Das Wichtigste in Kürze

  • Die US-Handelsbehörde Federal Trade Commission (FTC) wirft dem Bezahlportal doxo Irreführung vor: Es soll über gekaufte Suchanzeigen den Eindruck erweckt haben, die offizielle Zahlstelle fremder Unternehmen zu sein – nach Darstellung der Behörde hatten weniger als zwei Prozent dieser Unternehmen das erlaubt.
  • Zum Vorwurf gehören außerdem eine Zusatzgebühr, die laut Klageschrift erst im siebten Schritt in kleiner, blasser grauer Schrift erschien, und ein Abonnement für 5,99 Dollar im Monat, das bis Februar 2024 angehakt worden sei, sobald man die Nutzungsbedingungen öffnete.
  • Am 17. August 2026 reichte die Behörde einen Vergleich über 2,1 Millionen Dollar bei Gericht ein; unterschrieben ist er nicht, das Unternehmen bestreitet die Vorwürfe seit 2024. Eine Behörde mit diesen Befugnissen gibt es in Deutschland, Österreich und der Schweiz nicht – dort klagen Verbraucherverbände.

Der Vorwurf, um den es hier geht, heißt Irreführung. Die US-Handelsbehörde Federal Trade Commission (FTC) hält dem Bezahlportal doxo vor, sich in gekauften Suchanzeigen als die offizielle Zahlstelle fremder Unternehmen ausgegeben zu haben – bei Firmen, die davon nach Darstellung der Behörde ganz überwiegend nichts wussten –, den Zahlenden dabei eine Gebühr aufgeschlagen zu haben, die erst ganz am Ende sichtbar wurde, und sie zusätzlich in ein Abonnement geführt zu haben, das viele nie bewusst abschlossen. Am 17. August 2026 hat die Behörde deshalb einen Vergleich über 2,1 Millionen US-Dollar bei Gericht eingereicht.

Wie das praktisch aussah, beschreibt die Klageschrift der Behörde an einem konkreten Beispiel: Wer in den USA nach „labcorp pay bill“ suchte, bekam ganz oben eine Anzeige, in deren Überschrift nur der Name des Labordienstleisters stand. Wer klickte, landete auf einer Seite mit dessen Namen und Logo. Gezahlt wurde dort aber nicht an den Rechnungssteller, sondern an einen Dritten aus Seattle. Es geht also nicht darum, dass in Suchmaschinen Werbung erscheint. Es geht darum, wer sich dort als der Richtige ausgibt.

Einordnung: Was die FTC ist – und wer im DACH-Raum an ihre Stelle tritt

Die Federal Trade Commission (FTC) ist die US-Handelsbehörde. Sie vereint zwei Aufgaben, die im deutschsprachigen Raum getrennt sind: Wettbewerbsaufsicht und Verbraucherschutz. Vor allem aber kann sie selbst vor Gericht ziehen und dort Geld für Geschädigte erstreiten. Genau das hat sie hier getan.

  • Deutschland: Eine Behörde mit dieser Doppelrolle gibt es nicht. Für den Wettbewerb ist das Bundeskartellamt zuständig; gegen irreführende Geschäftspraktiken gehen die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor – seit Oktober 2023 auch mit der Abhilfeklage, bei der erstrittenes Geld direkt an die Betroffenen ausgezahlt wird.
  • Österreich: Seit 18. Juli 2024 gilt die Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN). Klagen dürfen unter anderem der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundesarbeitskammer, ebenfalls auf Rückzahlung.
  • Schweiz: Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat nach eigener Darstellung ein Klagerecht nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ob es damit auch Geld für Geschädigte zurückholen kann, geht aus dieser Darstellung nicht hervor.

