Das Wichtigste in Kürze
- Die Konsultationsfrist der deutschen Bundesnetzagentur zur Netzentgeltreform AgNes endet mit dem 18. September 2026. Der Festlegungsentwurf (Aktenzeichen GBK-25-01-1#3) sieht für Entnahmestellen von Prosumern einen jährlichen Aufschlag von mindestens 70 und höchstens 90 Prozent des Grundpreises vor.
- Erhoben werden soll der Aufschlag ab dem 1. Januar 2029. Steckersolargeräte – umgangssprachlich Balkonkraftwerke – sind nach der Begriffsbestimmung des Entwurfs ausgenommen; ein Batteriespeicher hinter dem Anschluss ändert an der Prosumereigenschaft dagegen nichts.
- Einen Euro-Betrag nennt der Entwurf nicht. Das von der Bundesnetzagentur mitveröffentlichte Gutachten beziffert den durchschnittlichen Grundpreis 2025 auf 73 Euro im Jahr, bei einer Spanne von 12 bis 200 Euro und 23 Netzbetreibern ohne Grundpreis.
Mit diesem Freitag endet eine Frist, die für Millionen Dächer in Deutschland Folgen hat: Bis zum 18. September 2026 konnten Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf der deutschen Bundesnetzagentur zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom eingereicht werden, kurz AgNes. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen GBK-25-01-1#3, der Entwurf datiert vom 6. August 2026 und umfasst 198 Seiten.
Ein Satz darin betrifft Haushalte unmittelbar. In Tenorziffer 8.2 Satz 3 heißt es: „Für Entnahmestellen von Prosumern ist ein Aufschlag in Euro pro Jahr in Höhe von mindestens 70 Prozent bis höchstens 90 Prozent des Grundpreises nach Satz 1 zu bilden.“ Als Prosumer gilt nach der Begriffsbestimmung des Entwurfs eine Entnahmestelle in der Niederspannung, bei der neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird – im Regelfall also ein Haushalt mit Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach.
Was der Entwurf konkret vorsieht
Der Aufschlag ist kein neuer Arbeitspreis je Kilowattstunde, sondern ein fester Jahresbetrag zusätzlich zum Grundpreis, den alle Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit einem Jahresverbrauch bis 100.000 Kilowattstunden zahlen. Nach Tenorziffer 17.8 soll er ab dem 1. Januar 2029 erhoben werden. Damit die Netzbetreiber wissen, wen es trifft, sollen sie bis zum 1. April 2028 erstmals alle Entnahmestellen mit Prosumereigenschaft identifizieren und den Stromlieferanten melden; diese müssen die Eigenschaft ab demselben Datum auf der Energierechnung ausweisen.
Der Entwurf regelt außerdem, dass ein Zwischenspeicher die Prosumereigenschaft nicht entfallen lässt. Wer den Solarstrom in eine Hausbatterie lädt und abends verbraucht, bleibt Prosumer. Ausgenommen sind dagegen Steckersolargeräte im Sinne des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes – Balkonanlagen fallen nicht unter die Definition und lösen den Aufschlag nicht aus.
Wer nach dem Entwurf als Prosumer gilt
Maßgeblich ist nicht der Anlagenbesitz, sondern die Entnahmestelle: Erfasst ist jede Entnahmestelle in der Niederspannung, bei der neben dem Netzbezug auch Strom aus einer Erzeugungsanlage hinter demselben Netzanschluss bezogen wird. Ob dabei Personenidentität zwischen Anlagenbetrieb und Stromverbrauch besteht, ist nach der Begründung des Entwurfs unerheblich, solange die Eigenerzeugung für die Netzentgelte abrechnungsrelevant wirkt. Ein Aufschlag wird immer dann fällig, wenn für die Marktlokation überhaupt ein Grundpreis abgerechnet wird. Für Verbrauchseinrichtungen, die unter Modul 2 der Festlegung zu steuerbaren Anschlüssen nach Paragraf 14a des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (Aktenzeichen BK8-22/010-A) fallen, entfällt er.
