Der deutsche Stromanbieter grüüün hat die Belieferung von Privatkunden zum 31. Oktober beendet. Schweizer Haushalte sind nicht betroffen – der Fall zeigt aber, wie die Stromversorgung hier geregelt ist.
Der Fall des deutschen Anbieters grüüün betrifft Schweizer Haushalte nicht: Wer in der Schweiz wohnt, kann den Stromlieferanten derzeit nicht frei wählen, der örtliche Netzbetreiber muss ihn beliefern. Was sich mit der geplanten Marktöffnung ändern könnte.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Stromanbieter grüüün (Münch Energie GmbH & Co. KG) hatte angekündigt, die Belieferung von Privatkunden in ganz Deutschland zum 31. Oktober 2026 einzustellen. Die deutsche Bundesnetzagentur prüft seit dem 20. Oktober, ob Anzeige- und Informationspflichten eingehalten wurden.
- In der Schweiz sind Haushalte „feste Endverbraucher“ (Jahresverbrauch unter 100 Megawattstunden): Sie können den Lieferanten nicht frei wählen, und der Verteilnetzbetreiber muss sie jederzeit beliefern (Art. 6 Stromversorgungsgesetz, StromVG).
- Mit dem geplanten Stromabkommen mit der EU sollen sich Haushalte öffnen: Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) hat am 27. Oktober 2026 beschlossen, dass Haushalte unter 50 Megawattstunden in der regulierten Grundversorgung bleiben dürfen.
Für Kundinnen und Kunden des deutschen Stromanbieters grüüün ist der angekündigte Endtermin 31. Oktober erreicht. In der Schweiz hat der Fall keine direkten Folgen, denn Haushalte hier werden vom Verteilnetzbetreiber ihrer Gemeinde oder Region versorgt. Wer in Deutschland einen Zweitwohnsitz oder eine Ferienwohnung hat und dort grüüün-Kunde war, sollte die Unterlagen sichern.
Hinter der Marke grüüün steht die Münch Energie GmbH & Co. KG. Die Bundesnetzagentur (die deutsche Regulierungsbehörde) teilte am 20. Oktober 2026 mit, dass das Unternehmen seine Kunden über ein Ende des bundesweiten Angebots informiert hatte, und leitete ein Aufsichtsverfahren ein. Das ist eine laufende Prüfung, keine Feststellung eines Rechtsverstosses.
Was grüüün in Deutschland angekündigt hatte
Nach Angaben der Bundesnetzagentur informierte der Anbieter seine Kunden Anfang Oktober über das geplante Ende des nationalen Privatkundenangebots. Bis zum 20. Oktober lag der Behörde keine Anzeige über die Tätigkeitsbeendigung vor. Nach § 5 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss ein Lieferant eine solche Beendigung grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Termin anzeigen. Zugleich bleiben die vertraglichen Vereinbarungen mit den betroffenen Haushalten unberührt. Welche Schritte die Aufsicht am Ende unternimmt, ist offen.
Diese Belege sollten betroffene Kunden sichern
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Deutschland veröffentlichte am 29. Oktober Hinweise für betroffene Haushalte. Er empfiehlt, den angekündigten Lieferstopp schriftlich zu beanstanden, ein Ersatzangebot vor Vertragsabschluss mit anderen Tarifen zu vergleichen und den Vergleich mit Datum, Postleitzahl, Verbrauch sowie Arbeits- und Grundpreis zu speichern. Zu sichern sind laut vzbv ausserdem Auftragsbestätigung, Tarifblatt, Rechnungen, Werbe-E-Mails und Nachweise zu einer Preisgarantie ausserhalb des Kundenportals. Am 31. Oktober sollten Kunden den Zählerstand ablesen und fotografieren sowie die Schlussrechnung prüfen. Die vollständigen Hinweise stehen in der Mitteilung des vzbv. Diese Hinweise gelten sinngemäss für jeden Stromvertrag, auch in der Schweiz.
