Das Wichtigste in Kürze
- Punkt 26 des Regierungsprogramms der AfD Sachsen-Anhalt („Bildungspflicht statt Schulzwang!“, Seiten 84 f.) fordert nicht die Abschaffung der Schulbildung, sondern den Ersatz der Anwesenheitspflicht durch eine Bildungspflicht – mit halbjährlichen zentralen Prüfungen und Rückkehrpflicht bei Lernrückstand. Der Wortlaut liegt NETZ-TRENDS vor.
- Eine NETZ-TRENDS-Auswertung der Schulgesetze von 34 Staaten zeigt: In 17 der 27 EU-Staaten – 63,0 Prozent – ist Unterricht außerhalb der Schule rechtlich möglich. Deutschland gehört zu den fünf EU-Staaten, die ihn gar nicht vorsehen.
- Sachsen-Anhalt hat heute 850 allgemeinbildende Schulen, 1991/92 waren es 1.742. Fünf Landkreise und kreisfreie Städte lassen laut Landtagsdrucksache 7/4707 Schulwege von bis zu 90 Minuten je Richtung zu.
In zehn Tagen, am 6. September 2026, wählt Sachsen-Anhalt einen neuen Landtag. Die AfD kam in den beiden jüngsten Umfragen auf 43 Prozent (pollytix, veröffentlicht am 12. August 2026) und 42 Prozent (INSA, 10. August 2026); die CDU folgt mit 23 beziehungsweise 22 Prozent. Im Regierungsprogramm der AfD steht ein Satz, der seit Monaten für Streit sorgt: Die Partei will die Schulpflicht durch eine Bildungspflicht ersetzen. In der Berichterstattung wird daraus häufig die Zuspitzung, die Partei wolle „die Schulpflicht abschaffen“ – so etwa in einer Schlagzeile des Fachportals News4teachers vom Januar 2026. Der Blick in den Programmtext zeigt etwas anderes – und wirft eine Frage auf, die weit über eine Partei hinausreicht.
Was im Programm steht – und was nicht
Der Punkt trägt im Regierungsprogramm der AfD Sachsen-Anhalt „Das Land zuerst“, beschlossen auf dem Landesparteitag am 11. April 2026 in Magdeburg, die Nummer 26 im Kapitel IV Schulbildung (Seiten 84 und 85) und die Überschrift „Bildungspflicht statt Schulzwang!“. NETZ-TRENDS liegt der Programmtext im Volltext vor. Er beginnt mit dem Satz: „In allen Fragen zu Bildung und Erziehung der Kinder müssen die Eltern das letzte Wort haben.“ Die Partei wende sich „entschieden gegen alle Versuche des Staates, sich in die Erziehung der Kinder einzumischen“ – und begründet die Forderung mit der Behauptung, die Schulen vermittelten „immer weniger Bildung“ und versuchten „immer stärker, die Kinder politisch zu erziehen“. Das ist die Darstellung der Partei; einen Beleg dafür führt das Programm nicht an.
Konkret kündigt das Programm an: „Wir werden deshalb in Anlehnung an das österreichische Modell eine Wahlfreiheit zwischen Schul- und Hausunterricht schaffen. Bedingung ist allerdings, dass der Hausunterricht die gleichen Qualitätsstandards erfüllt wie der Schulunterricht. Alle Kinder, die zuhause unterrichtet werden, müssen zur Kontrolle des Lernfortschritts halbjährlich zentrale Prüfungen ablegen. Bleibt ein Kind zurück, muss es wieder an die Schule.“ Und weiter: „Das Recht auf Hausunterricht ist als Elternrecht zu begreifen, die Bildung der Kinder als Pflicht und der Schulbesuch als Angebot, das der Staat vorhalten muss, das die Eltern jedoch nicht zwangsläufig annehmen müssen.“ Damit wäre das Modell in einem Punkt strenger als das österreichische Vorbild, das die Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 des österreichischen Schulpflichtgesetzes nur einmal jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres verlangt. Zu denselben Befunden kommen der Faktencheck der Stuttgarter Zeitung vom 18. August 2026 und die Analyse der Rechtswissenschaftlerin Isabel Lischewski im Verfassungsblog vom 17. März 2026.
Direkt davor steht im selben Kapitel unter Punkt 25 („Schulen erhalten!“, Seite 84) das zweite Versprechen, das zur Schulwegdebatte gehört: Die Partei will die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung überarbeiten und die Mindestschülerzahlen absenken – der Bestand einer Grundschule solle „nicht bis 60, sondern bis 40 Schülern gesichert sein“, Schulverbünde sollten mit bis zu drei Schulen ab 100 Gesamtschülern ohne weitere Vorgaben möglich werden. Ohne diese Änderungen, so das Programm, wären „in einigen Kreisen in den nächsten zehn Jahren bis zur Hälfte der Grundschulen bestandsgefährdet“.
Auf Bundesebene steht dieselbe Forderung deutlich knapper. Im Bundestagswahlprogramm der AfD von 2025 findet sich im Kapitel „Bildung, Wissenschaft und Technologieoffenheit“ die Zeile „Schulpflicht zur Bildungspflicht umwandeln“ – ohne weitere Erläuterung, was darunter zu verstehen ist.
Damit lässt sich die Ausgangsfrage beantworten: Von einem Ende der Bildung ist in beiden Programmen nicht die Rede. Zur Disposition steht die Pflicht, zum Lernen ein Schulgebäude zu betreten – nicht die Pflicht zu lernen. Das ist ein politisch weitreichender Vorschlag, aber es ist ein anderer als der, der ihm in der Debatte oft zugeschrieben wird.
Schulpflicht, Schulbesuchspflicht, Bildungspflicht
Schulbesuchspflicht heißt: Das Kind muss körperlich in einer anerkannten Schule anwesend sein. So ist es in allen deutschen Ländern geregelt; Grundlage ist der staatliche Aufsichtsauftrag aus Artikel 7 Absatz 1 des deutschen Grundgesetzes, ausgeführt in den Schulgesetzen der Länder. Einen bundeseinheitlichen Rechtsbegriff dafür gibt es nicht – Schulrecht ist Ländersache.
Bildungs- oder Unterrichtspflicht heißt: Das Kind muss einen bestimmten Bildungsstand erreichen, der Lernort ist offen. Der Staat kontrolliert dann das Ergebnis – über Meldepflichten, Lehrpläne, Inspektionen und Prüfungen – statt die Anwesenheit. Dänemark, Irland, Italien und Finnland arbeiten mit dieser Konstruktion. Österreich dagegen kennt formal die allgemeine Schulpflicht (§ 1 Schulpflichtgesetz), die aber nach den §§ 11 bis 13 auch durch gleichwertigen häuslichen Unterricht erfüllt werden kann.
