Handyverbot im Auto? Nicht in jedem Fall!

netz-trends.de nennt hier noch einmal die aktuelle Rechtslage: Wer mit dem Handy derzeit im Auto telefonieren möchte oder auch auf dem Fahrrad, der muss wissen: Einzig eine Freisprecheinrichtung kann den Fahrzeugführer vor Strafe schützen, sonst droht ein Bußgeld für Autofahrer in Höhe von 60 Euro und das Konto in Flensburg wird mit einem Punkt belastet:

Foto: cc
Telefonieren mit Handy verursucht nachweislich Tausende schlimme Unfälle im Straßenverkehr.

Die Nutzung des Handys durch fahrende Autofahrer oder Fahrradfahrer ist im Straßenverkehr in Deutschland verboten. Das wissen praktisch alle aktiven Teilnehmer des Straßenverkehrs. 2015 sollen sich wieder einige gesetzliche Dinge rund um das Auto in Deutschland ändern.

Doch nicht nur Autofahrer müssen beim Handy-Telefonieren tief in die Tasche greifen: Fahrradfahrer, die telefonierend und fahrend beispielsweise in Sachsens Metropole Leipzig erwischt werden, müssen 25 Euro an die städtische Bußgeldkasse überweisen.

Mit einem Fahrverbot muss derjenige rechnen, der sich mehrfach mit dem Handy erwischen lässt. Dabei spielt es keine Rolle, ob er beim Fahren telefoniert, eine SMS liest oder verschickt oder einfach nur seinen Terminkalender prüft.

Dass Telefonieren während dem Autofahren kein Kavaliersdelikt ist, sieht man daran, dass die meisten Unfälle mittlerweile in irgendeinerweise mit einer Ablenkung durch ein Handy zu tun haben.

Generell akzeptiert ist das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung, beziehungsweise mit Smartphones, die bereits von Haus aus eine solche mitbringen.

22-Jähriger erwirkt aufsehenerregendes Urteil

Doch nicht in jedem Fall ist ein Handy am Ohr im Auto ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Beispiel: Während einer Fahrt führte ein Kraftfahrzeugführer beim Ampelstopp ein Telefonat mit seinem Handy. Von der Polizei dabei beobachtet, erhält er prompt einen Bußgeldbescheid.

Da das Fahrzeug über eine Start-Stopp-Automatik verfügte, legte er gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der Wagen mit ausgeschaltetem Motor an der Ampel zum Halten kam.

In erster Instanz wollte das Amtsgericht den Einlassungen des Klägers nicht folgen, woraufhin er in Berufung ging. Vor dem Oberlandesgericht Hamm bekam er in zweiter Instanz recht. (Aktenzeichen des Urteils: OLG Hamm, Az. 1 RBs 1/14).

Begründung des Gerichts und die Rechtsfolgen

Das Oberlandesgericht stellte zweifelsfrei fest, dass es keinen Unterschied bedeutet, ob ein Fahrzeug aufgrund seiner Start-Stopp-Automatik ohne laufenden Motor angetroffen wird oder ob es parkend am Straßenrand steht:

So ist es Fahrern beispielsweise erlaubt, beim kurzen Ampelstopp sein Smartphones zu nutzen. Ein Kraftfahrzeug mit abgeschaltetem Motor ist nach aktueller Rechtslage in Deutschland de facto nicht in Fahrt.

Während eines Ampelstopps und bei ausgeschaltetem Motor darf das Handy also genutzt werden. Auch dann, wenn keine Freisprecheinrichtung im Fahrzeug vorhanden ist.

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