Wie viel Euro daraus werden, steht nirgends
Der Entwurf nennt keinen Betrag – er nennt eine Spanne in Prozent. Wie viel das in Euro ist, hängt vom Grundpreis des jeweiligen Netzbetreibers ab, und der ist heute alles andere als einheitlich. Das Gutachten des Beratungsunternehmens Consentec, das die Bundesnetzagentur gemeinsam mit dem Entwurf veröffentlicht hat, beziffert den durchschnittlichen Grundpreis im Jahr 2025 auf 73 Euro im Jahr. Der niedrigste Wert lag bei 12 Euro, der höchste bei 200 Euro, und 23 Verteilnetzbetreiber erhoben überhaupt keinen Grundpreis. Als Beleg verweist das Gutachten auf den Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt.
Rechnet man die Spanne aus Tenorziffer 8.2 auf diese Werte um, ergibt sich das Ausmaß der Streuung.
| Grundpreis Strom 2025 | Aufschlag 70 % | Aufschlag 90 % | Jahresbetrag mit 90 % |
|---|---|---|---|
| Niedrigster erhobener Grundpreis: 12 € | 8 € | 11 € | 23 € |
| Durchschnitt: 73 € | 51 € | 66 € | 139 € |
| Höchster erhobener Grundpreis: 200 € | 140 € | 180 € | 380 € |
Diese Einschränkung ist wesentlich: Der Grundpreis selbst bleibt nicht, wie er ist. Tenorziffer 8.2 Satz 4 schreibt vor, dass der Erlösanteil des Grundpreises einschließlich des Prosumeraufschlags in dieser Kundengruppe künftig zwischen 20 und 40 Prozent liegen muss. Nach der Begründung des Entwurfs dominiert heute der Arbeitspreis, und nach dem Gutachten wird der Grundpreis bislang nur optional erhoben. Wird dieser Anteil erstmals verbindlich vorgeschrieben, dürfte der Grundpreis für alle Haushalte dieser Kundengruppe steigen – und mit ihm die Bemessungsgrundlage des Aufschlags.
Eine Orientierung nennt das Gutachten dennoch: Ein Aufschlag „in der Größenordnung von etwa 100 Euro pro Jahr“ würde die Entgeltzahlungen von Prosumern und vergleichbaren reinen Verbrauchern bei geringen Verbräuchen praktisch angleichen. Eine Größenordnung von „maximal 100 Euro pro Jahr“ erweise sich insgesamt als robuste Orientierung. Der Fachdienst Solarserver berichtete am 18. September, die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie rechne mit rund 100 bis 200 Euro im Jahr; eine eigene Veröffentlichung des Verbandes dazu war zum Redaktionsschluss nicht auffindbar.
Die Begründung der Behörde: eine Verschiebung der Kostenlast
Die Bundesnetzagentur begründet den Aufschlag nicht mit dem Haushaltsbudget, sondern mit europäischem Recht. Nach der Darstellung des Entwurfs wächst der Anteil der Verbraucher in der Niederspannung, die ihren Bedarf in sonnenstarken Stunden ohne das Netz decken – das Netz werde in sonnenarmen Stunden aber weiter gebraucht und biete insoweit „eine Versicherungsleistung, die alle Verbraucher […] in gleicher Weise wahrnehmen“. Weil im heutigen System der Arbeitspreis dominiere, trage den größeren Teil der Netzkosten, wer keine Erzeugungsanlage betreibt. Das sei mit Artikel 18 Absatz 7 der EU-Verordnung 2019/943 nicht vereinbar, der kostenorientierte Verteilungstarife verlangt.
