Das Wichtigste in Kürze

  • Der deutsche Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat sich nach Agenturberichten am 19. September in der Rheinischen Post dafür ausgesprochen, die Informationspflicht der gesetzlichen Krankenkassen wieder einzuführen – 51 Tage, nachdem sie am 30. Juli 2026 entfallen war.
  • Als Wege nennt er laut diesen Berichten „digital per Krankenkassen-App oder schriftlich“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangt den Brief, der GKV-Spitzenverband wirbt für digitale Wege und warnt vor Bürokratie.
  • Der Referentenentwurf seines eigenen Hauses vom 16. April 2026 hatte die Pflicht behalten wollen und rechnete mit 10 Millionen Schreiben im Jahr sowie 1,10 Euro Druck- und Portokosten je Schreiben.

Hebt eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland ihren Zusatzbeitrag an, muss sie das ihren Mitgliedern seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr gesondert mitteilen. Seit Samstagmorgen steht diese Streichung wieder zur Debatte: Der deutsche Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hat sich nach Angaben der Nachrichtenagentur dpa-AFX in der Samstagausgabe der Rheinischen Post dafür ausgesprochen, die Pflicht zurückzuholen. Die Agenturmeldung datiert auf den 19. September, 7.44 Uhr.

„Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten“, wird Linnemann in der Agenturmeldung zitiert. Die Krankenkassen sollten ihre Mitglieder „auch in Zukunft individuell informieren müssen, etwa digital per Krankenkassen-App oder schriftlich“. Es gehe um das Vertrauen der Versicherten in die Kassen. Die Kosten eines Anschreibens beziffert der Bericht nach Branchenschätzungen auf ein bis zwei Euro.

Bei der Streichung war der Minister noch nicht im Amt

Die Reihenfolge der Ereignisse gehört zu dieser Nachricht. Gestrichen wurden die Sätze 7 und 8 des § 175 Absatz 4 im Fünften Sozialgesetzbuch nicht im Entwurf der deutschen Bundesregierung, sondern erst im Bundestag, auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses. Dessen Beschlussempfehlung, Bundestagsdrucksache 21/7016, stellt die beiden Fassungen nebeneinander: links der neue, längere Satz 7 des Regierungsentwurfs, rechts der Satz „Absatz 4 Satz 7 und 8 wird gestrichen.“ Als Grund nennt die Begründung des Ausschusses Entbürokratisierung und die Hebung von Einsparpotenzialen. NETZ-TRENDS hat den Vorgang am 11. September Zeile für Zeile dokumentiert.

Der Bundestag beschloss das Gesetz in dieser Fassung am 10. Juli 2026; verkündet wurde es nach der Verfahrensübersicht des Bundesgesundheitsministeriums am 29. Juli, in Kraft trat es am 30. Juli 2026. Linnemann wurde nach Angaben des Deutschen Ärzteblatts am 29. Juli 2026 von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier zum Bundesminister für Gesundheit ernannt, als Nachfolger von Nina Warken – 19 Tage nach der Abstimmung im Bundestag und einen Tag vor dem Inkrafttreten. Im geltenden Wortlaut des § 175 SGB V steht das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung weiterhin in Satz 6 des vierten Absatzes – der Hinweis darauf, den die Kasse früher verschicken musste, fehlt.

Das eigene Haus hatte den Brief behalten wollen – und durchgerechnet

Was Linnemann nun anregt, stand im Entwurf seines Hauses schon einmal – erarbeitet vor seinem Amtsantritt. Der Referentenentwurf vom 16. April 2026 ersetzte Satz 7 durch eine längere Fassung: Die Kasse sollte spätestens einen Monat vorher „in einem gesonderten Schreiben oder durch ein entsprechend § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches bekanntgegebenes elektronisches Dokument“ auf das Kündigungsrecht hinweisen – und zusätzlich auf die Möglichkeit eines Wechsels, wenn der neue Satz über dem Durchschnitt liegt.

Der Entwurf beziffert auch, worum es finanziell geht. Im Abschnitt zum Erfüllungsaufwand heißt es, durch die Ermöglichung des elektronischen Versands entfielen bei den Kassen „voraussichtlich jährlich Druck- und Versandkosten in Höhe von rund 10 Millionen Euro“. Die zugehörige Tabelle führt dazu 10 Millionen Anpassungsschreiben im Jahr und eine Ersparnis von 1,10 Euro je Schreiben durch den Wegfall von Porto und Druck auf.

Interessant ist die Begründung desselben Entwurfs. Ein genereller elektronischer Versand liefe dem Ziel zuwider, die Kenntnisnahme wahrscheinlicher zu machen, heißt es dort – denn: „Die Mitglieder der Krankenkassen rechnen nicht ohne weiteres mit der Übermittlung geschäftlicher Informationen durch die Krankenkassen auf elektronischem Wege und nehmen diese unter Umständen nicht oder nicht rechtzeitig wahr.“ Zulässig sein sollte deshalb nur der aktive Abruf in einem Kundenportal nach den Regeln des Zehnten Sozialgesetzbuchs.

