Die Bundesnetzagentur setzt auf zwei Optionen: Abgrenzung mit Messung oder Pauschale für Anlagen bis 30 kWp
Das Wichtigste in Kürze
- Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung MiSpeL zu Stromspeichern und bidirektionalen Ladepunkten beschlossen.
- Bisher kostete der Mischbetrieb aus Solar- und Netzstrom die EEG-Förderung; künftig bleibt sie für zwischengespeicherten Solarstrom bestehen.
- Für Solaranlagen bis 30 kWp gibt es eine Pauschaloption mit einem Zähler; sie wartet auf die beihilferechtliche Genehmigung.
- Bis zum 30. September 2027 ist das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber nötig.
Stromspeicher und bidirektionale Wallboxen dürfen in Deutschland künftig Netzstrom und Solarstrom mischen, ohne dass die EEG-Förderung automatisch entfällt. So hat es die Bundesnetzagentur am 1. Oktober 2026 festgelegt.
Die Festlegung trägt den Namen MiSpeL, die Abkürzung steht für Marktintegration von Speichern und Ladepunkten. Dieser Service-Beitrag erklärt den Stand vom 23. Oktober 2026: was sich gegenüber den bisherigen Regeln ändert, welche zwei Optionen es gibt und was noch offen ist. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Was MiSpeL ändert
Bisher galt für Speicher ein strenger Grundsatz. Nach dem Hintergrundpapier der Bundesnetzagentur durfte ein Speicher nur grünen Vor-Ort-Strom aufnehmen, wenn die Förderung erhalten bleiben sollte. Der Mischbetrieb, im Fachjargon „Multi-Use“, führte zum Verlust der EEG-Förderung. Bidirektionale Ladepunkte konnten die bisherige Ausschließlichkeitsoption gar nicht nutzen.
Diese strikte Trennung fällt nun. Laut Pressemitteilung der Bundesnetzagentur bleibt die EEG-Förderung auch für Strom bestehen, der zwischengespeichert wurde. Für Netzstrom, der aus dem Netz bezogen, gespeichert und wieder eingespeist wird, fallen weniger Umlagen und Netzentgelte an, weil die zurückgespeisten Mengen verrechnet werden. Ladepunkte werden Speichern so weit wie möglich gleichgestellt.
Die Behörde nennt zwei Einsatzzwecke: Strom einkaufen, wenn er im dynamischen Tarif günstig ist, und Strom preisoptimiert über die Direktvermarktung einspeisen. Rechtsgrundlage sind nach der Verfahrensseite zu MiSpeL neue Befugnisse in § 85d des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und § 62 Absatz 2 Nummer 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Das Aktenzeichen lautet 618-25-02.
Zwei Optionen im Vergleich
Wer die neuen Regeln nutzen will, muss sich für einen von zwei Wegen entscheiden. Beide bestimmen, welche Strommengen förderfähig sind und bei welchen die Umlagen und Netzentgelte entfallen.
| Merkmal | Abgrenzungsoption | Pauschaloption |
|---|---|---|
| Für wen | Anlagen aller Art und Größe | Solaranlagen bis 30 kWp, Speicher und bidirektionale Wallboxen im Heimbereich und im Kleingewerbe |
| Messung | Separate Messung im 15-Minuten-Takt; in der Regel zwei Zähler, in Sonderfällen einer | Ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss, kein Umbau des Zählerschranks |
| Förderung | Mengen werden nach festen Formeln bestimmt | Etwa die Hälfte des PV-Stroms gilt pauschal als förderfähig, bis 500 kWh je kWp |
| Stand | Nutzbar mit Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber | Wartet auf die Genehmigung der EU-Kommission zu den Beihilfeaspekten |
Bei der Abgrenzungsoption genügt in Sonderfällen ein Zähler. Dazu zählen Speicher ohne Solaranlage, und nach der Überarbeitung nun auch bidirektionale Ladepunkte. Nach der Konsultation wurden die Regeln zudem für Anlagen ohne Förderung und sogar ohne Stromerzeugung geöffnet.
Was für Haushalte gilt
Die Pauschaloption richtet sich ausdrücklich an den Heimbereich. Mit ihr sind laut Hintergrundpapier die Rückspeisung ins Haus (Vehicle-to-Home) und ins Netz (Vehicle-to-Grid) ohne zweiten Zähler möglich. Jedes Auto, das Strom zurückgeben kann, lässt sich an jedem bidirektionalen Ladepunkt einbinden; betrachtet wird je Ladepunkt.