Die Bilanz: In 63 Prozent der EU-Staaten ist Hausunterricht rechtlich möglich
NETZ-TRENDS hat für diesen Beitrag die Schulgesetze und Verfassungsbestimmungen von 34 Staaten ausgewertet: die 27 EU-Mitglieder sowie die USA, Kanada, die Schweiz, Liechtenstein, China, Indien und Brasilien. Grundlage waren die nationalen Gesetzestexte in ihren amtlichen Fassungen, Entscheidungen der jeweiligen Verfassungs- und Höchstgerichte sowie die Länderberichte des EU-Bildungsnetzwerks Eurydice. Die Fundstelle für jedes einzelne Land steht im Quellenabschnitt am Ende dieses Beitrags. Jeder Staat wurde einer von drei Klassen zugeordnet – nach demselben Prinzip wie bei früheren NETZ-TRENDS-Auswertungen zu Bildungsdaten: Die Zuordnung folgt dem Gesetzestext, nicht der politischen Debatte darüber.
- Rechtlich möglich: Unterricht außerhalb der Schule ist als Erfüllungsform vorgesehen oder wird jedenfalls nicht untersagt – auch dann, wenn Melde-, Genehmigungs- und Prüfpflichten gelten.
- Nur im Ausnahmefall: Es gibt lediglich eine Befreiung für Härtefälle, Krankheit oder behördlich anerkannte Sondersituationen, keine Wahlmöglichkeit der Eltern.
- Nicht vorgesehen: Das Recht kennt keinen Weg zum Hausunterricht; Verstöße werden geahndet.
Das Ergebnis: In 17 der 27 EU-Staaten ist Unterricht außerhalb der Schule rechtlich möglich, das sind 63,0 Prozent. Fünf Staaten – 18,5 Prozent – lassen ihn nur im Ausnahmefall zu, weitere fünf sehen ihn überhaupt nicht vor. Deutschland gehört zur letzten Gruppe: zusammen mit Griechenland, Kroatien, Rumänien und Spanien. Bezieht man die sieben Staaten außerhalb der EU ein, verschiebt sich das Bild leicht: 22 von 34 Staaten oder 64,7 Prozent erlauben Hausunterricht, 5 Staaten oder 14,7 Prozent nur im Ausnahmefall, 7 Staaten oder 20,6 Prozent gar nicht.
Die 27 EU-Staaten im Einzelnen
Die Bandbreite innerhalb der Gruppe „rechtlich möglich“ ist erheblich – und sie verläuft weniger entlang der Pflichtart als entlang der Frage, ob eine Genehmigung nötig ist oder eine Meldung genügt. Slowenien ist der einzige EU-Staat der Liste mit reiner Meldepflicht: Nach Artikel 88 Absatz 2 des slowenischen Grundschulgesetzes reicht eine schriftliche Mitteilung an die Schule bis zum 16. August. Italien verlangt nach Artikel 23 des Gesetzesdekrets 62/2017 eine jährliche Vorabmitteilung an die Wohnsitzschule und eine Eignungsprüfung – aber zusätzlich nach Artikel 111 Absatz 2 des Gesetzesdekrets 297/1994 den Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Befähigung der Eltern. Portugal verlangt nach Artikel 16 Absatz 1 des Decreto-Lei 70/2021 mindestens einen Bachelorabschluss der unterrichtenden Person, dazu ein Portfolio und ein Kooperationsprotokoll mit der Schule.
Frankreich ist der schärfste Fall einer Kehrtwende. Artikel 49 des Gesetzes Nr. 2021-1109 vom 24. August 2021 ersetzte das Melde- durch ein Genehmigungsverfahren mit vier abschließend aufgezählten Motiven; die Ausführung regelt das Dekret Nr. 2022-182 vom 15. Februar 2022, die jährliche Inspektion steht in Artikel L. 131-10 des Code de l’éducation. Die Folge, dokumentiert im Bericht L’instruction dans la famille des französischen Rechnungshofs (Referat S2025-0795, veröffentlicht am 26. Juni 2025): Die Zahl der Kinder im häuslichen Unterricht fiel von 72.369 im Schuljahr 2021/22 auf 30.644 genehmigte Kinder zum Stichtag 1. November 2024. Für 2024/25 gingen 40.846 Anträge ein; die Ablehnungsquote beziffert der Bericht mit 23 Prozent.
| Land | Art der Pflicht | Hausunterricht | Bedingungen |
|---|---|---|---|
| Belgien | Unterrichtspflicht | möglich | Meldung in allen drei Gemeinschaften, verpflichtende externe Abschlussprüfungen |
| Bulgarien | Schulunterrichtspflicht | möglich | Selbststudium nach Art. 112 auf Wunsch der Eltern, Genehmigung durch Expertenkommission, halbjährliche Kontrolle |
| Dänemark | Unterrichtspflicht | möglich | Grundlov § 76; Meldung an die Kommune und kommunale Aufsicht nach §§ 34, 35 Friskoleloven |
| Deutschland | Schulpflicht (Ländersache) | nicht vorgesehen | kein elterlicher Hausunterricht; bei Krankheit staatlich erteilter Hausunterricht. Bußgeld, Zwangsgeld, Sorgerechtsmaßnahmen, in Hessen Strafnorm |
| Estland | Bildungspflicht | möglich | auf Elternantrag, Entscheidung des Schuldirektors, seit September 2025 monatliche Kontrolle |
| Finnland | Bildungspflicht | möglich | keine Genehmigung, Mitteilung an die Gemeinde, prüfende Lehrkraft – aber nur für die Klassen 1 bis 9 |
| Frankreich | Unterrichtspflicht | möglich | seit 2022 Genehmigung nach vier abschließend aufgezählten Motiven, jährliche Inspektion |
| Griechenland | Präsenzpflicht | nicht vorgesehen | seit Dezember 2021 Freiheitsstrafe bis zwei Jahre und Geldstrafe bei Verstoß |
| Irland | Bildungspflicht | möglich | Art. 42 der Verfassung, Registrierung bei Tusla, zweistufiges Assessment |
| Italien | Bildungspflicht | möglich | jährliche Vorabmitteilung an die Wohnsitzschule, Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Befähigung der Eltern, jährliche Eignungsprüfung |
| Kroatien | Präsenzpflicht | nicht vorgesehen | nur Unterricht zu Hause bei schwerer Erkrankung auf ärztlichen Vorschlag; Bußgeld 60 bis 660 Euro |
