Auf vielen Smartphones erschien laut vzbv „Im besten Netz“ statt „Telekom.de“; das Urteil vom 17. September 2026 ist nicht rechtskräftig

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Köln untersagt der Telekom Deutschland GmbH, auf Smartphones statt der Netzkennung „Telekom.de“ die Werbung „Im besten Netz“ anzuzeigen (Az. 33 O 55/26; Urteil laut vzbv vom 17. September 2026).
  • Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Fall; die Telekom trägt die Kosten und zahlt dem Kläger 350 Euro Abmahnkosten.
  • Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hat die Telekom Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 6 U 103/26).

Die Telekom darf auf Smartphones keine Werbung anstelle der Netzkennung einblenden, hat das Landgericht Köln entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Telekom hat Berufung eingelegt.

Die Entscheidung geht auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zurück, der sie in einer Meldung vom 26. Oktober 2026 öffentlich gemacht hat. Das Urteil als PDF liegt der Redaktion vor.

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Eine Stellungnahme der Telekom lag der Redaktion bei Abschluss dieses Beitrags nicht vor; die vzbv-Meldung enthält keine.

Was auf den Displays erschien

Nach Angaben des vzbv ersetzte die Telekom im Januar 2026 die Netzkennung „Telekom.de“ auf vielen Smartphones durch den Werbeslogan „Im besten Netz“. Die Anzeige war auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum zu sehen und ließ sich laut vzbv nicht deaktivieren.

Das Urteil beschreibt den technischen Weg: Die Änderung wurde über den Mechanismus NITZ an die Endgeräte übertragen, mit dem Mobilfunknetze Verwaltungsinformationen wie den Netznamen an Geräte senden. Nicht alle Kundinnen und Kunden waren betroffen.

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Was das Landgericht Köln entschieden hat

Das Landgericht Köln gab dem vzbv recht. Die Telekom Deutschland GmbH mit Sitz in Bonn darf nach dem Tenor im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern die Netzkennung auf Smartphones nicht so verändern, dass statt des Netzes die Werbung „Im besten Netz.“ angezeigt wird, sofern das geschieht wie im Urteil abgebildet.

Als Rechtsgrundlage nennt das Gericht die Vorschriften des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Es sieht in der Aktion eine unzumutbare Belästigung nach Paragraf 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 UWG.

„Die Telekom hat die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und dadurch viele Verbraucher:innen belästigt.“

Jana Brockfeld, Referentin Rechtsdurchsetzung, Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Das Zitat stammt aus der Meldung des Klägers und gibt dessen Sicht wieder. Die Begründung des Gerichts folgt weiter unten.

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Die Eckdaten im Überblick

Punkt Angabe
Gericht und Aktenzeichen Landgericht Köln, 33 O 55/26
Parteien vzbv (Kläger), Telekom Deutschland GmbH (Beklagte)
Abmahnung durch den vzbv 28. Januar 2026
Mündliche Verhandlung 16. Juli 2026
Urteil (Datum laut vzbv) 17. September 2026
Ordnungsgeld bei Verstoß bis zu 250.000 Euro je Fall oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate
Abmahnkosten 350 Euro
Streitwert 15.000 Euro
Berufung Oberlandesgericht Köln, 6 U 103/26 (laut vzbv)
Quelle: Urteil des Landgerichts Köln, Az. 33 O 55/26 (PDF des vzbv); vzbv-Meldung vom 26. Oktober 2026. Die Ordnungshaft würde an den gesetzlichen Vertretern der Telekom vollzogen.

Die Zahlen stammen aus dem Urteil und der vzbv-Meldung. Eine eigene Berechnung steckt nicht darin; der Streitwert sagt nichts über die Höhe eines möglichen Schadens aus.

Warum das Gericht von Belästigung spricht

Nach dem Urteil wurde die Werbung den Kundinnen und Kunden ohne Einwilligung aufgedrängt und greift in den Bereich des Smartphones ein, den das Gericht als besonders schützenswert ansieht. Betroffene erkennten die Anzeige zunächst als Störung der Verbindung, nicht als Werbung. Die ursprüngliche Bezeichnung „Telekom.de“ stufte das Gericht dagegen nicht als Werbung ein.

