Das Wichtigste in Kürze
- Die Deutsche Umwelthilfe hat nach eigenen Angaben am Dienstag, 29. September 2026, gemeinsam mit vier Mieterinnen und Mietern Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gebäudemodernisierungsgesetz eingereicht. Das Gesetz gilt seit dem 29. Juli 2026.
- Der Kern des Vorwurfs: Neue Gas- und Ölheizungen dürfen in Deutschland weiter eingebaut werden – an die Stelle eines Einbauverbots tritt eine wachsende Brennstoffquote. Nach der Berechnung der Organisation ist das deutsche Treibhausgasbudget dadurch schon vor 2033 aufgebraucht, mehr als ein Jahrzehnt vor dem Ziel der Klimaneutralität 2045.
- Für Mietshaushalte hängt viel an der sogenannten Bio-Treppe: Neue Gas- und Ölheizungen müssen erst ab 2029 mindestens 10 Prozent biogene oder klimaneutrale Brennstoffe nutzen, ab 2040 mindestens 60 Prozent. Über den Einbau entscheidet in Mietshäusern die Eigentümerseite; die Heizkosten laufen über die Betriebskostenabrechnung.
Zwei Monate nach dem Inkrafttreten liegt das neue deutsche Heizungsrecht in Karlsruhe. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat am Dienstagvormittag mitgeteilt, sie habe gemeinsam mit vier Mieterinnen und Mietern Verfassungsbeschwerde gegen das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) eingereicht. Die Mitteilung wurde um 10.00 Uhr über den Verteiler news aktuell verbreitet; die Beschwerdeschrift und eine Zusammenfassung der Argumentation stellt die Organisation auf ihrer Website zum Download bereit.
Adressat ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Ob und wann sich das Gericht mit der Sache befasst, ist offen: Eine Mitteilung des Gerichts oder ein Aktenzeichen zu dieser Beschwerde war am Dienstagmittag nicht auffindbar. Eine Verfassungsbeschwerde ist zunächst ein Antrag – sie sagt, was die vier Mieterinnen und Mieter und die Organisation für verfassungswidrig halten, nicht, was das Gericht am Ende entscheidet.
Was die Beschwerde dem Gesetz vorwirft
Die DUH stützt sich nach ihrer Darstellung auf Artikel 20a des deutschen Grundgesetzes, der den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für künftige Generationen zu schützen. Das GModG, so die Argumentation, gebe keinen Ausstiegspfad aus fossilen Heizungen vor, halte Öl- und Gasheizungen über Jahrzehnte am Leben und setze auf grüne Gase, die „weder bezahlbar noch in ausreichenden Mengen verfügbar“ seien. Daraus entstünden Mehremissionen, die das deutsche Treibhausgasbudget bereits vor dem Jahr 2033 überschritten.
Diese Zahl ist eine Berechnung der Organisation, keine amtliche Feststellung. Sie ist zugleich der Angelpunkt der Beschwerde, denn sie soll die Brücke zur Rechtsprechung schlagen, auf die sich die DUH beruft.
Bundesgeschäftsführerin Barbara Metz wird in der Mitteilung mit den Worten zitiert: „Wer heute noch neue Öl- und Gasheizungen ermöglicht, fesselt Menschen für Jahrzehnte an fossile Energien und unkalkulierbare Kosten.“ Und weiter: „Und Mieterinnen und Mieter zahlen am Ende die Rechnung für eine Heizungsentscheidung, die sie selbst gar nicht treffen können.“
Rechtsanwalt Remo Klinger von der Kanzlei Geulen & Klinger, der die Beschwerde juristisch vertritt, setzt einen zweiten Punkt neben die Emissionsfrage: „Das Gesetz schafft keine Orientierung, sondern Verwirrung. Denn niemand weiß, zu welchem Preis und mit welchen klimaneutralen Brennstoffen die im Gesetz weiterhin zeitlich unbefristet erlaubten Gasheizungen noch betrieben werden können.“
Die Bio-Treppe: 10 Prozent ab 2029, 60 Prozent ab 2040
Das GModG hat das frühere Gebäudeenergiegesetz abgelöst und dessen zentrale Vorgabe gestrichen: die Pflicht, dass neue Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbarer Energie betrieben werden. An ihre Stelle tritt nach dem Informationsportal des Bundes zum GModG die Bio-Treppe in § 43: Neue Gas- und Ölheizungen dürfen eingebaut werden, müssen aber schrittweise einen wachsenden Anteil biogener oder klimaneutraler Brennstoffe nutzen.
