Das Wichtigste in Kürze
- Der deutsche Bundesrat hat am 25. September 2026 eine Entschließung gefasst, die von der Bundesregierung in Berlin ein gesetzlich verankertes Direktanstellungsgebot für Plattformbeschäftigte bei Essenslieferdiensten verlangt – Zustellung über Subunternehmen wäre damit ausgeschlossen.
- Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2024/2831 endet am 2. Dezember 2026. Das sind vom Tag der Entschließung an 68 Tage.
- Die Bundesregierung erklärte am 14. April 2026, das Arbeitsministerium erarbeite den Referentenentwurf „derzeit“. Zahlen dazu, wie viele Auslieferungen in Deutschland über Subunternehmen laufen, liegen ihr nach eigener Auskunft nicht vor.
Der deutsche Bundesrat hat am Freitag in seiner 1068. Sitzung in Berlin eine Entschließung „für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ gefasst. Sie fordert die Bundesregierung auf, „zeitnah“ einen Referentenentwurf vorzulegen, der die Vorgaben der EU-Plattformarbeitsrichtlinie umsetzt – und darin ein Direktanstellungsgebot für Beschäftigte von Essenslieferdiensten gesetzlich zu verankern. Fahrten über Subunternehmen wären dann nicht mehr zulässig. Das geht aus der Bundesratsdrucksache 399/26 und der Sitzungsdokumentation des Bundesrates hervor.
Der Antrag trägt das Datum 7. Juli 2026 und ist im Original von den Ländern Saarland und Niedersachsen eingebracht; das Anschreiben stammt von der saarländischen Ministerpräsidentin Anke Rehlinger vom 6. Juli 2026. Der Bundesrat selbst nennt in seiner Darstellung des Beschlusses zusätzlich Bremen als Initiator.
Vier Punkte – und nur einer davon ist eine konkrete Forderung
Die Entschließung besteht aus vier Ziffern. Sie stellt zunächst „dringenden Handlungsbedarf“ bei Scheinselbstständigkeit, Arbeits- und Sozialschutz, „intransparenter Arbeitsorganisation“ und Informationsdefiziten fest. Sie begrüßt anschließend ausdrücklich, dass das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales bereits einen Stakeholder-Dialog geführt hat. Erst die dritte Ziffer enthält die eigentliche Forderung nach dem Direktanstellungsgebot. Die vierte bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob sich die Regelungen des deutschen Paketbotenschutzgesetzes auf Beschäftigte von Essenslieferdiensten übertragen lassen.
In der Begründung heißt es, die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten seien „systematisch atypisch bzw. prekär und durch befristete Verträge, niedrige Vergütung und eine starke Abhängigkeit von der digitalen Plattform geprägt“. Zunehmend nutzten Essenslieferdienste „komplexe Subunternehmerstrukturen“, was faire Arbeitsverhältnisse „erheblich“ erschwere. Das Wachstum der Plattformen habe zugleich „sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucherinnen und Verbraucher Vorteile“ gehabt.
Die EU-Frist läuft am 2. Dezember 2026 ab
Den Zeitdruck liefert Brüssel. Die Richtlinie (EU) 2024/2831 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit wurde am 23. Oktober 2024 erlassen und trat am 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endet am 2. Dezember 2026 – das bestätigt auch die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage aus dem Bundestag. Vom Tag der Bundesratsentschließung an sind das 68 Tage.
Inhaltlich bringt die Richtlinie vor allem drei Dinge: eine „widerlegbare gesetzliche Vermutung“ eines Arbeitsverhältnisses, wenn Tatsachen für Steuerung und Kontrolle durch die Plattform sprechen (Artikel 5), Regeln für automatisierte Überwachungs- und Entscheidungssysteme samt Schutz personenbezogener Daten – sowie, nach Darstellung der Bundesregierung, in Artikel 3 die Pflicht der Mitgliedstaaten, „geeignete Maßnahmen“ in Bezug auf von Plattformen beauftragte Subunternehmen zu ergreifen. Genau dort setzt die Forderung der Länder an. Der Bundesrat selbst schreibt, das Direktanstellungsgebot verlangten die Länder „über die Regelungen der EU-Richtlinie hinaus“ – es ist also eine deutsche Zusatzforderung.
Eine Unschärfe im Bundesratspapier
Die Begründung der Drucksache 399/26 nennt den 1. Dezember 2024 als Datum, an dem die Richtlinie „verabschiedet“ wurde. Das ist der Tag des Inkrafttretens. Erlassen wurde sie nach dem amtlichen Text am 23. Oktober 2024. Am Fristende – 2. Dezember 2026 – ändert das nichts.