| Lettland | Bildungspflicht | nur im Ausnahmefall | nur Klassen 1 bis 6 und mit ärztlicher Begründung; ab Schuljahr 2027/28 zusätzlich kommunale Feststellung besonderer Umstände |
| Litauen | Bildungspflicht | möglich | seit 1. Juni 2020 geregelt, Eignungsprüfung durch die Schule, Bildungsvertrag |
| Luxemburg | Unterrichtspflicht | möglich | vorherige Genehmigung nach dem Gesetz vom 20. Juli 2023, Kontrolle über den Abgleich mit dem Melderegister |
| Malta | Besuchspflicht mit Alternative | möglich | nur durch eine Lehrkraft mit gültigem Warrant, Lizenz des Home Education Board, angekündigte und unangekündigte Kontrollbesuche |
| Niederlande | Schulbesuchspflicht | nur im Ausnahmefall | kein geregelter Hausunterricht, nur Freistellung von der Einschreibepflicht nach Art. 5 onder b; seit April 2026 deutlich strenger ausgelegt |
| Österreich | Schulpflicht, häuslich erfüllbar | möglich | Anzeige mit Untersagungsvorbehalt nach § 11 Schulpflichtgesetz, Reflexionsgespräch zur Jahresmitte, jährliche Externistenprüfung |
| Polen | Schulpflicht mit Ausnahme | möglich | Genehmigung der Schulleitung, jährliche Klassifikationsprüfung |
| Portugal | Bildungspflicht | möglich | Genehmigung, mindestens Bachelorabschluss der unterrichtenden Person, Portfolio, Kooperationsprotokoll |
| Rumänien | Präsenzpflicht | nicht vorgesehen | Gesetz 198/2023 definiert Frequenz ausdrücklich als Anwesenheit im Schulraum; Bußgeld 1.000 bis 5.000 Lei |
| Schweden | Schulpflicht | nur im Ausnahmefall | nur bei außergewöhnlichen Gründen und höchstens für ein Jahr; weltanschauliche Motive genügen laut Rechtsprechung nicht |
| Slowakei | Schulpflicht mit Ausnahme | möglich | Genehmigung der Schulleitung, Unterricht durch eine Person mit Lehramts-Masterqualifikation, Kommissionsprüfungen je Halbjahr |
| Slowenien | Bildungspflicht | möglich | bloße Meldung bis 16. August; seit 2024 Prüfung in allen Fächern |
| Spanien | Schulbesuchspflicht | nicht vorgesehen | Verfassungsgericht 2010: kein Anspruch aus Art. 27 der Verfassung |
| Tschechien | Schulpflicht mit Ausnahme | möglich | Genehmigung der Schulleitung, schwerwiegende Gründe, Stellungnahme der Beratungsstelle, Qualifikationsnachweis, Prüfungen je Halbjahr |
| Ungarn | Schulbesuchspflicht | nur im Ausnahmefall | seit 2019 nur behördlich genehmigter individueller Arbeitsplan, befristet, Antragsfrist 15. Juni |
| Zypern | Präsenzpflicht | nur im Ausnahmefall | kein geregeltes Verfahren, nur Ministerbefreiung bei besonderen und schwerwiegenden Gründen |
Sieben Staaten außerhalb der EU
Außerhalb der EU trennt sich das Feld deutlicher. In den USA ist Hausunterricht heute in allen 50 Bundesstaaten zulässig; der letzte war Michigan, wo der Oberste Gerichtshof des Staates am 25. Mai 1993 in People v. DeJonge die Pflicht zu zertifizierten Lehrkräften für religiös motivierte Eltern kippte – die allgemeine gesetzliche Freistellung nach § 380.1561 Abs. 3 lit. f der Michigan Compiled Laws gilt allerdings erst seit dem 1. Juli 1996. Das US-Bildungsstatistikamt NCES weist in seinem Bericht „Parent and Family Involvement in Education: 2023″ (NCES 2024-113, Tabelle A-6), veröffentlicht im September 2024, für das Schuljahr 2022/23 einen Anteil von 3,4 Prozent aller 5- bis 17-Jährigen aus, das entspricht rund 1.765.000 Kindern.
In der Schweiz, die auch sonst eigene Wege bei Grundsatzentscheidungen geht, liegt die Schulhoheit nach Artikel 62 Absatz 1 der Bundesverfassung bei den 26 Kantonen. Das Schweizer Bundesgericht in Lausanne entschied am 22. August 2019 im Verfahren 2C_1005/2018 (BGE 146 I 20), dass weder die Bundesverfassung noch die Europäische Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf privaten Einzelunterricht vermitteln und auch sehr restriktive kantonale Regelungen bundesrechtskonform sind. Im Tessin ist Hausunterricht nach Artikel 90 der Legge della scuola vom 1. Februar 1990 nur ausnahmsweise und nur aus psychischen oder physischen Gründen möglich.
China verbietet ihn: Nach Artikel 11 des Gesetzes über die Pflichtschulbildung müssen Eltern ihr Kind mit vollendetem sechsten Lebensjahr zur Schule schicken. Das chinesische Bildungsministerium hat das zweimal ausdrücklich bekräftigt: im Rundschreiben 教基一厅〔2017〕1号, publik gemacht am 22. Februar 2017, und im Rundschreiben 教基厅〔2019〕1号 vom 20. März 2019, das es untersagt, die Schulpflicht durch „Guoxue-Klassen“, Klassikerlese-Kurse oder Privatschulhäuser zu ersetzen.
In Brasilien stellte das Oberste Bundesgericht am 12. September 2018 im Verfahren RE 888.815/RS (Tema 822) fest: „Não existe direito público subjetivo do aluno ou de sua família ao ensino domiciliar, inexistente na legislação brasileira.“ Ein Verbot enthält die Verfassung nicht, wohl aber fehlt das nötige Bundesgesetz. Der entsprechende Entwurf PL 1338/2022 liegt seit dem 23. Mai 2022 in der Bildungskommission des brasilianischen Senats; die Berichterstatterin legte am 6. Oktober 2025 ein befürwortendes Votum vor, seither steht das Verfahren nach der amtlichen Vorgangsdatenbank des Senats still.
