Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berliner Aurelia Stiftung hat nach eigenen Angaben Untätigkeitsklage beim Gericht der Europäischen Union in Luxemburg gegen die EU-Kommission erhoben. Ihre Mitteilung dazu ging am 16. September 2026 um 7:10 Uhr heraus.
  • Hintergrund ist das Urteil vom 19. November 2025 in der Rechtssache T-565/23. Zehn Monate später hält die Kommission eine neue Entscheidung nach Darstellung der Stiftung für entbehrlich, weil die Zehnjahresgenehmigung für Glyphosat von 2023 die strittige Einjahresverlängerung überholt habe.
  • In Deutschland gingen 2025 rund 4.078 Tonnen Glyphosat an den Handel – nach 2.349 Tonnen im Jahr 2023. Die Zahlen stammen aus der Absatzstatistik des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit Datenstand 14. September 2026.

Zehn Monate nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union zieht die Berliner Aurelia Stiftung erneut vor Gericht – diesmal, weil aus ihrer Sicht nichts passiert ist. Die Stiftung hat nach eigenen Angaben in Luxemburg Untätigkeitsklage gegen die Europäische Kommission erhoben. Das teilte sie in einer Pressemitteilung vom 16. September 2026, 7:10 Uhr, mit. Die Kommission weigere sich, das „von der Aurelia Stiftung erstrittene, rechtskräftige Urteil“ umzusetzen, „stattdessen erklärt sie den Fall für erledigt“.

Es geht um eine Verwaltungsentscheidung aus dem Jahr 2022, die längst abgelaufen ist – und doch um eine Frage, die jedes künftige Pestizidverfahren in der EU betrifft: Darf die Kommission die Genehmigung eines Wirkstoffs routinemäßig verlängern, solange die vorgeschriebene Risikoprüfung noch nicht fertig ist?

Was das Gericht im November 2025 tatsächlich entschieden hat

Das Urteil vom 19. November 2025 erging in der Rechtssache T-565/23, Aurelia Stiftung gegen Europäische Kommission, entschieden von der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts der Europäischen Union. Auf Seiten der Kommission war nach dem Urteilstext Bayer Agriculture BV mit Sitz in Antwerpen als Streithelferin beteiligt.

Wichtig für das Verständnis des heutigen Streits ist, was das Gericht aufgehoben hat – und was nicht. Für nichtig erklärt wurde nicht die Verlängerungsverordnung selbst, sondern die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2023, mit der sie den Antrag der Stiftung auf eine interne Überprüfung dieser Verordnung zurückgewiesen hatte. Inhaltlich befasste sich das Gericht dabei mit Artikel 17 der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009: Ob eine Verzögerung im Erneuerungsverfahren außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers liegt, muss danach im Einzelfall und anhand der konkreten Umstände geprüft werden.

Die Stiftung fasst die Folge in ihrer Mitteilung so zusammen: Die Kommission müsse „unter anderem prüfen, ob Verzögerungen im Verfahren möglicherweise auf unvollständige oder verspätete Daten der Hersteller zurückgehen und Verlängerungen im Zweifel aussetzen“.

Datum Vorgang Fundstelle
2. Dezember 2022 Die EU-Kommission verlängert die Genehmigung für Glyphosat um ein Jahr Durchführungsverordnung (EU) 2022/2364
3. Juli 2023 Die Kommission weist den Antrag der Stiftung auf interne Überprüfung zurück später für nichtig erklärt
28. November 2023 Erneuerung der Glyphosat-Genehmigung für zehn Jahre, bis 15. Dezember 2033 Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660
November 2024 Klage der Aurelia Stiftung und der Deutschen Umwelthilfe gegen die Zehnjahresgenehmigung nach Angaben der Stiftung
19. November 2025 Das Gericht der EU erklärt die Zurückweisung vom 3. Juli 2023 für nichtig Rechtssache T-565/23
7. Mai 2026 Die Stiftung fordert die Kommission förmlich zum Tätigwerden auf, Frist zwei Monate nach Angaben der Stiftung
Juli 2026 Die Kommission antwortet, eine erneute Entscheidung sei nicht mehr erforderlich nach Angaben der Stiftung
16. September 2026 Die Stiftung teilt die Untätigkeitsklage beim Gericht der EU mit Pressemitteilung, 7:10 Uhr
Quellen: Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. November 2025 in der Rechtssache T-565/23; Durchführungsverordnungen (EU) 2022/2364 und (EU) 2023/2660; Angaben der Aurelia Stiftung vom 7. Mai 2026 und 16. September 2026. Der Schriftwechsel zwischen Stiftung und Kommission ist bislang nur in der Darstellung der Stiftung dokumentiert.