| Ab dem Jahr | Mindestanteil | Gilt für |
|---|---|---|
| 2029 | 10 % | neu eingebaute Gas- und Ölheizungen nach § 43 GModG |
| 2030 | 15 % | neu eingebaute Gas- und Ölheizungen nach § 43 GModG |
| 2035 | 30 % | neu eingebaute Gas- und Ölheizungen nach § 43 GModG |
| 2040 | 60 % | neu eingebaute Gas- und Ölheizungen nach § 43 GModG |
| 2045 | 100 % | Heizungsbrennstoffe insgesamt – Ziel der Klimaneutralität |
Was in dieser Tabelle nicht steht, ist der Preis. Wie viel eine Kilowattstunde Biomethan oder ein klimaneutraler Brennstoff 2029 oder 2040 kosten wird und in welchen Mengen er verfügbar ist, legt das Gesetz nicht fest – genau daran setzt die Beschwerde an. Offen ist ebenfalls, wie die Quoten im Detail ausgestaltet werden: Nach der Darstellung der deutschen Bundesregierung sollen die Einzelheiten zu den Quoten für grüne Gase bis zum 1. Dezember 2026 geregelt werden.
Warum der Streit besonders Mietshaushalte trifft
In Deutschland wird nach dem Zensus 2022 des Statistischen Bundesamtes noch immer der größte Teil des Bestands fossil beheizt: 56 Prozent der 43,11 Millionen Wohnungen mit Gas, 19 Prozent mit Öl – zusammen drei Viertel. Wärmepumpen, Solar- und Geothermie kamen zum Stichtag 15. Mai 2022 auf 3 Prozent.
Im Neubau ist die Frage weitgehend entschieden. Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes nutzten 73,6 Prozent der rund 58.900 im Jahr 2025 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland hauptsächlich Wärmepumpen, nur 10,5 Prozent primär Gas und 0,3 Prozent Öl. Der Streit um das GModG entscheidet sich damit im Gebäudebestand – und dort stehen die Mietshäuser.
Dort fällt die Entscheidung über eine neue Heizung nicht in der Mietwohnung, sondern bei der Eigentümerseite; die Heizkosten erscheinen anschließend in der Betriebskostenabrechnung der Mietpartei. Das Gesetz greift diesen Punkt auf: Nach der Darstellung des Bundesportals werden die Betriebskosten neu eingebauter Gas- und Ölheizungen über Änderungen im CO2-Kostenaufteilungsgesetz (§§ 5a und 5b) zwischen Mietpartei und Vermieterseite aufgeteilt. Ob diese Aufteilung ausreicht, ist eine der Fragen, die die Beschwerde aufwirft.
Der Maßstab stammt aus Karlsruhe – aus dem Jahr 2021
Die Beschwerde beruft sich der Sache nach auf den Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (Aktenzeichen 1 BvR 2656/18 und weitere, veröffentlicht am 29. April 2021). Der Erste Senat erklärte damals Teile des deutschen Klimaschutzgesetzes für unvereinbar mit Grundrechten, weil die bis 2030 zugelassenen Emissionsmengen die danach verbleibenden Möglichkeiten erheblich verringerten.
Das Gericht sprach von intertemporaler Freiheitssicherung: Grundrechte schützen danach auch davor, die Last der Treibhausgasminderung einseitig in die Zukunft zu verlagern. Artikel 20a des Grundgesetzes ziele, so der Beschluss, „auf die Herstellung von Klimaneutralität“. Auf diesen Maßstab zielt die neue Beschwerde – ob er auf das Gebäudemodernisierungsgesetz übertragbar ist, hat das Gericht bislang nicht entschieden.
Im Wirtschaftsausschuss stand der Vorwurf schon im Juni
Neu ist die verfassungsrechtliche Kritik nicht. Bei der öffentlichen Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestages am 22. Juni 2026 nannte Remo Klinger – derselbe Anwalt, der jetzt die Beschwerde vertritt – den Entwurf „verfassungswidrig, europarechtswidrig“.
Widerspruch kam in derselben Anhörung von dem Staatsrechtler Johann-Christian Pielow: Ein neu gewähltes Parlament dürfe frühere Klimagesetzgebung ändern, und die behauptete strukturelle Lücke sei nicht belegt. Damit steht die Frage im Raum, die in Karlsruhe zu klären wäre: ob der Gesetzgeber den Pfad zur Klimaneutralität so weit lockern durfte.
Die übrigen geladenen Expertinnen und Experten meldeten praktische Bedenken an: Florian Becker vom Deutschen Mieterbund warnte nach dem Textarchiv des Bundestages vor „erheblichen finanziellen Risiken für Mieter“ und schlug eine technologieneutrale Begrenzung der Heizkosten vor. Kai Warnecke von Haus und Grund Deutschland begrüßte den Wegfall der 65-Prozent-Vorgabe, kritisierte aber neue Nachweispflichten und Rechtsunsicherheiten durch die Bio-Treppe. Michael Hilpert vom Zentralverband Sanitär Heizung Klima berichtete von Betrieben, die fragten, welche Regeln nun gälten.
Was die deutsche Bundesregierung dem entgegensetzt
Der Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026 mit 323 gegen 271 Stimmen, getragen von CDU/CSU und SPD. Verkündet wurde es im Bundesgesetzblatt Nr. 226 vom 28. Juli 2026, in Kraft trat es am 29. Juli 2026.