Zum Gesamtrahmen: Bei den Netzentgelten geht es nach Angaben der Bundesnetzagentur um ein Kostenvolumen von rund 37 Milliarden Euro im Jahr; sie machen etwa 30 Prozent der Stromkosten eines Haushalts in Deutschland aus. Die Neuregelung ist laut der Pressemitteilung vom 6. August 2026 wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig; die geltende deutsche Stromnetzentgeltverordnung aus dem Jahr 2005 tritt zum 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Bemerkenswert ist, wie die Beschlusskammer die Spanne von 70 bis 90 Prozent hergeleitet hat. Untersucht wurden nach der Begründung Bruttoverbräuche zwischen 2.000 und 6.000 Kilowattstunden bei einem angenommenen Prosumeranteil von 10 Prozent im Netzgebiet. Ergebnis laut Entwurf: In dieser Spanne lasse sich der vorgeschriebene Erlösanteil erreichen, „ohne dass Prosumer im Durchschnitt einer Mehrbelastung gegenüber regulären Letztverbrauchern unterlägen“. Die Behörde beschreibt den Aufschlag also nicht als Mehrbelastung, sondern als Angleichung. Für den einzelnen Haushalt bedeutet das gleichwohl eine zusätzliche Position auf der Rechnung, deren Höhe der Entwurf offenlässt.
Im Mehrfamilienhaus zählt jede Marktlokation einzeln
Eine Passage der Begründung betrifft eine Gruppe, die selbst keine Anlage besitzt. In Mehrparteienhäusern mit Mieterstrom oder gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung ist nach dem Entwurf „jede beteiligte verbrauchende Marktlokation zu identifizieren“, deren Verbrauch aus einer Anlage hinter demselben Netzanschluss gemindert wird. Der Aufschlag knüpft an die Entnahmestelle an, nicht an das Gebäude – in einem Haus mit zwölf Wohnungen und einer Dachanlage kann er damit zwölfmal anfallen, während er beim Einfamilienhaus mit vergleichbarer Anlage einmal anfällt.
Genau hier setzt die Kritik der Hamburger Energiegenossenschaft Green Planet Energy an. In einer Mitteilung vom 18. September, 10:18 Uhr, erklärt Carolin Dähling, dort Bereichsleiterin Politik und Kommunikation: „Nach dem aktuellen Entwurf steigt die Belastung eines Mehrfamilienhauses mit jeder weiteren Wohnung, die sich an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung beteiligt. Das setzt genau die falschen Anreize.“ Die Genossenschaft fordert, Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung regulatorisch besserzustellen und beim Prosumeraufschlag zwischen Ein- und Mehrfamilienhäusern zu unterscheiden. Darüber hinaus verlangt sie, die Regelungen nach Paragraf 14a konsequent weiterzuentwickeln und mittelfristig dynamische Netzentgelte zu ermöglichen.
Die Stellungnahmen des letzten Konsultationstages
Am Fristtag selbst meldeten sich mehrere Verbände. Der Bundesverband Erneuerbare Energie veröffentlichte um 13:33 Uhr eine Mitteilung zu seiner Stellungnahme und bewertet den Entwurf darin als wichtigen, aber noch nicht ausreichenden Schritt. Den pauschalen Grundpreisaufschlag für Haushalte und Betriebe mit eigener Stromerzeugung lehnt der Verband ab: Er belaste die Eigenversorgung zusätzlich, ohne einen Anreiz für eine netzdienliche Nutzung zu schaffen; die Netzkosten sollten sich danach richten, wie stark das Netz tatsächlich genutzt wird. BEE-Präsidentin Ursula Heinen-Esser kritisiert in der Mitteilung vor allem den geplanten rollierenden Kapazitätspreis für Erzeugungsanlagen: „Netzentgelte bremsen die Energiewende insgesamt aus, mit dem aktuellen Vorschlag des rollierenden Kapazitätspreises wählt die BNetzA eine Lösung, die Investitionen unnötig erschwert.“ Der Verband fordert stattdessen eine verbindliche Obergrenze von 4,50 Euro je Kilowatt und Jahr für die gesamte Betriebsdauer.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte sich bereits in einer früheren Phase des Verfahrens positioniert. In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2026 nennt er eine stärkere Beteiligung von Prosumern an der Netzfinanzierung „grundsätzlich vertretbar“, mahnt aber: „Dabei muss allerdings mit Augenmaß vorgegangen werden.“ Eine undifferenzierte Pauschale könne regressiv wirken, besonders bei kleineren Anlagen. Der Verband fordert eine Staffelung nach Anlagengröße, Ausnahmen für Steckersolargeräte und eine regelmäßige Evaluation.
