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 des deutschen Fünften Sozialgesetzbuchs binnen acht Wochen; die Kosten des Schiedsverfahrens tragen beide Seiten je zur Hälfte.
Ebenfalls neu ist der Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer, den eine Apotheke künftig „je Austausch“ erheben kann, wenn sie ein verordnetes Arzneimittel nach § 129 Absatz 2a oder 2b des Fünften Sozialgesetzbuchs gegen ein anderes tauscht. Welche Mittel dabei überhaupt getauscht werden dürfen und welche nicht, hat NETZ-TRENDS an anderer Stelle aufgeschlüsselt. Praktisch relevant wird das vor allem bei Lieferengpässen: Der neue § 17 Absatz 5a der Apothekenbetriebsordnung erlaubt den Austausch in dringenden Fällen ausdrücklich auch nachts, an Wochenenden und an Feiertagen – montags bis samstags von 0 bis 8 Uhr, montags bis freitags von 18:30 bis 24 Uhr, samstags von 14 bis 24 Uhr, sonn- und feiertags rund um die Uhr sowie am 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr.
Skonti sind wieder erlaubt
Artikel 2 Nummer 1 stellt die Zulässigkeit von Skonti im Großhandel ausdrücklich klar. Künftig ist die Gewährung „von handelsüblichen Skonti, die im Gegenzug für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden, auch dann zulässig“, wenn der Preis dadurch unter die Summe aus Herstellerabgabepreis, Festzuschlag und Umsatzsteuer fällt. Für die Apotheken bedeutet das niedrigere Einkaufspreise. Die Preisbindung für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Versicherte ändert die Verordnung an dieser Stelle nicht; die Neuregelung betrifft das Verhältnis zwischen Lieferanten und Apotheke.
Beim Boten- und Versandweg gelten neue Pflichten
Für alle, die Medikamente liefern lassen, ändert sich ab dem 22. September eine Reihe praktischer Dinge. Der neu gefasste § 17 Absatz 2 stellt klar, dass die Zustellung durch Boten der Apotheke ohne Versandhandelserlaubnis zulässig ist. Die Apothekenleitung muss dabei sicherstellen, dass die Temperaturanforderungen „während der Lieferung bis zur Abgabe an den Empfänger“ eingehalten werden. Lag die Verschreibung vor der Auslieferung nicht in der Apotheke vor oder hat keine Beratung stattgefunden, muss pharmazeutisches Personal zustellen; die Beratung kann auch per Telekommunikation erfolgen.
Der ebenfalls neue § 35c regelt den Versand an Endverbraucher. Er verlangt eine risikobasierte Transportplanung im Qualitätsmanagementsystem, geeignete aktive oder passive Kühlsysteme für kühl- und kühlkettenpflichtige Arzneimittel und, wo erforderlich, mitgeführte Temperaturkontrollen. Eine Vorgabe ist im Alltag besonders greifbar: Bei solchen Arzneimitteln ist sicherzustellen, „dass keine Auslieferung über nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können, erfolgt“ – gemeint sind Paketautomaten und Packstationen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen zudem nur gegen schriftliche oder elektronische Empfangsbestätigung an den Haushalt des Auftraggebers oder an namentlich benannte Personen ausgeliefert werden.
Die Apothekerschaft begrüßt die Verordnung – und mahnt beim Versandhandel
Die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände meldete sich am Montag um 14.49 Uhr zu Wort, am Tag der Verkündung. Der Verband begrüßt nach eigener Darstellung, dass mit der Verordnung der letzte von drei Teilen des Apothekenreformpakets abgeschlossen sei. ABDA-Präsident Thomas Preis wird in der Pressemitteilung mit den Worten zitiert, für die Apotheken sei „besonders wichtig, dass das Apothekenhonorar ab 2028 jährlich mit den Krankenkassen neu verhandelt werden kann und wir nicht erneut jahrelang von Inflation und Kostensteigerungen abgekoppelt sind“. Die Neuregelung solle helfen, „das jahrelange Apothekensterben zu stoppen“. Zum Ende des Skontoverbots sagt Preis, das verschaffe den Apotheken „etwas mehr Bewegungsfreiheit in ihren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen“.
Zugleich kritisiert der Verband, mit der Reform sei „leider eine weitere Chance verpasst“ worden, den Versandhandel angemessen zu regulieren; bei ausländischen Anbietern seien die neuen Transportvorgaben „für die deutschen Aufsichtsbehörden nur schwer zu prüfen und zu ahnden“. Das ist die Position eines Interessenverbands. In derselben Sache hat allerdings auch der deutsche Bundesrat eine eigene Entschließung gefasst.
Darin bittet die Länderkammer die Bundesregierung zu prüfen, ob die Bewertungen vergleichbarer Sicherheitsstandards, die der sogenannten Länderliste nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes zugrunde liegen, angesichts der neuen Anforderungen des § 35c „weiterhin Bestand haben“. Die Begründung nennt einen konkreten Punkt: Diese Liste wurde nach den Angaben des Bundesrates vom Bundesgesundheitsministerium am 5. Juli 2011 veröffentlicht und seither nicht aktualisiert. In einer zweiten Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für einheitliche Anforderungen an Transportdienstleister einzusetzen, die Arzneimittel im Auftrag von Apotheken ausliefern.
