Konten und Kredite aus dem Vereinigten Königreich, den USA oder der Türkei: Was die EU-Richtlinie CRD VI regelt

Das Wichtigste in Kürze

  • Banken mit Sitz außerhalb der EU brauchen ab dem 11. Januar 2027 für Einlagen- und Kreditgeschäft in Deutschland eine von der BaFin zugelassene Zweigstelle.
  • Keine Zweigstelle ist nötig, wenn die Initiative allein von Kundinnen und Kunden ausgeht; Werbung der Bank oder ihrer Vermittlungsfirmen zählt nicht als Eigeninitiative.
  • Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, bleiben nach dem Richtlinientext unberührt.

Banken von außerhalb der EU dürfen in Deutschland ab 11. Januar 2027 das Einlagen- und Kreditgeschäft nur noch über eine zugelassene Zweigstelle anbieten. Ausnahme: Die Initiative geht allein von der Kundschaft aus.

Die Regel stammt aus der EU-Bankenrichtlinie CRD VI (Capital Requirements Directive VI) und richtet sich an die Banken, nicht an die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber. Für Kundinnen und Kunden in Deutschland ist sie trotzdem wichtig, wenn sie ein Konto oder Tagesgeld bei einem Anbieter außerhalb der EU eröffnen wollen (Stand: 22. Oktober 2026).

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Was die Richtlinie vorschreibt

Die Richtlinie (EU) 2024/1619 vom 31. Mai 2024 ist seit dem 9. Juli 2024 in Kraft. Nach Artikel 21c müssen die EU-Mitgliedstaaten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat verlangen, dass sie eine Zweigstelle gründen und dafür eine Zulassung beantragen, wenn sie in der EU Bankgeschäfte betreiben.

In Deutschland setzt das Kreditwesengesetz (KWG) die Vorgabe um. Nach § 53c KWG richten sich die besonderen Anforderungen an Zweigstellen von Unternehmen aus Drittstaaten, die bestimmte Geschäfte aus Anhang I der Bankenrichtlinie betreiben.

Welche Geschäfte gemeint sind, fasst die Kanzlei CMS in einer Rechtsanalyse zur deutschen Umsetzung so zusammen: Einlagengeschäft, Darlehensgeschäfte sowie Bürgschaften und Kreditzusagen. Die Regeln für Drittstaatenzweigstellen gelten nach dieser Analyse in Deutschland erst ab dem 11. Januar 2027 (Übergangsregel in § 64c Absatz 6 KWG).

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Wen die Pflicht trifft – und wen nicht

Betroffen sind Banken, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, etwa im Vereinigten Königreich, in den USA oder in der Türkei. Eine Bank mit Sitz in einem EU-Staat ist kein Drittstaatenunternehmen und fällt deshalb nicht unter diese Pflicht.

Für Kundinnen und Kunden in Deutschland heißt das: Ob die Regel greift, hängt vom Sitz der Bank ab, nicht vom Wohnort. Die Pflicht gilt für das Angebot der Bank in Deutschland, nicht für die Kundschaft selbst.

Die Ausnahme: Eigeninitiative der Kundschaft

Nach Artikel 21c Absatz 2 der Richtlinie entfällt die Zweigstellenpflicht unter anderem dann, wenn sich eine Privatkundin oder ein Privatkunde auf eigene, ausschließliche Initiative an die Bank wendet. Werbung oder Anwerbung über verbundene Unternehmen, Vermittlungsfirmen oder andere Personen, die für die Bank handeln, gilt ausdrücklich nicht als Eigeninitiative.

„Dienstleistungen, die auf ausschließliche Veranlassung des Kunden oder der Gegenpartei erwirkt werden.“

Kreditwesengesetz (KWG), § 53cc Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 (Wortlaut nach LX Gesetze; maßgeblich ist die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt)

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Die Eigeninitiative hat Grenzen. Nach Artikel 21c Absatz 3 darf die Bank ihrer Kundschaft daraus keine anderen Produktkategorien oder Dienstleistungen anbieten, solange sie keine Zweigstelle hat. Leistungen, die für die zuerst gewünschte Dienstleistung nötig oder eng damit verbunden sind, bleiben davon ausgenommen.

Bestehende Verträge: Stichtag 11. Juli 2026

Artikel 21c Absatz 5 lässt bestehende Verträge unberührt, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden. Die Vorschrift nennt als Zweck den Schutz erworbener Rechte der Kundschaft.

Der Absatz nennt nur dieses Datum. Wie Verträge zu behandeln sind, die zwischen dem 11. Juli 2026 und dem 10. Januar 2027 zustande kommen, ergibt sich aus diesem Absatz nicht.

Was offen bleibt

Aus den geprüften Rechtstexten geht nicht hervor, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzelne Fälle auslegen wird. Ob einzelne Banken Konten in Deutschland kündigen oder Angebote einstellen, ist nicht belegt; hier wird deshalb keine Bank genannt.

Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Verträgen hilft die schriftliche Nachfrage bei der Bank oder eine Rechtsberatung.

Checkliste: Konto im Ausland prüfen

  • Sitz der Bank klären: Steht im Vertrag oder Impressum ein Ort in der EU oder in einem Drittstaat?
  • Vertragsdatum prüfen: Wurde der Vertrag vor dem 11. Juli 2026 geschlossen?
  • Den Anstoß festhalten: Ging die Initiative von Ihnen aus, oder hat die Bank oder eine Vermittlungsfirma geworben?
  • Die Unternehmensdatenbank der BaFin nach einer zugelassenen Zweigstelle durchsuchen.
  • Bei Unklarheit die Bank schriftlich fragen, unter welchen Bedingungen das Konto ab dem 11. Januar 2027 weiterläuft.

Wer unsicher ist, ob ein Anbieter überhaupt zugelassen ist, findet im Beitrag zu Betrug im Namen der BaFin Hinweise auf typische Warnzeichen.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die neue Zweigstellenpflicht?

Nach der Rechtsanalyse der Kanzlei CMS gelten die Regeln für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland ab dem 11. Januar 2027.

Muss ich mein bestehendes Konto kündigen?

Der Richtlinientext verpflichtet Kundinnen und Kunden zu nichts. Er lässt Verträge unberührt, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden.

Darf ich weiter ein Konto bei einer Bank außerhalb der EU eröffnen?

Ja, wenn die Initiative ausschließlich von Ihnen ausgeht und die Bank keine anderen Produktkategorien anbietet, ohne eine Zweigstelle zu haben.

Welche Banken sind betroffen?

Banken mit Sitz außerhalb der EU, etwa im Vereinigten Königreich, in den USA oder in der Türkei. Banken mit Sitz in einem EU-Staat fallen nicht darunter.

Haben Sie ein Konto bei einer Bank außerhalb der EU und bemerken Änderungen? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen gerne in die Kommentare.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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