Im Aufsichtsverfahren geht es um Anzeige- und Transparenzpflichten – betroffene Haushalte sollten Vertrag und Anschlussversorgung klären
Das Wichtigste in Kürze
- grüüün will sein bundesweites Privatkundenangebot zum 31. Oktober 2026 aufgeben. Die Bundesnetzagentur prüft mögliche Verstöße gegen Anzeige- und Transparenzpflichten.
- Eine Unterbrechung der Stromversorgung droht durch den Anbieterwechsel nicht. Ob Grund- oder Ersatzversorgung greift, hängt vom Fall ab.
- Ein neuer Vertrag ist noch keine Bestätigung des Lieferbeginns. Zählerstand, Vertragsunterlagen und mögliche Ansprüche sollten gesichert beziehungsweise geklärt werden.
Die Bundesnetzagentur hat am 20. Oktober 2026 ein Aufsichtsverfahren gegen die Münch Energie GmbH & Co. KG eingeleitet. Das Unternehmen beliefert unter der Marke grüüün Haushalte in Deutschland mit Strom und will sein bundesweites Privatkundenangebot zum 31. Oktober aufgeben. Die Behörde prüft nach ihrer Pressemitteilung, ob Anzeige- und Transparenzpflichten verletzt wurden. Ein festgestellter Rechtsverstoß ist damit noch nicht mitgeteilt.
Für betroffene Haushalte laufen zwei Fragen nebeneinander: Wie geht die Strombelieferung weiter, und welche Rechte ergeben sich aus dem bisherigen Vertrag? Ein neuer Liefervertrag beantwortet die erste Frage. Ob eine vorzeitige Beendigung des alten Vertrags wirksam ist, muss gesondert geklärt werden.
Geprüft werden die Anzeige und die Kundeninformationen
Nach Angaben der Bundesnetzagentur hatte Münch Energie Anfang Oktober über den geplanten Rückzug informiert. Eine Beendigungsanzeige bei der Behörde habe bis zur Mitteilung vom 20. Oktober nicht vorgelegen. Zusätzlich untersucht die Aufsicht die versendeten Kundeninformationen.
Die amtlichen Hinweise zur Lieferantenanzeige nennen grundsätzlich drei Monate Vorlauf für die Mitteilung einer Tätigkeitsbeendigung. Auch die vertraglichen Pflichten gegenüber den Haushalten müssen bis zur geplanten Beendigung gesichert sein. Diese Anzeige ist etwas anderes als die Kündigung eines einzelnen Stromvertrags.
Auf seiner eigenen Internetseite bestätigt grüüün den geplanten Rückzug. Als Begründung nennt der Anbieter politische und regulatorische Veränderungen sowie fehlende Planungssicherheit. Das ist die Darstellung des Unternehmens. Eine konkrete Erwiderung auf das neu eingeleitete Aufsichtsverfahren enthält die aufgerufene Seite nicht. grüüün kündigt außerdem an, im November Schlussrechnungen zu erstellen und Guthaben auszuzahlen.
Der Anbieterwechsel braucht einen bestätigten Lieferbeginn
grüüün verweist auf ein Angebot von Naturwerke, lässt aber ausdrücklich auch die Wahl eines anderen Anbieters zu. Die Empfehlung des bisherigen Lieferanten ersetzt keinen Vergleich der Vertragsbedingungen. Eine automatische Übernahme des bisherigen Vertrags ist nach den Informationen von Naturwerke nicht möglich; erforderlich ist ein neuer Vertrag.
Auch ein Lieferbeginn am 1. November wird dort nicht garantiert. Naturwerke erklärt, der Termin müsse zunächst mit Netzbetreiber und grüüün abgestimmt werden. Maßgeblich ist deshalb die tatsächliche Lieferbestätigung, nicht allein die Bestellung. Das Unternehmen weist zudem darauf hin, dass Auswirkungen einer Kündigung auf mögliche Ansprüche vom Einzelfall abhängen.
Das Licht geht wegen des Anbieterwechsels nicht einfach aus. Die Bundesnetzagentur unterscheidet Grund- und Ersatzversorgung: Endet ein Vertrag durch eine wirksame Kündigung des Lieferanten und wird weiter Strom verbraucht, kommt grundsätzlich ein Grundversorgungsvertrag zustande. Bei einer Verzögerung des Lieferantenwechsels greift dagegen die Ersatzversorgung. Die konkrete Zuordnung hängt vom jeweiligen Fall ab.