Die Kommission hält den Fall für erledigt – die Stiftung nicht

Nach Darstellung der Stiftung teilte die Kommission im Juli 2026 mit, eine erneute Entscheidung sei nicht mehr erforderlich, weil die Verlängerungsverordnung von 2022 durch die spätere Wiederzulassung von Glyphosat für zehn Jahre überholt sei. Diese zehnjährige Genehmigung gilt nach Angaben der EU-Kommission auf Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 bis zum 15. Dezember 2033.

Die Stiftung hält dem entgegen, die Einjahresverlängerung habe eigene Rechtswirkungen entfaltet: Sie sei „vom 15. Dezember 2022 bis zum 15. Dezember 2023 die rechtliche Grundlage für die Zulassung und Anwendung glyphosathaltiger Pestizide in der EU“ gewesen. Eine spätere Genehmigung könne „nicht nachträglich heilen, was bei der damaligen Verlängerung rechtswidrig war“.

Eine Stellungnahme der EU-Kommission zu der Klage lag der Redaktion bis Redaktionsschluss nicht vor; eine eigene Anfrage war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Der geschilderte Schriftwechsel zwischen Stiftung und Kommission ist damit bislang ausschließlich durch die Klägerin belegt – ein Punkt, der bei der Bewertung des Vorgangs mitzulesen ist.

Was eine Untätigkeitsklage ist

Die Untätigkeitsklage ist in Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geregelt. Sie richtet sich nicht gegen eine Entscheidung, sondern gegen deren Ausbleiben: Ein EU-Organ soll gerichtlich dazu verpflichtet werden, überhaupt tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass das Organ zuvor förmlich dazu aufgefordert wurde – das ist der Sinn der Fristsetzung vom Mai 2026. Über das Ergebnis der Prüfung sagt eine erfolgreiche Untätigkeitsklage nichts: Sie erzwingt eine Entscheidung, nicht deren Inhalt.

Was das für Deutschland bedeutet: 4.078 Tonnen im Jahr 2025

Glyphosat ist in Deutschland kein Randthema. Nach der Absatzstatistik des deutschen Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), die Hersteller und Vertriebsunternehmen nach Paragraf 64 des deutschen Pflanzenschutzgesetzes melden müssen, wurden im Jahr 2025 rund 4.078 Tonnen Glyphosat an den Handel abgegeben. Für 2024 weist dieselbe Reihe rund 4.101 Tonnen aus, für 2023 dagegen nur rund 2.349 Tonnen. Der Datenstand der Zeitreihe ist der 14. September 2026.

Der Einbruch des Jahres 2023 und der Sprung im Folgejahr sind mit Vorsicht zu lesen: Das BVL weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich beim Inlandsabsatz um Verkaufszahlen am Beginn der Handelskette handelt und „nicht um Angaben zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“. Vorratskäufe und Lagerhaltung können einzelne Jahre verschieben. Über zwei Jahre gerechnet liegt der Absatz aber wieder auf dem Niveau der Jahre 2021 und 2022.

Säulendiagramm des Glyphosat-Inlandsabsatzes in Deutschland von 2015 bis 2025 in Tonnen Wirkstoff, Tiefpunkt 2023 bei 2.349 Tonnen, 2025 bei 4.078 Tonnen
Gemeldete Abgabemengen an den Handel in Deutschland, nicht die tatsächlich ausgebrachte Menge. Quelle: BVL, Meldungen nach Paragraf 64 Pflanzenschutzgesetz, Datenstand 14. September 2026. Grafik: NETZ-TRENDS.

