Der Gesetzentwurf soll Bund und Länder ab 2029 jährlich um 1,08 Milliarden Euro entlasten – betroffen sind rund 1,2 Millionen Haushalte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 setzt die reguläre Wohngeld-Erhöhung zum 1. Januar 2027 einmalig aus und halbiert die Heizkostenkomponente.
  • Die neuen monatlichen Pauschalbeträge (CO2-Anteil plus dauerhafte Komponente) sollen je nach Haushaltsgröße zwischen 62,40 Euro und 127,40 Euro liegen.
  • Bund und Länder sollen dadurch zusammen bis zu 2,16 Milliarden Euro jährlich einsparen; nach Gegenfinanzierung in anderen Sozialleistungen bleiben rund 1,5 Milliarden Euro Nettoentlastung.
  • Am 4. November 2026 hört der zuständige Bundestagsausschuss Sachverständige zu dem Entwurf an – entschieden ist noch nichts.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht für 2027 keine reguläre Wohngeld-Erhöhung vor und halbiert die Heizkostenkomponente. Der Bundestag hört dazu am 4. November Sachverständige an.

Rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland beziehen derzeit Wohngeld, einen Zuschuss zur Miete oder zu den Wohnkosten von Eigentümerinnen und Eigentümern mit geringem Einkommen. Der nun vorliegende Entwurf würde die Berechnung für alle diese Haushalte verändern.

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Am Mittwoch, dem 4. November 2026, lädt der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen im Bundestag von 16:30 bis 18:00 Uhr zu einer öffentlichen Anhörung mit Sachverständigen. Der Entwurf hat damit eine zentrale Hürde im Gesetzgebungsverfahren erreicht, ist aber noch nicht beschlossen – als sogenanntes Zustimmungsgesetz braucht er am Ende zusätzlich die Zustimmung des Bundesrats.

Was sich beim Wohngeld 2027 ändern soll

Der Gesetzentwurf trägt den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ und wurde von der Bundesregierung am 30. September 2026 beim Bundestag eingebracht (Drucksache 21/8284). Drei Änderungen betreffen die Höhe des Wohngeldes unmittelbar:

Erstens entfällt zum 1. Januar 2027 die im Gesetz eigentlich vorgesehene regelmäßige Fortschreibung der Wohngeldhöhe an die Miet- und Preisentwicklung (§ 43 Absatz 11 WoGG-Entwurf). Zweitens wird die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert, die seit der Wohngeld-Plus-Reform Teil der Berechnung ist. Drittens wird der sogenannte Parameter c in der Wohngeldformel erhöht, wodurch das Wohngeld bei steigendem Einkommen schneller sinkt als bisher.

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Zusätzlich sieht der Entwurf eine neue Bagatellgrenze vor: Läge der errechnete Anspruch unter 15 Euro im Monat, entfällt die Zahlung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 WoGG-Entwurf vollständig.

Haushaltsgröße Pauschale ab 1.1.2027
1 Person 62,40 €/Monat
2 Personen 80,60 €/Monat
3 Personen 96,20 €/Monat
4 Personen 111,80 €/Monat
5 Personen 127,40 €/Monat
je weitere Person +15,60 €/Monat

Quelle: Bundestags-Drucksache 21/8284, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026. Beträge umfassen CO2-Anteil und die halbierte dauerhafte Heizkostenkomponente zusammen; die bisherigen Beträge nennt der Entwurf nicht.

Der Gesetzentwurf selbst nennt die bisherige Höhe der Heizkostenkomponente nicht, sodass sich die Halbierung aus dem Dokument nicht nachrechnen lässt – belegt ist nur, dass die neuen Beträge in der Tabelle ab 1. Januar 2027 gelten sollen.

Neue Mietenstufen und wer besonders betroffen ist

Parallel dazu ordnet der Entwurf Städte und Gemeinden neu den sieben Mietenstufen I bis VII zu, anhand des tatsächlichen Mietniveaus der Wohngeldhaushalte vor Ort (§ 12 Absatz 5 WoGG-Entwurf). Die neue Zuordnung soll ebenfalls zum 1. Januar 2027 gelten und kann je nach Wohnort zu einem höheren oder niedrigeren anrechenbaren Höchstbetrag für die Miete führen.

Eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion an die Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/7503) nennt weitere Zahlen aus dem Kabinettsentwurf: Für 2029 rechnet die Bundesregierung damit, dass rund 68.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB II und weitere 75.000 Haushalte in Leistungen nach dem SGB XII wechseln, weil ihr Wohngeldanspruch wegfällt oder sinkt.