Der Weg von der Suche bis zur Abbuchung – sieben Schritte

Wer hier wem was vorwirft, lässt sich genau benennen: Klägerin ist die Federal Trade Commission (FTC), Beklagte sind die doxo, Inc. sowie deren Mitgründer Steve Shivers und Roger Parks persönlich. Die Behörde beschreibt den Vorgang in ihrer Mitteilung vom 17. August 2026 in einem Satz. doxo und zwei seiner Mitgründer hätten „Suchanzeigen und andere Werbung benutzt, um Verbraucher dazu zu bringen, doxos Drittanbieter-Plattform zur Bezahlung von Rechnungen für Versorgungsleistungen, Autokredite und anderes zu nutzen, indem es sich als der offizielle Zahlungsweg für diese Rechnungen tarnte“ (im Original: „by disguising itself as the official payment channel for those bills“).

Wie die Anzeigen zustande kamen, steht in der Mitteilung zur Klage von 2024: „doxo kauft Suchmaschinenanzeigen, die erscheinen, wenn Verbraucher online nach Informationen über Unternehmen suchen, denen sie Rechnungen schulden. Diese Anzeigen sind so gestaltet, dass sie Verbraucher zu der Annahme verleiten, doxo sei mit diesen Unternehmen verbunden.“ Zur Zielseite heißt es dort: „doxos Landingpages zeigen den Firmennamen des Rechnungsstellers prominent und mitunter sogar dessen Logo, obwohl doxo im Allgemeinen keine förmliche Beziehung zu dem Rechnungssteller hat.“

Und zur Gebühr: „doxo zeigt dann einen endgültigen Zahlbetrag an, auf den das Unternehmen eine zusätzliche Gebühr aufschlägt, die erst im letzten Zahlungsschritt enthalten ist – und selbst dann nur in ausgegrautem Kleingedruckten.“ Die Klageschrift führt das weiter aus: Nach dem Klick folgten Betrag, Kontodaten, E-Mail-Adresse und Postleitzahl, das Anlegen eines Passworts, die Wahl der Zahlungsart und die Zahlungsdaten; die Zustellgebühr erscheine erst auf dem letzten Bildschirm in „kleiner, blasser grauer Schrift“ („small, faint gray text“).

Nach Angaben der Handelsbehörde blieb es nicht bei zu viel gezahltem Geld. In der Klageschrift heißt es, Zahlungen seien beim eigentlichen Rechnungssteller verspätet oder gar nicht angekommen; genannt werden abgestellte Versorgungsleistungen, erloschene Versicherungen und zusätzliche Mahngebühren. Zehntausende Beschwerden lägen vor, dazu Beschwerden von Hunderten Rechnungsstellern.

Namentlich äußerten sich zwei Behördenvertreter. Der bei Klageerhebung zuständige Leiter des Verbraucherschutzbereichs, Samuel Levine, fasste den Vorwurf 2024 so zusammen: „doxo fing Verbraucher ab, die ihre Rechnungssteller erreichen wollten, und brachte sie mit einem Trick dazu, Millionen von Dollar an Junk Fees zu zahlen.“ Sein Nachfolger Christopher Mufarrige, heute Direktor des Bureau of Consumer Protection der Behörde, sagte zum Vergleich: „Irreführende Text-Suchanzeigen durchkreuzen die Informationssuche von Verbrauchern und untergraben die Integrität des Marktes.“

„Weniger als zwei Prozent“ hatten es erlaubt

Der Punkt, an dem sich der Vorgang von einem gewöhnlichen Vermittlungsgeschäft unterscheidet, ist die fehlende Beauftragung. In der Mitteilung der Behörde steht dazu: „Weniger als zwei Prozent der Unternehmen in doxos ‚Netzwerk‘ ermächtigen doxo, Zahlungen in ihrem Namen entgegenzunehmen, heißt es in der Klageschrift.“ Die übrigen tauchten dort auf, ohne davon zu wissen.

Als Beispiele nennt die Klageschrift den Labordienstleister Labcorp, Mautbetreiber einschließlich des Systems E-ZPass, Krankenhäuser, Arztgruppen, Versorgungs- und Wasserunternehmen sowie Versicherer. Im Verbraucherhinweis vom 17. August 2026 führt die Behörde zusätzlich den Telekommunikationsanbieter AT&T an. Für die betroffenen Firmen ist das doppelt unangenehm: Der Ärger über die Gebühr und über die verspätete Zahlung landet bei ihnen, nicht beim Portal.