Im BVL-Jahresbericht für das Meldejahr 2024, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, steht Glyphosat in der Rangliste des Inlandsabsatzes für die berufliche Verwendung auf Platz zwei – nur Kohlendioxid, das vor allem im Vorratsschutz eingesetzt wird, liegt davor. Der gesamte Herbizid-Absatz in Deutschland lag 2024 bei 14.466 Tonnen, Safener eingerechnet.

Anwenden darf man den Wirkstoff in Deutschland nicht überall. Nach den Angaben des deutschen Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat ist die Glyphosat-Anwendung seit 2021 auf Flächen verboten, die die Allgemeinheit nutzt – genannt werden öffentliche Parks und Gärten, Sport- und Freizeitplätze, Schulgelände und Kinderspielplätze. Untersagt sind außerdem die Spätanwendung vor der Ernte, die sogenannte Sikkation, sowie die Anwendung in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und in den Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten. Der landwirtschaftliche Einsatz auf dem Acker bleibt unter Auflagen zulässig – und hängt daran, dass die EU-Genehmigung Bestand hat.

Warum der Fall über Glyphosat hinausreicht

Die Stiftung selbst formuliert den Anspruch weit: Es gehe um „eine grundlegende Frage des europäischen Pestizidrechts“. Diese Einordnung stammt von der Klägerin – belegbar ist zunächst nur, dass das Gericht in T-565/23 Maßstäbe für die Anwendung von Artikel 17 der Pflanzenschutzmittelverordnung formuliert hat, die für jedes weitere Erneuerungsverfahren gelten.

Wie folgenreich unvollständige Bewertungsgrundlagen sein können, zeigt ein Vorgang aus dem Dezember 2025: Die Fachzeitschrift Regulatory Toxicology and Pharmacology zog eine im Jahr 2000 veröffentlichte Übersichtsarbeit von Williams, Kroes und Munro zur Sicherheit von Glyphosat zurück. Der Blog Retraction Watch berichtete darüber am 4. Dezember 2025 und nannte als Gründe unter anderem nicht offengelegte Beiträge von Monsanto-Beschäftigten und Interessenkonflikte. Nach Darstellung der Aurelia Stiftung galt die Arbeit über Jahrzehnte als zentrale wissenschaftliche Stütze dieser Bewertung.

Über Rückstände und Zulassungsfragen in der Lebensmittelkette hat NETZ-TRENDS zuletzt mehrfach berichtet – etwa über den Rückruf von Schoko-Erdbeeren wegen Chlorpyrifos über dem EU-Grenzwert, über die Anhörung im Bundestag zum deutschen Düngegesetz und über den Labortest der Deutschen Umwelthilfe zu Austauschkatalysatoren.

Was offen bleibt

Drei Punkte sind nach dem heutigen Stand ungeklärt. Erstens: Wann das Gericht der Europäischen Union über die Untätigkeitsklage verhandelt, ist nicht bekannt – ein Termin wurde bislang nicht mitgeteilt. Zweitens: Auch für die im November 2024 erhobene Klage gegen die Zehnjahresgenehmigung wartet die Stiftung nach eigenen Angaben weiterhin auf einen ersten Verhandlungstermin. Drittens: Offen ist, ob eine nachgeholte Prüfung der Einjahresverlängerung überhaupt praktische Folgen hätte, nachdem der betroffene Zeitraum seit dem 15. Dezember 2023 abgelaufen ist. Genau darum streiten beide Seiten.

Für die Landwirtschaft in Deutschland ändert sich vorerst nichts: Die Genehmigung von 2023 gilt, die nationalen Anwendungsbeschränkungen gelten, die Zulassungen der einzelnen Mittel laufen weiter. Was sich ändern könnte, ist der Maßstab, an dem sich die nächste Verlängerung eines Pestizidwirkstoffs messen lassen muss.

Wie beurteilen Sie es, dass ein EU-Urteil zehn Monate nach seiner Verkündung noch nicht umgesetzt ist? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

Kommentar schreiben