Außerhalb der Verbände regt sich Widerstand von Betroffenen. Eine seit dem 15. August 2026 laufende Petition auf der Plattform openPetition gegen den Prosumeraufschlag zählte am 18. September 2026 nach Angaben der Plattform 4.251 Unterschriften bei einem Quorum von 2.500. Sie richtet sich unter anderem an die Bundesnetzagentur und fordert Bestandsschutz für bereits errichtete Anlagen.
Wie viele Haushalte es trifft, sagt der Entwurf nicht
Eine Zahl fehlt in dem 198-seitigen Dokument: wie viele Entnahmestellen künftig als Prosumer gelten. Eine Näherung liefert das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Nach der Statistik mit Datenstand 14. September 2026 waren in Deutschland Ende August 6.314.153 Stromerzeugungseinheiten der solaren Strahlungsenergie in Betrieb, mit zusammen 129.258 Megawatt Bruttoleistung.
Diese Zahl ist nicht die Zahl der betroffenen Haushalte, und sie darf auch nicht so gelesen werden: Sie enthält Freiflächenanlagen und gewerbliche Dächer ebenso wie die vom Aufschlag ausgenommenen Steckersolargeräte, und mehrere Einheiten können an einer Entnahmestelle hängen. Sie markiert nur die Größenordnung, in der sich die Frage bewegt. Wer sie genauer beantworten will, ist auf die Identifikation angewiesen, die die Netzbetreiber bis April 2028 leisten sollen.
Was der Entwurf offenlässt
Drei Punkte bleiben nach der Lektüre des Dokuments unbeantwortet:
- Die Höhe. Weder der künftige Grundpreis noch der daraus abgeleitete Aufschlag stehen fest. Beides entscheidet sich erst in den Folgefestlegungen und anschließend je Netzgebiet.
- Der Bestandsschutz. Die Übergangsvorschriften des Entwurfs enthalten für den Grundpreisaufschlag keine Bestandsschutzregelung: Tenorziffer 17.8 regelt dort allein die Identifikation der Entnahmestellen bis zum 1. April 2028, die Übergangsregelung der Tenorziffer 17.4 betrifft Erzeugungsanlagen beim Einspeiseentgelt. Wer seine Anlage im Vertrauen auf das heutige Entgeltsystem gebaut hat, zahlt den Aufschlag nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2029 wie alle anderen.
- Die Flexibilität. Von dynamischen Netzentgelten für Letztverbraucher sieht die Bundesnetzagentur nach Tenorziffer 12.5 „zunächst ab“; zeitvariable Entgelte nach Paragraf 14a (Modul 3) bleiben unberührt. Wer den Verbrauch in netzfreundliche Stunden verschiebt, wird über den Grundpreisaufschlag nicht entlastet – er ist verbrauchsunabhängig.
Eine vierte Beobachtung betrifft die Systematik: Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 Kilowatt installierter Bruttoleistung sollen nach Tenorziffer 9.1 ein Einspeiseentgelt zahlen. Ausgenommen sind nach derselben Ziffer Prosumer im Grundmodell der Niederspannung mit einem Verbrauch unter 100.000 Kilowattstunden, die bereits den Grundpreisaufschlag leisten, sowie Steckersolargeräte. Für die übliche Hausdachanlage unterhalb der 30-Kilowatt-Schwelle wäre das Einspeiseentgelt ohnehin nicht angefallen; der Grundpreisaufschlag tritt dort also neu hinzu, statt etwas zu ersetzen.
