Seit 1. November 2026 müssen bei Online-Fernverkäufen aus Drittstaaten nach Österreich Produktkennungen in der Zollanmeldung stehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die EU verlangt seit dem 1. November 2026 drei Produktkennungen in Zollanmeldungen für E-Commerce-Importe – auch bei Paketen an Käuferinnen und Käufer in Österreich.
  • Gemeint sind eine Händlerkennung (M-PID), eine Hersteller- und Modellkennung (NS-PID) sowie, soweit vorhanden, ein standardisierter Produktcode wie EAN oder GTIN (S-PID).
  • Zuständig für die Zollanmeldung sind IOSS-Verantwortliche oder Zollvertreter, nicht die Käuferinnen und Käufer selbst.
  • In Österreich ist das Zollamt Österreich die zuständige Behörde für die Einfuhrabwicklung.

Wer online Ware aus einem Drittstaat nach Österreich bestellt, bekommt die neue EU-Zollregel in der Praxis kaum zu spüren – anders als Händler und Plattformen, die seit 1. November 2026 drei Produktkennungen in jeder Zollanmeldung angeben müssen. Für Österreich gilt die EU-Regel unmittelbar, zuständige Behörde ist das Zollamt Österreich.

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Die Europäische Kommission beschreibt die Pflicht als verbindliche Angabe von Produktkennungen für Waren, die im Fernverkauf an Käuferinnen und Käufer in der EU verkauft werden – Österreich eingeschlossen. Die Meldung übernimmt der Zollanmelder, etwa ein IOSS-Verantwortlicher oder ein Zollvertreter.

Diese drei Kennungen gelten auch für Österreich

Die Kommission unterscheidet drei Angaben: die Händlerkennung (M-PID) verweist auf das konkrete Angebot in Shop oder Plattform; die Hersteller- und Modellkennung (NS-PID) verbindet die Ware mit Hersteller und Modell; die standardisierte Kennung (S-PID) ist häufig ein Barcode wie EAN, UPC oder ISBN. Fehlt ein solcher Code, muss der Anmelder den vorgesehenen Ausnahmecode Y081 eintragen.

Eine zentrale französische Zollquelle, die dieselbe EU-Verordnung anwendet, bestätigt diese drei Kategorien mit den Verordnungscodes C127, C128 und C129 und nennt als Rechtsgrundlage Artikel 20 der Verordnung (EU) 2026/2108 vom 16. September 2026 zum neuen Zollkodex der Union.

Zollamt Österreich ist die ausführende Stelle

Für die Zollabfertigung von Einfuhren nach Österreich ist das Zollamt Österreich zuständig, das dem österreichischen Bundesministerium für Finanzen untersteht. Es wendet die EU-Zollvorschriften unmittelbar an; eigene österreichische Zusatzregeln zu den drei Produktkennungen gibt es nicht, da es sich um EU-Recht handelt, das in allen Mitgliedstaaten gleich gilt.

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Für Verbraucherinnen und Verbraucher in Österreich ändert sich beim Bestellvorgang nichts: Es gibt keine neue Eingabemaske im Shop. Die Kennungen sind Daten, die Händler, Plattformen und Zollanmelder untereinander austauschen, um der Behörde die Zuordnung eines Produkts zu erleichtern.

Checkliste für Online-Händler mit Käufern in Österreich

  • Jedes verkaufte Produkt braucht eine Händlerkennung (M-PID), etwa eine Artikel- oder SKU-Nummer.
  • Jedes Produkt braucht eine Hersteller- und Modellkennung (NS-PID).
  • Liegt ein EAN, eine GTIN oder ein anderer Standardcode vor, ist er als S-PID anzugeben – sonst der Ausnahmecode Y081.
  • Die Daten müssen dem Zollanmelder (IOSS-Verantwortlicher oder Zollvertreter) rechtzeitig vor der Anmeldung vorliegen.

Für österreichische Konsumentinnen und Konsumenten bleibt wichtig: Die Kennungen sind kein Sicherheitszertifikat und keine zusätzliche Gebühr. Sie verbessern nach Angaben der Kommission die Rückverfolgbarkeit und die Risikoauswahl bei Zollkontrollen, ersetzen aber keine Produktprüfung.

Häufige Fragen

Muss ich als Privatperson in Österreich einen Produktcode angeben?

Nein. Die Übermittlung obliegt dem Zollanmelder, etwa einem IOSS-Verantwortlichen oder Zollvertreter. Für Käuferinnen und Käufer ändert sich am Bestellvorgang nichts.

Welche Behörde ist in Österreich zuständig?

Die Zollabfertigung von Einfuhren liegt beim Zollamt Österreich, das die EU-weit geltende Regel unmittelbar anwendet.

Welche drei Kennungen sind gemeint?

Eine Händlerkennung (M-PID), eine Hersteller- und Modellkennung (NS-PID) und, soweit vorhanden, eine standardisierte Kennung wie EAN, UPC oder ISBN (S-PID).

Seit wann gilt die Pflicht?

Verpflichtend seit 1. November 2026; vom 1. Juli bis 31. Oktober 2026 konnten Unternehmen die Angaben freiwillig übermitteln.

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Quellen und Stand

Recherche- und Datenstand: 7. November 2026. Die Angaben beziehen sich auf die EU-Regelung für E-Commerce-Einfuhren, die in Österreich unmittelbar gilt; die konkrete Zollabwicklung einer einzelnen Bestellung hängt vom jeweiligen Verfahren ab.

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe. Länderfassung auf Basis eines Artikels von NETZ-TRENDS.de, für Österreich aufbereitet.

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