Schnee, Reif oder Glätte: Wer dann ohne passende Reifen fährt, riskiert in Deutschland mindestens 60 Euro Bußgeld – bei Behinderung anderer 80 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die situative Winterreifenpflicht nach § 2 Absatz 3a der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) gilt bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte – unabhängig vom Kalenderdatum.
  • Vorgeschrieben sind Reifen, die laut § 36 Absatz 4 der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für diese Witterung geeignet sind und das Alpine-Symbol tragen.
  • Seit dem 1. Oktober 2024 reicht ein reines M+S-Kürzel ohne Alpine-Symbol nicht mehr aus, egal wie alt der Reifen ist.
  • Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) kostet ein Verstoß mindestens 60 Euro, mit Behinderung anderer 80 Euro; Ausnahmen gelten unter anderem für Motorräder und Landwirtschaftsfahrzeuge.

Für Winterreifen gibt es in Deutschland kein festes Kalenderdatum, wohl aber eine klare Pflicht: Bei Schnee, Eis oder Reif müssen alle vier Reifen dafür geeignet sein. Wer das ignoriert, zahlt mindestens 60 Euro Bußgeld.

Gemeint ist die sogenannte situative Winterreifenpflicht. Sie hängt nicht an einem Datum, sondern an der tatsächlichen Wetterlage vor der Tür – und kann deshalb an jedem Tag im Jahr greifen, etwa bei einem frühen Kälteeinbruch im November oder einem späten Schneefall im April.

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Wer jetzt, zum Start der kalten Jahreszeit, noch mit reinen Sommerreifen unterwegs ist, bewegt sich damit nicht in einem rechtlichen Graubereich, sondern riskiert eine konkrete Ordnungswidrigkeit, sobald es auf der Fahrbahn glatt wird.

Was das Gesetz verlangt

Nach § 2 Absatz 3a der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der deutschen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen.

Verlangt werden Reifen, deren Profil, Gummimischung und Bauart das Fahrverhalten auf Schnee verbessern – und die zusätzlich das Alpine-Symbol tragen: einen Berggipfel mit Schneeflocke, vergeben nach der UNECE-Regelung Nr. 117.

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Seit dem 1. Oktober 2024 reicht ein reines M+S-Kürzel allein nicht mehr aus. Die Pflicht gilt zudem unabhängig vom Kalender: Weder ein fester Starttermin im Oktober noch ein Endtermin zu Ostern steht im Gesetz – entscheidend ist allein die Wetterlage auf der befahrenen Straße.

Wer ausgenommen ist

Nicht jedes Fahrzeug muss bei Glätte zwingend auf Reifen mit Alpine-Symbol zurückgreifen. Laut StVO ausgenommen sind unter anderem Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder, Gabelstapler, motorisierte Krankenfahrstühle sowie Einsatzfahrzeuge bestimmter Hilfsorganisationen, wenn bauartbedingt keine passenden Reifen verfügbar sind.

Für Lastkraftwagen der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3 reicht es aus, wenn mindestens die Räder der permanent angetriebenen Achsen und der vorderen Lenkachse die vorgeschriebene Bereifung haben – nicht zwingend alle Achsen des Fahrzeugs.

Wer trotzdem ohne durchgängig passende Reifen fahren darf, muss vor jeder Fahrt prüfen, ob sie nötig ist. Zusätzlich gelten höchstens 50 Kilometer pro Stunde und ein Sicherheitsabstand von mindestens der halben Tachozahl in Metern.

Was ein Verstoß kostet

Einordnung: Was der Bußgeldkatalog vorsieht

  • Verstoß ohne Behinderung: 60 Euro
  • Verstoß mit Behinderung anderer: 80 Euro

Rechenweg nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage lfd. Nr. 5a und 5a.1: Der Regelsatz von 60 Euro steigt um 20 Euro, sobald durch die falsche Bereifung zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erlaubt § 3 Absatz 3 BKatV eine weitere Erhöhung im Einzelfall.

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Einen eigenen Punkteintrag im Fahreignungsregister (Flensburg) sieht die Anlage für diesen Tatbestand nicht vor – anders als bei vielen anderen Verkehrsverstößen in ähnlicher Preisklasse. Ein Regelfahrverbot ist für beide Stufen ebenfalls nicht vorgesehen.

Betroffen ist nicht nur, wer selbst am Steuer sitzt. Nach § 3 Absatz 2 BKatV gilt derselbe Regelsatz auch für den Halter eines Fahrzeugs, wenn er eine Fahrt mit ungeeigneten Reifen anordnet oder wissentlich zulässt.

Über das Bußgeld hinaus drohen finanzielle Folgen: Wer mit ungeeigneten Reifen einen Unfall verursacht, riskiert nach dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Regress der eigenen Kfz-Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit. Die genaue Höhe regelt jeder Versicherer selbst.

Praktische Checkliste vor dem ersten Glätte-Tag

  • Profiltiefe prüfen: gesetzliches Minimum 1,6 Millimeter, Fachwerkstätten empfehlen mindestens 4 Millimeter im Winter.
  • Auf das Alpine-Symbol (Berggipfel mit Schneeflocke) achten, nicht nur auf ein reines M+S-Kürzel.
  • Reifendruck an die Herstellervorgaben für die kalte Jahreszeit anpassen.
  • Bei Ganzjahresreifen gezielt prüfen, ob sie das Alpine-Symbol tragen und zur eigenen Fahrleistung passen.

Wer unsicher ist, kann das Alpine-Symbol und das Herstellungsdatum direkt an der Reifenflanke ablesen oder eine Fachwerkstatt um eine kurze Einschätzung bitten.

Häufige Fragen

Ab wann genau gilt die Winterreifenpflicht?

Es gibt kein festes Datum. Die Pflicht greift immer dann, wenn auf der befahrenen Straße tatsächlich Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte herrscht – theoretisch an jedem Tag im Jahr.

Reicht ein altes M+S-Zeichen auf dem Reifen noch aus?

Nein, nicht mehr. Seit dem 1. Oktober 2024 verlangt § 36 Absatz 4 StVZO zusätzlich das geprüfte Alpine-Symbol. Ein reines M+S-Kürzel ohne dieses Symbol gilt nicht mehr als ausreichend für die situative Winterreifenpflicht.

Gibt es einen Punkt in Flensburg, wenn ich ohne Winterreifen fahre?

Für diesen Tatbestand sieht die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung keinen eigenen Punkteintrag vor. Bei einer zusätzlichen Gefährdung oder Sachbeschädigung kann sich das Bußgeld dennoch erhöhen, und die Kfz-Versicherung kann bei einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit Geld zurückfordern.

Gilt die Pflicht auch für Motorräder und Lastwagen?

Motorräder sind als einspurige Kraftfahrzeuge ausdrücklich ausgenommen. Für größere Lastkraftwagen reicht es aus, wenn die Räder der Antriebsachsen und der vorderen Lenkachse passend bereift sind.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 1. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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