Was belegbar als Nächstes ansteht
Die Bundesnetzagentur will die Rahmenfestlegung nach eigenen Angaben Ende 2026 erlassen; konkretisierende Folgefestlegungen sollen 2027 folgen. Für die Einreichung hatte die Behörde ein Formblatt sowie ein gesondertes Einwilligungsformular zur Veröffentlichung der Stellungnahmen bereitgestellt. Bis zum 1. April 2028 sollen die Netzbetreiber die Prosumer-Entnahmestellen identifizieren und den Lieferanten melden, ab demselben Tag muss die Eigenschaft auf der Energierechnung stehen. Erhoben wird der Aufschlag nach dem Entwurf ab dem 1. Januar 2029 – in dem Jahr, in dem die neue Systematik die Stromnetzentgeltverordnung ablöst.
Der Zusammenhang zu den übrigen Energiekosten ist dabei nicht theoretisch. NETZ-TRENDS hat am selben Tag dokumentiert, dass die Erzeugerpreise im August 2026 um 4,6 Prozent über dem Vorjahr lagen; zwei Tage zuvor hielt der Präsident der Bundesnetzagentur die deutsche Gasspeichervorgabe zum 1. November für nicht mehr erreichbar. Und wie eng die Lage bei einem Teil der Haushalte bereits ist, zeigen die Zahlen zu Zahlungsrückständen bei Versorgungsbetrieben.
Leserfrage
Haben Sie eine Photovoltaikanlage auf dem Dach – und würde ein Grundpreisaufschlag von 70 bis 90 Prozent Ihre Rechnung spürbar verändern? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesnetzagentur, Beschlusskammer GBK: Festlegungsentwurf „Allgemeine Netzentgeltsystematik Strom (AgNes)“, Aktenzeichen GBK-25-01-1#3, veröffentlicht am 6. August 2026, Konsultationsfrist bis 18. September 2026 – bundesnetzagentur.de
- Consentec: „Gutachten zur Weiterentwicklung der allgemeinen Netzentgeltsystematik“, veröffentlicht von der Bundesnetzagentur am 6. August 2026 – bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung „Bundesnetzagentur startet Konsultation zur Reform der Netzentgeltsystematik Strom“ vom 6. August 2026 – bundesnetzagentur.de
- Bundesnetzagentur: „Statistik zur Stromerzeugungsleistung ausgewählter erneuerbarer Energieträger – August 2026“, Marktstammdatenregister, Datenstand 14. September 2026 – bundesnetzagentur.de (PDF)
- Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE): Pressemitteilung „AgNes-Festlegungsentwurf: BEE fordert Investitionssicherheit“ vom 18. September 2026, 13:33 Uhr – presseportal.de
- Green Planet Energy eG: Pressemitteilung „AgNes-Reform lässt Flexibilität ungenutzt und belastet die dezentrale Energiewende“ vom 18. September 2026, 10:18 Uhr – presseportal.de
- Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv): Stellungnahme „Netzentgelte kostenreflexiver ausgestalten“ vom 16. Januar 2026 – vzbv.de (PDF)
- openPetition: „Kein Prosumer-Aufschlag: Faire Netzentgelte und Bestandsschutz für private PV-Anlagen“, Unterschriftenstand abgerufen am 18. September 2026 – openpetition.de
- Solarserver: „AgNes: DGS und Green Planet Energy kritisieren Prosumer-Aufschlag“ vom 18. September 2026 (Fundstelle für die Angabe der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie) – solarserver.de
- Eigene Berechnung der Euro-Beträge aus den Grundpreisangaben des Gutachtens und der Prozentspanne des Festlegungsentwurfs (Grundlage der Tabelle)
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