Das Abonnement, von dem laut interner Umfrage 40 Prozent nichts wussten

Ein zweiter Vorwurf betrifft ein kostenpflichtiges Abonnement namens doxoPLUS für 5,99 US-Dollar im Monat. Bis Februar 2024, so die Klageschrift, sei das Häkchen für dieses Abonnement automatisch gesetzt worden, sobald man den Link zu den Nutzungsbedingungen anklickte – also ausgerechnet dann, wenn jemand das Kleingedruckte lesen wollte. Um März 2020 sei der Hinweis auf die Kosten verschoben, verkleinert und nicht mehr fett gesetzt worden.

Die Zahlen dazu stammen aus dem Unternehmen selbst. Eine interne Umfrage aus dem Jahr 2022 habe ergeben, dass rund 40 Prozent derjenigen, denen doxoPLUS berechnet wurde, von diesem Konto nichts wussten. Im April 2020 hätten 65 Prozent der Kündigenden angegeben, entweder nichts von dem Abonnement gewusst oder es für verpflichtend gehalten zu haben. Beworben wurde es nach Darstellung der Behörde damit, Zustellgebühren zu ersparen – tatsächlich seien dieselben Gebühren auch Abonnenten in Rechnung gestellt worden.

Wer hinter dem Portal steht

doxo ist kein Briefkastenunternehmen, und das gehört zur Einordnung dazu. Die Firma wurde nach Angaben des Branchendienstes GeekWire 2008 in Seattle gegründet, im US-Bundesstaat Washington, wo sie laut Klageschrift bis heute ihren Sitz hat. Gegründet haben sie Steve Shivers, bis heute Vorstandsvorsitzender, und Roger Parks, zuständig für die Geschäftsentwicklung. Beide sind in dem Verfahren nicht nur als Vertreter der Firma, sondern persönlich mitverklagt.

Zu den Geldgebern zählt demselben Bericht zufolge Bezos Expeditions, die Investmentgesellschaft des Amazon-Gründers; 2022 sammelte das Unternehmen 18,5 Millionen Dollar ein und wies dabei einen Jahresumsatz von mehr als 40 Millionen Dollar aus. Über zehn Millionen Menschen haben den Dienst nach eigenen Angaben genutzt. Es geht also nicht um eine Randerscheinung, sondern um ein etabliertes, profitables Unternehmen mit prominenten Investoren.

Was der Vergleich regelt – und was er nicht bedeutet

Die 2,1 Millionen US-Dollar sollen laut Handelsbehörde für Rückzahlungen an Geschädigte verwendet werden. Die vorgeschlagene Anordnung untersagt dem Unternehmen und den beiden mitbeklagten Personen unter anderem, eine Verbindung zu Rechnungsstellern zu behaupten, die nicht besteht, Gebühren und Gesamtkosten falsch darzustellen und ohne ausdrückliche Zustimmung abzubuchen. Die Kommission stimmte mit 2 zu 0 zu.

Zwei Einschränkungen gehören dazu, und sie sind keine Formsache. Erstens handelt es sich um einen Vorschlag an das zuständige Gericht, das US-Bundesbezirksgericht für den Western District of Washington. Nach den eigenen Hinweisen der Behörde entfalten solche Anordnungen ihre Rechtswirkung erst, wenn das Gericht sie unterzeichnet. Zweitens sind die Vorwürfe der Handelsbehörde bis dahin Vorwürfe: Eine gerichtliche Feststellung, dass sie zutreffen, enthält der Vergleich nicht, und aus der Mitteilung der Behörde geht kein Schuldeingeständnis hervor.