Als unzumutbar wertet das Gericht unter anderem, dass die Störwirkung gezielt genutzt wurde und kein Nebeneffekt war. Sperrbildschirm und Kontrollzentrum ließen sich nicht vollständig meiden, eine Abschaltung in den Einstellungen sei nicht möglich. Als milderes Mittel nennt das Urteil eine vorherige Einwilligung oder eine freiwillige Option.

Zusätzlich sah das Gericht eine Gefahr der Nachahmung durch andere Anbieter. Viele Kundenbeschwerden wertete es als Indiz für die Belästigung. Die Wiederholungsgefahr wird nach dem Urteil vermutet und ist nicht durch eine Unterlassungserklärung ausgeräumt; eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf gegen die Telekom in einem anderen Verfahren ändert daran nach dem Urteil nichts, solange keine Abschlusserklärung vorliegt.

Was wegen der Berufung offen bleibt

Das Urteil ist nach Angaben des vzbv nicht rechtskräftig. Die Telekom hat Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt. Ob und wie das Berufungsgericht entscheidet, ist offen.

Vorläufig vollstreckbar ist die Unterlassung nach dem Tenor gegen eine Sicherheitsleistung von 15.000 Euro; für die übrigen Teile gelten 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Ob der vzbv diese Sicherheit geleistet hat, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Ebenfalls offen ist, ob die Anzeige „Im besten Netz“ aktuell noch auf Geräten erscheint. Dazu enthalten weder die vzbv-Meldung noch das Urteil eine Angabe.

Was Kundinnen und Kunden wissen sollten

Aus den Unterlagen lassen sich einige Punkte für Telekom-Kundschaft ableiten.

Checkliste Netzkennung

  • Anzeige prüfen: Das Urteil beschreibt die Werbung auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum; dort lässt sich nachsehen, was als Netzname erscheint.
  • Keine Störung?: Laut Urteil halten Betroffene die Anzeige zunächst für eine Verbindungsstörung, obwohl sie Werbung ist.
  • Gerät und Netz: Das Urteil nennt weder Geräte noch Betriebssysteme; betroffen waren nicht alle Kundinnen und Kunden.
  • Verfahren beobachten: Maßgeblich ist, wie das Oberlandesgericht Köln über die Berufung entscheidet.

Ansprüche einzelner Kundinnen und Kunden regelt das Urteil nicht: Es betrifft den Unterlassungsanspruch des vzbv und die Abmahnkosten.

Mehr zu aktuellen Telekom-Preisen finden Sie in unserem Beitrag zur Telekom-Preisliste für Glasfaser; zu einer weiteren Auswertung des Verbraucherzentrale Bundesverbands lesen Sie den Beitrag zu den Bahnpreisen.

Häufige Fragen

Was hat das Landgericht Köln der Telekom untersagt?

Die Telekom darf im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern die Netzkennung auf Smartphones nicht so verändern, dass statt des Netzes die Werbung „Im besten Netz.“ erscheint, wenn dies wie im Urteil abgebildet geschieht.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Nach Angaben des vzbv hat die Telekom Berufung beim Oberlandesgericht Köln eingelegt (Az. 6 U 103/26).

Was droht bei einem Verstoß?

Nach dem Tenor ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Fall oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Telekom.

Waren alle Telekom-Kundinnen und -Kunden betroffen?

Nein. Nach dem Urteil waren nicht alle Kundinnen und Kunden betroffen; der vzbv spricht von „vielen Smartphones“.

Haben Sie die Anzeige „Im besten Netz“ auf Ihrem Smartphone gesehen – und für eine Störung gehalten? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrung gerne in die Kommentare.

Quellen

Recherche- und Quellenstand: 26. Oktober 2026.

Transparenz: KI-Unterstützung

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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