Genau an dieser Stelle bleibt die zitierte Äußerung offen: Ob „digital per Krankenkassen-App“ den förmlichen Abrufweg meint, den der Entwurf vorsah, oder einen einfachen elektronischen Versand, vor dem die Begründung des eigenen Hauses warnte, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Was § 37 Absatz 2a des Zehnten Sozialgesetzbuchs verlangt

Elektronische Bescheide dürfen nach dieser Vorschrift nur mit Einwilligung der betroffenen Person zum Abruf bereitgestellt werden; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Die Stelle muss sicherstellen, dass der Abruf erst nach Authentifizierung möglich ist und das Dokument gespeichert werden kann. Als bekannt gegeben gilt es am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung – im Streitfall muss die Stelle deren Zugang nachweisen. Wer der elektronischen Zustellung nicht zugestimmt hat, wird auf diesem Weg also nicht erreicht.

Verbraucherschützer wollen den Brief, der Kassenverband die digitale Zustellung

Reaktionen lagen noch am Samstagvormittag vor. Nach einer Meldung der dts Nachrichtenagentur von 11.54 Uhr begrüßte der Verbraucherzentrale Bundesverband den Vorstoß: Wer mehr bezahlen solle, müsse darüber direkt von seiner Krankenkasse informiert werden, wird Vorständin Ramona Pop sinngemäß wiedergegeben; die Pflicht gehöre gesetzlich verankert. Der Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, Oliver Blatt, nannte es demselben Bericht zufolge gut und richtig, dass die Kassen über Änderungen des Beitragssatzes informierten – warnte zugleich vor unnötiger Bürokratie und warb für digitale Wege statt Briefen.

Wie die Versicherten selbst dazu stehen, hat der Verband am 11. September veröffentlicht. Die forsa-Befragung entstand im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands:

Ergebnis der Befragung Anteil der Befragten
wussten nichts vom Wegfall der Informationspflicht 76 %
halten eine schriftliche Benachrichtigung per Brief für angemessen 84 %
halten es für völlig falsch, dass die Pflicht gestrichen wurde 72 %
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband, Pressemitteilung vom 11. September 2026; forsa-Befragung vom 27. bis 31. August 2026 unter 1.021 gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren, Fehlertoleranz ±3 Prozentpunkte.

Die Kündigungsfrist läuft auch ohne Brief

Warum der Versandweg mehr ist als eine Formfrage, zeigt der Gesetzestext. Nach Satz 1 des vierten Absatzes sind Versicherte mindestens zwölf Monate an ihre Kasse gebunden. Erhöht die Kasse den Zusatzbeitragssatz, hebt Satz 6 diese Bindung auf – gekündigt werden kann aber nur bis zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Satz erstmals erhoben wird. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob jemand von der Erhöhung erfahren hat.

Betroffen ist keine Randgruppe. Nach der amtlichen Statistik KM1 des deutschen Bundesgesundheitsministeriums zählten die 93 gesetzlichen Krankenkassen zum Stichtag 1. Juni 2026 genau 58.761.996 Mitglieder und 74.595.384 Versicherte; den Zusatzbeitrag zahlen die Mitglieder. Der allgemeine Beitragssatz liegt nach § 241 SGB V bei 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gibt das Ministerium nach § 242a SGB V jährlich im Bundesanzeiger bekannt; für 2026 wurde er nach Angaben des Deutschen Ärzteblatts am 10. November 2025 mit 2,9 Prozent veröffentlicht, nach 2,5 Prozent im Vorjahr. Die Sätze der einzelnen Kassen weichen davon nach oben und unten ab.

Dass die Mitteilung von Vertragsänderungen rechtlich Gewicht hat, zeigt sich auch außerhalb der Sozialversicherung: Der Europäische Gerichtshof entschied am 10. September, dass die EU-Telekommunikationsrichtlinie kein einseitiges Änderungsrecht begründet.

Was jetzt offen ist

Eine Wiedereinführung wäre nicht mit einer Ankündigung erledigt: Die beiden Sätze stehen nicht mehr im Gesetz, zurückholen ließen sie sich nur durch eine erneute Änderung des § 175 SGB V. Weder ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben noch ein Zeitpunkt werden in den vorliegenden Berichten genannt. Bis zu einer solchen Änderung bleibt es dabei, dass eine Beitragserhöhung in Deutschland ohne gesonderte Nachricht wirksam wird – und dass die Frist für das Sonderkündigungsrecht in dieser Zeit weiterläuft.

Hat Ihre Krankenkasse Sie in diesem Jahr über eine Beitragserhöhung informiert – und auf welchem Weg? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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