Entlastet wird allerdings nur ein Teil des Stroms. Für den sonstigen Haushaltsverbrauch bleiben alle Umlagen und Netzentgelte bestehen. Bei bidirektionalen Ladepunkten entfallen sie für die Rückspeisung, der Netzbezug für den Fahrstrom bleibt dagegen belastet. Fremdtankstrom, etwa beim Arbeitgeber geladener Strom, erhält keine EEG-Förderung.
Eine weitere Grenze betrifft die Börse: Wer trotz negativer Marktpreise einspeist, verliert die Umlageprivilegien und, soweit im EEG vorgesehen, die Förderzahlungen. Für die Einführung gilt eine Übergangszeit. Bis zum 30. September 2027 ist für beide Optionen das Einverständnis von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber erforderlich, damit diese ihre IT- und Abrechnungsprozesse anpassen können.
Was die Festlegung offenlässt
Ob sich ein Speicher oder eine bidirektionale Wallbox dadurch rechnet, lässt sich aus den Dokumenten nicht ableiten. Das Hintergrundpapier nennt weder die Höhe der einzelnen Umlagen und Netzentgelte noch die Kosten der Messkonzepte. Auch die genaue Definition von Kleingewerbe und die Regeln für die Zeit nach dem 30. September 2027 stehen dort nicht.
Für Ladepunkte wurde der pauschale Berechnungsfaktor von 0,5 auf 0,2 gesenkt; eine Begründung nennt das Papier nicht. Wann die Pauschaloption startet, hängt von der Entscheidung der EU-Kommission ab. Stellungnahmen von Verbänden oder Netzbetreibern zur finalen Fassung sind in diesem Beitrag nicht ausgewertet. Wie unterschiedlich Netzentgelte regional ausfallen, zeigt der NETZ-TRENDS-Beitrag zu den Netzentgelten 2027.
Checkliste für das Gespräch mit dem Netzbetreiber
Fragen vor einem Antrag
- Stimmen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber der Nutzung in der Übergangszeit zu?
- Passt die Pauschaloption (Solaranlage bis 30 kWp, Heimbereich) oder ist die Abgrenzungsoption nötig?
- Ist am Hausanschluss ein viertelstundengenauer Zähler vorhanden, und was kostet ein zusätzlicher?
- Kann die Wallbox bidirektional laden, und ist das Auto zur Rückspeisung geeignet?
- Liegt die beihilferechtliche Genehmigung für die Pauschaloption inzwischen vor?
- Welche Umlagen und Netzentgelte entfallen konkret, und wie wird abgerechnet?
Fragen zur Festlegung selbst nimmt die Bundesnetzagentur laut Verfahrensseite unter mispel@bnetza.de entgegen. Antworten zu Preisen und Messkosten kommen dagegen vom jeweiligen Netz- und Messstellenbetreiber.
Häufige Fragen
Verliert ein Speicher mit Netzstrom die EEG-Förderung?
Bisher führte der Mischbetrieb zum Verlust der Förderung. Nach der Festlegung bleibt sie für zwischengespeicherten Solarstrom bestehen, für Netzstrom gelten geringere Umlagen und Netzentgelte.
Gilt MiSpeL schon jetzt?
Beschlossen ist die Festlegung seit dem 1. Oktober 2026. Bis Ende September 2027 ist das Einverständnis von Netz- und Messstellenbetreiber nötig, die Pauschaloption wartet zusätzlich auf die Genehmigung der EU-Kommission.
Brauche ich einen zweiten Zähler?
Bei der Abgrenzungsoption in der Regel ja, in Sonderfällen genügt einer. Bei der Pauschaloption reicht ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss.
Wird Strom vom Arbeitgeber-Ladepunkt gefördert?
Nein. Fremdtankstrom erhält laut Hintergrundpapier keine EEG-Förderung.
Haben Sie einen Speicher oder eine bidirektionale Wallbox, oder planen Sie die Anschaffung? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zur MiSpeL-Festlegung, 1. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: Hintergrundpapier zu MiSpeL, Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: Verfahrensseite MiSpeL, Aktenzeichen 618-25-02, Stand der Seite 6. Oktober 2026.
Recherchestand: 23. Oktober 2026. Service-Beitrag zu einer Festlegung der deutschen Bundesnetzagentur vom 1. Oktober 2026.
Transparenz: KI-Unterstützung
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.