Das Wichtigste in Kürze

  • Die deutsche Finanzaufsicht Bafin hat am Freitag, 21. August 2026, vor der Website beste-zinsvergleich(.)de gewarnt: Dort würden „ohne Erlaubnis Tages- und Festgeldanlagen“ angeboten. Rechtsgrundlage ist § 37 Absatz 4 des deutschen Kreditwesengesetzes.
  • Es ist nach der Übersicht der Behörde die achte Verbraucherwarnung binnen fünf Werktagen. Am 14. und am 12. August ging es um E-Mail-Absender, die nach Darstellung der Bafin die Namen der CHECK24-Gruppe und der Raisin-Gruppe missbrauchten – beide Unternehmen sind dabei die Geschädigten, nicht die Anbieter.
  • Eine Warnung holt kein Geld zurück. Die Bafin bezeichnet sich selbst als Behörde der Gefahrenabwehr und ausdrücklich nicht als Strafverfolgungsbehörde; die gesetzliche Einlagensicherung von bis zu 100.000 Euro knüpft nach Angaben der Behörde an eine Erlaubnis als Bank an.

Wer in Deutschland Geld sicher parken will, sucht zuerst nach Zinsen – und landet dabei fast zwangsläufig auf einem Vergleichsportal. Genau an dieser Stelle setzt die Warnung an, die die deutsche Finanzaufsicht Bafin am Freitag veröffentlicht hat. Auf der Website beste-zinsvergleich(.)de bieten die Betreiber nach den Erkenntnissen der Behörde „ohne Erlaubnis Tages- und Festgeldanlagen an“, heißt es in der Verbrauchermitteilung vom 21. August 2026. Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbietet, braucht dafür eine Erlaubnis der Bafin.

Die Behörde stützt ihre Veröffentlichung auf § 37 Absatz 4 des deutschen Kreditwesengesetzes. Diese Vorschrift erlaubt es ihr, die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens über unerlaubte Geschäfte zu informieren – und sie verpflichtet sie zugleich, eine Information richtigzustellen, die sich als falsch erweist.

Was in der Mitteilung steht – und was nicht

Die Meldung ist kurz, und ihre Lücken sind für Betroffene wichtiger als ihr Wortlaut. Sie nennt keine verantwortlichen Personen, keine Anschrift, kein Land, in dem die Seite betrieben wird. Sie beziffert keinen Schaden, nennt keine Zahl von Betroffenen und sagt nicht, seit wann die Seite existiert. Ob überhaupt Geld geflossen ist, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor.

Was sie sagt, ist der aufsichtsrechtliche Kern: Die Erlaubnis fehlt. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern die Grenze zwischen einem beaufsichtigten Institut und einem Angebot, hinter dem im Zweifel niemand steht, den man greifen kann. Ob ein Anbieter eine solche Erlaubnis besitzt, lässt sich in der Unternehmensdatenbank der Bafin nachsehen – die Behörde verweist in jeder ihrer Warnungen darauf.

Acht Warnungen in fünf Werktagen

Der Fall steht nicht allein. Nach der Übersicht „News und Warnungen“ der Bafin und den einzelnen Verbrauchermitteilungen hat die Behörde allein zwischen Montag, dem 17. August, und Freitag, dem 21. August 2026, acht Warnungen veröffentlicht. Sieben davon sind unten aufgeführt. Die achte, vom 18. August, betrifft Jobangebote und nennt einen Firmennamen; weil aus der Kurzfassung der Behörde nicht hervorgeht, ob dieses Unternehmen selbst gemeint ist oder ob sein Name von Dritten verwendet wurde, führt NETZ-TRENDS sie nicht namentlich auf.

Datum Gegenstand der Warnung Angaben der Bafin
21.08.2026 beste-zinsvergleich(.)de Tages- und Festgeldanlagen ohne Erlaubnis
21.08.2026 E-Mail-Domain @ki-projekt(.)info Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis
20.08.2026 alphatrend(.)pro Verdacht auf Finanz- und Wertpapierdienstleistungen ohne Erlaubnis, Betreiber unbekannt
19.08.2026 App „Crendel“ Finanz-, Wertpapier- und Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis
19.08.2026 zafiroco(.)cr, ncwallet(.)net, App „NC Wallet“ Dienstleistungen ohne Erlaubnis, keine Beaufsichtigung durch die Bafin
19.08.2026 basiswallet(.)co Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Erlaubnis
17.08.2026 magalo-investments(.)de Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis
Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Verbrauchermitteilungen und Übersicht „News und Warnungen“, Stand 21. August 2026, 19 Uhr. Ohne die Warnung vom 18. August 2026, die hier bewusst nicht namentlich aufgeführt ist. Schreibweise der Adressen wie von der Behörde veröffentlicht.

