Rückstand, Fristen, Ratenzahlung: Was das Energiewirtschaftsgesetz regelt und was der vzbv-Marktcheck bei 58 Netzbetreibern zeigt

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor einer Sperre müssen Versorger mindestens vier Wochen vorher androhen und den Termin acht Werktage vorher per Brief ankündigen.
  • Der Rückstand muss bei Haushalten mit Abschlägen mindestens das Doppelte eines Monatsabschlags und mindestens 100 Euro betragen.
  • In der Grundversorgung kann eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten über 6 bis 24 Monate die Sperre verhindern.
  • Laut vzbv-Marktcheck kosten Sperrung und Entsperrung im Schnitt 145 Euro bei Strom und 168 Euro bei Gas.

Versorger in Deutschland dürfen Strom oder Gas bei Zahlungsverzug nur nach festen Fristen sperren lassen. Was eine Sperre kostet und wann Raten helfen, zeigen das Gesetz und ein Marktcheck des vzbv.

Zur Heizperiode stellt sich für Haushalte mit Zahlungsrückständen die Frage, was Versorger dürfen und wie lange Betroffene Zeit haben. Die Verbraucherzentralen erfassten nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) 2025 bundesweit über 1.700 Beschwerden zu Sperren bei Strom und Gas.

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Dieser Beitrag ordnet ein, was das deutsche Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorschreibt, wo Betroffene Spielraum haben und welche Kosten laut Marktcheck anfallen können. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann Versorger sperren dürfen

Die Regeln für Haushaltskunden in Deutschland stehen in § 41f EnWG. Der Versorger darf die Unterbrechung der Versorgung erst nach Mahnung und Androhung veranlassen, frühestens vier Wochen nach der Androhung. Nach Angaben der Fachberatung Schuldnerberatung NRW gelten die Paragrafen 41f und 41g seit dem 23. Dezember 2025 einheitlich für Strom und Gas.

Eine Sperre setzt einen Mindestrückstand voraus. Bei Haushalten mit Abschlägen muss er das Doppelte des monatlichen Abschlags erreichen, ohne Abschläge ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresrechnung. In beiden Fällen müssen es mindestens 100 Euro sein.

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Nicht mitgerechnet werden fristgerecht und begründet bestrittene Forderungen, gestundete Beträge, bestrittene Preiserhöhungen und Beträge, die sich in einem Schlichtungsverfahren befinden. Eine Sperre ist ausgeschlossen, wenn sie unverhältnismäßig wäre oder der Haushalt nachvollziehbar darlegen kann, dass er seinen Zahlungspflichten voraussichtlich nachkommt.

Auch gesundheitliche Gründe zählen: Besteht wegen Krankheit oder Alter eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben, spricht das in der Regel gegen eine Unterbrechung. Der Versorger kann dafür einen Nachweis verlangen.

Die Fristen im Überblick

Androhung und Ankündigung müssen Grund und voraussichtliche Kosten der Unterbrechung und der Wiederherstellung nennen. Außerdem muss der Versorger in Textform erklären, wie Betroffene Einwände vorbringen und welche günstigen Wege es gibt, die Sperre zu vermeiden, etwa Ratenzahlung, Vorauszahlungssysteme oder Schuldnerberatung.

Schritt Frist Norm
Sperre nach vorheriger Androhung frühestens 4 Wochen § 41f Abs. 1
Ankündigung des Sperrbeginns per Brief 8 Werktage vorher § 41f Abs. 5
Angebot einer Abwendungsvereinbarung nach Anforderung innerhalb 1 Woche § 41g Abs. 1
Widerspruch gegen die Forderungen nach Unterzeichnung 1 Monat § 41g Abs. 1
Sperre nach Information des Sozialhilfeträgers frühestens 8 Werktage § 41g Abs. 3
Quelle: § 41f und § 41g Energiewirtschaftsgesetz (Deutschland), abgerufen am 24. Oktober 2026. Das Angebot ist spätestens mit der Ankündigung des Sperrbeginns zu übermitteln.

Zur Einordnung: Die Fristen schützen vor überraschenden Sperren, sie verhindern aber nicht, dass ein Rückstand weiter wächst. Nach der Ankündigung bleiben nur noch acht Werktage.

Was Sperrung und Entsperrung kosten

Der vzbv hat für seinen Marktcheck die Webseiten der Betreiber von 58 Energienetzen ausgewertet, 29 für Strom und 29 für Gas. Die Daten wurden am 17. und 18. Februar 2026 erhoben. Für Sperrung und Entsperrung zu üblichen Geschäftszeiten ergab sich bei Strom ein Durchschnitt von 145 Euro, bei Gas von 168 Euro.