Der Referentenentwurf war im April „derzeit in Arbeit“
Wie weit die Umsetzung in Deutschland gediehen ist, lässt sich an einem Dokument ablesen, das ein halbes Jahr älter ist als die Entschließung. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (Bundestagsdrucksache 21/5454), übermittelt mit Schreiben des Arbeitsministeriums vom 14. April 2026, schreibt die Bundesregierung: „Das BMAS erarbeitet derzeit den Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit in nationales Recht. Die Umsetzungsfrist endet am 2. Dezember 2026.“
Zum Direktanstellungsgebot selbst heißt es dort, das Ministerium prüfe im Rahmen der Umsetzung „alle in Betracht kommenden Maßnahmen. Dazu gehört grundsätzlich auch ein Direktanstellungsgebot.“ Eine Festlegung ist das nicht. Ein Kurzbericht des Deutschen Bundestages vom 24. April 2026 gibt denselben Stand wieder. Ob der Entwurf inzwischen vorliegt, geht aus den für diesen Beitrag ausgewerteten Unterlagen nicht hervor.
Was die Bundesregierung nach eigener Auskunft nicht weiß
Bemerkenswert an derselben Antwort ist weniger, was darin steht, als was nicht darin steht. Auf die Frage nach dem Anteil subunternehmergebundener Lieferungen bei Plattformen antwortet die Bundesregierung: „Hierzu liegen der Bundesregierung keine konkreten Zahlen vor.“ Weiter heißt es:
- Das Arbeitsministerium führt „keine Überprüfungen oder Kontrollen bei Arbeitsplattformen“ durch.
- Zu Beschäftigungsverhältnissen und Missständen bei Essenslieferdiensten in anderen EU-Staaten liegen „keine Informationen“ vor.
- Von einer bereits vollständig abgeschlossenen Umsetzung der Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat hat die Bundesregierung keine Kenntnis.
- Pilotprojekte zum Direktanstellungsgebot in Deutschland sind ihr nicht bekannt.
- Zu Meldungen über Missstände – etwa nicht gezahlten Lohn oder Unfälle – liegen ihr „keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung“ vor.
Zum Stakeholder-Dialog nennt die Antwort ein Datum: Am 1. Oktober 2024 lud das Ministerium neben anderen Teilnehmenden je einen Vertreter der Lieferplattformen Lieferando und Wolt ein. Erklärungen dieser oder anderer Plattformen, ihr Geschäftsmodell bei selbstständig Tätigen im Bereich der Essenslieferdienste umzustellen, sind der Bundesregierung nach eigener Angabe nicht bekannt.
Die einzigen belastbaren Zahlen taugen nur bedingt
Eine Größenordnung liefert die Antwort dennoch – mit einer ausdrücklichen Einschränkung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der deutschen Zollverwaltung führt Essenslieferdienste statistisch nicht gesondert, sondern innerhalb der Branche „Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe“. Die Bundesregierung schreibt selbst, diese Branche sei „sehr heterogen zusammengesetzt“, ihre Daten seien deshalb „nur bedingt“ auf Essenslieferdienste übertragbar. Mit dieser Einschränkung sehen die verhängten Beträge so aus:
| Rechtsgrundlage | 2023 | 2024 | 2025 |
|---|---|---|---|
| Mindestlohngesetz (MiLoG) | 1.833.046 € | 1.248.322 € | 2.164.127 € |
| Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) | 51.303.530 € | 530.848 € | 577.370 € |
| Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz | 90.770 € | 142.910 € | 121.520 € |
| Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) | 2.800 € | 4.409 € | 2.670 € |
Der Ausreißer von gut 51 Millionen Euro nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Jahr 2023 fällt aus jeder Reihe. Die Antwort erläutert ihn nicht. Bei den Mindestlohnverstößen liegt der Wert 2025 mit 2,16 Millionen Euro höher als in den beiden Vorjahren. Ein Rückschluss darauf, wie verbreitet Verstöße speziell bei Essenslieferdiensten sind, lässt sich aus diesen Summen nach der eigenen Darstellung der Bundesregierung nicht ziehen – und eine Statistik, die das könnte, gibt es in Deutschland derzeit nicht.
Warum ein Verbot juristisch umstritten ist
Ein pauschales Subunternehmerverbot ist rechtlich nicht unumstritten. Die Anwaltskanzlei Noerr hat in einer Analyse vom 11. Dezember 2025 Bedenken formuliert: Ein vollständiges Verbot müsse sich am Maßstab des mildesten Mittels messen lassen, und es könne als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im EU-Binnenmarkt angreifbar sein. Die Autoren Daniel Happ und Philipp Zinndorf weisen zudem darauf hin, dass eine branchenspezifische Sonderregel das Arbeitsrecht weiter zersplittere. Das ist die Einschätzung einer wirtschaftsberatenden Kanzlei und kein Gerichtsurteil – als Gegenposition ist sie dennoch benennbar.
Einen Präzedenzfall für ein Fremdpersonalverbot gibt es in Deutschland bereits: das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft. Dessen Wirksamkeit ließ das Arbeitsministerium 2024 evaluieren; auf diese Evaluation verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort, als sie nach Gutachten zum Direktanstellungsgebot gefragt wird. Ein eigenes Gutachten zur Lieferbranche nennt sie nicht.