Die Gegenposition des Unternehmens

doxo hat der Klage von Beginn an widersprochen, und zwar mit denselben Mitteln – öffentlich und im Wortlaut. In seiner Mitteilung vom 26. April 2024 schreibt das Unternehmen: „Die Vorwürfe der Federal Trade Commission zeugen von mangelndem Verständnis und von Missachtung gegenüber doxos Diensten, gegenüber der Art, wie Rechnungszahlungen verarbeitet und an Rechnungssteller übermittelt werden, und gegenüber doxos fortlaufender Sorgfalt beim Einhalten und Übertreffen von Regularien und Marktstandards.“

Vorstandsvorsitzender Steve Shivers wird dort mit den Worten zitiert: „Dies ist ein fehlgeleitetes Vorgehen der FTC, das die derzeitige Struktur des Rechnungszahlungsmarktes, die in diesem Markt genutzten Zahlungsnetze und -prozesse sowie doxos Geschäftspraktiken nicht versteht.“ Der anwaltliche Vertreter Courtland Reichman ergänzt: „Der Fall ignoriert die Tatsache, dass doxo regulatorische Anforderungen und Marktstandards erfüllt und übertrifft, indem er Verbraucher stärkt und Innovation im Markt fördert.“

Eine aktuelle Äußerung des Unternehmens zum Vergleich selbst war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht auffindbar. Die Darstellung der Behörde steht an dieser Stelle damit ohne unmittelbare Erwiderung – was nichts darüber aussagt, wie ein Gericht die Sache bewerten würde.

Dieselbe Anordnung der Treffer gibt es in Deutschland

Der Fall wäre zwischen Flensburg und Chiasso eine Randnotiz, wenn das Muster hier nicht ebenso dokumentiert wäre – nur ohne Behörde, die Geld zurückholt. Die deutsche Verbraucherzentrale Niedersachsen weist in ihrer Übersicht zu privaten Dienstleistern bei amtlichen Bescheinigungen ausdrücklich darauf hin, dass die ersten Treffer einer Suche häufig Werbeanzeigen sind. Die Verbraucherzentrale Hamburg führt unter dem Stichwort Antrags-Nepp eine Liste solcher Portale samt Preisen.

Der Unterschied zwischen dem, was diese Seiten verlangen, und dem, was die zuständige Stelle nimmt, ist erheblich:

Vorgang in Deutschland Privates Portal Amtliche Stelle
Kfz-Zulassung 249,99 € 50–70 €
Wohngeld beantragen 49,99 € 0 €
Adresse beim Rundfunkbeitrag ändern 29,90–40,00 € 0 €
Nachsendeauftrag, sechs Monate 99,00–169,92 € rund 32 €
Grundbuchauszug 29,90–39,89 € 10–20 €
Quellen: Aufstellungen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Niedersachsen, abgerufen am 18. August 2026. Beim Grundbuchauszug fällt die amtliche Gebühr zusätzlich zum Portalpreis an. Amtliche Gebühren sind Richtwerte und unterscheiden sich je nach Stelle.

Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt dabei Portale namentlich – unter anderem für die Rundfunkbeitrags-Ummeldung, für Nachsendeaufträge und für Grundbuchauszüge – und weist darauf hin, dass viele Betreiber im Ausland sitzen, etwa in Hongkong, den Niederlanden, Großbritannien oder im US-Bundesstaat Delaware. Das erschwert die Rechtsverfolgung erheblich. Ein deutsches Beispiel aus derselben Familie hatte NETZ-TRENDS erst vor wenigen Tagen: die Warnung der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt vor dem Portal KFZamt.de, das nach eigenen Angaben aus Dubai betrieben wird.

Dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, lässt sich an drei belegten Größen ablesen: In den USA sprechen Behörde und Klageschrift von Zehntausenden Beschwerden. In Deutschland betrifft allein die Koblenzer Sammelklage nach Angaben des klagenden Verbands über 90.000 Menschen. Und die Beschwerdezahlen steigen: Nach einem Bericht des Händlerbunds vom 4. August 2025 erfasste der Verband allein im ersten Halbjahr 2025 mehr als 2.900 Beschwerden zu solchen Angeboten – fast dreimal so viele wie im Vorjahreszeitraum. Ein Beispiel aus dem Bericht: 39,99 Euro für die Weiterleitung von Daten an eine Stelle, bei der die Ummeldung kostenlos ist.