Indien ist der Sonderfall: Section 10 des Right of Children to Free and Compulsory Education Act 2009 (Seite 8) verpflichtet Eltern, ihr Kind an einer Schule in der Nachbarschaft anzumelden – Sanktionen gegen Eltern sieht das Gesetz jedoch nicht vor, und häuslicher Unterricht ist weder eigens geregelt noch verboten. Ein 2011 beim Delhi High Court angestrengtes Verfahren blieb nach übereinstimmenden Darstellungen von Bildungsinitiativen ohne Grundsatzentscheidung; eine amtliche Urteilsveröffentlichung liegt dazu nicht vor. Abschlüsse sind über das staatliche Fernschulinstitut NIOS möglich.
| Land | Art der Pflicht | Hausunterricht | Bedingungen |
|---|---|---|---|
| USA | Bildungspflicht der Einzelstaaten | möglich | in allen 50 Staaten; zuletzt Michigan – Gerichtsurteil 1993, gesetzliche Regelung seit 1. Juli 1996. Regulierung von Meldefreiheit bis Hausbesuch |
| Kanada | Bildungspflicht der Provinzen | möglich | in allen 13 Provinzen und Territorien, meist Melde- oder Registrierungspflicht; Québec und British Columbia deutlich strenger |
| Schweiz | Unterrichtspflicht, Kantonshoheit | möglich | kein Anspruch laut Bundesgericht 2019; Bewilligung oder Meldung je Kanton, im Tessin nur ausnahmsweise aus psychischen oder physischen Gründen |
| Liechtenstein | Schulpflicht mit Verfassungsrang | möglich | Privatunterricht nur durch eine vom Schulrat geprüfte oder genehmigte Lehrkraft, jährlicher Nachweis; elterlicher Hausunterricht damit faktisch ausgeschlossen |
| Indien | Anmeldepflicht ohne Sanktion | möglich | Section 10 verpflichtet Eltern zur Anmeldung, sieht aber keine Sanktion vor; Hausunterricht ungeregelt, Abschlüsse über das Fernschulinstitut NIOS |
| China | Schulbesuchspflicht | nicht vorgesehen | Art. 11 Pflichtschulgesetz; Ministeriumsrundschreiben von 2017 und 2019 untersagen den Ersatz durch häusliches Lernen ausdrücklich |
| Brasilien | Schulbesuchspflicht | nicht vorgesehen | Oberstes Bundesgericht 2018: kein subjektives Recht ohne Bundesgesetz; Entwurf PL 1338/2022 seit Mai 2022 im Senat, nicht beschlossen |
Deutschland kennt keine Ausnahme – und setzt sie hart durch
In Deutschland ist die Schulpflicht Ländersache. Was bei längerer Krankheit stattfindet, ist kein elterlicher Hausunterricht, sondern staatlich erteilter Haus- oder Krankenhausunterricht durch Lehrkräfte; daneben gibt es Beurlaubungen im Einzelfall und Sonderregeln für Kinder beruflich Reisender. Durchgesetzt wird die Pflicht über Bußgeld und Zwangsgeld, über die zwangsweise Zuführung durch die Polizei und über familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Hessen kommt Strafrecht hinzu: § 182 Absatz 1 des Hessischen Schulgesetzes stellt es unter Strafe, einen anderen der Schulpflicht „dauernd oder hartnäckig wiederholt“ zu entziehen – Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat diese Linie mehrfach bestätigt: im Beschluss vom 31. Mai 2006 (2 BvR 1693/04), der in der Schulpflicht ein geeignetes und erforderliches Instrument zur Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags sieht und als Ziele ausdrücklich gelebte Toleranz und die Vermeidung von Parallelgesellschaften nennt, und im Beschluss vom 15. Oktober 2014 (2 BvR 920/14), der die Verfassungsbeschwerde gegen die hessische Strafnorm nicht zur Entscheidung annahm und die Norm als formell und materiell verfassungsgemäß einstufte. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg billigte den teilweisen Sorgerechtsentzug gegen eine homeschoolende Familie – Wunderlich gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 18925/15, Urteil vom 10. Januar 2019.
Eine amtliche Statistik über Kinder im Hausunterricht gibt es in Deutschland nicht – und zwar nicht, weil sie niemand führen wollte, sondern weil dieser Status rechtlich nicht existiert. Dasselbe gilt für Spanien, wo das Verfassungsgericht in Madrid am 2. Dezember 2010 in der Amparo-Entscheidung STC 133/2010 festgestellt hat, dass Artikel 27 der spanischen Verfassung keinen Anspruch auf Hausunterricht enthält.
Das Argument, das im Wahlkampf trägt: der Schulweg
Der zweite Teil der Debatte hat mit Verfassungsrecht wenig zu tun. Er hat mit Entfernungen zu tun. Sachsen-Anhalt zählte im Schuljahr 1991/92 nach Angaben des Statistischen Landesamtes in Halle 1.742 allgemeinbildende Schulen. Im Schuljahr 2025/26 sind es 850 – ein Rückgang um 51,2 Prozent. Die Zahl der Lernenden sank im selben Zeitraum um 43,0 Prozent von 371.644 auf 211.854; sie erreichte 2009/10 mit 173.799 ihren Tiefpunkt, stieg danach fünfzehn Jahre lang wieder an und ging 2025/26 erstmals seit 2010/11 wieder leicht zurück. Die Zahl der Schulen sinkt weiter.

Bundesweit ist der Trend schwächer und seit einigen Jahren gedreht: Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes gab es 1992/93 in Deutschland 43.878 allgemeinbildende Schulen, 2021/22 mit 32.206 den Tiefstand und 2024/25 wieder 32.836. Diese Reihe zählt Schulen nach Schularten, eine Schule mit mehreren Bildungsgängen also mehrfach; als Verwaltungs- oder Organisationseinheiten gezählt waren es 2024/25 27.196. Bei den Grundschulen fiel der Rückgang bundesweit mit 13,2 Prozent seit 1992 vergleichsweise moderat aus (von 17.941 auf 15.566). In den fünf ostdeutschen Ländern dagegen sank die Zahl der Grundschulen von 4.000 auf 2.606, ein Minus von 34,9 Prozent; in Sachsen-Anhalt allein von 850 auf 492, ein Minus von 42,1 Prozent.
Bis zu 90 Minuten je Richtung – und das steht so in den Satzungen
Wie weit das führt, hat die Landesregierung in Magdeburg 2019 in der Antwort auf eine Kleine Anfrage selbst dokumentiert. Die Landtagsdrucksache 7/4707, ausgegeben am 6. August 2019, listet auf Seite 3 die Fahrzeiten auf, die die Schülerbeförderungssatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte für zumutbar erklären. Fünf von 14 Aufgabenträgern lassen darin 90 Minuten je Richtung zu; rechnet man den Landkreis Wittenberg mit, der diesen Wert laut Fußnote auf Seite 4 für Gesamt- und Gemeinschaftsschulen ansetzt, sind es sechs. Drei lassen bereits in der Primarstufe 60 Minuten je Richtung zu. Eine landesweite Obergrenze existiert nicht; das Land verweist auf die kommunale Selbstverwaltung.