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Leistung Strom, Ø (Spanne) Gas, Ø (Spanne)
Sperrung und Entsperrung zu üblichen Geschäftszeiten 145 € (92–231 €) 168 € (92–315 €)
Entsperrung außerhalb der Geschäftszeiten 146 € (82–243 €) 181 € (135–243 €)
Erfolgloser Sperrversuch 61 € (24–95 €) 61 € (24–99 €)
Stornierung bis zum Vortag der Sperrung 27 € (7–68 €) 32 € (8–73 €)
Stornierung am Tag der Sperrung 46 € (23–88 €) 42 € (17–88 €)
Quelle: vzbv-Marktcheck, Webseiten von je 29 Strom- und Gasnetzbetreibern, Erhebung am 17. und 18. Februar 2026. Nicht jeder Betreiber weist jeden Posten aus; die Zahl der Netze je Posten liegt laut vzbv zwischen 9 und 29.

Der vzbv kritisiert, dass die Preisblätter teils schwer zu finden sind, die Kostenpositionen uneinheitlich dargestellt werden und der Umgang mit der Umsatzsteuer variiert. Für Betroffene kann dadurch unklar bleiben, welche Kosten tatsächlich anfallen. Eine Stellungnahme der Netzbetreiber zu den Ergebnissen lag der Redaktion bei Redaktionsschluss nicht vor.

Das Gesetz setzt den Kosten Grenzen: Nach § 41f Absatz 7 EnWG dürfen Pauschalen nicht über den voraussichtlich entstehenden Kosten liegen und müssen auf Verlangen belegt werden. Haushalte können niedrigere Kosten nachweisen, berechnet werden dürfen nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Modellrechnung: Was im Beispiel zusammenkommt

  • Annahme: Abschlag von 90 Euro im Monat beim Strom, kein Einzelfall, nur ein Rechenbeispiel.
  • Mindestrückstand: 2 × 90 Euro = 180 Euro, das liegt über der Untergrenze von 100 Euro.
  • Sperr- und Entsperrkosten: Durchschnitt laut vzbv-Marktcheck, 145 Euro.
  • Rechnerisch im Raum stehend: 180 Euro + 145 Euro = 325 Euro.

Rechenweg: 2 × 90 € + 145 € = 325 €. Die tatsächlichen Kosten hängen vom Netzbetreiber ab (Spanne laut Marktcheck: 92 bis 231 Euro).

Im Beispiel kommen die Sperr- und Entsperrkosten auf rund 80 Prozent des Mindestrückstands. Der vzbv fordert, dass Betroffene frühzeitig Unterstützung erhalten, bevor es zu einer Sperre kommt.

Raten statt Sperre: die Abwendungsvereinbarung

Einen Rechtsanspruch auf Ratenzahlung gibt es nur in der Grundversorgung, also im Standardtarif des örtlichen Grundversorgers. Alle anderen Tarife sind Sonderverträge. Nach § 41g EnWG können Haushalte nach der Androhung bei ihrem Grundversorger ein Angebot anfordern.

Der Versorger muss es innerhalb einer Woche schicken, spätestens mit der Ankündigung des Sperrbeginns. Es muss zinsfreie Monatsraten für den Rückstand enthalten und die Weiterversorgung zusichern, solange die laufenden Rechnungen bezahlt werden. Die Laufzeit beträgt in der Regel 6 bis 18 Monate. Liegt der Rückstand über 300 Euro, sind es mindestens 12 und höchstens 24 Monate.

Rechnerisch ergibt das bei 450 Euro Rückstand und 12 bis 24 Monaten Laufzeit Raten von 37,50 bis 18,75 Euro im Monat, zusätzlich zu den laufenden Abschlägen. Das ist eine Modellrechnung, die tatsächliche Laufzeit legt die Vereinbarung fest. Stimmt der Haushalt schriftlich zu, bevor die Sperre erfolgt, darf nicht mehr gesperrt werden. Hält der Haushalt die Vereinbarung später nicht ein, gilt wieder § 41f. Wie sich Grundversorgung und Sonderverträge preislich unterscheiden, zeigt unser Beitrag zur vzbv-Forderung nach einer Grundversorgungsreform.

Nach der Unterzeichnung bleibt einen Monat Zeit, den zugrunde liegenden Forderungen schriftlich zu widersprechen. Außerhalb der Grundversorgung gibt es laut Verbraucherzentrale (Stand der Seite: 21. April 2026) weder einen Anspruch auf Ratenzahlung noch diese Widerspruchsmöglichkeit, und nach einer vollzogenen Sperre besteht auch in der Grundversorgung kein Ratenanspruch mehr.

