Ab 20. November müssen Auskunfteien auf Antrag erklären, welche persönlichen Daten und Kriterien in einen Bonitätsscore einfließen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 37a Bundesdatenschutzgesetz gilt ab dem 20. November 2026 für bestimmte Wahrscheinlichkeitswerte zu Vertragsverhalten und Zahlungsfähigkeit.
  • Alter, Geschlecht, Name, Anschriftendaten, Kontobewegungen, Daten aus sozialen Netzwerken und besonders geschützte Daten dürfen für diese Scores nicht genutzt werden.
  • Auf Antrag müssen die verantwortlichen Stellen Daten, wichtige Kriterien, deren Gewichtung, die Aussagekraft des Scores sowie Score-Empfänger erläutern.

Wer wissen möchte, warum ein Bonitätsscore so ausfällt, erhält ab dem 20. November 2026 neue gesetzliche Auskunfts- und Anfechtungsrechte. Das neue § 37a BDSG begrenzt zugleich, welche Daten in bestimmte Scores einfließen dürfen. Ein Score wird dadurch aber nicht automatisch besser – und eine Bank muss einen Kredit nicht allein wegen der neuen Regeln vergeben.

Die Vorschrift betrifft Wahrscheinlichkeitswerte über das künftige Verhalten einer Person bei Vertragsentscheidungen sowie Scores von Auskunfteien zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, wenn Forderungsinformationen einbezogen werden. Grundlage ist das im Mai verkündete Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Das Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung führt den neuen Paragraphen bereits mit dem Inkrafttreten am 20. November 2026.

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Was sich ab November ändert

Der neue § 37a BDSG regelt Scoring – also Verfahren, bei denen ein Wahrscheinlichkeitswert etwa das Risiko einer künftigen Zahlung oder eines bestimmten Vertragsverhaltens abbildet. Das Gesetz gilt für Scores zu natürlichen Personen. Es nennt sowohl Werte, die für Vertragsentscheidungen erstellt oder verwendet werden, als auch die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, die Auskunfteien unter Einbeziehung von Forderungen bewerten.

Die Regel gilt nicht rückwirkend ab sofort: Das amtliche Rechtsportal nennt als Inkrafttreten den 20. November 2026. Die Bundesregierung beschreibt das Gesetz als Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditregeln und bestätigt, dass die Kreditvorschriften im November starten. Für Verbraucher ist der konkrete Stichtag im neuen § 37a BDSG festgelegt.

Welche Daten nicht mehr zählen dürfen

Für die gesetzlich erfassten Scores dürfen bestimmte persönliche Angaben nicht verwendet werden. Dazu gehören besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten, sowie Alter, Geschlecht und Name. Ebenfalls ausgeschlossen sind personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken, Informationen über Ein- und Auszahlungen auf Bankkonten und Anschriftendaten.

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Ein Score darf außerdem keine minderjährige Person betreffen. Die übrigen verwendeten Daten müssen nach einem wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren nachweisbar für die berechnete Wahrscheinlichkeit erheblich sein. Die daraus ermittelten Werte dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden. Die Regel bedeutet nicht, dass jede denkbare Information aus einer Bonitätsprüfung verschwindet: Entscheidend ist, ob der konkrete Wahrscheinlichkeitswert unter § 37a fällt.

Wann offene Forderungen berücksichtigt werden dürfen

Bei Scores zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit schränkt das Gesetz zusätzlich ein, welche fälligen, aber nicht bezahlten Forderungen einfließen dürfen. Zulässig sind insbesondere Forderungen, die gerichtlich festgestellt oder tituliert sind, im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurden oder ausdrücklich anerkannt sind.

Eine Forderung kann auch nach einem Mahnverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nach Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurde, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt, zuvor auf eine mögliche Meldung an eine Auskunftei hingewiesen wurde und die Person die Forderung nicht bestritten hat. Auch bei bestimmten fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsrückständen verlangt das Gesetz einen vorherigen Hinweis. Ein bloßes Schreiben eines Unternehmens reicht also nicht automatisch aus, um eine Forderung für diese Scores zu berücksichtigen.

So können Betroffene nachfragen und widersprechen

Wer einen Antrag stellt, muss in klarer und verständlicher Sprache erfahren, welche eigenen personenbezogenen Daten und Kriterien verwendet wurden. Hinzu kommen Angaben dazu, wie stark die maßgeblichen Kriterien und ihre Gewichtung den Wert beeinflussen, was der konkrete Score aussagt und welche Scores erstellt sowie an wen sie übermittelt wurden. Die dafür nötigen Informationen müssen ein Jahr gespeichert werden.

Beruht eine konkrete Entscheidung auf einem solchen Wahrscheinlichkeitswert, können Betroffene sie anfechten, ihren eigenen Standpunkt darlegen und eine Entscheidung durch eine natürliche Person verlangen. Das Recht richtet sich gegen die verantwortliche Stelle, die die betreffende Entscheidung trifft; es ist keine pauschale Garantie, dass eine Bank, ein Vermieter oder ein anderer Vertragspartner das gewünschte Ergebnis ändert.

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Praktisch sinnvoll bei einer Nachfrage

  • Die betroffene Entscheidung und den verwendeten Score konkret benennen.
  • Nach den verwendeten Daten, den wichtigsten Kriterien und ihrer Gewichtung fragen.
  • Falsche oder bestrittene Forderungen mit Unterlagen belegen und ausdrücklich widersprechen.
  • Bei einer darauf beruhenden Entscheidung eine Anfechtung und Prüfung durch einen Menschen verlangen.

Die Bundesregierung nennt daneben ein Recht auf menschliche Überprüfung, wenn eine Kreditwürdigkeitsprüfung auf automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten beruht. Das ist Teil der Verbraucherkreditregeln. Die hier beschriebenen Auskunfts- und Anfechtungsrechte folgen dagegen aus dem neuen Scoring-Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz.

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Rechte beim Bonitätsscore?

§ 37a BDSG tritt am 20. November 2026 in Kraft. Das steht im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung zum neuen Gesetzestext.

Kann ich damit eine sofortige Verbesserung meines Scores verlangen?

Nein. Das Gesetz schafft Auskunfts- und Anfechtungsrechte und beschränkt bestimmte Daten. Es schreibt keine pauschale Score-Erhöhung vor.

Darf eine Auskunftei künftig gar keine Daten zu offenen Rechnungen verwenden?

Nein. Für bestimmte Scores zur Zahlungsfähigkeit gelten genaue Voraussetzungen. Das Gesetz nennt unter anderem titulierte, ausdrücklich anerkannte oder nach einem qualifizierten Mahnverfahren unbestrittene Forderungen.

Kann ich eine automatische Entscheidung überprüfen lassen?

Bei einer Entscheidung, die auf einem erfassten Wahrscheinlichkeitswert beruht, können Betroffene die Entscheidung anfechten, ihren Standpunkt darlegen und eine Entscheidung durch eine natürliche Person verlangen.

Haben Sie schon einmal eine Auskunft zu einem Bonitätsscore angefordert oder eine Entscheidung angefochten? Welche Erklärung hat Ihnen geholfen? Teilen Sie Ihre Erfahrungen gern in den Kommentaren.

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Quellen und Stand

Recherche- und Rechtsstand: 29. Oktober 2026.

Transparenz: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz recherchiert und formuliert und ist zur menschlichen redaktionellen Prüfung vorgesehen.

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