| Landkreis oder kreisfreie Stadt | Primarstufe | Sekundarstufe I | Sekundarstufe II |
|---|---|---|---|
| Dessau-Roßlau | 60 | 90 | 90 |
| Magdeburg | 60 | 90 | 90 |
| Mansfeld-Südharz | 60 | 90 | 90 |
| Saalekreis | 45 | 75 | 90 |
| Jerichower Land | 45 | 75 | k. A. |
| Salzlandkreis | 45 | 60 | k. A. |
| Stendal | 30 | 60 | 90 |
| Anhalt-Bitterfeld | 30 | 60 | 60 |
| Börde | 30 | 60 | k. A. |
| Burgenlandkreis | 30 | 60 | k. A. |
| Wittenberg | 30 | 45 | 60 |
Gerichtlich abgesichert ist diese Praxis ebenfalls. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschied mit Beschluss vom 7. Februar 2019 (Aktenzeichen 3 L 122/18), dass Grundschulkindern Schulwegzeiten von mehr als 30 Minuten je Richtung zumutbar sind und bis zu 45 Minuten je Richtung zuzumuten seien; das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte zuvor mit Beschluss vom 10. Januar 2010 (3 M 479/09) 60 Minuten je Richtung für die Sekundarstufen als nicht zu beanstanden bezeichnet. Beide Entscheidungen sind über die genannte Drucksache belegt. Wichtig für die Einordnung: Es geht um Schulwegzeiten einschließlich Fußweg, Warte- und Umsteigezeit, nicht um reine Fahrtzeiten – und die Drucksache nennt satzungsmäßige Höchstwerte, keine gemessenen Wege. Eine Statistik über die tatsächlichen Fahrzeiten in Sachsen-Anhalt erhebt das Land nach eigenen Angaben nicht.
Bundesweit liefert die Erhebung Mobilität in Deutschland 2023 des deutschen Bundesministeriums für Verkehr, veröffentlicht im November 2025, den Rahmen: Ausbildungswege dauern im Mittel 22,5 Minuten, der Median liegt bei 15,0 Minuten (Tabelle 11, Seite 66). Der Stadt-Land-Unterschied ist deutlich. In Metropolen legen 11- bis 13-Jährige im Schnitt 4 Kilometer zur Schule zurück, im kleinstädtisch-dörflichen Raum ländlicher Regionen 9 Kilometer, bei den 14- bis 17-Jährigen 10 Kilometer (Tabelle 43, Seite 179). Beim Wechsel auf die weiterführende Schule entfallen 47 Prozent der Schulwege auf den öffentlichen Verkehr (Abbildung 98, Seite 177).
Neun Minuten im Microcar, eine Stunde im Schulbus
Damit verbunden ist ein Punkt, der in der Schulwegdebatte selten offen benannt wird: Der Weg zur Schule ist nicht für alle Kinder gleich lang – und es liegt nahe zu fragen, ob der Unterschied auch mit dem Einkommen der Eltern zu tun hat. Belastbar messbar ist zunächst nur der Unterbau. Die Erhebung Mobilität in Deutschland 2023 weist in Abbildung 105 auf Seite 188 aus, dass in Haushalten mit sehr niedrigem ökonomischem Status 46 Prozent der Personen ab 14 Jahren jederzeit über ein Auto verfügen und 29 Prozent gar nicht; in Haushalten mit sehr hohem Status sind es 87 Prozent gegenüber 3 Prozent. Die Umfrage „Sicherer Schulweg“ der ADAC Stiftung vom 6. September 2025 ermittelte, dass 19 Prozent der Grundschulkinder täglich mit dem Auto gebracht werden und weitere 9 Prozent an mindestens jedem zweiten Tag – zusammen mehr als jedes vierte Kind.
Eine deutsche Studie, die Einkommen und Schulwegdauer direkt zusammenbringt, existiert nach den für diesen Beitrag durchgeführten Recherchen nicht. Ein konkreter Fall ist jedoch dokumentiert. Der Soester Anzeiger berichtete am 17. Juli 2026 aus der nordrhein-westfälischen Kreisstadt Soest, vor dem dortigen Archigymnasium stünden „zahlreiche Microcars am Straßenrand“. Gemeint sind Leichtfahrzeuge der Klasse L6e: nach Angaben des ADAC auf 6 kW (8 PS) und 425 Kilogramm begrenzt, bauartbedingt höchstens 45 km/h schnell, ab 15 Jahren mit der Fahrerlaubnisklasse AM zu fahren, ohne Zulassung, ohne TÜV-Untersuchung und ohne Kfz-Steuer – nur ein Versicherungskennzeichen ist nötig. Die Preise reichen von rund 8.340 Euro für den Opel Rocks-e bis auf knapp über 20.000 Euro. Ein 16-Jähriger schilderte der Zeitung, sein Weg aus dem Ortsteil Lohne habe mit dem Rad 25 bis 30 Minuten gedauert, mit dem Microcar seien es neun.
Den sozialen Unterschied benennt in demselben Bericht eine Schulleiterin. Kerstin Haferkemper von der Hannah-Arendt-Gesamtschule sagte dem Blatt, nur finanziell gut gestellte Familien könnten sich ein solches Fahrzeug leisten; an ihrer Schule gebe es derzeit einen Schüler mit Microcar. An der Sekundarschule und der Realschule am Ort gebe es solche Autos nur vereinzelt – vor dem Gymnasium dagegen, so der Bericht, stünden sie zahlreich. Eine amtliche Bestandsstatistik zu diesen Fahrzeugen gibt es in Deutschland nicht, weil sie nur ein Versicherungskennzeichen benötigen und deshalb nicht in den Bestandszahlen des Kraftfahrt-Bundesamtes auftauchen.
Was daran belegt ist – und was nicht
Belegt sind: die Fahrzeiten in den Satzungen der sachsen-anhaltischen Landkreise, die bundesweiten Wegelängen nach Raumtyp, die Pkw-Verfügbarkeit nach ökonomischem Status und der Einzelbefund aus Soest samt Aussage der Schulleiterin. Nicht belegt ist eine bundesweite Zahl, wie viele Kinder tatsächlich 60 Minuten und mehr je Richtung unterwegs sind, und ebenso wenig eine deutsche Studie, die Einkommen und Schulwegdauer statistisch verknüpft. Wer aus diesen Bausteinen eine allgemeine Regel formt, geht über die Datenlage hinaus.
Warum Juristen den Vorschlag für kaum umsetzbar halten
Rechtlich steht die Forderung auf schwierigem Grund, und zwar unabhängig davon, wie man sie politisch bewertet. Der Rechtswissenschaftler Felix Hanschmann, Professor an der Bucerius Law School in Hamburg, nannte eine Lockerung der Schulbesuchspflicht zugunsten von Hausunterricht am 26. Juni 2026 im Deutschen Schulportal „aus verfassungsrechtlicher Sicht hochgradig problematisch“. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass weder Kinder noch Eltern ein Recht auf Hausunterricht hätten; die Schulpflicht diene nicht allein der Wissensvermittlung, sondern auch der Integration und dem Erwerb sozialer Kompetenzen.