Gewerkschaften fordern dasselbe seit dem Frühjahr
Die Forderung der Länder ist nicht neu. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und der Deutsche Gewerkschaftsbund verlangten bereits in einer gemeinsamen Mitteilung vom 20. Mai 2026 ein gesetzliches Direktanstellungsgebot. Anlass war der fünfte „Riders Day“ in Berlin; als Hintergrund nennt die Mitteilung Stellenstreichungen beim Essenslieferdienst Lieferando, bei denen „rund 100 Beschäftigte aus der IT-Abteilung in Berlin“ ihren Arbeitsplatz verlieren sollen. NGG-Vorsitzender Guido Zeitler wird darin mit den Worten zitiert: „Lieferando treibt den nächsten Kahlschlag voran. Die Politik darf nicht länger zusehen.“ DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel erklärte: „Solche Geschäftsmodelle gehen voll auf den Rücken der Beschäftigten.“ Rückenwind für ein Direktanstellungsgebot sehen beide Organisationen nach eigener Darstellung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur Fleischbranche.
Auch die deutsche Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat sich mehrfach befasst: Laut Begründung der Drucksache 399/26 stellten die Länder bereits im Dezember 2016 einen Forderungskatalog auf; im November 2025 brachten Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, das Saarland und Sachsen einen Beschlussvorschlag ein. Eine Stellungnahme der Lieferplattformen zur Entschließung vom Freitag lag dieser Redaktion am Mittag nicht vor.
Was der Beschluss bewirkt – und was nicht
Einordnung: Eine Entschließung ist kein Gesetz
Der Bundesrat schreibt selbst, die Entschließung werde der Bundesregierung zugestellt: „Ihr steht es frei, ob und wann sie die Anregung der Länder aufgreift. Gesetzliche Vorgaben dazu existieren nicht.“
Für Beschäftigte der Essenslieferdienste ändert sich damit am 25. September 2026 nichts. Verbindlich wird allein, was bis zum 2. Dezember 2026 als Umsetzung der EU-Richtlinie im deutschen Recht steht – und dieser Entwurf ist bislang nicht öffentlich.
Für den DACH-Raum gilt die Frist unterschiedlich weit: Die Richtlinie ist auch in Österreich umzusetzen, wo dieselbe Frist am 2. Dezember 2026 endet. In der Schweiz gilt sie nicht; dort richtet sich die Abgrenzung zwischen Anstellung und Selbstständigkeit weiterhin nach nationalem Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht. Regulierung digitaler Plattformen ist im Nachbarland trotzdem Thema – Wien etwa hat für die Kurzzeitvermietung eine Registrierungspflicht ab 1. Jänner 2027 beschlossen.
Was als Nächstes ansteht
Drei Termine sind belegt. Erstens: Die Entschließung geht an die Bundesregierung in Berlin; eine Frist für eine Antwort gibt es nicht. Zweitens: Am 2. Dezember 2026 endet die Umsetzungsfrist der Richtlinie. Drittens: Legt das Arbeitsministerium einen Referentenentwurf vor, durchläuft dieser zunächst die Länder- und Verbändebeteiligung, bevor Bundestag und Bundesrat befasst werden. Für dieses Verfahren bleiben bis zum Fristende 68 Tage. Wie die Löhne in Deutschland sich zuletzt insgesamt entwickelt haben, hat NETZ-TRENDS anhand der amtlichen Zahlen zu den Reallöhnen im 2. Quartal 2026 dargestellt.
Bestellen Sie bei Lieferdiensten – und achten Sie darauf, wer die Bestellung tatsächlich ausliefert? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1068. Sitzung am 25. September 2026, Stand 25. September 2026
- Bundesrat: Drucksache 399/26 – Antrag der Länder Saarland und Niedersachsen, „Entschließung des Bundesrates für faire Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit“ vom 7. Juli 2026 (PDF)
- Amtsblatt der Europäischen Union: Richtlinie (EU) 2024/2831 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/5454 – Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD vom 14. April 2026 (PDF)
- Deutscher Bundestag, heute im bundestag: „Regeln für Plattformbeschäftigte sind in Arbeit“ vom 24. April 2026
- DGB und NGG: Pressemitteilung „NGG und DGB warnen vor neuer Entlassungswelle und fordern Direktanstellungsgebot“ vom 20. Mai 2026
- Noerr Partnerschaftsgesellschaft: „Plattformökonomie: Subunternehmerverbot für Essenslieferdienste?“ vom 11. Dezember 2025
- NETZ-TRENDS: Registrierungspflicht für Kurzzeitvermietung in Wien, 19. September 2026
- NETZ-TRENDS: Reallöhne im 2. Quartal 2026, 28. August 2026
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