Die Ersatzversorgung übernimmt der örtliche Grundversorger nahtlos und für maximal drei Monate. Sie kann ohne Kündigungsfrist beendet werden, wenn ein neuer Lieferant übernimmt. Ihre Preise können sich zum Ersten und Fünfzehnten eines Monats ändern. Haushalte sollten deshalb den tatsächlich geltenden Preis vor Ort prüfen; eine bundesweit einheitliche Mehrbelastung lässt sich daraus nicht ableiten.
Zählerstand und Vertragsunterlagen sichern
Die Verbraucherzentralen erläutern allgemein, dass eine unwirksame Kündigung mit Belieferungseinstellung Schadenersatzansprüche auslösen kann. Daraus folgt noch kein feststehender Anspruch für jeden grüüün-Vertrag. Entscheidend sind die Vertragslaufzeit, die Erklärung zur Beendigung und ein gegebenenfalls entstandener Schaden.
- Unterlagen sichern: Vertrag, Preisgarantie, Mitteilung zur Beendigung und bisherige Rechnungen aufbewahren.
- Zähler ablesen: Den Stand zum tatsächlichen Wechsel beziehungsweise Lieferende dokumentieren und dem zuständigen Netzbetreiber sowie dem übernehmenden Versorger mitteilen.
- Bestätigung prüfen: Lieferbeginn, Grundpreis und Arbeitspreis des neuen Vertrags kontrollieren. Wer Ansprüche aus dem bisherigen Vertrag prüfen lassen will, sollte die Folgen einer eigenen Kündigung zuvor mit einer unabhängigen Beratungsstelle klären.
Eine bloße Preiserhöhung ist ein anderer Vorgang als ein geplanter Lieferstopp. Welche Regeln dafür gelten, erläutert unser Beitrag zu Preisänderungen bei Strom und Gas.
Häufige Fragen
Übernimmt Naturwerke den bisherigen Stromvertrag automatisch?
Nein. Naturwerke erklärt, dass ein neuer Vertrag geschlossen werden muss. Der Anbieter stimmt den Lieferbeginn anschließend ab und bestätigt ihn. Auch ein Beginn am 1. November wird auf der Informationsseite nicht garantiert.
Muss ich drei Monate in der Ersatzversorgung bleiben?
Nein. Nach den Hinweisen der Bundesnetzagentur dauert sie maximal drei Monate. Ein neuer Lieferant kann innerhalb dieser Zeit übernehmen; eine Kündigungsfrist für die Ersatzversorgung gibt es nicht.
Haben Sie eine Lieferbestätigung für Ihren Anschluss erhalten, oder ist der Wechseltermin noch offen? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesnetzagentur: Pressemitteilung zum Aufsichtsverfahren gegen Münch Energie, 20. Oktober 2026.
- Bundesnetzagentur: An- und Abmeldung als Lieferant.
- grüüün: Mitteilung zum geplanten Rückzug und Fragen zur Abwicklung, Unternehmensdarstellung.
- Naturwerke: Informationen zum Wechsel von grüüün, Unternehmensdarstellung.
- Bundesnetzagentur: Arten der Energiebelieferung.
- Bundesnetzagentur: Ersatzversorgung.
- Verbraucherzentralen: Strom- und Gasanbieter stellen kurzfristig Belieferung ein, Ratgeberstand 23. Dezember 2021; genutzt für die allgemeine Einordnung möglicher Schadenersatzansprüche.
Recherche- und Rechtsstand: 20. Oktober 2026. Die Pressemitteilung zum Verfahren weist keine Veröffentlichungsuhrzeit aus. Individuelle Vertragsansprüche sind gesondert zu prüfen.
Transparenz: Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.
Die Reaktion der Bundesnetzagentur erscheint sehr spät. Als Kunde, der nicht in die teure Grundversorgung will, hat man keine andere Wahl als sich einen anderen Anbieter zu suchen und somit kündigt der Kunde selbst. Dies war doch der Plan von grüüün! Hier müsste jeder Kunde entschädigt werden, denn Versprechen wie Preisgarantie wurden nicht eingehalten!