Die deutsche Bildungsgewerkschaft GEW kommt in ihrer am 8. Mai 2026 vom Landesverband Sachsen-Anhalt veröffentlichten Umsetzbarkeitsanalyse zu demselben Schluss: Das Bundesverfassungsgericht habe die allgemeine Schulpflicht in mehreren Entscheidungen als verfassungskonform bestätigt und Hausunterricht als nicht grundrechtlich geboten eingestuft. Lischewski führt im Verfassungsblog zusätzlich das Kinderrecht ins Feld: Persönlichkeitsentwicklung brauche eine Vielfalt an Eindrücken und Bezugspersonen, und der Staat trage Verantwortung dafür, dass ein Kind sich auch gegenüber den eigenen Eltern emanzipieren könne. Sie verweist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. September 2006 in der Sache 35504/03, wonach nur solche elterlichen Überzeugungen geschützt sind, die dem Recht des Kindes auf Bildung nicht widersprechen.
Hinzu kommt eine praktische Frage, die der Programmtext offen lässt: Wer die halbjährlichen zentralen Prüfungen abnehmen soll, wie die Aufsicht über den Hausunterricht organisiert wird und was das kostet. Alle Staaten, die Hausunterricht erlauben, betreiben dafür einen Apparat – von der jährlichen Inspektion in Frankreich über das Portfolio in Portugal bis zur Lizenzprüfung durch das Home Education Board in Malta. Ohne diesen Apparat wäre eine Bildungspflicht nicht kontrollierbar; mit ihm ist sie nicht umsonst zu haben.
Das österreichische Vorbild ist strenger geworden, nicht lockerer
Bemerkenswert ist der Bezug auf Österreich. Dort ist häuslicher Unterricht nach § 11 des österreichischen Schulpflichtgesetzes 1985 tatsächlich nur anzeigepflichtig – die Bildungsdirektion kann ihn aber untersagen. Nach dem Anstieg während der Pandemie hat der österreichische Gesetzgeber die Regeln verschärft: Bundesgesetzblatt I Nr. 232/2021 vom 30. Dezember 2021 zog die Anmeldefrist vor, führte ein verpflichtendes Reflexionsgespräch zur Jahresmitte ein und ersetzte in der Untersagungsnorm das Wort „großer“ durch „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit – aus einer Ermessensentscheidung wurde damit eine gebundene Pflicht der Behörde. Der österreichische Verfassungsgerichtshof wies am 25. Juni 2024 im Verfahren G3494/2023 Anträge auf Aufhebung dieser Regelung ab.
Die Wirkung ist messbar. Nach den vom österreichischen Bildungsministerium zusammengestellten Zahlen im Tätigkeitsbericht 2023 der Bundesstelle für Sektenfragen (Parlamentsdokument III-1166 d. B. XXVII. GP, Seite 27) waren es im Schuljahr 2021/22 noch 7.515 Kinder und Jugendliche im häuslichen Unterricht, rund 1,0 Prozent aller Schulpflichtigen. Zu Beginn des Schuljahres 2022/23 waren es 4.083, im Februar 2023 nur noch 3.290. Derselbe Bericht hält fest, dass 1.020 Kinder – 18 Prozent – 2021/22 trotz Verpflichtung nicht zur Externistenprüfung antraten.
Ähnliches gilt anderswo. Slowenien hat mit der Novelle vom 29. Februar 2024 die Prüfungspflicht auf alle Fächer ausgeweitet; das slowenische Verfassungsgericht billigte die Verschärfung am 11. September 2025 in der Entscheidung U-I-32/25. Lettland hat am 19. Februar 2026 beschlossen, Familienbildung ab dem Schuljahr 2027/28 nur noch zuzulassen, wenn die Kommune besondere Umstände feststellt. Ungarn hat den früher weitgehend frei wählbaren Privatschülerstatus bereits 2019 durch eine behördlich genehmigungspflichtige Ausnahme ersetzt. In den Niederlanden hat der Hoge Raad am 21. April 2026 den Prüfungsmaßstab für die Freistellung von der Einschreibepflicht deutlich verschärft. Die europäische Bewegung geht also nicht in eine Richtung – sie geht in beide, und mehrere Staaten, die den Hausunterricht kennen, ziehen die Kontrolle gerade an.
Was als Nächstes ansteht
Am 6. September 2026 wird in Sachsen-Anhalt gewählt. Sollte eine Landesregierung tatsächlich versuchen, die Schulbesuchspflicht durch eine Bildungspflicht zu ersetzen, wäre der Weg nach Karlsruhe absehbar: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulpflicht ist gefestigt, und ein Landesgesetz, das von ihr abweicht, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit überprüft. Unabhängig davon bleibt der Befund, den die Landtagsdrucksache aus Magdeburg festhält: Solange fünf von vierzehn Aufgabenträgern in Sachsen-Anhalt 90 Minuten Schulwegzeit je Richtung für zumutbar erklären, ist die Frage nach dem Lernort mehr als ein ideologischer Streit.
Und bei den Mindestschülerzahlen bewegt sich bereits etwas – hier sind sich Regierung und Opposition näher, als der Wahlkampfton vermuten lässt. Der sachsen-anhaltische Bildungsminister Jan Riedel (CDU) kündigte am 20. Mai 2026 gegenüber der Volksstimme an, die Mindestschülerzahlen für Grundschulen und Oberstufen ab 2029 zu senken, um kleine Schulen im ländlichen Raum zu erhalten; die AfD fordert in Punkt 25 ihres Programms eine Absenkung auf 40 Schüler je Grundschule. Hintergrund ist ein anhaltender Geburtenrückgang: Nach dem am 29. Mai 2026 veröffentlichten endgültigen Ergebnis des Statistischen Landesamtes kamen 2025 in Sachsen-Anhalt nur noch 11.978 Kinder lebend zur Welt – 4,4 Prozent weniger als 2024, rund 5.400 weniger als zehn Jahre zuvor (17.415 im Jahr 2015) und der niedrigste Stand seit der Wiedervereinigung.
Wie beurteilen Sie den Vorschlag, die Schulbesuchspflicht durch eine Bildungspflicht zu ersetzen – und wie lang ist der Schulweg Ihrer Kinder? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
Programme und ihre Auswertung
- AfD Sachsen-Anhalt: Regierungsprogramm „Das Land zuerst“ zur Landtagswahl 2026, beschlossen auf dem Landesparteitag am 11. April 2026 in Magdeburg; Kapitel IV Schulbildung, Punkt 25 „Schulen erhalten!“ (Seite 84) und Punkt 26 „Bildungspflicht statt Schulzwang!“ (Seiten 84 und 85). Der Redaktion liegt die PDF-Fassung mit Bearbeitungsstand vom 23. Juli 2026 vor; alle Zitate wurden gegen diesen Volltext geprüft.
