Die angekündigte Beendigung zum 31. Oktober ist erreicht. Verbraucherzentrale und Bundesnetzagentur nennen unterschiedliche nächste Schritte für betroffene Haushalte.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Stromanbieter grüüün hatte angekündigt, die bundesweite Belieferung von Privatkunden zum 31. Oktober 2026 einzustellen.
- Die Bundesnetzagentur prüft seit dem 20. Oktober, ob Anzeige- und Informationspflichten eingehalten wurden; ein Ergebnis ist in der Mitteilung nicht genannt.
- Die Verbraucherzentrale rät unter anderem, Zählerstand, Vertrag, Preisgarantie, Preisvergleich und Schlussrechnung zu dokumentieren.
Für Kunden des Stromanbieters grüüün ist der angekündigte Endtermin 31. Oktober erreicht. Die öffentlichen Mitteilungen dokumentieren die geplante Beendigung der Belieferung, bestätigen aber nicht den aktuellen Status jedes einzelnen Anschlusses. Betroffene sollten deshalb die jüngste Nachricht ihres Anbieters prüfen, Vertragsunterlagen sichern und klären, welcher Liefervertrag ab November gilt.
Hinter der Marke grüüün steht die Münch Energie GmbH & Co. KG. Die Bundesnetzagentur teilte am 20. Oktober mit, dass das Unternehmen seine Kunden über ein Ende des bundesweiten Angebots zum 31. Oktober 2026 informiert hatte. Die Behörde leitete ein Aufsichtsverfahren ein. Sie prüft, ob die geplante Beendigung rechtzeitig angezeigt und die Kunden ausreichend transparent informiert wurde. Das ist eine laufende Prüfung, keine Feststellung eines Rechtsverstoßes.
Was grüüün angekündigt hatte
Nach Angaben der Bundesnetzagentur informierte der Anbieter seine Kunden Anfang Oktober über das geplante Ende des nationalen Privatkundenangebots. Die Behörde erklärte am 20. Oktober, ihr habe bis dahin keine Anzeige über eine Tätigkeitsbeendigung vorgelegen. Nach § 5 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss ein Lieferant eine solche Beendigung grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem geplanten Termin bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Zugleich bleiben laut Gesetz die vertraglichen Vereinbarungen mit den betroffenen Haushalten unberührt.
Die Bundesnetzagentur untersucht außerdem, ob die Mitteilung an Kunden die Transparenzanforderungen erfüllt. Welche Schritte die Aufsicht am Ende unternimmt, ist offen. Die Behörde kann rechtswidriges Verhalten untersagen; sie hat in ihrer Mitteilung vom 20. Oktober jedoch kein abschließendes Ergebnis bekannt gegeben.
Diese Belege sollten Kunden sichern
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichte am 29. Oktober eine Liste mit Hinweisen für betroffene Haushalte. Er empfiehlt, den angekündigten Lieferstopp schriftlich zu beanstanden, ein Ersatzangebot vor Vertragsabschluss mit anderen Tarifen zu vergleichen und den Vergleich mit Datum, Postleitzahl, Verbrauch sowie Arbeits- und Grundpreis zu speichern.
Außerdem sollten Kunden laut vzbv die Auftragsbestätigung, das Tarifblatt, Rechnungen, Werbe-E-Mails und Nachweise zu einer zugesagten Preisgarantie außerhalb des Kundenportals sichern. Wer bereits einen neuen Vertrag abgeschlossen hat, sollte die bisherigen und neuen Preise festhalten. Für den 31. Oktober empfahl die Verbraucherzentrale, den Zählerstand abzulesen und zu fotografieren sowie die Schlussrechnung zu prüfen. Die vollständigen Hinweise stehen in der Mitteilung des vzbv.