Österreich und die Schweiz: die Vignette als Einfallstor

Für den Alpenraum ist der bekannteste Fall die Autobahnvignette. Die deutsche Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschrieb am 15. Juli 2026 gefälschte Vignettenportale, die über gesponserte Suchanzeigen ganz oben stehen und die amtlichen Seiten bis auf kleine Abweichungen in der Adresse nachbilden. Betroffen sind nach ihrer Darstellung unter anderem Österreich und die Schweiz, daneben mehrere osteuropäische Staaten.

Der Kniff geht dort über einen bloßen Aufschlag hinaus: Der zu bestätigende Betrag werde teils in einer fremden Währung angezeigt – in einem Fall 500.000 armenische Dram, umgerechnet mehr als 1.000 Euro – und im Freigabedialog der Bank so eingebettet, dass die tatsächliche Summe leicht übersehen werde. Seriöse Stellen, so die Verbraucherzentrale, verlangten nach dem Kauf einer Vignette keine weiteren nachträglichen Gebühren.

Auch hier hilft die amtliche Zahl als Maßstab. Sie steht vorher fest und ist öffentlich einsehbar:

Vignette 2026 (Pkw bis 3,5 t) Amtlicher Preis Offizieller Bezug
Österreich, Jahresvignette 106,80 € Vertriebsstellen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (Asfinag), Autofahrerclubs, Grenz-Servicestellen
Österreich, 10-Tages-Vignette 12,80 € dieselben Stellen, digital an das Kennzeichen gebunden
Schweiz, Jahresvignette 40,00 CHF Post, Tankstellen, Zollstellen, Via-Portal des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Quellen: Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club (ÖAMTC) und Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) für Österreich, ch.ch für die Schweiz. Stand: 18. August 2026. Beide Vignetten gelten vom 1. Dezember 2025 bis 31. Januar 2027.

Die Schweizer Vignette gibt es ausschließlich als Jahresvignette; Tages- oder Wochenvarianten existieren dort nicht. Wer ohne gültige Vignette auf Schweizer Autobahnen fährt, zahlt nach Angaben des offiziellen Behördenportals 200 Franken Busse und muss die Vignette zusätzlich erwerben.

Praxishinweis: drei Prüfungen vor dem Bezahlen

  • Die Adresse der amtlichen Stelle einmal heraussuchen und als Lesezeichen ablegen – dann entfällt die Suche beim nächsten Mal ganz. Das ist auch der erste Rat der US-Behörde: an den bezahlten Treffern vorbeiscrollen.
  • Vor dem Abschluss den amtlichen Tarif kennen. Jeder Betrag darüber ist ein Aufschlag für eine Vermittlung – zulässig, wenn er offen ausgewiesen ist, aber eben kein amtlicher Preis.
  • Im Freigabedialog der Bank Betrag und Währung lesen, nicht nur den Bestätigungsknopf. Genau dort setzt die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beschriebene Verschleierung an. Und das Impressum prüfen: Ein Sitz in Dubai, Hongkong oder Delaware ist bei einem amtlichen Vorgang kein gutes Zeichen.

Wie Gerichte im deutschsprachigen Raum bisher damit umgegangen sind

Die Frage, ob so etwas hier durchgeht, ist keine theoretische. Sie ist mehrfach vor Gericht gelandet – mit gemischtem Ergebnis.

Deutschland, der Grundsatz. Das Landgericht Berlin untersagte 2021 dem Betreiber des Portals „Standesamt24.de“ nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands die Verwendung dieses Namens (Aktenzeichen 52 O 33/20, verkündet am 18. Februar 2021). Der Kern der Begründung ist für alle diese Fälle einschlägig: Der einmal entstandene Eindruck eines amtlichen Angebots werde durch spätere Hinweise nicht ausreichend korrigiert. Nach Angaben des Verbands war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig; wie das Verfahren endgültig ausging, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.