Zweimal stand der Name eines bekannten Anbieters im Absender

Zwei Warnungen aus den Tagen davor zeigen, wie nah die Masche an das heranrückt, was Sparende ohnehin kennen. Am 14. August warnte die Bafin vor Fest- und Tagesgeldangeboten, die von E-Mail-Adressen der Domains @check24gruppe(.)com(.)de und @check24-eu(.)com(.)de verschickt wurden. Die Absender gaben nach Darstellung der Behörde vor, ihr Angebot stamme von der CHECK24 Vergleichsportal GmbH mit Sitz in München. Die Bafin schreibt dazu in ihrer Mitteilung vom 14. August 2026: „Diese Angaben treffen nicht zu. Es handelt sich um Identitätsmissbrauch.“

Zwei Tage zuvor, am 12. August, traf es einen zweiten bekannten Namen. Angebote von der Domain @backoffice-raisin(.)de seien „ausdrücklich nicht der Raisin-Gruppe – Raisin SE und Raisin Bank AG – zuzurechnen“, heißt es in der Mitteilung vom 12. August 2026; es handele sich um Identitätsdiebstahl. In beiden Fällen sind die genannten Unternehmen also die Geschädigten und nicht die Anbieter.

Die Bafin beschreibt dieses Vorgehen auch allgemein. Auf ihrer Seite zu unseriösen Festgeldangeboten heißt es, Kriminelle nutzten „aufwändig gestaltete Vergleichsportale oder fälschen bekannte Vergleichsportale“, um angebliche Festgeldangebote zu verkaufen. Ein professioneller Auftritt ist danach kein Sicherheitsmerkmal, sondern Teil der Inszenierung.

Was die Bafin vor einer Überweisung zu prüfen empfiehlt

  • Den Namen des Anbieters in einer Suchmaschine recherchieren – im Wissen, dass auch Bewertungen gefälscht sein können.
  • Das Impressum auf Vollständigkeit prüfen und Namen und Anschriften mit den offiziellen Registereinträgen abgleichen; leicht abgewandelte Firmennamen sind ein Warnsignal.
  • Über eine Whois-Abfrage nachsehen, wann die Domain registriert wurde. Behauptet eine Seite jahrelange Marktpräsenz und ist erst Wochen alt, passt das nicht zusammen.
  • Die angeblich beteiligte Partnerbank direkt kontaktieren – ausschließlich über die Kontaktdaten von deren eigener Website, nie über die des fraglichen Portals.
  • In der Unternehmensdatenbank der Bafin nachsehen, ob eine Erlaubnis vorliegt, und die Rubrik „News und Warnungen“ prüfen.

Warum die Warnung meistens zu spät kommt

Eine Warnung wirkt nur, wenn sie jemanden erreicht, bevor er überweist. Wie oft das gelingt, lässt sich an der Auswertung ablesen, die die Verbraucherzentrale Bayern am 7. April 2026 zu ihrem Fake-Check Geldanlage veröffentlicht hat. Zwischen dem 25. Januar und dem 31. März 2026 wurden dort 1.964 Angebote geprüft. Rund 65 Prozent der Anfragen kamen vorsorglich, bevor etwas passiert war. Zehn Prozent hatten das Angebot bereits angenommen, aber noch nicht gezahlt. Und rund 25 Prozent hatten zum Zeitpunkt der Prüfung „bereits Geld eingezahlt“.

Fast die Hälfte der Prüfanfragen – 871 von 1.964 – betraf Kryptowährungen. Als häufigste Druckmittel nennt die Auswertung schnelle Gewinnversprechen (820 Nennungen), Zeitdruck (411) und den Verweis auf Prominente (277). Die Erhebung ist eine Selbstmelder-Stichprobe und damit nicht repräsentativ; sie beschreibt, wer sich meldet, nicht den gesamten deutschen Markt.

Balkendiagramm: 65 Prozent der Prüfanfragen beim Fake-Check Geldanlage der Verbraucherzentrale Bayern kamen vorsorglich, 10 Prozent nach Annahme des Angebots, 25 Prozent erst nachdem bereits Geld überwiesen worden war.

Eigene Darstellung NETZ-TRENDS auf Basis von Daten der Verbraucherzentrale Bayern, Auswertung „Fake-Check Geldanlage“ vom 7. April 2026.

Was die Aufsicht kann – und was nicht

Die Befugnisse der Bafin gegen unerlaubte Geschäfte sind erheblich: Sie kann den Geschäftsbetrieb untersagen, die Abwicklung anordnen, dafür einen Abwickler bestellen, Räume versiegeln und Zwangsgelder festsetzen. Auf ihrer Seite zur Bekämpfung unerlaubter Geschäfte schreibt die Behörde aber auch: „Die Bafin selbst ist aber keine Strafverfolgungsbehörde. Ihre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr.“ Eine Aussage darüber, dass sie Anlegergeld zurückholt, findet sich dort nicht.