- AfD: Bundestagswahlprogramm 2025 (PDF), Kapitel „Bildung, Wissenschaft und Technologieoffenheit“; Stand Februar 2025
- Isabel Lischewski: Beitrag zur Bildungspflicht und den Rechten des Kindes, Verfassungsblog, 17. März 2026
- Stuttgarter Zeitung: Faktencheck zum Wahlprogramm für Sachsen-Anhalt, 18. August 2026
- Deutsches Schulportal: Interview mit Felix Hanschmann, 26. Juni 2026
- GEW Sachsen-Anhalt: Rechtliche Umsetzbarkeitsanalyse des AfD-Regierungsprogramms, 8. Mai 2026
- Umfragen: dawum.de – pollytix (Erhebung 3. bis 8. August, veröffentlicht 12. August 2026) und INSA (Erhebung 31. Juli bis 6. August, veröffentlicht 10. August 2026); Infratest dimap LänderTREND Mai 2026 (1.164 Befragte, Erhebung 29. April bis 5. Mai 2026)
Rechtsgrundlagen der 27 EU-Staaten
- Belgien: Art. 24 Verfassung; Französische Gemeinschaft: Code de l’enseignement Art. 1.7.1-24 (urspr. Dekret vom 25. April 2008); Flämische Gemeinschaft: Decreet basisonderwijs Art. 26bis, Codex secundair onderwijs Art. 110/28; Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret vom 31. August 1998 i. d. F. vom 20. Juni 2016
- Bulgarien: Gesetz über die vorschulische und schulische Bildung (PDF), Art. 106, 112 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 6/7; Verfassung Art. 53 Abs. 2
- Dänemark: Grundlov § 76; Melde- und Aufsichtspflichten in Friskoleloven §§ 34 und 35; Darstellung des dänischen Bildungsministeriums
- Deutschland: Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz und die Schulgesetze der 16 Länder; § 182 Hessisches Schulgesetz; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 2 BvR 920/14 (Nichtannahmebeschluss); EGMR, Wunderlich gegen Deutschland, Nr. 18925/15, Urteil vom 10. Januar 2019
- Estland: Põhikooli- ja gümnaasiumiseadus §§ 9 und 23 (konsolidierte Fassung, englisch); Ministerverordnung zur Kontrolle, geändert mit Wirkung vom 19. September 2025
- Finnland: Perusopetuslaki 628/1998, § 26 und § 38; Opetushallitus zur Kotiopetus – keine Genehmigung nötig, gilt aber nur für die Klassen 1 bis 9
- Frankreich: Art. 49 der Loi n° 2021-1109 vom 24. August 2021; Décret n° 2022-182 vom 15. Februar 2022; Art. L. 131-10 Code de l’éducation; Zahlen: Cour des comptes, L’instruction dans la famille, S2025-0795, veröffentlicht 26. Juni 2025
- Griechenland: Art. 88 des Gesetzes 4871/2021 (FEK Α‘ 246 vom 10. Dezember 2021), der Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes 1566/1985 ändert – Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- Irland: Art. 42 der irischen Verfassung; Section 14 Education (Welfare) Act 2000; Tusla, Alternative Education Assessment and Registration Service
- Italien: Art. 23 Decreto legislativo 62/2017, Art. 111 Abs. 2 Decreto legislativo 297/1994 (Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Befähigung), Art. 1 Abs. 4 Decreto legislativo 76/2005; Prüfungsordnung neu geregelt durch Ministerialdekret Nr. 218 vom 11. November 2025
- Kroatien: Gesetz über Erziehung und Bildung in Grund- und Mittelschulen, Art. 12, 19, 42, 135 und 152 (Bußgeld 60 bis 660 Euro); Verfassung Art. 66
- Lettland: Izglītības likums, Art. 1 Nr. 4¹, Art. 4 und Art. 8; Ministerkabinettsverordnung Nr. 11 vom 11. Januar 2022; Änderungsgesetz vom 19. Februar 2026, wirksam für die Familienbildung ab 1. September 2027
- Litauen: Švietimo įstatymas, Art. 31¹, in Kraft seit 1. Juni 2020; Regierungsbeschluss Nr. 504 vom 20. Mai 2020
- Luxemburg: Loi du 20 juillet 2023 relative à l’obligation scolaire – vorherige Genehmigungspflicht für den Hausunterricht, Kontrolle über den Abgleich mit dem Melderegister nach Art. 9; im Grundschulbereich lag die Genehmigung nach Art. 21 des Gesetzes vom 6. Februar 2009 zuvor beim Regionaldirektor. Die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen sind bis heute nicht kodifiziert; der Gesetzentwurf 8588 war nach dem Sitzungsprotokoll der Chamber vom 14. Juli 2026 noch im Ausschussverfahren.