Deutschland, der aktuelle Fall. Wie der US-Vorgang funktioniert auch hier ein Verfahren um Rückzahlungen – nur über einen Verband statt über eine Behörde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband erhob am 6. November 2024 eine Abhilfeklage vor dem Oberlandesgericht Koblenz gegen die SSS-Software Special Service GmbH und deren Geschäftsführung. Es geht um die Seite service-rundfunkbeitrag.de, über die nach Darstellung des Verbands 29,99 beziehungsweise 39,99 Euro für Formulare verlangt wurden, die bei der zuständigen Stelle nichts kosten. Betroffen sind demnach über 90.000 Menschen.

Das Oberlandesgericht gab der Klage am 18. November 2025 teilweise statt. Dagegen wurde am 27. November 2025 Revision eingelegt; die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof ist nach Angaben der Verbraucherzentrale für den 21. Oktober 2026 angesetzt. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt damit nicht vor. Hinzu kommt ein Umstand, der zeigt, wie wenig ein gewonnenes Verfahren wert sein kann: Über das Vermögen der Gesellschaft wurde nach denselben Angaben am 24. Juli 2025 das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine öffentliche Stellungnahme der Beklagten zu den Vorwürfen ist in den vorliegenden Unterlagen nicht dokumentiert.

Deutschland, ohne Gericht. Manches endet früher. Die Wettbewerbszentrale, ein Verein zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, teilte am 27. Mai 2026 mit, sie habe einen niederländischen Anbieter beanstandet, der Geburtsurkunden über ein Portal vermittelte und dabei in Domain, Logo und weiteren Angaben den Begriff „Standesamt“ verwendete. Nach ihrer Darstellung hat der Betreiber das Portal abgeschaltet und eine Unterlassungserklärung abgegeben (Aktenzeichen F 07 0072/26). Ein Gericht musste dafür nicht entscheiden.

Österreich und die Schweiz. Für beide Länder ließ sich bei dieser Recherche keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung zu einem solchen Portal finden – was nicht heißt, dass es keine gibt. Die Instrumente sind vorhanden: In Österreich können der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Bundesarbeitskammer seit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (VRUN) vom 18. Juli 2024 auf Rückzahlung klagen, in der Schweiz hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nach eigener Darstellung ein Klagerecht nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Vignettenportale, vor denen die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt, richten sich gerade an Reisende in diese beiden Länder.

EU-Ebene. Ein eigenes Regelwerk für solche Gestaltungstricks ist erst in Arbeit. Der Digital Fairness Act, mit dem die Europäische Kommission unter anderem manipulative Bedienoberflächen und Abofallen adressieren will, soll nach Darstellung der Verbraucherzentralen (Stand: 20. Juli 2026) im Herbst 2026 als Entwurf vorgelegt werden; die politischen Verhandlungen werden für 2027 und 2028 erwartet, eine verbindliche Geltung voraussichtlich erst ab 2029. Bis dahin bleibt es beim allgemeinen Irreführungsverbot und bei Verbandsklagen.

Und wer haftet für den Anzeigenplatz? Eine aktuelle Beschwerde aus Europa

Portal oder Plattform – warum dieser Unterschied hier alles entscheidet

Beide Wörter werden umgangssprachlich für „irgendeine Website“ benutzt. In diesem Fall stehen sie für zwei verschiedene Rollen, die rechtlich unterschiedlich behandelt werden.

  • Das Portal ist der Anbieter, bei dem gezahlt wird – doxo, KFZamt.de, service-rundfunkbeitrag.de. Es tritt selbst als Vertragspartner auf, kassiert die Gebühr und schaltet die Anzeige. Es haftet als Unternehmen für das, was es verspricht: In den USA über das Gesetz zur Federal Trade Commission, im deutschsprachigen Raum über das Irreführungsverbot des Wettbewerbsrechts.
  • Die Plattform ist der Vermittler, der den Anzeigenplatz verkauft und die Anzeige ausspielt – Google, Meta, TikTok. Sie ist an der Zahlung nicht beteiligt und verdient an der Werbung. Für sie gilt in der EU das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA), das keine unmittelbare Haftung für das beworbene Angebot vorsieht, sondern Sorgfalts-, Melde- und Transparenzpflichten.