Die Begründung der Regierung steht in ihrer eigenen Darstellung knapp: „weniger Ideologie, mehr Pragmatismus, mehr Planungssicherheit“. Und: „Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen.“ Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche warb im Bundestag nach dem Textarchiv des Parlaments für das Gesetz als Neustart der Wärmewende, der Heizungsvorgaben durch Technologieoffenheit ersetze.
Aus der Opposition hielt Katharina Dröge (Bündnis 90/Die Grünen) dem entgegen: „Mitten in der größten Ölkrise, die die Welt jemals erlebt hat, machen Sie ein Gesetz, in dem Sie den Leuten sagen, kauft wieder alte Gasheizungen.“ Anträge von Grünen und Linken mit Schwerpunkt Mieterschutz und Bezahlbarkeit fanden nach der Darstellung des Bundestages keine Mehrheit.
Parallel wurde die Förderung umgestellt. Nach Angaben der Bundesregierung steigt seit dem 21. Juli 2026 der einkommensabhängige Bonus der Bundesförderung für effiziente Gebäude auf 40 Prozent für Haushalte mit einem Einkommen unter 30.000 Euro, ein neuer Kinderfreibetrag senkt das anrechenbare Einkommen um 10.000 Euro – gleichzeitig sinkt die maximale Förderung von 30.000 auf 28.000 Euro. Bereits bewilligte Anträge bleiben danach unberührt.
Was offen bleibt
Eine öffentliche Reaktion des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die Beschwerde war am Dienstagmittag nicht auffindbar. Unbeantwortet bleibt damit vorerst, wie die Bundesregierung den Vorwurf der Mehremissionen rechnerisch bestreitet – die Zahl der Deutschen Umwelthilfe steht bislang ohne amtliche Gegenrechnung im Raum.
Offen ist auch der Zeitrahmen. Ein Anhaltspunkt liefert das Verfahren von 2021: Die damals entschiedenen Beschwerden trugen Aktenzeichen aus den Jahren 2018 bis 2020, der Beschluss erging im März 2021. Bis zu einer Entscheidung gilt das Gesetz unverändert. Für Mietshaushalte heißt das konkret: Wer in den kommenden Jahren eine neue Gas- oder Ölheizung im Haus bekommt, lebt mit einer Anlage, deren Brennstoffkosten ab 2029 an eine Quote gekoppelt sind, deren Preis heute niemand beziffert.
Und schließlich eine Einordnung, die im DACH-Raum oft untergeht: Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist deutsches Recht. In Österreich und der Schweiz gelten eigene Regeln für den Heizungstausch; die hier genannten Quoten, Fristen und Förderbeträge haben dort keine Wirkung.
Wie viel Klarheit erwarten Sie von einem Heizungsgesetz – und wissen Sie, welche Brennstoffquote ab 2029 für Ihre Anlage gelten würde? Schreiben Sie uns Ihre Meinung gerne in die Kommentare.
Quellen
- Deutsche Umwelthilfe: Pressemitteilung „Verfassungsbeschwerde gegen Gebäudemodernisierungsgesetz eingereicht“, 29. September 2026, 10.00 Uhr, verbreitet über news aktuell; Fassung auf duh.de mit Beschwerdeschrift und Argumentationszusammenfassung
- Bund: Informationsportal zum Gebäudemodernisierungsgesetz – Bio-Treppe nach § 43, Hybridregelungen, Kostenaufteilung, Verkündung im Bundesgesetzblatt Nr. 226 vom 28. Juli 2026, Inkrafttreten 29. Juli 2026; Abruf am 29. September 2026
- Deutscher Bundestag: Textarchiv zur Verabschiedung des Gesetzes am 10. Juli 2026 (323 zu 271 Stimmen)
- Deutscher Bundestag: Textarchiv zur öffentlichen Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 22. Juni 2026
- Deutsche Bundesregierung: Darstellung „Neues Gebäudemodernisierungsgesetz“ – Wahlfreiheit, Förderumstellung zum 21. Juli 2026, Quotenregelung bis 1. Dezember 2026
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung zum Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18 u. a., veröffentlicht am 29. April 2021
- Statistisches Bundesamt: Zensus 2022 – Heizungsarten im Wohnungsbestand, Stichtag 15. Mai 2022
- Statistisches Bundesamt: Heizungsarten in 2025 fertiggestellten Wohngebäuden
- Bildmaterial: Pressematerial der Deutschen Umwelthilfe, Porträt Barbara Metz, Foto: Stefan Wieland; nach den dortigen Bedingungen honorarfrei bei Nennung des Rechteinhabers
- NETZ-TRENDS: Heizkostenkomponente im deutschen Wohngeld soll 2027 gekürzt werden, 26. September 2026
- NETZ-TRENDS: Strompreise für Neuverträge in Deutschland, 25. September 2026
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