Was die Verordnung über die Folgen für Verbraucher sagt – und was nicht
Einordnung: eine Lücke im Abschnitt „Weitere Kosten“
Unter Buchstabe F hält die Verordnungsbegründung fest: „Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.“ Das ist für die Arzneimittelpreise nachvollziehbar, weil die Preisbindung unverändert bleibt. Der Satz beantwortet aber nicht die Frage, die für den Alltag zählt: Was es bedeutet, wenn die rechtlich verlangte Dienstbereitschaft einer Apotheke ohne Notdienst ab 2027 auf sechs Stunden an fünf Werktagen sinkt und die Begründung selbst mit 1.000 Betrieben kalkuliert, die zwölf Stunden pro Woche kürzen. Eine Abschätzung, wie viele Menschen dadurch weitere Wege oder längere Wartezeiten haben, weist die Begründung nicht aus. Überprüft werden soll das auch später nicht: Unter „Befristung; Evaluierung“ heißt es, das Vorhaben führe „überwiegend zu Einsparungen“ und sei „deshalb nicht evaluierungspflichtig“.
Wie groß die Grundgesamtheit ist, geben die Beteiligten unterschiedlich an. Die Verordnungsbegründung rechnet durchgehend mit 17.041 Apotheken in Deutschland; die ABDA spricht in ihrer Mitteilung vom Montag von 16.000 Apotheken mit 160.000 Beschäftigten. Einen Stichtag nennt keine der beiden Angaben; die Drucksache datiert vom Mai 2026, die Verbandsmitteilung vom September 2026.
Was jenseits der Öffnungszeiten noch drinsteht
Die Verordnung ist ein Sammelwerk, und einige Punkte gehen in der Debatte um die Dienstbereitschaft unter:
- Notfallvorrat erweitert. § 15 nennt künftig ausdrücklich Epinephrin zur Injektion oder nasalen Anwendung, 0,9-prozentige Kochsalzlösung zur Injektion, Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte und Produkte zur Blutzuckerbestimmung sowie Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform.
- Krisenvorsorge wird Pflicht. Das Qualitätsmanagementsystem einer Apotheke muss nach § 2a künftig „auch Regelungen über den Apothekenbetrieb in Krisensituationen, insbesondere in kurzfristigen Energiemangellagen“ enthalten.
- Vorräte in Krankenhausapotheken. § 30 verlangt mindestens den durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen, für parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung sechs Wochen. Bis zur Hälfte des Vorrats darf außerhalb der Betriebsräume gelagert werden, wenn eine Belieferung „jederzeit binnen einer Stunde“ möglich ist.
- Personal und Dokumentation. Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen von Arzneimitteln dürfen unter Aufsicht eines Apothekers auch nicht-pharmazeutische Kräfte mit geeigneten Kenntnissen übernehmen. Für bestimmte Dokumentationen genügt künftig eine fortgeschrittene statt einer qualifizierten elektronischen Signatur.
Die nächsten Termine stehen fest
Drei Daten sind aus der Verordnung selbst belegbar. Am 22. September 2026 tritt der überwiegende Teil in Kraft, einschließlich der Skonti-Regelung, des 50-Cent-Zuschlags, des neuen § 7a und der Versandvorgaben. Am 1. Januar 2027 folgt die neue Dienstbereitschaft nach § 23. Bis zum 1. Januar 2028 müssen GKV-Spitzenverband und Apothekerschaft erstmals einen Anpassungsvorschlag für Honoraranteil und Fixum vorlegen; danach jährlich. Offen ist der Zeitpunkt der Rechtsverordnung nach § 48b des Arzneimittelgesetzes, die die Abgabe ohne ärztliche Verschreibung näher regeln soll – sie lag am Montag nicht vor.
Wer wissen will, ob und wie sich die Öffnungszeiten der eigenen Apotheke ändern, hat bis dahin Zeit: Über die Einteilung zu Notdiensten und über die Befreiungen entscheidet nach dem Wortlaut der Verordnung jeweils „die zuständige Behörde“ – vollzogen wird die Apothekenbetriebsordnung von den deutschen Bundesländern. Die Regelungen dieser Verordnung gelten ausschließlich in Deutschland; in Österreich und der Schweiz richten sich Bereitschaftsdienste und Arzneimittelpreise nach eigenem Recht.
Bundesgesundheitsminister Linnemann, der die Verordnung unterzeichnet hat, hatte sich bereits am 19. September dafür ausgesprochen, die gestrichene Informationspflicht der Krankenkassen wieder einzuführen.
Wie beurteilen Sie die neue Regelung zur Dienstbereitschaft – rechnen Sie damit, dass Ihre Apotheke vor Ort kürzer öffnet? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 266, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2026: Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen vom 16. September 2026 (Regelungstext als PDF)
- Deutscher Bundesrat: Drucksache 317/26 vom 28. Mai 2026 – Verordnungsentwurf mit Begründung, Erfüllungsaufwand und Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats
- Deutscher Bundesrat: Drucksache 317/26 (Beschluss) vom 10. Juli 2026 – Änderungen und Entschließung, 1067. Sitzung
- Deutscher Bundesrat: Beratungsvorgang zu Drucksache 317/26
- Bundesministerium für Gesundheit: Verfahrensübersicht zur Verordnung (Verkündung 21. September 2026, Inkrafttreten 22. September 2026, Artikel 1 Nummer 11 am 1. Januar 2027)
- ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Pressemitteilung vom 21. September 2026, 14.49 Uhr
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