Für die zweite Rückfalllinie gilt dasselbe Grundproblem. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt in Deutschland Guthaben bis 100.000 Euro je Person und Bank; Pflichtmitglied in einem gesetzlichen Sicherungssystem ist nach den Angaben der Bafin aber jede Bank mit einer Erlaubnis für das Einlagen- und Kreditgeschäft. Wo diese Erlaubnis fehlt, fehlt damit auch die Mitgliedschaft – und der Entschädigungsanspruch, mit dem viele Angebote werben, existiert nicht. Genau darauf zielt die Masche: Die Bafin schildert, dass Täter eine angebliche Partnerbank samt angeblicher Einlagensicherung nennen.

Was offen bleibt

  • Die Bafin veröffentlicht keine Zahl der Betroffenen und keine Schadenssummen zu den einzelnen Warnungen. Wie groß der Schaden in Deutschland insgesamt ist, lässt sich aus ihren Mitteilungen nicht ableiten.
  • Bei mehreren Warnungen dieser Woche sind die Betreiber nach Angaben der Behörde unbekannt. Eine Untersagung setzt aber jemanden voraus, dem sie zugestellt werden kann.
  • Die Behörde weist ihre Warnungen nicht als Monatsstatistik aus. Die Zahl von acht Warnungen in fünf Werktagen beruht auf der Auszählung der veröffentlichten Einzelmeldungen durch NETZ-TRENDS, Stand 21. August 2026.

Österreich und die Schweiz führen eigene Listen

Wer in Wien oder Zürich auf ein Angebot stößt, findet die Prüfung nicht bei der Bafin. In Österreich veröffentlicht die Finanzmarktaufsicht FMA sogenannte Investorenwarnungen; nach ihrer Mitteilung vom 12. Juni 2026 waren es bis dahin im laufenden Jahr 35 Warnungen. Seither sind sie zusätzlich über die Plattform Watchlist Internet abrufbar. In der Schweiz führt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma eine Warnliste mit Unternehmen und Personen, die möglicherweise ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben – ein Eintrag dort ist nach Darstellung der Behörde ausdrücklich noch kein Nachweis illegalen Handelns.

Wie schnell aus einem gekauften Namen ein Geschäftsmodell wird, hat NETZ-TRENDS zuletzt am Fall des Bezahlportals doxo beschrieben, dem die US-Handelsbehörde vorwirft, sich in Suchanzeigen als offizielle Zahlstelle fremder Firmen ausgegeben zu haben. Und was danach kommt, wenn Geld einmal fort ist, zeigt ein Recovery-Scam: das Versprechen, verlorenes Geld gegen Vorkasse zurückzuholen.

Was als Nächstes ansteht

Absehbar ist wenig mehr als der Rhythmus. Die Bafin veröffentlicht ihre Verbraucherwarnungen fortlaufend in der Rubrik „News und Warnungen“; in den zehn Tagen vom 12. bis zum 21. August 2026 waren es nach Auszählung der veröffentlichten Einzelmeldungen mindestens vierzehn. Ob zu beste-zinsvergleich(.)de eine Untersagung oder eine Abwicklungsanordnung folgt, ist der Veröffentlichung vom Freitag nicht zu entnehmen – solche Verfügungen macht die Behörde erst bekannt, wenn sie ergangen sind.

Für Sparende bleibt bis dahin der Weg, den die Bafin selbst beschreibt: erst die Erlaubnis prüfen, dann überweisen. Die Reihenfolge ist der ganze Unterschied.

Haben Sie schon einmal ein Zinsangebot bekommen, das sich bei genauerem Hinsehen als gefälscht herausstellte – und woran haben Sie es gemerkt? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Quellen

  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilung „beste-zinsvergleich(.)de: Bafin warnt vor Tages- und Festgeldangeboten“ vom 21. August 2026
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilung „@ki-projekt(.)info: Bafin warnt vor Angeboten“ vom 21. August 2026
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilungen vom 17., 19. und 20. August 2026 zu magalo-investments(.)de, „Crendel“, zafiroco(.)cr und „NC Wallet“, basiswallet(.)co sowie alphatrend(.)pro
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilung zum Identitätsmissbrauch mit der Domain @check24gruppe(.)com(.)de vom 14. August 2026
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Verbrauchermitteilung zum Identitätsdiebstahl mit der Domain @backoffice-raisin(.)de vom 12. August 2026
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Übersicht „News und Warnungen für Verbraucher“, abgerufen am 21. August 2026
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Informationsseite „Unseriöse Festgeldangebote“
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Informationsseite „Bekämpfung unerlaubter Geschäfte“
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Informationsseite „Einlagensicherung und Anlegerentschädigung“
  • Verbraucherzentrale Bayern: Auswertung „Fake-Check Geldanlage“ vom 7. April 2026, Erhebungszeitraum 25. Januar bis 31. März 2026
  • Finanzmarktaufsicht Österreich: Mitteilung „FMA-Warnmeldungen für Anleger:innen nun auch bei Watchlist Internet abrufbar“ vom 12. Juni 2026
  • Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma: Informationsseite zur Warnliste

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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