Wie die Stromversorgung weiterlaufen kann
Ein Anbieterwechsel führt nicht automatisch dazu, dass ein Haushalt ohne Strom bleibt. Die Bundesnetzagentur beschreibt für Deutschland unterschiedliche Fälle der Grund- und Ersatzversorgung. Wird ein laufender Liefervertrag wirksam beendet und weiter Strom verbraucht, greift nach der Darstellung der Behörde grundsätzlich die Grundversorgung durch den örtlichen Grundversorger. Endet die Belieferung dagegen wegen eines gekündigten Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrags, kann die Ersatzversorgung gelten. Das betrifft nicht automatisch jeden Fall.
Welche Versorgung für einen konkreten Anschluss gilt, hängt daher von der Vertrags- und Liefersituation ab. Die Informationen der Bundesnetzagentur zu Grund- und Ersatzversorgung erläutern die Fallgruppen. Kunden sollten die Mitteilung ihres Anbieters lesen und bei Unsicherheit den örtlichen Grundversorger oder Netzbetreiber fragen. Preise und Bedingungen der Grundversorgung können sich von einem bisherigen Sondertarif unterscheiden.
Was über mögliche Ansprüche bekannt ist
Der vzbv prüft nach eigener Mitteilung eine mögliche Sammelklage. Am 29. Oktober war noch offen, ob tatsächlich eine Klage erhoben wird. Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass die Ankündigung die bestehenden Verträge nicht automatisch beendet. Falls Kunden durch einen Wechsel Mehrkosten entstehen, könnten nach ihrer Einschätzung Ansprüche in Betracht kommen. Das ist eine rechtliche Bewertung des Verbandes und keine gerichtliche Entscheidung oder zugesagte Entschädigung.
Parallel untersucht die Bundesnetzagentur die energierechtlichen Anzeige- und Informationspflichten. Das Aufsichtsverfahren und eine mögliche zivilrechtliche Klage sind getrennte Vorgänge. Für einzelne Kunden kommt es auf den Vertrag, die erhaltenen Schreiben, den tatsächlichen Lieferverlauf und mögliche Mehrkosten an.
Häufige Fragen
Ist die Stromversorgung bei grüüün-Kunden seit dem 1. November sicher beendet?
Die Mitteilungen von Bundesnetzagentur und Verbraucherzentrale beschreiben eine angekündigte Beendigung zum 31. Oktober. Sie enthalten keine spätere Bestätigung für jeden einzelnen Anschluss. Kunden sollten die aktuelle Nachricht ihres Anbieters prüfen und klären, welcher Vertrag ab November gilt.
Was sollte ich jetzt zuerst dokumentieren?
Sichern Sie Vertrag, Tarifblatt, Rechnungen und Schreiben des Anbieters. Notieren Sie alten und neuen Arbeits- und Grundpreis, dokumentieren Sie den Zählerstand und speichern Sie einen Preisvergleich mit Datum und Verbrauch.
Werde ich ohne neuen Stromvertrag automatisch versorgt?
Die Bundesnetzagentur beschreibt je nach Fall Grund- oder Ersatzversorgung. Bei einer wirksamen Beendigung des Liefervertrags und weiterem Stromverbrauch greift typischerweise die Grundversorgung; bei bestimmten Vertragsbeendigungen auf Netz- oder Bilanzkreisebene kann Ersatzversorgung gelten. Die konkrete Zuordnung sollte der örtliche Grundversorger oder Netzbetreiber bestätigen.
Ist die Sammelklage gegen grüüün schon eingereicht?
Der vzbv schrieb am 29. Oktober, dass er eine Sammelklage prüft. Ob er sie tatsächlich erhebt, war in dieser Mitteilung noch offen.
Ihre Einschätzung
Welche Information hätte Ihnen bei einem kurzfristigen Wechsel des Stromanbieters am meisten geholfen? Schreiben Sie es in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur: Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten, 20. Oktober 2026.
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Hinweise für Kunden von grüüün, 29. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: Arten der Energielieferung und Grund- beziehungsweise Ersatzversorgung.
- § 5 Energiewirtschaftsgesetz, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz.
Recherche- und Datenstand: 1. November 2026.
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.