- Malta: Handbook on the Provision of Home Education (DQSE, Fassung Juli 2024) zu Art. 46 ff. Education Act, Chapter 605, in Kraft seit 1. Januar 2021 – Unterricht nur durch eine Lehrkraft mit gültigem Warrant, Lizenz durch das Home Education Board
- Niederlande: Leerplichtwet 1969, Art. 5 onder b – eine Freistellung von der Einschreibepflicht, kein geregelter Hausunterricht; Hoge Raad, Urteile vom 21. April 2026 (ECLI:NL:HR:2026:658 und 659) mit deutlich verschärftem Prüfungsmaßstab
- Österreich: Schulpflichtgesetz 1985, §§ 1, 11 bis 13 (geltende Fassung, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2023); BGBl. I Nr. 232/2021 vom 30. Dezember 2021; VfGH, G3494/2023 vom 25. Juni 2024; Zahlen: Tätigkeitsbericht 2023 der Bundesstelle für Sektenfragen (PDF), III-1166 d. B. XXVII. GP, Seite 27
- Polen: Prawo oświatowe, Art. 37 (Dz.U. 2017 poz. 59); seit dem Änderungsgesetz vom 17. März 2021 ohne Gutachten der Beratungsstelle und ohne Woiwodschaftsbindung
- Portugal: Decreto-Lei n.º 70/2021 vom 3. August 2021 (PDF, Diário da República, 1.ª série, Nr. 149), Art. 9, 11, 16 Abs. 1 und 19
- Rumänien: Legea învățământului preuniversitar nr. 198/2023 (PDF), Art. 17 Abs. 1 – „Frecvenţa se referă la prezenţa în spaţiul şcolar“ –, Art. 14, 72 Abs. 2 und 148 Abs. 1 lit. a (Bußgeld 1.000 bis 5.000 Lei)
- Schweden: Skollag (2010:800), 24. Kapitel §§ 23 bis 25 – Genehmigung nur bei „synnerliga skäl“ und höchstens für ein Jahr. Dass religiöse oder weltanschauliche Motive nicht genügen, steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern folgt aus den Materialien (prop. 2009/10:165, S. 523 f.) und aus HFD 2013 ref 49
- Slowakei: Gesetz Nr. 245/2008 Z. z., § 24 (PDF, Fassung vom 1. Januar 2025) – Genehmigung der Schulleitung, Unterricht durch eine Person mit Master-Lehramtsqualifikation, Kommissionsprüfungen in jedem Halbjahr
- Slowenien: Novelle des Grundschulgesetzes, Uradni list RS Nr. 16/2024 vom 29. Februar 2024, Art. 88 Abs. 2 (Meldung bis 16. August) und Art. 90 Abs. 1 (Prüfung in allen Fächern); Verfassungsgericht, U-I-32/25 vom 11. September 2025
- Spanien: Verfassungsgericht, STC 133/2010 vom 2. Dezember 2010 (Amparo-Verfahren 7509-2005) zu Art. 27 der spanischen Verfassung
- Tschechien: Schulgesetz Nr. 561/2004 Sb., § 41 – Genehmigung der Schulleitung, „schwerwiegende Gründe“, Stellungnahme der schulpsychologischen Beratungsstelle, Abitur bzw. Hochschulabschluss der unterrichtenden Person, Prüfungen in jedem Halbjahr
- Ungarn: Nationales Gesetz über die öffentliche Bildung (2011. évi CXC. törvény), § 45 und § 99/J; der frühere Privatschülerstatus wurde durch das Gesetz LXX/2019 zum 1. September 2019 in den behördlich genehmigungspflichtigen „individuellen Arbeitsplan“ überführt
- Zypern: Gesetz 24(I)/1993 über die Pflichtbeschulung, Art. 3 (konsolidierte Fassung mit allen Änderungen bis 164(I)/2025) – Befreiung nur durch den Minister bei „besonderen und schwerwiegenden Gründen“
Rechtsgrundlagen der sieben Staaten außerhalb der EU
- USA: People v. DeJonge, 442 Mich. 266, Urteil des Michigan Supreme Court vom 25. Mai 1993; MCL § 380.1561 Abs. 3 lit. f, eingefügt durch Act 289 of 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996; Zahlen: NCES 2024-113, „Parent and Family Involvement in Education: 2023″ (PDF), Tabelle A-6, veröffentlicht September 2024
- Kanada: Education Act Nunavut, S.Nu. 2008, c. 15, § 21; Ontario, Policy/Program Memorandum No. 131 vom 17. Juni 2002 (Ministeriumsrichtlinie) zu § 21 Abs. 2 lit. a Education Act; Northwest Territories, Home Schooling Regulations
- Schweiz: Art. 62 Abs. 1 Bundesverfassung; Bundesgericht, 2C_1005/2018 vom 22. August 2019 (BGE 146 I 20); Tessin, Legge della scuola vom 1. Februar 1990, Art. 90
- Liechtenstein: Verfassung, Art. 16 Abs. 2 und 8 (PDF); Schulgesetz, Art. 73 (PDF, konsolidierte Fassung) – Privatunterricht nur durch vom Schulrat geprüfte oder genehmigte Lehrkräfte mit jährlichem Nachweis, damit elterlicher Hausunterricht faktisch ausgeschlossen
- Indien: Right of Children to Free and Compulsory Education Act 2009, Section 10 (PDF, Seite 8) – Elternpflicht zur Anmeldung ohne Sanktionsnorm; Verfahren Shreya Sahai u. a. gegen Union of India, W. P. 8870/2011, Delhi High Court – nur über Sekundärquellen dokumentiert, ohne Grundsatzentscheidung
- China: Gesetz über die Pflichtschulbildung, Art. 11 (Fassung vom 29. Dezember 2018); Rundschreiben 教基一厅〔2017〕1号, publik gemacht am 22. Februar 2017 („nicht eigenmächtig durch Lernen zu Hause die staatlich einheitlich durchgeführte Pflichtschulbildung ersetzen“); Rundschreiben 教基厅〔2019〕1号 vom 20. März 2019
- Brasilien: Supremo Tribunal Federal, RE 888.815/RS, Tema 822, Urteil vom 12. September 2018 (PDF), veröffentlicht im DJe am 21. März 2019; Senado Federal, Vorgang PL 1338/2022, Stand der Tramitação abgefragt am 27. August 2026
Schulen, Schulwege und Mobilität
- Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: Statistischer Bericht Allgemeinbildende Schulen 2024/25 (PDF, Bestell-Nr. 6B101), Tabelle 1.1 auf Seite 13 „Anzahl der Schulen, Klassen, Schülerinnen und Schüler … seit 1991/92″, erschienen Juni 2025; für das Schuljahr 2025/26: Pressemeldung vom 29. Januar 2026
- Statistisches Bundesamt: Fachserie 11 Reihe 1, Schuljahr 2020/21, Tabelle 2.1 „Schulen nach Schularten 1992–2020″, erschienen 17. September 2021 (Basiswerte 1992); Statistischer Bericht Allgemeinbildende Schulen 2024/25, Tabelle 21111-01, erschienen 30. September 2025
- Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt: Tabelle „Geborene seit 1966″ (XLSX) sowie das endgültige Geburtenergebnis 2025, veröffentlicht am 29. Mai 2026
- Landtag von Sachsen-Anhalt: Drucksache 7/4707 (PDF), ausgegeben am 6. August 2019 – Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage KA 7/2734, Fahrzeittabelle auf Seite 3, Fußnote zum Landkreis Wittenberg und Gerichtsentscheidungen auf Seite 4
- Bundesministerium für Verkehr: Mobilität in Deutschland 2023, Ergebnisbericht (PDF), Bonn, November 2025 – Tabelle 11 (Seite 66), Abbildung 98 (Seite 177), Tabelle 43 (Seite 179), Abbildung 105 und Fließtext (Seiten 187 f.)
- ADAC Stiftung: Umfrage „Sicherer Schulweg“, Pressemeldung vom 6. September 2025; ADAC: Mopedautos der Klasse L6e, Preisstand Oktober 2024
- Soester Anzeiger: „Jetzt brauche ich neun Minuten“ – immer mehr Soester Schüler sind mit Microcars unterwegs, 17. Juli 2026
- Volksstimme: Sachsen-Anhalt will seine kleinen Schulen retten, 20. Mai 2026
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