Deshalb kann ein Verfahren gegen das eine ausgehen, ohne das andere zu berühren – und deshalb laufen die beiden hier beschriebenen Verfahren getrennt.

Damit stellt sich eine Frage, die der US-Vergleich nicht beantwortet: Der Vergleich trifft das Portal, nicht die Plattform, auf der die Anzeige lief. Genau dort setzt ein europäisches Verfahren an, das seit dem Frühjahr 2026 läuft. Der Europäische Verbraucherverband (Bureau Européen des Unions de Consommateurs, BEUC) hat am 21. Mai 2026 gemeinsam mit 29 Mitgliedsorganisationen aus 27 Ländern – für Deutschland dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) – Beschwerden gegen Google, Meta und TikTok bei der Europäischen Kommission und nationalen Behörden eingereicht.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA). Der Vorwurf der Verbände lautet, die Plattformen gingen nicht ausreichend gegen betrügerische Finanzwerbung vor. Sie stützen ihn auf einen eigenen Test: Von knapp 900 zwischen Dezember 2025 und März 2026 gemeldeten verdächtigen Anzeigen seien nur 27 Prozent entfernt worden, 52 Prozent der Meldungen seien abgelehnt oder nicht bearbeitet worden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband bereitet nach eigenen Angaben zusätzlich eine Beschwerde bei der deutschen Bundesnetzagentur vor.

Das Verfahren betrifft Finanzwerbung und nicht die hier beschriebenen Zahlportale. Die dahinterliegende Frage ist aber dieselbe – und sie verbindet den US-Fall mit dem deutschsprachigen Raum: Wer an einem Anzeigenplatz verdient, über den Menschen bei einer Zahlstelle landen, die keine ist, trägt dafür bislang keine erkennbare Verantwortung. Die Plattformen haben sich zu den Beschwerden nach den vorliegenden Unterlagen des Verbands nicht geäußert; über die Beschwerden ist noch nicht entschieden.

Was der Fall offenlässt

Der US-Vergleich zeigt, dass eine Aufsichtsbehörde diesen Mechanismus verfolgen und Geld für Rückzahlungen einsammeln kann. Er zeigt zugleich, wie lange das dauert: Zwischen Klage und Vergleichsvorschlag liegen rund 28 Monate, und die Anordnung ist noch nicht unterschrieben. Ob die 2,1 Millionen US-Dollar den Schaden abdecken, lässt sich aus der Mitteilung vom 17. August nicht ablesen: Einen Gesamtbetrag der aufgeschlagenen Gebühren nennt sie nicht, die Klageschrift spricht lediglich von Millionenbeträgen.

Im deutschsprachigen Raum steht dieser Schritt aus. Dokumentiert sind bislang Warnungen und Übersichten der Verbraucherzentralen; ein vergleichbares Verfahren mit Rückzahlungen an Betroffene ist der Redaktion zu den beschriebenen Portalen nicht bekannt. Was bleibt, ist ein Unterschied im Weg, nicht im Maßstab. Irreführend ist ein amtlicher Anschein hier wie dort; das Landgericht Berlin hat das 2021 ausdrücklich festgehalten. Nur bringt in den USA eine Behörde den Fall selbst vor Gericht und sammelt Geld für Rückzahlungen ein, während das im deutschsprachigen Raum an Verbänden hängt – mit den Folgen, die der Koblenzer Fall zeigt: vier Jahre Verfahrensdauer bis zur Revision, keine rechtskräftige Entscheidung und eine insolvente Gegenseite. Der Rat der US-Behörde bleibt deshalb der praktischste Teil dieser Geschichte, und er kostet nichts: den bezahlten Treffer überspringen.

Sind Sie beim Bezahlen einer Gebühr schon einmal auf einem Portal gelandet, das Sie für die amtliche Stelle gehalten haben? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Die englischsprachigen Zitate der Federal Trade Commission und des Unternehmens wurden von der Redaktion übersetzt; die Originalfundstellen sind unten verlinkt.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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