Zusätzlich kann der Versorger mit Einwilligung des Haushalts das örtliche Sozialamt informieren, ein Formular dafür liegt der Androhung bei. Eine Sperre darf dann frühestens acht Werktage nach der Information erfolgen. Ohne Einwilligung darf er das Amt nur einschalten, wenn keine Aussicht auf Zahlung besteht und das Angebot abgelehnt oder nicht eingehalten wurde. Weitergegeben werden dürfen nur Name, Anschrift und der geplante Sperrtermin.

Was Haushalte tun können

Aus dem Gesetz und der Ratgeberseite der Verbraucherzentrale ergibt sich eine Reihenfolge, die sich an den Fristen orientiert.

Checkliste bei drohender Sperre

  • Androhung mit Datum aufbewahren und die Frist von vier Wochen notieren.
  • Einwände in Textform vorbringen, etwa bei bestrittenen Forderungen, gesundheitlicher Gefahr oder Unverhältnismäßigkeit.
  • In der Grundversorgung das Angebot für eine Abwendungsvereinbarung anfordern, das beigelegte Formular nutzen.
  • Prüfen, ob die Einwilligung zur Information des Sozialamts sinnvoll ist.
  • Abschläge und Zählerstände mindestens quartalsweise kontrollieren und bei Bedarf anpassen lassen.
  • Nach einer Sperre den Versorger nach Ratenzahlung fragen und beim Jobcenter oder Sozialamt schriftlich die Übernahme der Energieschulden beantragen, meist als Darlehen.

Den Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt sollten Betroffene laut Verbraucherzentrale schriftlich stellen und sich den Empfang bestätigen lassen. Die Einverständniserklärung für den Sozialleistungsträger zu unterschreiben, ist in der Regel sinnvoll.

Beschwerden steigen, vzbv fordert mehr

Im Jahr 2025 erfassten die Verbraucherzentralen laut vzbv-Pressemitteilung vom 4. August 2026 bundesweit über 1.700 Beschwerden zu Sperren bei Strom und Gas. Das sind 36 Prozent mehr als 2024 und mehr als doppelt so viele wie 2023. Die Statistik erlaubt nach Angaben des vzbv keine direkten Rückschlüsse auf die Häufigkeit in der gesamten Bevölkerung.

„Wer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss frühzeitig Unterstützung erhalten, bevor es zu einer Sperre kommt.“

Florian Munder, Energieexperte beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)

Der vzbv fordert, den Schutz vor Energiesperren auf Sonderverträge auszuweiten, Abwendungsvereinbarungen zu stärken und angemessene Sperr- und Entsperrkosten gesetzlich zu definieren. Sein Positionspapier vom Juli 2026 geht weiter: Es verlangt unter anderem doppelte Fristen, ruhende Sperren bei Einschaltung einer anerkannten Beratung und unter bestimmten Bedingungen ein gesetzliches Wintermoratorium in der Heizperiode.

Das sind Forderungen eines Verbands, kein geltendes Recht. Offen bleibt, wie viele Haushalte tatsächlich gesperrt werden, denn der Marktcheck misst Preise und die Beschwerdestatistik misst Beschwerden. Zahlen zu vollzogenen Sperren sind nicht Teil der ausgewerteten Unterlagen.

Welche Erfahrungen haben Sie mit Fristen, Ratenplänen oder Sperrkosten gemacht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.

Häufige Fragen

Ab wann darf Strom oder Gas gesperrt werden?

Frühestens vier Wochen nach der Androhung und nach einer Ankündigung per Brief acht Werktage vorher. Der Rückstand muss mindestens 100 Euro betragen und bei Abschlägen das Doppelte des Monatsabschlags erreichen.

Gilt der Anspruch auf Ratenzahlung für jeden Tarif?

Nein. Die Abwendungsvereinbarung nach § 41g EnWG gilt nur in der Grundversorgung. Für Sonderverträge fordert der vzbv eine Ausweitung.

Was kosten Sperrung und Entsperrung?

Laut vzbv-Marktcheck im Schnitt 145 Euro bei Strom und 168 Euro bei Gas, bei großer Spanne zwischen 92 und 315 Euro. Berechnet werden dürfen nie mehr als die tatsächlichen Kosten.

Was können Betroffene nach einer Sperre tun?

Den Versorger nach Ratenzahlung fragen und beim Jobcenter oder Sozialamt schriftlich die Übernahme der Energieschulden beantragen. Einen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nach einer Sperre nicht mehr.

Quellen

Transparenzhinweis: Bei Recherche, Strukturierung und Erstellung dieses Beitrags kamen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz. Die verwendeten Quellen sind im Artikel aufgeführt. Die Veröffentlichung erfolgt erst nach manueller redaktioneller Freigabe.

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