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Übergangsregelung: Was für laufende Wohngeld-Bescheide gilt

  • Ein bereits bewilligter Wohngeld-Bescheid bleibt bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe bestehen – auch wenn dieser über den 31. Dezember 2026 hinausreicht.
  • Für Anträge, die erst nach Jahreswechsel entschieden werden, gilt für die Zeit bis Dezember 2026 noch das alte Recht, ab Januar 2027 das neue.
  • Wäre das neu berechnete Wohngeld ab Januar 2027 niedriger als der Dezember-Betrag 2026, soll laut Entwurf der höhere Dezemberbetrag weitergezahlt werden.

Was Bund, Länder und Kommunen sparen sollen

Der Gesetzentwurf beziffert die erwartete Haushaltsentlastung in einer eigenen Tabelle. Bund und Länder sollen beim Wohngeld selbst jeweils gleich viel einsparen; gegengerechnet werden höhere Ausgaben in der Grundsicherung (SGB II und SGB XII) sowie beim Kinderzuschlag, die durch wechselnde Haushalte entstehen.

Posten 2027 2028 ab 2029
Wohngeld-Einsparung Bund 738 Mio. € 1.018 Mio. € 1.080 Mio. €
Wohngeld-Einsparung Länder 738 Mio. € 1.018 Mio. € 1.080 Mio. €
Gesamt nach Gegenfinanzierung 1.156 Mio. € 1.486 Mio. € 1.504 Mio. €

Quelle: Bundestags-Drucksache 21/8284, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Angaben zur Haushaltsentlastung. „Gesamt“ berücksichtigt Mehrausgaben durch SGB II, SGB XII und Kinderzuschlag; der Wert ab 2029 gilt laut Entwurf auch für 2030.

Allein die Verwaltung soll laut Entwurf entlastet werden: Der jährliche Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger soll um rund 290.000 Stunden und etwa 585.000 Euro Sachaufwand sinken, weil Nachweise etwa bei Schwerbehinderung, Pflegebedürftigkeit oder Wechselmodell künftig einfacher zu erbringen sein sollen.

Was noch nicht entschieden ist

Der Bundesrat hatte sich bereits am 25. September 2026 mit dem Regierungsentwurf befasst und in seiner Stellungnahme Bedenken formuliert; zwei der zuständigen Ausschüsse hatten empfohlen, den Entwurf abzulehnen. Rechtlich bindend war das nicht, weil der Bundesrat in diesem ersten Durchgang nur Stellung nimmt. Mit der öffentlichen Anhörung am 4. November 2026 geht der Entwurf nun in die parlamentarische Beratung im Bundestag. Erst danach stimmt der Bundestag ab – und weil es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt, muss am Ende erneut der Bundesrat zustimmen, damit es wie geplant zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.

Bis zu diesem letzten Schritt kann sich am Gesetzentwurf noch etwas ändern. Weder die genannten Euro-Beträge noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens sind damit bereits endgültig festgeschrieben.

Häufige Fragen

Wird mein laufendes Wohngeld zum Jahreswechsel automatisch neu berechnet?

Nein. Laut Übergangsregelung im Entwurf bleibt ein bereits bewilligter Bescheid bis zum Ende seines Bewilligungszeitraums in der bisherigen Höhe bestehen, selbst wenn dieser über den 31. Dezember 2026 hinausreicht.

Was ändert sich konkret an der Heizkostenkomponente?

Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll halbiert werden. Die neuen monatlichen Pauschalbeträge ab 1. Januar 2027 sollen je nach Haushaltsgröße zwischen 62,40 Euro (1 Person) und 127,40 Euro (5 Personen) liegen.

Ist die Wohngeldreform 2027 schon beschlossen?

Nein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung durchläuft noch das parlamentarische Verfahren. Am 4. November 2026 hört der zuständige Bundestagsausschuss dazu Sachverständige an; danach muss der Bundestag entscheiden, und als zustimmungsbedürftiges Gesetz braucht es am Ende auch die Zustimmung des Bundesrats.

Wie viele Haushalte beziehen derzeit Wohngeld in Deutschland?

Nach Angaben aus einer Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion an die Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 21/7503) beziehen derzeit rund 1,2 Millionen Haushalte in Deutschland Wohngeld.

Ihre Einschätzung

Beziehen Sie Wohngeld oder kennen Sie jemanden, den die geplanten Änderungen betreffen könnten? Schreiben Sie es in die Kommentare.

Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 1. November 2026.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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