Wie die Stromversorgung in der Schweiz geregelt ist
In Deutschland greift nach einem beendeten Liefervertrag grundsätzlich die Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers, in bestimmten Fällen die Ersatzversorgung (Informationen der Bundesnetzagentur). In der Schweiz ist das System anders aufgebaut: Haushalte und andere Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 Megawattstunden pro Verbrauchsstätte gelten als feste Endverbraucher und können ihren Stromlieferanten nicht frei wählen. Die Verteilnetzbetreiber müssen in ihrem Netzgebiet jederzeit die gewünschte Strommenge in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern (Art. 6 StromVG; siehe Verfügung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, ElCom). Ein Haushalt in der Schweiz steht also bei einem Anbieterwechsel oder -ausfall nicht ohne Strom da, weil er gar nicht an einen frei gewählten Anbieter gebunden ist.
Das soll sich ändern. Der Bundesrat hat Eckwerte für ein Stromabkommen mit der EU festgelegt, nach denen Haushalte und kleine Betriebe bis 50 Megawattstunden im Jahr den Lieferanten frei wählen oder in der Grundversorgung bleiben können; vorgesehen sind unter anderem ein Preisvergleichsportal, eine Schlichtungsstelle und die Registrierung der Anbieter bei der ElCom. Die UREK-S unterstützt das Abkommen laut Medienmitteilung vom 27. Oktober 2026 mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft.
Was über mögliche Ansprüche bekannt ist
Der vzbv prüft nach eigener Mitteilung eine Sammelklage gegen den deutschen Anbieter. Am 29. Oktober war offen, ob sie erhoben wird. Die Verbraucherzentrale vertritt die Auffassung, dass die Ankündigung bestehende Verträge nicht automatisch beendet und bei Mehrkosten Ansprüche in Betracht kommen könnten. Das ist eine rechtliche Bewertung des Verbandes, keine gerichtliche Entscheidung. Aufsichtsverfahren und mögliche Klage sind getrennte Vorgänge. Für Schweizer Haushalte besteht keine vergleichbare Lage; bei Streit mit dem Netzbetreiber über Tarife ist die ElCom die zuständige Aufsicht.
Häufige Fragen
Sind Schweizer Stromkunden vom Ende von grüüün betroffen?
Nein. grüüün beliefert Privatkunden in Deutschland. Haushalte in der Schweiz werden vom Verteilnetzbetreiber ihres Netzgebiets versorgt und können den Lieferanten derzeit nicht frei wählen.
Kann ich in der Schweiz meinen Stromanbieter wechseln?
Haushalte nicht, solange die Marktöffnung nicht in Kraft ist. Der Bundesrat hat Eckwerte festgelegt, nach denen Haushalte bis 50 Megawattstunden im Jahr künftig frei wählen oder in der Grundversorgung bleiben können.
Was sollte ich bei einem Anbieterende in Deutschland zuerst dokumentieren?
Vertrag, Tarifblatt, Rechnungen und Schreiben des Anbieters sichern, alten und neuen Arbeits- und Grundpreis notieren, Zählerstand fotografieren und einen Preisvergleich mit Datum speichern.
Ist die Sammelklage gegen grüüün schon eingereicht?
Der vzbv schrieb am 29. Oktober, dass er eine Sammelklage prüft. Ob er sie tatsächlich erhebt, war in dieser Mitteilung noch offen.
Ihre Einschätzung
Würden Sie bei einer Marktöffnung den Stromanbieter wechseln oder in der Grundversorgung bleiben? Schreiben Sie es in die Kommentare.
Quellen und Stand
- Bundesnetzagentur: Aufsichtsverfahren gegen Energielieferanten, 20. Oktober 2026.
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Hinweise für Kunden von grüüün, 29. Oktober 2026.
- § 5 Energiewirtschaftsgesetz, Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz.
- Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom): Lieferpflicht und Tarifgestaltung für feste Endverbraucher nach Art. 6 StromVG, 25. Juni 2009.
- SRF: Marktöffnung mit Leitplanken – die Eckwerte beim Stromabkommen mit der EU, Stand 14. Mai 2025.
- Parlament der Schweiz, UREK-S: Medienmitteilung zum Stromabkommen, 27. Oktober 2026.
Recherche- und Datenstand: 2. November 2026.
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